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Insolvenzprofil
Partikular-Verfahren über das Sondervermögen Hannelore Hocke (alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Coesfeld HRA 2493
EUID
DER2707.HRA2493
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
78 IN 76/07
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Schlussverteilung zugestimmt
14.05.2025
Beschluss Vergütung Gläubigerausschuss
09.06.2025
Anordnung Schlusstermin
17.06.2025
Stellungnahmefrist Schlusstermin
03.07.2025
Beschluss Vergütung Gläubigerausschuss
08.07.2025
Beschluss Vergütung Gläubigerausschuss
09.07.2025
Beschluss Aufhebung Verzicht
09.07.2025
Beschluss Vergütung Verwalter Sondermasse
09.07.2025
Beschluss Vergütung Verwalter Regelmasse
09.07.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke (vormals alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG) wird vom Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 78 IN 76/07 geführt. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Heinrich Stellmach. Das Verfahren ist eröffnet und befindet sich in der Phase der Schlussverteilung. Am 14.05.2025 hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt. Ein Schlusstermin war ursprünglich für den 17.06.2025 angesetzt, wurde jedoch aufgrund einer fehlerhaften Veröffentlichung gemäß § 188 S. 3 InsO durch das Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren erneut angeordnet. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 03.07.2025 im schriftlichen Verfahren zum Schlussverzeichnis Stellung zu nehmen. Die Frist zur Änderung des Schlussverzeichnisses endete am 01.07.2025. Im weiteren Verlauf wurden die Vergütungen der Mitglieder des Gläubigerausschusses (Pensions-Sicherungs-Verein, Wilhelm Groteloh, Christoph Kerkhoff) sowie die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters für die Regel- und Sondermasse festgesetzt. Zudem wurde ein Beschluss der Gläubigerversammlung vom 17.06.2025 über den Verzicht auf Schadensersatzansprüche aufgehoben. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO betragen 5.458.031,69 EUR.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke (vormals alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG) wird vom Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 78 IN 76/07 geführt. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Heinrich Stellmach. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die …
Das Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke (vormals alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG) wird vom Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 78 IN 76/07 geführt. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Heinrich Stellmach. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO mit 5.458.031,69 EUR festgestellt wurden. Der verfügbare Massebestand beträgt 2.023.801,94 EUR. Ein Überschuss nach Abzug der Kosten wird an die Gläubiger verteilt. Es wurden Vergütungen für das endgültige Mitglied des Gläubigerausschusses (Pensions-Sicherungs-Verein, Wilhelm Groteloh, Christoph Kerkhoff) sowie für den Insolvenzverwalter festgesetzt. Der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 17.06.2025 über den Verzicht auf Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter ist aufgehoben worden. Die Durchführung des Schlusstermins wurde aufgrund fehlerhafter Veröffentlichung im schriftlichen Verfahren erneut angeordnet, wobei eine Frist zur Stellungnahme bis zum 03.07.2025 gesetzt wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 10827 eingetragene Alma Holding GmbH, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Gunter Hocke, Schöne Aussicht 44, 65193 Wiesbaden),
wird hinsichtlich der durch Beschluss vom 09.07.2025 festgesetzten Vergütung nunmehr ergänzend beschlossen:
Von der festgesetzten Nettovergütung in Höhe von xxx EUR sind zusätzlich
zu den bereits mit vorgenanntem Beschluss in Abzug gebrachten, nicht notwendigerweise zu Lasten der Insolvenzmasse berichtigten, sonstigen Masseverbindlichkeiten bzw. zu Lasten der Insolvenzmasse beglichenen Kosten in Höhe von insgesamt xxx EUR - netto - sowie
zusätzlich zu den bereits mit Beschluss vom 24.09.2025 in Abzug gebrachten nicht notwendigerweise, zwischenzeitlich zu Lasten der Insolvenzmasse berichtigten sonstigen Masseverbindlichkeiten bzw. zu Lasten der Insolvenzmasse beglichenen Kosten in Höhe von insgesamt xxx - netto - sowie
zusätzlich zu den bereits mit Beschluss vom 27.11.2025 in Abzug gebrachten nicht notwendigerweise zu Lasten der Insolvenzmasse beglichenen Kosten in Höhe von weiteren xxx EUR - netto -
nunmehr weitere zu Lasten der Masse beglichenen Kosten in Höhe von xxx EUR - netto - in Abzug zu bringen, so dass sich die Nettovergütung auf nunmehr xxx EUR reduziert.
Auf die entsprechend reduzierte Brutto-Vergütung ist die bereits festgesetzte und am 16.07.2025 der Regelmasse entnommene Vergütung anzurechnen, so dass weitere zu viel entnommene xxx EUR von dem Insolvenzverwalter zur Regelmasse zu erstatten sind.
Gründe:
Die zwischenzeitlich am 28.11.2025 zu Lasten der Insolvenzmasse beglichenen Kosten in Höhe von insgesamt xxx - netto - beziehungsweise xxx EUR - brutto - resultieren zum Einen aus der Honorarrechnung des Sachverständigeninstitut xxx vom 26.11.2025 Schlussrechnung- - Nr. 250406-10127 -. in Höhe von xxx EUR - brutto - und zum Anderen aus der Honorarabrechnung des Gutachters xxx in Höhe von xxx EUR - brutto -.
Mit Schreiben vom 20.01.2026 wurde dem Insolvenzverwalter hierzu Folgendes mitgeteilt:
"Bezug nehmend auf die ergänzende Rechnungslegung vom 01.11.2025 bis 31.12.2025 werden Sie gebeten, die Notwendigkeit der Beauftragung des Herrn xxx zu erläutern sowie den Tätigkeitsnachweis über 8 Stunden zu übersenden.
Soweit Sie auch diese Beauftragung auf eine entsprechende Beschlussfassung des Gläubigerausschusses stützen, werden Sie gebeten das entsprechende Protokoll zu übersenden, aus der sich die Beauftragung durch entsprechende Beschlussfassung explizit ergibt.
Ferner werden Sie gebeten, das Gutachten des Prof. xxx vom 19.11.2025 zu übersenden.
Soweit das Gutachten das vom Insolvenzgläubiger Herrn xxx herbeigeführte Beschwerdeverfahren betrifft - Az. 5 T 415/25 - wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 24.09.2025 verwiesen und um Rückerstattung des Honorars in Höhe von xxx EUR binnen 10 Tagen gebeten
("Das Gutachten des xx hat für einen einzelnen Insolvenzgläubiger, hier den Insolvenzgläubiger xxx, als Beschwerdeführer Verwendung gefunden, so dass es sich um eine privat einzugehende Verbindlichkeit dieses Insolvenzgläubigers handelt, die allenfalls eine nachrangige Verbindlichkeit dieses Gläubigers gemäß § 39 Absatz 1 Ziffer 2 InsO darstellt.
Es handelt sich also nicht um einen Dienstleistungsvertrag zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung der Masse i.S.d. § 4 Absatz 1 Satz 3 InsVV, der ggf. zu Lasten der Insolvenzmasse abgeschlossen werden kann.
Eine etwaige "Weisung" durch oder "Abstimmung" mit dem Gläubigerausschuss, dem der o.g. Gläubiger Herr xxx auch angehört, ändert hieran nichts.
Soweit sich der Insolvenzverwalter auf das Interesse der Mehrheit der zustimmenden Insolvenzgläubiger im mündlichen Schlusstermin am 17.06.2025 beruft, ändert auch dies nichts, so dass der Abzug wie oben tenoriert vorzunehmen war.
Die Begleichung dieser Privatverbindlichkeit zu Lasten der Insolvenzmasse stellt nach Auffassung des Insolvenzgerichts darüber hinaus nicht nur eine Pflichtverletzung i.S.d. § 60 Abs. 1 InsO mit der Folge eines Gesamtschadens i.S.d. § 92 Satz 2 InsO dar, sondern es könnte wegen eindeutiger Rechtslage auch der Tatbestand der Untreue erfüllt sein.")
Unter Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Beschluss vom 27.11.2025 werden Sie ferner gebeten, auch das an das Sachverständigeninstitut xxx abschließend gezahlte Honorar in Höhe von xxx EUR binnen 10 Tagen zu erstatten.
Für den Fall der nicht fristgemäßen Erstattung durch Sie ist beabsichtigt, das zuletzt genannte Honorar bzw. ggf. beide o.g. genannten Honorare durch gesonderten Beschluss von Ihrer Vergütung in Abzug zu bringen.").
Eine Rückmeldung ist nicht erfolgt, so dass nach alledem war wie oben tenoriert zu entscheiden war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
78 IN 76/07
Amtsgericht Münster, 09.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem
(Partikular-) Insolvenzverfahren über das Sondervermögen der alleinigen Kommanditistin Hannelore Hocke, Schöne Aussicht 44, 65193, Wiesbaden
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Heinrich Stellmach, Salierstraße 4, 46395 Bocholt
hat das Gericht der Schlussverteilung zuge…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem
(Partikular-) Insolvenzverfahren über das Sondervermögen der alleinigen Kommanditistin Hannelore Hocke, Schöne Aussicht 44, 65193, Wiesbaden
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Heinrich Stellmach, Salierstraße 4, 46395 Bocholt
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Verwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 5.458.031,69 EUR. Der Insolvenzverwalter erklärt auf gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 08.05.2025, dass der derzeitige Massebestand 2.023.801,94 EUR beträgt. Ein nach Abzug der Verfahrenskosten inklusive weitergehender Vergütungen der Gläubigerausschussmitglieder und Masseverbindlichkeiten gem. §§ 54, 55 InsO verbleibender Überschuss ist an die Insolvenzgläubiger zu verteilen.
