Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pape & Bommhardt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Arwed-Hahn-Straße 3, 34233 Fuldatal
Handelsregister
Amtsgericht Kassel HRB 3234
EUID
DEM1607.HRB3234
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kassel
Aktenzeichen
38/22
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Prüfungstermin
21.04.2025
Prüfungstermin
06.10.2025
Prüfungstermin
10.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Reparatur und Neuanfertigung von Elektromaschinen, -motoren und -geräten und Elektrozubehör sowie der Groß- und Einzelhandel mit diesen Gegenständen, Herstellung von Pulverbeschichtungen und Vertrieb von Metallerzeugnissen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pape & Bommhardt GmbH, mit Sitz in Fuldatal, sind verschiedene gerichtliche Beschlüsse dokumentiert. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Mario Nawroth hat seine Vergütung und Auslagen im Rahmen des Verfahrens festsetzen lassen, wobei die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Sanierungsbemühungen und Fortführung des Betriebs mit einem Zuschlag versehen wurde. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden mehrere Beschlüsse zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Fristen für Widersprüche gegen diese nachträglichen Anmeldungen wurden sukzessive neu bestimmt, wobei der aktuellste Termin für den besonderen Prüfungstermin auf den 10.04.2026 festgelegt ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 38/22 h: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pape & Bommhardt GmbH, Arwed-Hahn-Straße 3, 34233 Fuldatal (AG Kassel, HRB 3234), vertr. d.: Siamak Grüssner, GF Pape & Bommhardt GmbH, Anne-Frank-Straße 4, 34246 Vellmar, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten Ford…
666 IN 38/22 h: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pape & Bommhardt GmbH, Arwed-Hahn-Straße 3, 34233 Fuldatal (AG Kassel, HRB 3234), vertr. d.: Siamak Grüssner, GF Pape & Bommhardt GmbH, Anne-Frank-Straße 4, 34246 Vellmar, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 10.04.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachträglich angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Kassel, 10.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 38/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pape & Bommhardt GmbH, Arwed-Hahn-Straße 3, 34233 Fuldatal (AG Kassel, HRB 3234), vertr. d.: Siamak Grüssner, GF Pape & Bommhardt GmbH, Anne-Frank-Straße 4, 34246 Vellmar, (Geschäftsführer),
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalte…
666 IN 38/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pape & Bommhardt GmbH, Arwed-Hahn-Straße 3, 34233 Fuldatal (AG Kassel, HRB 3234), vertr. d.: Siamak Grüssner, GF Pape & Bommhardt GmbH, Anne-Frank-Straße 4, 34246 Vellmar, (Geschäftsführer),
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth festgesetzt auf:
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer in Höhe von 19 %
xxx
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 22.04.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Der Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für ihre Tätigkeit ergibt sich aus § 63 III InsO.
Während des Eröffnungsverfahrens erstreckte sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vermögen in Höhe von 214.570,00 Euro, dieses ist gemäß § 11 InsVV die Berechnungsgrundlage für die Vergütung.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxx EUR.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der regelmäßig auf 25% festgesetzt wird.
Festgesetzt wurde im vorliegenden Verfahren gem. § 3 Abs. 1 InsO eine den Regelsatz übersteigende Vergütung, nämlich ein Bruchteil von 75 % der Regelvergütung des § 2 InsVV.
Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxx EUR.
Nach § 11 III InsVV sind Art, Umfang und Schwierigkeit bei der Bemessung der Vergütung der vorläufigen Verwalterin zu berücksichtigen.
Nach § 10 InsVV sind Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV möglich.
Insgesamt setzte die Tätigkeit des Verwalters in diesem Verfahren die üblichen Anforderungen an ihn wie in einem durchschnittlichen Verfahren, in dem die Buchhaltung aufzuarbeiten ist, Arbeitnehmerfragen wie Kündigung und Insolvenzgeld zu klären sind, das Vermieterpfandrecht, bewegliche Gegenstände der Betriebs - und Geschäftsausstattung zu verwalten sowie damit zusammenhängende Aus - und Absonderungsrechte als Regelaufgaben zu klären sind.
