Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Park-Klinik Küche & Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 64245
EUID
DEF1103R.HRB64245
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenrag
Aktenzeichen
3604 IN 10060/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Gordon Geiser
Rolle
Sachwalter
Adresse
Budapester Straße 35, 10787 Berlin
Termine & Fristen
Eröffnung
30.01.2026 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
10.03.2026
Widerspruchsfrist
21.04.2026
Prüfungstermin
21.04.2026
Einwendungsfrist
25.06.2026
Widerspruchsfrist
29.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Park-Klinik Küche & Service GmbH ist am 30.01.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wurde Eigenverwaltung angeordnet. Rechtsanwalt Dr. Gordon Geiser ist als Sachwalter bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 10.0erm 2026 schriftlich anzumelden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde Rechtsanwalt Christian Otto als Sondersachwalter zur abschließenden Prüfung der angemeldeten Forderungen der Tabellenblattnummern 34 und 35 bestellt. Die Prüfung dieser Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; die Beteiligten können bis zum 29.06.2026 Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen einlegen. Ein Beschluss zur Zustimmung zur Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin im Wege eines Asset Deals zu einem Kaufpreis von 100.000,00 EUR wurde zur Beschlussfassung an die Gläubigerversammlung vorgelegt, wobei Einwendungen bis zum 25.06.2026 vorliegen müssen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3604 IN 10060/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Park-Klinik Küche & Service GmbH,
Schönstraße 80, 13086 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Gunnar Pietzner
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 64245
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Dienst- und Servicelei…
3604 IN 10060/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Park-Klinik Küche & Service GmbH,
Schönstraße 80, 13086 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Gunnar Pietzner
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 64245
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Dienst- und Serviceleistungen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 30.01.2026 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Gordon Geiser
Budapester Straße 35, 10787 Berlin
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 10.03.2026 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
5. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen) und 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 21.04.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 02.10.2025 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 06.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3604 IN 10060/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Park-Klinik Küche & Service GmbH, Schönstraße 80, 13086 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Gunnar Pietzner
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 64245
- Schuldnerin -
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1. Zum Sondersachwalter wird bestell…
3604 IN 10060/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Park-Klinik Küche & Service GmbH, Schönstraße 80, 13086 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Gunnar Pietzner
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 64245
- Schuldnerin -
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1. Zum Sondersachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Christian Otto
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Gordon Geiser als Sachwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gläubigerin zu den lfd. Nrn. 34 und 35 angemeldeten Forderungen.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Sachwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3604 IN 10060/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Park-Klinik Küche & Service GmbH, Schönstraße 80, 13086 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Gunnar Pietzner
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 64245
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der im Prüfungstermin am …
3604 IN 10060/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Park-Klinik Küche & Service GmbH, Schönstraße 80, 13086 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Gunnar Pietzner
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 64245
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der im Prüfungstermin am 21.04.2026 von der Prüfung ausgenommenen angemeldeten Forderungen Tabellenblattnummer 34,35 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 29.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3604 IN 10060/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Park-Klinik Küche & Service GmbH, Schönstraße 80, 13086 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Gunnar Pietzner
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 64245
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Sachwalter…
3604 IN 10060/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Park-Klinik Küche & Service GmbH, Schönstraße 80, 13086 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Gunnar Pietzner
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 64245
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Sachwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Beschlussfassung gemäß §§ 276,160 InsO der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Park-Klinik Küche & Service GmbH im Wege eines Asset Deals zu einem Kaufpreis von 100.000,00 EUR.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 25.06.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 11.06.2026
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