Ferner sind Rückstellungen für die Kosten der - bisherigen - Sonderinsolvenzverwaltung inklusive gegebenenfalls - je nach Abstimmungsverhalten im mündlichen Schlusstermin am 17.06.2025 und weiterer Antragstellung - eines etwaigen Prozesskostenvorschusses zu bilden.
78 IN 76/07
Amtsgericht Münster, 14.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch di…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 10827 eingetragene Alma Holding GmbH, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Gunter Hocke, Schöne Aussicht 44, 65193 Wiesbaden),
wurde der Schlussverteilung durch Beschluss vom 14.05.2025 zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wurde durch vorgenannten Beschluss im mündlichen Verfahren angeordnet(§§ 196, 197InsO) und der heutige Termin zum Schlusstermin bestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird nunmehr hinsichtlich der nachstehenden Tagesordnung aufgrund der fehlerhaften Veröffentlichung gemäß § 188 S. 3 InsO durch das Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren erneut angeordnet gemäß § 5 Absatz 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten daher nunmehr Gelegenheit, bis zum
03.07.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgendem Punkt Stellung zu nehmen:
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis des Insolvenzverwalters liegt nebst zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B aus.
Gründe:
Die Veröffentlichung gemäß § 188 S. 3 InsO, mit der der für die Verteilung verfügbare Betrag aus der Insolvenzmasse und die Summe der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen veröffentlicht werden, ist nicht korrekt erfolgt - trotz korrekter Verfügung durch den zuständigen Rechtspfleger. Schließlich wurde der zur Verteilung verfügbare Betrag und die Summe der entsprechenden Forderungen eigenmächtig durch die zuständige Geschäftsstelle anonymisiert, so dass die Fristen gemäß §§ 189, 190 und 193 InsO nicht in Gang gesetzt und dementsprechend das Schlussverzeichnis nicht bestandskräftig geworden ist.
Dieser Mangel ist dem Insolvenzgericht in Person des zuständigen Rechtspflegers am 11.06.2025 aufgefallen. Am selben Tag wurde die korrekte Veröffentlichung nach § 188 S. 3 InsO - wie von Anfang an verfügt - durch die Geschäftsstelle ausgeführt und die 2-wöchige Frist gemäß §§ 189, 190 InsO in Gang gesetzt und zwar gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 InsO mit Wirksamwerden der Bekanntmachung am 14.06.2025. Die 2-Wochen-Frist endet mithin am 28.06.2025, so dass die dreitägige Frist zur etwaigen Änderung des Schlussverzeichnis gemäß § 193 InsO am 01.07.2025 endet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
78 IN 76/07
Amtsgericht Münster, 17.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch di…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 10827 eingetragene Alma Holding GmbH, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Gunter Hocke, Schöne Aussicht 44, 65193 Wiesbaden),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Heinrich Stellmach, Salierstraße 4, 46395 Bocholt
wird die Vergütung für das endgültige Mitglied des Gläubigerausschusses Pensions-Sicherungs-Verein Versicherung, Berlin-Kölnische-Allee 2-4, 50944 Köln wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx EUR
xxx EUR
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung a.F. beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 35,00 EUR und 95,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht hält in dem Zusammenhang ein Stundensatz von xx EUR für angemessen.
Soweit das Gläubigerausschussmitglied einen höheren Stundensatz von 150,00 EUR für die Tätigkeit nach Schlussberichterstattung am 18.08.20217 durch den Insolvenzverwalter je Stunde geltend macht, wurde auf die Fallgruppen von Haarmeyer, dem Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigerausschusses, verwiesen(ZInsO 2025, S. 343ff), wonach es sich hier um ein Verfahren der Fallgruppe 3 von 150,00 EUR bis 200,00 EUR pro Stunde handeln dürfte. In dem Aufsatz heißt es zu Fallgruppe 3:
"Bei Gläubigerausschussarbeit überdurchschnittlicher Art handelt es sich regelmäßig um Fallgruppen bei denen unterschiedliche rechtliche und/oder wirtschaftliche Sachverhalte zu beurteilen, Entscheidungen zu treffen und umzusetzen sind, wozu i.a.R. nur wirtschaftlich und rechtlich qualifizierte Mitglieder in der Lage sein werden. Regelmäßig ist dies in allen Verfahren gegeben, bei denen schon zu Beginn des Verfahrens eine Entscheidung im Rahmen der Optionen des § 1 InsO zu treffen ist, das Unternehmen noch operativ tätig und/oder der gemeinsame Wille aller Beteiligten besteht, dass Schuldnerunternehmen im Markt zu halten und/oder zu sanieren. Hier ist für den Umfang der Tätigkeit die Intensität der Informationen des Insolvenzverwalters für den Ausschuss sowie dessen Einbindung in die zentralen wirtschaftlichen und rechtlichen Weichenstellungen entscheidend. Zu den besonders zu würdigenden und den "Umfang" und damit die Stundensatzhöhe generell prägenden Schwierigkeiten der Ausschussarbeit gehören in dieser Kategorie gewiss auch Verfahren der Eigenverwaltung sowie Schutzschirmverfahren bis hinein in Restrukturierungsverfahren oder der Sanierungsmoderation. Schwierig sind insbesondere auch die Befassung des Ausschusses mit wirtschaftlichen Abwägungsentscheidungen, abzuschließende Vergleiche mit Anfechtungs- oder Haftungsgegnern sowie die Entscheidung über die Führung bzw. Fortführung von Prozessen im Rahmen von Entscheidungen nach §§ 160 ff. InsO."
ZInsO - Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2025, S. 343, 349
Der Hinweis hierauf zur Begründung eines höheren des Stundensatzes in Höhe von 150,00 EUR als den bisher gewährten Stundensatz von xxx EUR erschließt sich dem Insolvenzgericht nicht, da die insoweit herangezogene Begründung für die Fallgruppe 3 abgesehen von der gegen das Land NRW und gegen den zuständigen Rechtspfleger erhobenen Haftungsklage, die mangels Erfolgsaussicht seitens des Insolvenzverwalters zurückgenommen worden ist, auf dieses Verfahren für den Zeitraum nach Schlussberichterstattung gar nicht übertragbar ist.
Der Zeitaufwand mit folgendem Tätigkeitsfeld wird wie folgt geltend gemacht:
Gläubigerausschusssitzung/Dauer inklusive Vor- und Nachbereitung
17.09.2017 4,5 Stunden
19.10.2017 5 Stunden
15.11.2017 5 Stunden
28.01.2018 4 Stunden
07.08.2019 5 Stunden
16.12.2019 4 Stunden
05.05.2020 4,5 Stunden
03.06.2020 5 Stunden
30.06.2021 3,5 Stunden
22.11.2023 3,5 Stunden
13.02.2024 4,5 Stunden
04.11.2024 5 Stunden
11.02.2025 4 Stunden
06.03.2025 3,5 Stunden
24.03.2025 5 Stunden
30.04.2025 5 Stunden
insgesamt 71 Stunden
Weiter heißt es in Bezug auf die Tätigkeiten als Gläubigerausschussmitglied:
"Allen vorbezeichneten Sitzungen des Gläubigerausschusses lagen jeweils zu Grunde Einladungen des Insolvenzverwalters mit konkret festgelegten Tagesordnungspunkten zu den nachfolgend bezeichneten Themen.
Im Schwerpunkt mussten im Zeitraum 17.09.2017 bis 31.05.2025 u.a. folgende Punkte bzw. Themen entschieden bzw. beurteilt werden:
- Reaktionen des Ausschusses auf Prozessverzögerungen durch den Zurückweisungs-
beschluss des Amtsgerichts Münster zum Verteilungsplan I;
- Prüfung Gutachten xxx vom 26.10.2017
- Prüfung und Bewertung einer sofortigen Beschwerde gegen den Zurückweisungs-
beschluss des Amtsgerichts Münster vom 31.08.2017;
- Ablehnung des Amtsgerichts Münster zum vorgelegeten Kassenprüfungsprotokoll
der xxx AG
- Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen der Masse gem. § 839 BGB
- Prüfung von Schadensersatzansprüchen der Masse gegen den Insolvenzverwalter
gemäß §§ 60, 92 InsO;
- Prüfung Gutachten Rechtsanwalt xxx 14.01.2024;
- Einholung und Prüfung Gutachten xxx vom 15.08.2024;
- Bewertung xxx-Schlussrechnungsunterlagen;
- Bewertung und Beurteilung verschiedener Befangenheitsanträge;
- Prüfung und Genehmigung Schlussbericht des Insolvenzverwalters;
- Prüfung und Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters;
- Prüfung und Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gläubigerversammlung
06.05.2025;
- Prüfung und Bewertung zur Sonderinsolvenzverwaltung Rechtsanwalt Dr. Zimmer
Die jeweiligen Sitzungen dauerten regelmäßig rd. zwei Stunden. Die Vor- und Nachbereitung der Tagesordnungspunkte der jeweiligen Sitzungen nahmen regelmäßig mindestens eine bis zwei weitere Stunden in Anspruch, ebenso wie die Nachverfolgung und Überwachung der im Gläubigerausschuss gefassten Beschlüsse. Die genannten Stundenaufwände von insgesamt 71 Stunden beziehen alle Aufwände zu den jeweiligen Sitzungsterminen mit ein."