Ein Zuschlag gem. § 3 InsVV ist gerechtfertigt, da der vorläufige Insolvenzverwalter erhebliche Sanierungsbemühungen unternommen hat. Die in § 3 Abs. 1 unter Buchstaben a-e genannten Regelbeispiele sind nicht abschließend, sodass im Einzelfall weitere Zuschlagstatbestände in Betracht kommen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat unter Mehrbelastung Sanierungsbemühungen unternommen, die allein durch die Regelvergütung nicht angemessen vergütet werden, da sie nicht zu den Regelaufgaben der vorläufigen Verwaltung gehören.
Es wurden u.a. mehrere Verhandlungen mit Interessenten aufgenommen, dazu vorbereitende Aufgaben wie die Zusammenstellung zur Beurteilung des Betriebs notwendiger Unterlagen und die Erstellung einer Umsatzprognose ausgeführt, Vergleichsrechnungen und Verwertungsprognosen aufgestellt, sowie Verträge für eine übertragende Sanierung ausgehandelt.
Es handelt sich um Tätigkeiten, die über die mit einem entsprechenden Verfahren üblicherweise verbundenen Anforderungen deutlich hinausgehen.
Es wird vorliegend ein Zuschlag in Höhe von 35% auf die Regelvergütung des § 2 InsVV als angemessen und ausreichend erachtet.
Es ist ferner ein Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 Buchtstabe b) InsVV festzusetzen, da der Verwalter das Unternehmen fortgeführt hat. Die Fortführung hat die Arbeitskraft des Insolvenzverwalters erheblich durch u.a. buchhalterische Tätigkeiten, Ertrags- und Liquiditätsplanung, das Führen von Verhandlungen und administrative Tätigkeiten in Anspruch genommen. Ein Zuschlag von 15% auf die Regelvergütung des § 2 InsVV wird als angemessen und ausreichend erachtet.
Die Festsetzung eines Zuschlags für arbeits- und sozialrechtliche Fragen wurde nicht vorgenommen, da im Betrieb nur 18 Arbeitnehmer zu berücksichtigen waren und nach der herrschenden Meinung der Rechtsprechung eine Zuschlagsfähigkeit erst ab 20 Arbeitnehmern gegeben ist.
Aufgrund der Gesamtbetrachtung des vorläufigen Verfahrens ist der beantragte Zuschlag von 50 % auf die Regelvergütung festgesetzt worden, um eine nach Art, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens angemessene Vergütung zu gewährleisten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV für die Dauer von bis zu 2 Monaten.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Kassel, 28.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 38/22 h: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pape & Bommhardt GmbH, Arwed-Hahn-Straße 3, 34233 Fuldatal (AG Kassel, HRB 3234), vertr. d.: Siamak Grüssner, GF Pape & Bommhardt GmbH, Anne-Frank-Straße 4, 34246 Vellmar, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten Ford…
666 IN 38/22 h: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pape & Bommhardt GmbH, Arwed-Hahn-Straße 3, 34233 Fuldatal (AG Kassel, HRB 3234), vertr. d.: Siamak Grüssner, GF Pape & Bommhardt GmbH, Anne-Frank-Straße 4, 34246 Vellmar, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 06.10.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachträglich angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Kassel, 06.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 38/22 h: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pape & Bommhardt GmbH, Arwed-Hahn-Straße 3, 34233 Fuldatal (AG Kassel, HRB 3234), vertr. d.: Siamak Grüssner, GF Pape & Bommhardt GmbH, Anne-Frank-Straße 4, 34246 Vellmar, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten Ford…
666 IN 38/22 h: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pape & Bommhardt GmbH, Arwed-Hahn-Straße 3, 34233 Fuldatal (AG Kassel, HRB 3234), vertr. d.: Siamak Grüssner, GF Pape & Bommhardt GmbH, Anne-Frank-Straße 4, 34246 Vellmar, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 21.04.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachträglich angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Kassel, 19.02.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.