Hierauf wurde seitens des Insolvenzgerichts mit Schreiben vom 206.2025 entgegnet:
"Bezug nehmend auf Ihren weitergehenden Vergütungsfestsetzungsantrag für die Tätigkeit als endgültiges Gläubigerausschussmitglied werden Sie gebeten, das jeweilige Protokoll der Gläubigerausschusssitzung ab dem - 17.09.2017 - bis auf die Protokolle zu den Ausschusssitzungen vom 03.06.2020 und 20.11.2023 in Kopie zu übersenden, da ansonsten der geltend gemachte Zeitaufwand auf Plausibilität nicht geprüft werden kann.
So ist z.B. feststellbar, dass an der Gläubigerausschusssitzung vom 20.11.2023 alle Gläubigerausschussmitglieder bis auf Herr Christoph Kerkhoff teilgenommen haben - gleichwohl wird offenbar auch von diesem Gläubigerausschussmitglied ein inhaltsgleicher, weitergehender Vergütungsfestsetzungsantrag mit gleichem Zeitaufwand von 71 Stunden gestellt, was so nicht plausibel ist.
Dabei bleibt Ihnen unbenommen, einzelne Passagen - ohne die jeweiligen Tagesordnungspunkte - im jeweiligen Protokoll zu schwärzen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Insolvenzverwalter in Bezug auf die Sonderinsolvenzverwaltung nicht "Verwalter" im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Insolvenzordnung ist und in dem Bereich, für welchen die Sonderinsolvenzverwaltung eingerichtet worden ist, keinerlei Kompetenzen hat - s. BGH-Beschluss vom 23.04.2015 - IX ZB 29/13 -.
Wenn dem so ist, obliegt Ihnen insoweit keinerlei Überwachungs- und Unterstützungsfunktion, die gegebenenfalls vergütungsfähig ist.
("Hinsichtlich der Stundenzahl kommt es auf die tatsächlich geleisteten Stunden an. Vergütungsfähig sind nur jene Stunden und Tätigkeiten, die innerhalb des Aufgabengebiets des Gläubigerausschusses geleistet wurden (Zimmer, § 17 Rn. 61)."
(NZI 2021, 461 Rn. 17, beck-online)
Hierunter fallen die von Ihnen umschriebenen Tätigkeiten wie
- Prüfung von Schadensersatzansprüchen der Masse gegen den Insolvenzverwalter
- Prüfung Gutachten Rechtsanwalt xxx vom 14.01.2024
- Einholung und Prüfung Gutachten Prof. Dr. xxx vom 15.08.2024
- Prüfung und Bewertung zur Sonderinsolvenzverwaltung Rechtsanwalt Dr. Zimmer
Hinsichtlich der Stundensatzhöhe bleibt wie bisher festzuhalten, dass angesichts der verbleibenden, vergütungsfähigen Unterstützungstätigkeit sich diese ausschließlich in der angegebenen Stundenzahl als Multiplikator niederschlägt("Auf die Größe des Unternehmens kann es daher ebenso wenig ankommen wie auf die Komplexität des Verfahrens, all dies ausschließlich die Stundenzahl als Multiplikator betrifft." s.InsVV-Kommentar Zimmer Rnr. 80 zu § 17) und nicht in der Höhe des Stundensatzes.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Sie als Gläubigerausschussmitglied ausweislich der bisherigen Protokolle der Gläubigerausschusssitzungen und des Akteninhalts wegen einer besonderen beruflichen Stellung, einer besonderen Sachkunde oder sonstigen Qualifikation nicht mit besonderen Aufgaben betraut worden sind, was gegebenenfalls einen höheren Stundensatz rechtfertigen könnte(s. Ehlers, BB 2013, 259, 264). Dass sich hieran etwas geändert haben könnte, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich mangels Vorlage der weiteren Protokolle der Gläubigerausschusssitzungen.
("Ein Stundensatz in Höhe von 95,00 EUR ist in einem umfangreichen und schwierigen Insolvenzverfahren und im Falle besonderer Qualifikation und Sachkunde des Gläubigerausschussmitliedes nicht zu beanstanden."
(LG Münster Beschl. v. 27.9.2016 - 5 T 253/16, BeckRS 2016, 117961, beck-online).
Der Erledigung dieses Schreibens wird bis zum 30.06.2025 entgegengesehen.
Anderenfalls wird nach Aktenlage entschieden."
Eine Rückmeldung auf dieses Schreiben, insbesondere die Übersendung der noch fehlenden Protokolle zu den vorstehenden, aufgelisteten Gläubigerausschusssitzungen ist nicht erfolgt.
Die Teilnahme als Gläubigerausschussmitglied an der Sitzung - Telefonkonferenz - am 03.06.2020 von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr sowie an der Sitzung - Telefonkonferenz - am 20.11.2023 von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr ist anhand des jeweiligen Protokolls festzustellen.
Dass zusätzlich zu dem Termin am 03.06.2020 mit einer Dauer von 1,5 Stunden eine Vor- und Nachbereitungszeit von 3,5 Stunden angesetzt wird, ist nicht nachvollziehbar, da in diesem Termin seitens des Insolvenzverwalters lediglich der Sachstand im laufenden Insolvenzverfahren nach Schlussberichterstattung mitgeteilt und lediglich einige Ankündigungen seitens des Insolvenzverwalters in Bezug auf Ergänzungen zu seinem Vergütungsfestsetzungsantrag und in Bezug auf die Prüfung der Möglichkeit zur Rüge bei Verfahrensverzögerung gemacht worden sind.
Sodann sollte auf das xxx-Gutachten zugewartet werden. So heißt es in dem Zusammenhang:
"Der Gläubigerausschuss fordert ein, dass das Insolvenzverfahren nach Vorliegen des xxx-Gutachtens unverzüglich, d.h. ohne weitere Verzögerungen zum Abschluss gebracht wird, damit - nicht zuletzt - die Gläubiger endlich ihre vollständigen Quotenzahlunge erhalten können."
Nach alledem wird der für die Gläubigerausschusssitzung am 03.06.2020 angesetzte Zeitaufwand in Höhe von 2 Stunden für nachvollziehbar und berücksichtigungsfähig erachtet.
Der Zeitaufwand für die Gläubigerausschusssitzung am 20.11.2023 - 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr - wird inklusive Kenntnisnahme der Haftungsklage gegen das xxx und den zuständigen Rechtspfleger im Nachgang zu dieser Sitzung in Höhe von 3,5 Stunden wird plausibel und berücksichtigungsfähig erachtet.
Hinsichtlich des weitergehenden Zeitaufwandes in Bezug auf die weiteren vorstehend aufgelisteten Gläubigerausschusssitzungen ist erst gar nicht nachgewiesen beziehungsweise dokumentiert, welches Gläubigerausschussmitglied an welcher Ausschusssitzung mit welcher Sitzungsdauer im Rahmen einer Telefonkonferenz oder Präsenzsitzung teilgenommen hat.
Dies genügt einem ordnungsgemäßen Vergütungsantrag eines Gläubigerausschussmitgliedes nicht.
("Der Zeitaufwand muss von jedem Gläubigerausschussmitglied individuell nachgewiesen werden,100)) da es sich um ein gerichtliches Festsetzungsverfahren handelt. Zwar kann der für die Festsetzung Zuständige nach freier Überzeugung entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr erachtet wird (§ 4 InsO, § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), jedoch muss er diese Überlegungen auf irgendetwas stützen können. Eine Rechtsgrundlage für eine Glaubhaftmachung i. S. d. § 294 ZPO ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, sie könnte jedoch in § 4 InsO, § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO gesehen werden. Vor dem Hintergrund möglicher Beschwerderechte des Insolvenzverwalters, des Schuldners und der Insolvenzgläubiger (§§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) handelt es sich um ein quasi-kontradiktorisches Verfahren, sodass auf hinreichenden Nachweisen bestanden werden muss. Ansonsten wäre unklar, worauf ein Beschwerdeberechtigter seine Beschwerde überhaupt stützen können soll. Analog § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Vergütungsberechnung und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege beizufügen. Hat das Insolvenzgericht nach eventuell notwendigen Anhörungen Zweifel, besteht eine Hinweispflicht analog § 139 Abs. 2 ZPO. Für die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerbeirats gemäß § 93 Abs. 4 StaRUG gilt nichts anderes."
(Zimmer in: Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 17 InsVV, Rn. 84)
Daher kann die über die Tätigkeit im Rahmen der Teilnahme an den beiden vorgenannten, dokumentierten Gläubigerausschusssitzungen hinaus die Tätigkeit des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes durch das Insolvenzgericht nur geschätzt werden, wobei diese Schätzung zum Einen nur am oberen Rand des Unzweifelhaften erfolgen kann((Zimmer in: Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 17 InsVV, Rn. 85).
Ferner gilt dabei nochmals festzuhalten, dass der Insolvenzverwalter in Bezug auf die Sonderinsolvenzverwaltung nicht "Verwalter" im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Insolvenzordnung ist und in dem Bereich, für welchen die Sonderinsolvenzverwaltung eingerichtet worden ist, keinerlei Kompetenzen hat - s. BGH-Beschluss vom 23.04.2015 - IX ZB 29/13 -.
Wenn dem so ist, obliegt dem Gläubigerausschuss insoweit keinerlei Überwachungs- und Unterstützungsfunktion, die gegebenenfalls vergütungsfähig ist.
("Hinsichtlich der Stundenzahl kommt es auf die tatsächlich geleisteten Stunden an. Vergütungsfähig sind nur jene Stunden und Tätigkeiten, die innerhalb des Aufgabengebiets des Gläubigerausschusses geleistet wurden (Zimmer, § 17 Rn. 61)."
(NZI 2021, 461 Rn. 17, beck-online)
Darüber hinaus ist fraglich, welche vergütungsfähige Unterstützungsarbeit der Gläubigerausschusses in Bezug auf den Zurückweisungsbeschluss zum Verteilungsplan I gegenüber dem Insolvenzverwalter erbracht worden ist, da dieser sowohl im Rahmen der Erstellung des Verteilungsplans I eine Delegation zu Lasten der Insolvenzmasse vorgenommen hat sowie im Beschwerdeverfahren bereits anwaltlich vertreten war.
Gleiches gilt für die "Prüfung Gutachten xxx vom 26.10.2017 sowie die Prüfung und Bewertung einer sofortigen Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgericht Münster.
Auch in Bezug auf Bewertung und Beurteilung verschiedener Befangenheitsanträge ist nicht nachvollziehbar, welcher Befangenheitsantrag außer dem seitens des Insolvenzverwalters im Namen des Gläubigerausschusses gestellten Befangenheitsantrag vom 29.11.2023 - Band XVIII Blatt 4607 - damit gemeint sein soll, da Unterstützungstätigkeit in Bezug auf die Befangenheitsanträge des Insolvenzverwalters nicht vergütungsfähig ist, da die Befangenheitsanträge des Insolvenzverwalters darauf abzielten, den zuständigen Rechtspfleger von seinen Amtspflichten wegen Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich der anstehenden Entscheidung über den Vergütungsantrag zu entbinden(s. zuletzt Befangenheitsantrag des Insolvenzverwalters vom 03.12.2024 - Band XVIII Blatt 4802 -). Damit wird das persönliche Interesse des Insolvenzverwalters verfolgt, nicht aber das Interesse der Gläubigergesamtheit, für deren Durchsetzung es der Unterstützung des Gläubigerausschusses gegenüber dem Insolvenzverwalter bedurfte.
Nach alledem wird der vergütungsfähige Zeitaufwand für die Teilnahme an den verbleibenden, nicht dokumentierten 14 Gläubigerausschusssitzungen auf lediglich 21 Stunden geschätzt, wobei unterstellt wird, dass diese tatsächlich stattgefunden haben mit einer Dauer von rund 2 Stunden, wobei jedoch bei der Bemessung des vergütungsfähigen Zeitaufwandes wie vorstehend ausgeführt zu berücksichtigen ist, dass geltend gemachte Tätigkeiten wie
- Prüfung von Schadensersatzansprüchen der Masse gegen den Insolvenzverwalter
- Prüfung Gutachten Rechtsanwalt xxx vom 14.01.2024
- Einholung und Prüfung Gutachten Prof. Dr. xxx vom 15.08.2024
- Prüfung und Bewertung zur Sonderinsolvenzverwaltung Rechtsanwalt Dr. Zimmer
nicht der Kompetenz des Gläubigerausschusses unterliegen.
Der vergütungsfähige Zeitaufwand für die verbleibenden, nicht dokumentierten 14 Gläubigerausschusssitzungen wird nach alledem inklusive Vor- und Nachbereitungszeit auf 24,5 Stunden geschätzt, so dass zusammen mit dem dokumentierten, plausiblen Zeitaufwand für die Teilnahme an den beiden Ausschusssitzungen am 03.06.2020 und 20.11.2023 ein Gesamtwand von 30 Stunden zu berücksichtigen ist.
Die weitergehende Vergütung beträgt nach alledem xxx EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.
78 IN 76/07
Amtsgericht Münster, 09.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch di…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 10827 eingetragene Alma Holding GmbH, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Gunter Hocke, Schöne Aussicht 44, 65193 Wiesbaden),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Heinrich Stellmach, Salierstraße 4, 46395 Bocholt
wird die Vergütung für das endgültige Mitglied des Gläubigerausschusses Wilhelm Groteloh, Friedensallee 254, 22763 Hamburg wie folgt festgesetzt.
Vergütung x EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer x EUR
x EUR
Der darüber hinausgehende Antrag vom 06.06.2025 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung a.F. beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 35,00 EUR und 95,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht hält in dem Zusammenhang ein Stundensatz von x EUR für angemessen.
Soweit das Gläubigerausschussmitglied einen höheren Stundensatz von 150,00 EUR für die Tätigkeit nach Schlussberichterstattung am 18.08.20217 durch den Insolvenzverwalter je Stunde geltend macht, wurde auf die Fallgruppen von Haarmeyer, dem Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigerausschusses, verwiesen(ZInsO 2025, S. 343ff), wonach es sich hier um ein Verfahren der Fallgruppe 3 von 150,00 EUR bis 200,00 EUR pro Stunde handeln dürfte. In dem Aufsatz heißt es zu Fallgruppe 3:
"Bei Gläubigerausschussarbeit überdurchschnittlicher Art handelt es sich regelmäßig um Fallgruppen bei denen unterschiedliche rechtliche und/oder wirtschaftliche Sachverhalte zu beurteilen, Entscheidungen zu treffen und umzusetzen sind, wozu i.a.R. nur wirtschaftlich und rechtlich qualifizierte Mitglieder in der Lage sein werden. Regelmäßig ist dies in allen Verfahren gegeben, bei denen schon zu Beginn des Verfahrens eine Entscheidung im Rahmen der Optionen des § 1 InsO zu treffen ist, das Unternehmen noch operativ tätig und/oder der gemeinsame Wille aller Beteiligten besteht, dass Schuldnerunternehmen im Markt zu halten und/oder zu sanieren. Hier ist für den Umfang der Tätigkeit die Intensität der Informationen des Insolvenzverwalters für den Ausschuss sowie dessen Einbindung in die zentralen wirtschaftlichen und rechtlichen Weichenstellungen entscheidend. Zu den besonders zu würdigenden und den "Umfang" und damit die Stundensatzhöhe generell prägenden Schwierigkeiten der Ausschussarbeit gehören in dieser Kategorie gewiss auch Verfahren der Eigenverwaltung sowie Schutzschirmverfahren bis hinein in Restrukturierungsverfahren oder der Sanierungsmoderation. Schwierig sind insbesondere auch die Befassung des Ausschusses mit wirtschaftlichen Abwägungsentscheidungen, abzuschließende Vergleiche mit Anfechtungs- oder Haftungsgegnern sowie die Entscheidung über die Führung bzw. Fortführung von Prozessen im Rahmen von Entscheidungen nach §§ 160 ff. InsO."
ZInsO - Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2025, S. 343, 349
Der Hinweis hierauf zur Begründung eines höheren des Stundensatzes in Höhe von 150,00 EUR als den bisher gewährten Stundensatz von x EUR erschließt sich dem Insolvenzgericht nicht, da die insoweit herangezogene Begründung für die Fallgruppe 3 abgesehen von der gegen das Land NRW und gegen den zuständigen Rechtspfleger erhobenen Haftungsklage, die mangels Erfolgsaussicht seitens des Insolvenzverwalters zurückgenommen worden ist, auf dieses Verfahren für den Zeitraum nach Schlussberichterstattung gar nicht übertragbar ist.
Der Zeitaufwand mit folgendem Tätigkeitsfeld wird wie folgt geltend gemacht:
Gläubigerausschusssitzung/Dauer inklusive Vor- und Nachbereitung
17.09.2017 4,5 Stunden
19.10.2017 5 Stunden
15.11.2017 5 Stunden
28.01.2018 4 Stunden
07.08.2019 5 Stunden
16.12.2019 4 Stunden
05.05.2020 4,5 Stunden
03.06.2020 5 Stunden
30.06.2021 3,5 Stunden
22.11.2023 3,5 Stunden
13.02.2024 4,5 Stunden
04.11.2024 5 Stunden
11.02.2025 4 Stunden
06.03.2025 3,5 Stunden
24.03.2025 5 Stunden
30.04.2025 5 Stunden
insgesamt 71 Stunden
Weiter heißt es in Bezug auf die Tätigkeiten als Gläubigerausschussmitglied:
"Allen vorbezeichneten Sitzungen des Gläubigerausschusses lagen jeweils zu Grunde Einladungen des Insolvenzverwalters mit konkret festgelegten Tagesordnungspunkten zu den nachfolgend bezeichneten Themen.
Im Schwerpunkt mussten im Zeitraum 17.09.2017 bis 31.05.2025 u.a. folgende Punkte bzw. Themen entschieden bzw. beurteilt werden:
- Reaktionen des Ausschusses auf Prozessverzögerungen durch den Zurückweisungs-
beschluss des Amtsgerichts Münster zum Verteilungsplan I;
- Prüfung Gutachten xxx vom 26.10.2017
- Prüfung und Bewertung einer sofortigen Beschwerde gegen den Zurückweisungs-
beschluss des Amtsgerichts Münster vom 31.08.2017;
- Ablehnung des Amtsgerichts Münster zum vorgelegeten Kassenprüfungsprotokoll
der Mentor AG
- Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen der Masse gem. § 839 BGB
- Prüfung von Schadensersatzansprüchen der Masse gegen den Insolvenzverwalter
gemäß §§ 60, 92 InsO;
- Prüfung Gutachten Rechtsanwalt xxx 14.01.2024;
- Einholung und Prüfung Gutachten Prof. Dr. xxx vom 15.08.2024;
- Bewertung xxx-Schlussrechnungsunterlagen;
- Bewertung und Beurteilung verschiedener Befangenheitsanträge;
- Prüfung und Genehmigung Schlussbericht des Insolvenzverwalters;
- Prüfung und Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters;
- Prüfung und Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gläubigerversammlung
06.05.2025;
- Prüfung und Bewertung zur Sonderinsolvenzverwaltung Rechtsanwalt Dr. Zimmer
Die jeweiligen Sitzungen dauerten regelmäßig rd. zwei Stunden. Die Vor- und Nachbereitung der Tagesordnungspunkte der jeweiligen Sitzungen nahmen regelmäßig mindestens eine bis zwei weitere Stunden in Anspruch, ebenso wie die Nachverfolgung und Überwachung der im Gläubigerausschuss gefassten Beschlüsse. Die genannten Stundenaufwände von insgesamt 71 Stunden beziehen alle Aufwände zu den jeweiligen Sitzungsterminen mit ein."
Hierauf wurde seitens des Insolvenzgerichts mit Schreiben vom 206.2025 entgegnet:
"Bezug nehmend auf Ihren weitergehenden Vergütungsfestsetzungsantrag für die Tätigkeit als endgültiges Gläubigerausschussmitglied werden Sie gebeten, das jeweilige Protokoll der Gläubigerausschusssitzung ab dem - 17.09.2017 - bis auf die Protokolle zu den Ausschusssitzungen vom 03.06.2020 und 20.11.2023 in Kopie zu übersenden, da ansonsten der geltend gemachte Zeitaufwand auf Plausibilität nicht geprüft werden kann.
So ist z.B. feststellbar, dass an der Gläubigerausschusssitzung vom 20.11.2023 alle Gläubigerausschussmitglieder bis auf Herr xxx teilgenommen haben - gleichwohl wird offenbar auch von diesem Gläubigerausschussmitglied ein inhaltsgleicher, weitergehender Vergütungsfestsetzungsantrag mit gleichem Zeitaufwand von 71 Stunden gestellt, was so nicht plausibel ist.
Dabei bleibt Ihnen unbenommen, einzelne Passagen - ohne die jeweiligen Tagesordnungspunkte - im jeweiligen Protokoll zu schwärzen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Insolvenzverwalter in Bezug auf die Sonderinsolvenzverwaltung nicht "Verwalter" im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Insolvenzordnung ist und in dem Bereich, für welchen die Sonderinsolvenzverwaltung eingerichtet worden ist, keinerlei Kompetenzen hat - s. BGH-Beschluss vom 23.04.2015 - IX ZB 29/13 -.
Wenn dem so ist, obliegt Ihnen insoweit keinerlei Überwachungs- und Unterstützungsfunktion, die gegebenenfalls vergütungsfähig ist.
("Hinsichtlich der Stundenzahl kommt es auf die tatsächlich geleisteten Stunden an. Vergütungsfähig sind nur jene Stunden und Tätigkeiten, die innerhalb des Aufgabengebiets des Gläubigerausschusses geleistet wurden (Zimmer, § 17 Rn. 61)."
(NZI 2021, 461 Rn. 17, beck-online)
Hierunter fallen die von Ihnen umschriebenen Tätigkeiten wie
- Prüfung von Schadensersatzansprüchen der Masse gegen den Insolvenzverwalter
- Prüfung Gutachten Rechtsanwalt xxx vom 14.01.2024
- Einholung und Prüfung Gutachten xxx vom 15.08.2024
- Prüfung und Bewertung zur Sonderinsolvenzverwaltung Rechtsanwalt Dr. Zimmer
Hinsichtlich der Stundensatzhöhe bleibt wie bisher festzuhalten, dass angesichts der verbleibenden, vergütungsfähigen Unterstützungstätigkeit sich diese ausschließlich in der angegebenen Stundenzahl als Multiplikator niederschlägt("Auf die Größe des Unternehmens kann es daher ebenso wenig ankommen wie auf die Komplexität des Verfahrens, all dies ausschließlich die Stundenzahl als Multiplikator betrifft." s.InsVV-Kommentar Zimmer Rnr. 80 zu § 17) und nicht in der Höhe des Stundensatzes.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Sie als Gläubigerausschussmitglied ausweislich der bisherigen Protokolle der Gläubigerausschusssitzungen und des Akteninhalts wegen einer besonderen beruflichen Stellung, einer besonderen Sachkunde oder sonstigen Qualifikation nicht mit besonderen Aufgaben betraut worden sind, was gegebenenfalls einen höheren Stundensatz rechtfertigen könnte(s. Ehlers, BB 2013, 259, 264). Dass sich hieran etwas geändert haben könnte, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich mangels Vorlage der weiteren Protokolle der Gläubigerausschusssitzungen.
("Ein Stundensatz in Höhe von 95,00 EUR ist in einem umfangreichen und schwierigen Insolvenzverfahren und im Falle besonderer Qualifikation und Sachkunde des Gläubigerausschussmitliedes nicht zu beanstanden."
(LG Münster Beschl. v. 27.9.2016 - 5 T 253/16, BeckRS 2016, 117961, beck-online).
Der Erledigung dieses Schreibens wird bis zum 30.06.2025 entgegengesehen.
Anderenfalls wird nach Aktenlage entschieden."
Eine Rückmeldung auf dieses Schreiben, insbesondere die Übersendung der noch fehlenden Protokolle zu den vorstehenden, aufgelisteten Gläubigerausschusssitzungen ist nicht erfolgt.
Die Teilnahme des Herrn Wilhelm Groteloh als Gläubigerausschussmitglied an der Sitzung - Telefonkonferenz - am 03.06.2020 von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr sowie an der Sitzung - Telefonkonferenz - am 20.11.2023 von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr ist anhand des jeweiligen Protokolls festzustellen.
Dass zusätzlich zu dem Termin am 03.06.2020 mit einer Dauer von 1,5 Stunden eine Vor- und Nachbereitungszeit von 3,5 Stunden angesetzt wird, ist nicht nachvollziehbar, da in diesem Termin seitens des Insolvenzverwalters lediglich der Sachstand im laufenden Insolvenzverfahren nach Schlussberichterstattung mitgeteilt und lediglich einige Ankündigungen seitens des Insolvenzverwalters in Bezug auf Ergänzungen zu seinem Vergütungsfestsetzungsantrag und in Bezug auf die Prüfung der Möglichkeit zur Rüge bei Verfahrensverzögerung gemacht worden sind.
Sodann sollte auf das xxx-Gutachten zugewartet werden. So heißt es in dem Zusammenhang:
"Der Gläubigerausschuss fordert ein, dass das Insolvenzverfahren nach Vorliegen des xxx-Gutachtens unverzüglich, d.h. ohne weitere Verzögerungen zum Abschluss gebracht wird, damit - nicht zuletzt - die Gläubiger endlich ihre vollständigen Quotenzahlunge erhalten können."
Nach alledem wird der für die Gläubigerausschusssitzung am 03.06.2020 angesetzte Zeitaufwand in Höhe von 2 Stunden für nachvollziehbar und berücksichtigungsfähig erachtet.
Der Zeitaufwand für die Gläubigerausschusssitzung am 20.11.2023 - 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr - wird inklusive Kenntnisnahme der Haftungsklage gegen das xxx und den zuständigen Rechtspfleger im Nachgang zu dieser Sitzung in Höhe von 3,5 Stunden wird plausibel und berücksichtigungsfähig erachtet.
Hinsichtlich des weitergehenden Zeitaufwandes in Bezug auf die weiteren vorstehend aufgelisteten Gläubigerausschusssitzungen ist erst gar nicht nachgewiesen beziehungsweise dokumentiert, welches Gläubigerausschussmitglied an welcher Ausschusssitzung mit welcher Sitzungsdauer im Rahmen einer Telefonkonferenz oder Präsenzsitzung teilgenommen hat.
Dies genügt einem ordnungsgemäßen Vergütungsantrag eines Gläubigerausschussmitgliedes nicht.
("Der Zeitaufwand muss von jedem Gläubigerausschussmitglied individuell nachgewiesen werden,100)) da es sich um ein gerichtliches Festsetzungsverfahren handelt. Zwar kann der für die Festsetzung Zuständige nach freier Überzeugung entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr erachtet wird (§ 4 InsO, § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), jedoch muss er diese Überlegungen auf irgendetwas stützen können. Eine Rechtsgrundlage für eine Glaubhaftmachung i. S. d. § 294 ZPO ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, sie könnte jedoch in § 4 InsO, § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO gesehen werden. Vor dem Hintergrund möglicher Beschwerderechte des Insolvenzverwalters, des Schuldners und der Insolvenzgläubiger (§§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) handelt es sich um ein quasi-kontradiktorisches Verfahren, sodass auf hinreichenden Nachweisen bestanden werden muss. Ansonsten wäre unklar, worauf ein Beschwerdeberechtigter seine Beschwerde überhaupt stützen können soll. Analog § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Vergütungsberechnung und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege beizufügen. Hat das Insolvenzgericht nach eventuell notwendigen Anhörungen Zweifel, besteht eine Hinweispflicht analog § 139 Abs. 2 ZPO. Für die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerbeirats gemäß § 93 Abs. 4 StaRUG gilt nichts anderes."
(Zimmer in: Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 17 InsVV, Rn. 84)
Daher kann die über die Tätigkeit im Rahmen der Teilnahme an den beiden vorgenannten, dokumentierten Gläubigerausschusssitzungen hinaus die Tätigkeit des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes durch das Insolvenzgericht nur geschätzt werden, wobei diese Schätzung zum Einen nur am oberen Rand des Unzweifelhaften erfolgen kann((Zimmer in: Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 17 InsVV, Rn. 85).
Ferner gilt dabei nochmals festzuhalten, dass der Insolvenzverwalter in Bezug auf die Sonderinsolvenzverwaltung nicht "Verwalter" im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Insolvenzordnung ist und in dem Bereich, für welchen die Sonderinsolvenzverwaltung eingerichtet worden ist, keinerlei Kompetenzen hat - s. BGH-Beschluss vom 23.04.2015 - IX ZB 29/13 -.
Wenn dem so ist, obliegt dem Gläubigerausschuss insoweit keinerlei Überwachungs- und Unterstützungsfunktion, die gegebenenfalls vergütungsfähig ist.
("Hinsichtlich der Stundenzahl kommt es auf die tatsächlich geleisteten Stunden an. Vergütungsfähig sind nur jene Stunden und Tätigkeiten, die innerhalb des Aufgabengebiets des Gläubigerausschusses geleistet wurden (Zimmer, § 17 Rn. 61)."
(NZI 2021, 461 Rn. 17, beck-online)
Darüber hinaus ist fraglich, welche vergütungsfähige Unterstützungsarbeit der Gläubigerausschusses in Bezug auf den Zurückweisungsbeschluss zum Verteilungsplan I gegenüber dem Insolvenzverwalter erbracht worden ist, da dieser sowohl im Rahmen der Erstellung des Verteilungsplans I eine Delegation zu Lasten der Insolvenzmasse vorgenommen hat sowie im Beschwerdeverfahren bereits anwaltlich vertreten war.
Gleiches gilt für die "Prüfung Gutachten xxx vom 26.10.2017 sowie die Prüfung und Bewertung einer sofortigen Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgericht Münster.
Auch in Bezug auf Bewertung und Beurteilung verschiedener Befangenheitsanträge ist nicht nachvollziehbar, welcher Befangenheitsantrag außer dem seitens des Insolvenzverwalters im Namen des Gläubigerausschusses gestellten Befangenheitsantrag vom 29.11.2023 - Band XVIII Blatt 4607 - damit gemeint sein soll, da Unterstützungstätigkeit in Bezug auf die Befangenheitsanträge des Insolvenzverwalters nicht vergütungsfähig ist, da die Befangenheitsanträge des Insolvenzverwalters darauf abzielten, den zuständigen Rechtspfleger von seinen Amtspflichten wegen Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich der anstehenden Entscheidung über den Vergütungsantrag zu entbinden(s. zuletzt Befangenheitsantrag des Insolvenzverwalters vom 03.12.2024 - Band XVIII Blatt 4802 -). Damit wird das persönliche Interesse des Insolvenzverwalters verfolgt, nicht aber das Interesse der Gläubigergesamtheit, für deren Durchsetzung es der Unterstützung des Gläubigerausschusses gegenüber dem Insolvenzverwalter bedurfte.
Nach alledem wird der vergütungsfähige Zeitaufwand für die Teilnahme an den verbleibenden, nicht dokumentierten 14 Gläubigerausschusssitzungen auf lediglich 21 Stunden geschätzt, wobei unterstellt wird, dass diese tatsächlich stattgefunden haben mit einer Dauer von rund 2 Stunden, wobei jedoch bei der Bemessung des vergütungsfähigen Zeitaufwandes wie vorstehend ausgeführt zu berücksichtigen ist, dass geltend gemachte Tätigkeiten wie
- Prüfung von Schadensersatzansprüchen der Masse gegen den Insolvenzverwalter
- Prüfung Gutachten Rechtsanwalt xxx vom 14.01.2024
- Einholung und Prüfung Gutachten Prof. xxx vom 15.08.2024
- Prüfung und Bewertung zur Sonderinsolvenzverwaltung Rechtsanwalt Dr. Zimmer
nicht der Kompetenz des Gläubigerausschusses unterliegen.
Der vergütungsfähige Zeitaufwand für die verbleibenden, nicht dokumentierten 14 Gläubigerausschusssitzungen wird nach alledem inklusive Vor- und Nachbereitungszeit auf 24,5 Stunden geschätzt, so dass zusammen mit dem dokumentierten, plausiblen Zeitaufwand für die Teilnahme an den beiden Ausschusssitzungen am 03.06.2020 und 20.11.2023 ein Gesamtwand von 30 Stunden zu berücksichtigen ist.
Die weitergehende Vergütung beträgt nach alledem xxx EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.
78 IN 76/07
Amtsgericht Münster, 08.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 10827 eingetragene Alma Holding GmbH, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Gunter Hocke, Schöne Aussicht 44, 65193 Wiesbaden),
wird der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 17.06.2025 über den Verzicht auf Geltendmachung und ggf. gerichtlicher Durchsetzung eines Gesamtschadens der Masse gemäß § 92 InsO aus im Raume stehenden, angeblichen Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Insolvenzverwalter aufgehoben (§ 78 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss, mit dem ein Beschluss der Gläubigerversammlung aufgehoben wird oder ein Antrag auf Aufhebung abgelehnt wird, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 75 Abs. 3 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
78 IN 76/07
Amtsgericht Münster, 09.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch di…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 10827 eingetragene Alma Holding GmbH, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Gunter Hocke, Schöne Aussicht 44, 65193 Wiesbaden),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Heinrich Stellmach, Salierstraße 4, 46395 Bocholt
wird die Vergütung für das endgültige Mitglied des Gläubigerausschusses Christoph Kerkhoff, Von-Röntgen-Str. 9-11, 48683 Ahaus wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx EUR
xxx EUR
Der darüber hinausgehende Antrag vom 17.06.2025 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung a.F. beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 35,00 EUR und 95,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht hält in dem Zusammenhang ein Stundensatz von xxx EUR für angemessen.
Soweit das Gläubigerausschussmitglied einen höheren Stundensatz von 150,00 EUR für die Tätigkeit nach Schlussberichterstattung am 18.08.20217 durch den Insolvenzverwalter je Stunde geltend macht, wurde auf die Fallgruppen von Haarmeyer, dem Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigerausschusses, verwiesen(ZInsO 2025, S. 343ff), wonach es sich hier um ein Verfahren der Fallgruppe 3 von 150,00 EUR bis 200,00 EUR pro Stunde handeln dürfte. In dem Aufsatz heißt es zu Fallgruppe 3:
"Bei Gläubigerausschussarbeit überdurchschnittlicher Art handelt es sich regelmäßig um Fallgruppen bei denen unterschiedliche rechtliche und/oder wirtschaftliche Sachverhalte zu beurteilen, Entscheidungen zu treffen und umzusetzen sind, wozu i.a.R. nur wirtschaftlich und rechtlich qualifizierte Mitglieder in der Lage sein werden. Regelmäßig ist dies in allen Verfahren gegeben, bei denen schon zu Beginn des Verfahrens eine Entscheidung im Rahmen der Optionen des § 1 InsO zu treffen ist, das Unternehmen noch operativ tätig und/oder der gemeinsame Wille aller Beteiligten besteht, dass Schuldnerunternehmen im Markt zu halten und/oder zu sanieren. Hier ist für den Umfang der Tätigkeit die Intensität der Informationen des Insolvenzverwalters für den Ausschuss sowie dessen Einbindung in die zentralen wirtschaftlichen und rechtlichen Weichenstellungen entscheidend. Zu den besonders zu würdigenden und den "Umfang" und damit die Stundensatzhöhe generell prägenden Schwierigkeiten der Ausschussarbeit gehören in dieser Kategorie gewiss auch Verfahren der Eigenverwaltung sowie Schutzschirmverfahren bis hinein in Restrukturierungsverfahren oder der Sanierungsmoderation. Schwierig sind insbesondere auch die Befassung des Ausschusses mit wirtschaftlichen Abwägungsentscheidungen, abzuschließende Vergleiche mit Anfechtungs- oder Haftungsgegnern sowie die Entscheidung über die Führung bzw. Fortführung von Prozessen im Rahmen von Entscheidungen nach §§ 160 ff. InsO."
ZInsO - Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2025, S. 343, 349
Der Hinweis hierauf zur Begründung eines höheren des Stundensatzes in Höhe von 150,00 EUR als den bisher gewährten Stundensatz von xxx EUR erschließt sich dem Insolvenzgericht nicht, da die insoweit herangezogene Begründung für die Fallgruppe 3 abgesehen von der gegen das xxx und gegen den zuständigen Rechtspfleger erhobenen Haftungsklage, die mangels Erfolgsaussicht seitens des Insolvenzverwalters zurückgenommen worden ist, auf dieses Verfahren für den Zeitraum nach Schlussberichterstattung gar nicht übertragbar ist.
Der Zeitaufwand mit folgendem Tätigkeitsfeld wird wie folgt geltend gemacht:
Gläubigerausschusssitzung/Dauer inklusive Vor- und Nachbereitung
17.09.2017 4,5 Stunden
19.10.2017 5 Stunden
15.11.2017 5 Stunden
28.01.2018 4 Stunden
07.08.2019 5 Stunden
16.12.2019 4 Stunden
05.05.2020 4,5 Stunden
03.06.2020 5 Stunden
30.06.2021 3,5 Stunden
22.11.2023 3,5 Stunden
13.02.2024 4,5 Stunden
04.11.2024 5 Stunden
11.02.2025 4 Stunden
06.03.2025 3,5 Stunden
24.03.2025 5 Stunden
30.04.2025 5 Stunden
insgesamt 71 Stunden
Weiter heißt es in Bezug auf die Tätigkeiten als Gläubigerausschussmitglied:
"Allen vorbezeichneten Sitzungen des Gläubigerausschusses lagen jeweils zu Grunde Einladungen des Insolvenzverwalters mit konkret festgelegten Tagesordnungspunkten zu den nachfolgend bezeichneten Themen.
Im Schwerpunkt mussten im Zeitraum 17.09.2017 bis 31.05.2025 u.a. folgende Punkte bzw. Themen entschieden bzw. beurteilt werden:
- Reaktionen des Ausschusses auf Prozessverzögerungen durch den Zurückweisungs-
beschluss des Amtsgerichts Münster zum Verteilungsplan I;
- Prüfung Gutachten xxx vom 26.10.2017
- Prüfung und Bewertung einer sofortigen Beschwerde gegen den Zurückweisungs-
beschluss des Amtsgerichts Münster vom 31.08.2017;
- Ablehnung des Amtsgerichts Münster zum vorgelegeten Kassenprüfungsprotokoll
der xxx
- Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen der Masse gem. § 839 BGB
- Prüfung von Schadensersatzansprüchen der Masse gegen den Insolvenzverwalter
gemäß §§ 60, 92 InsO;
- Prüfung Gutachten Rechtsanwalt xxx 14.01.2024;
- Einholung und Prüfung Gutachten Prof. Dr. xxx vom 15.08.2024;
- Bewertung xxx-Schlussrechnungsunterlagen;
- Bewertung und Beurteilung verschiedener Befangenheitsanträge;
- Prüfung und Genehmigung Schlussbericht des Insolvenzverwalters;
- Prüfung und Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters;
- Prüfung und Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gläubigerversammlung
06.05.2025;
- Prüfung und Bewertung zur Sonderinsolvenzverwaltung Rechtsanwalt Dr. Zimmer
Die jeweiligen Sitzungen dauerten regelmäßig rd. zwei Stunden. Die Vor- und Nachbereitung der Tagesordnungspunkte der jeweiligen Sitzungen nahmen regelmäßig mindestens eine bis zwei weitere Stunden in Anspruch, ebenso wie die Nachverfolgung und Überwachung der im Gläubigerausschuss gefassten Beschlüsse. Die genannten Stundenaufwände von insgesamt 71 Stunden beziehen alle Aufwände zu den jeweiligen Sitzungsterminen mit ein."
Hierauf wurde seitens des Insolvenzgerichts mit Schreiben vom 206.2025 entgegnet:
"Bezug nehmend auf Ihren weitergehenden Vergütungsfestsetzungsantrag für die Tätigkeit als endgültiges Gläubigerausschussmitglied werden Sie gebeten, das jeweilige Protokoll der Gläubigerausschusssitzung ab dem - 17.09.2017 - bis auf die Protokolle zu den Ausschusssitzungen vom 03.06.2020 und 20.11.2023 in Kopie zu übersenden, da ansonsten der geltend gemachte Zeitaufwand auf Plausibilität nicht geprüft werden kann.
So ist z.B. feststellbar, dass an der Gläubigerausschusssitzung vom 20.11.2023 alle Gläubigerausschussmitglieder bis auf Herr xxx teilgenommen haben - gleichwohl wird offenbar auch von diesem Gläubigerausschussmitglied ein inhaltsgleicher, weitergehender Vergütungsfestsetzungsantrag mit gleichem Zeitaufwand von 71 Stunden gestellt, was so nicht plausibel ist.
Dabei bleibt Ihnen unbenommen, einzelne Passagen - ohne die jeweiligen Tagesordnungspunkte - im jeweiligen Protokoll zu schwärzen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Insolvenzverwalter in Bezug auf die Sonderinsolvenzverwaltung nicht "Verwalter" im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Insolvenzordnung ist und in dem Bereich, für welchen die Sonderinsolvenzverwaltung eingerichtet worden ist, keinerlei Kompetenzen hat - s. BGH-Beschluss vom 23.04.2015 - IX ZB 29/13 -.
Wenn dem so ist, obliegt Ihnen insoweit keinerlei Überwachungs- und Unterstützungsfunktion, die gegebenenfalls vergütungsfähig ist.
("Hinsichtlich der Stundenzahl kommt es auf die tatsächlich geleisteten Stunden an. Vergütungsfähig sind nur jene Stunden und Tätigkeiten, die innerhalb des Aufgabengebiets des Gläubigerausschusses geleistet wurden (Zimmer, § 17 Rn. 61)."
(NZI 2021, 461 Rn. 17, beck-online)
Hierunter fallen die von Ihnen umschriebenen Tätigkeiten wie
- Prüfung von Schadensersatzansprüchen der Masse gegen den Insolvenzverwalter
- Prüfung Gutachten Rechtsanwalt xxx vom 14.01.2024
- Einholung und Prüfung Gutachten Prof. Dr. xxx vom 15.08.2024
- Prüfung und Bewertung zur Sonderinsolvenzverwaltung Rechtsanwalt Dr. Zimmer
Hinsichtlich der Stundensatzhöhe bleibt wie bisher festzuhalten, dass angesichts der verbleibenden, vergütungsfähigen Unterstützungstätigkeit sich diese ausschließlich in der angegebenen Stundenzahl als Multiplikator niederschlägt("Auf die Größe des Unternehmens kann es daher ebenso wenig ankommen wie auf die Komplexität des Verfahrens, all dies ausschließlich die Stundenzahl als Multiplikator betrifft." s.InsVV-Kommentar Zimmer Rnr. 80 zu § 17) und nicht in der Höhe des Stundensatzes.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Sie als Gläubigerausschussmitglied ausweislich der bisherigen Protokolle der Gläubigerausschusssitzungen und des Akteninhalts wegen einer besonderen beruflichen Stellung, einer besonderen Sachkunde oder sonstigen Qualifikation nicht mit besonderen Aufgaben betraut worden sind, was gegebenenfalls einen höheren Stundensatz rechtfertigen könnte(s. Ehlers, BB 2013, 259, 264). Dass sich hieran etwas geändert haben könnte, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich mangels Vorlage der weiteren Protokolle der Gläubigerausschusssitzungen.
("Ein Stundensatz in Höhe von 95,00 EUR ist in einem umfangreichen und schwierigen Insolvenzverfahren und im Falle besonderer Qualifikation und Sachkunde des Gläubigerausschussmitliedes nicht zu beanstanden."
(LG Münster Beschl. v. 27.9.2016 - 5 T 253/16, BeckRS 2016, 117961, beck-online).
Der Erledigung dieses Schreibens wird bis zum 30.06.2025 entgegengesehen.
Anderenfalls wird nach Aktenlage entschieden."
Eine Rückmeldung auf dieses Schreiben, insbesondere die Übersendung der noch fehlenden Protokolle zu den vorstehenden, aufgelisteten Gläubigerausschusssitzungen ist nicht erfolgt.
Die Teilnahme als Gläubigerausschussmitglied an der Sitzung - Telefonkonferenz - am 03.06.2020 von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr ist dokumentiert und nachgewiesen, nicht jedoch die Teilnahme an der Sitzung - Telefonkonferenz - am 20.11.2023 von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr ist, so dass der geltend gemachte Zeitaufwand von 3,5 Stunden für die Teilnahme an der letzteren Sitzung inklusive Vor- und Nachbereitung nicht plausibel und allenfalls ein Zeitaufwand von einer Stunde für nachvollziehbar und vergütungsfähig erachtet wird - unterstellt, dass sich das Gläubigerausschussmitglied im Nachgang mit dem Ergebnis dieser Sitzung befasst hat.
Dass zusätzlich zu dem Termin am 03.06.2020 mit einer Dauer von 1,5 Stunden eine Vor- und Nachbereitungszeit von 3,5 Stunden angesetzt wird, ist nicht nachvollziehbar, da in diesem Termin seitens des Insolvenzverwalters lediglich der Sachstand im laufenden Insolvenzverfahren nach Schlussberichterstattung mitgeteilt und lediglich einige Ankündigungen seitens des Insolvenzverwalters in Bezug auf Ergänzungen zu seinem Vergütungsfestsetzungsantrag und in Bezug auf die Prüfung der Möglichkeit zur Rüge bei Verfahrensverzögerung gemacht worden sind.
Sodann sollte auf das xxx-Gutachten zugewartet werden. So heißt es in dem Zusammenhang:
"Der Gläubigerausschuss fordert ein, dass das Insolvenzverfahren nach Vorliegen des xxx-Gutachtens unverzüglich, d.h. ohne weitere Verzögerungen zum Abschluss gebracht wird, damit - nicht zuletzt - die Gläubiger endlich ihre vollständigen Quotenzahlunge erhalten können."
Nach alledem wird der für die Gläubigerausschusssitzung am 03.06.2020 angesetzte Zeitaufwand in Höhe von 2 Stunden für nachvollziehbar und berücksichtigungsfähig erachtet.
Hinsichtlich des weitergehenden Zeitaufwandes in Bezug auf die weiteren vorstehend aufgelisteten Gläubigerausschusssitzungen ist erst gar nicht nachgewiesen beziehungsweise dokumentiert, welches Gläubigerausschussmitglied an welcher Ausschusssitzung mit welcher Sitzungsdauer im Rahmen einer Telefonkonferenz oder Präsenzsitzung teilgenommen hat.
Dies genügt einem ordnungsgemäßen Vergütungsantrag eines Gläubigerausschussmitgliedes nicht.
("Der Zeitaufwand muss von jedem Gläubigerausschussmitglied individuell nachgewiesen werden,100)) da es sich um ein gerichtliches Festsetzungsverfahren handelt. Zwar kann der für die Festsetzung Zuständige nach freier Überzeugung entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr erachtet wird (§ 4 InsO, § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), jedoch muss er diese Überlegungen auf irgendetwas stützen können. Eine Rechtsgrundlage für eine Glaubhaftmachung i. S. d. § 294 ZPO ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, sie könnte jedoch in § 4 InsO, § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO gesehen werden. Vor dem Hintergrund möglicher Beschwerderechte des Insolvenzverwalters, des Schuldners und der Insolvenzgläubiger (§§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) handelt es sich um ein quasi-kontradiktorisches Verfahren, sodass auf hinreichenden Nachweisen bestanden werden muss. Ansonsten wäre unklar, worauf ein Beschwerdeberechtigter seine Beschwerde überhaupt stützen können soll. Analog § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Vergütungsberechnung und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege beizufügen. Hat das Insolvenzgericht nach eventuell notwendigen Anhörungen Zweifel, besteht eine Hinweispflicht analog § 139 Abs. 2 ZPO. Für die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerbeirats gemäß § 93 Abs. 4 StaRUG gilt nichts anderes."
(Zimmer in: Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 17 InsVV, Rn. 84)
Daher kann die über die Tätigkeit im Rahmen der Teilnahme an den beiden vorgenannten, dokumentierten Gläubigerausschusssitzungen hinaus die Tätigkeit des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes durch das Insolvenzgericht nur geschätzt werden, wobei diese Schätzung zum Einen nur am oberen Rand des Unzweifelhaften erfolgen kann((Zimmer in: Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 17 InsVV, Rn. 85).
Ferner gilt dabei nochmals festzuhalten, dass der Insolvenzverwalter in Bezug auf die Sonderinsolvenzverwaltung nicht "Verwalter" im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Insolvenzordnung ist und in dem Bereich, für welchen die Sonderinsolvenzverwaltung eingerichtet worden ist, keinerlei Kompetenzen hat - s. BGH-Beschluss vom 23.04.2015 - IX ZB 29/13 -.
Wenn dem so ist, obliegt dem Gläubigerausschuss insoweit keinerlei Überwachungs- und Unterstützungsfunktion, die gegebenenfalls vergütungsfähig ist.
("Hinsichtlich der Stundenzahl kommt es auf die tatsächlich geleisteten Stunden an. Vergütungsfähig sind nur jene Stunden und Tätigkeiten, die innerhalb des Aufgabengebiets des Gläubigerausschusses geleistet wurden (Zimmer, § 17 Rn. 61)."
(NZI 2021, 461 Rn. 17, beck-online)
Darüber hinaus ist fraglich, welche vergütungsfähige Unterstützungsarbeit der Gläubigerausschusses in Bezug auf den Zurückweisungsbeschluss zum Verteilungsplan I gegenüber dem Insolvenzverwalter erbracht worden ist, da dieser sowohl im Rahmen der Erstellung des Verteilungsplans I eine Delegation zu Lasten der Insolvenzmasse vorgenommen hat sowie im Beschwerdeverfahren bereits anwaltlich vertreten war.
Gleiches gilt für die "Prüfung Gutachten xxx vom 26.10.2017 sowie die Prüfung und Bewertung einer sofortigen Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgericht Münster.
Auch in Bezug auf Bewertung und Beurteilung verschiedener Befangenheitsanträge ist nicht nachvollziehbar, welcher Befangenheitsantrag außer dem seitens des Insolvenzverwalters im Namen des Gläubigerausschusses gestellten Befangenheitsantrag vom 29.11.2023 - Band XVIII Blatt 4607 - damit gemeint sein soll, da Unterstützungstätigkeit in Bezug auf die Befangenheitsanträge des Insolvenzverwalters nicht vergütungsfähig ist, da die Befangenheitsanträge des Insolvenzverwalters darauf abzielten, den zuständigen Rechtspfleger von seinen Amtspflichten wegen Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich der anstehenden Entscheidung über den Vergütungsantrag zu entbinden(s. zuletzt Befangenheitsantrag des Insolvenzverwalters vom 03.12.2024 - Band XVIII Blatt 4802 -). Damit wird das persönliche Interesse des Insolvenzverwalters verfolgt, nicht aber das Interesse der Gläubigergesamtheit, für deren Durchsetzung es der Unterstützung des Gläubigerausschusses gegenüber dem Insolvenzverwalter bedurfte.
Nach alledem wird der vergütungsfähige Zeitaufwand für die Teilnahme an den verbleibenden, nicht dokumentierten 14 Gläubigerausschusssitzungen auf lediglich 21 Stunden geschätzt, wobei unterstellt wird, dass diese tatsächlich stattgefunden haben mit einer Dauer von rund 2 Stunden, wobei jedoch bei der Bemessung des vergütungsfähigen Zeitaufwandes wie vorstehend ausgeführt zu berücksichtigen ist, dass geltend gemachte Tätigkeiten wie
- Prüfung von Schadensersatzansprüchen der Masse gegen den Insolvenzverwalter
- Prüfung Gutachten Rechtsanwalt xxx vom 14.01.2024
- Einholung und Prüfung Gutachten Prof. Dr. xxx vom 15.08.2024
- Prüfung und Bewertung zur Sonderinsolvenzverwaltung Rechtsanwalt Dr. Zimmer
nicht der Kompetenz des Gläubigerausschusses unterliegen.
Der vergütungsfähige Zeitaufwand für die verbleibenden, nicht dokumentierten 14 Gläubigerausschusssitzungen wird nach alledem inklusive Vor- und Nachbereitungszeit auf 24,5 Stunden geschätzt, so dass zusammen mit dem dokumentierten, plausiblen Zeitaufwand für die Teilnahme an der Ausschusssitzung am 03.06.2020 und zusammen mit dem geschätzten Zeitaufwand im Nachgang zu der Sitzung am 20.11.2023 ein Gesamtwand von 27,50 Stunden zu berücksichtigen ist.
Die weitergehende Vergütung beträgt nach alledem xxx EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.
78 IN 76/07
Amtsgericht Münster, 09.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch di…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 10827 eingetragene Alma Holding GmbH, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Gunter Hocke, Schöne Aussicht 44, 65193 Wiesbaden),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Heinrich Stellmach, Salierstraße 4, 46395 Bocholt
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters die Sondermasse betreffend wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x EUR xxx EUR
xxx EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 30.04.2025 die Sondermasse betreffend zurückgewiesen.Der Endbetrag kann der Sondermasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat nach Auffassung des Insolvenzgerichts in Bezug auf die generierte Sondermasse in Höhe von xxx EUR einen gesonderten Vergütungsanspruch nach § 63 Absatz 1 Satz 1 InsO(s.a. LG Detmold, Beschluss vom 21.04.2021 - Az. 3 T 195/20 -).
Schließlich ist höchstrichterlich entschieden, dass die Sondermasse wie hier von der Regelinsolvenzmasse getrennt zu behandeln ist und dieser vorab die für die Bildung und Verteilung der Sondermasse verursachten Kosten zu entnehmen sind
(s. BGH v. 9.10.2014 - IX ZR 140/11 -, ZInsO 2014, 2361ff.).
Bei der Sondermasse handelt es sich um Haftungsansprüche aus Komplementärhaftung der Firma xxx gemäß §§ 159, 160 HGB, die nach Abzug der Kosten an die Sondermassegläubiger im hiesigen Insolvenzverfahren zu verteilen ist beziehungsweise bereits verteilt worden ist. Hieraus hat sich zwischenzeitlich ein Rückfluss der Sondermasse an die Regelmasse in Höhe von xxx ergeben - Band XXV Blatt 6529 -.
Insoweit hat sich der Insolvenzverwalter mit der Firma xxx auf einen Vergleichsbetrag in Höhe von xxx EUR geeinigt - Band III Blatt 985ff -. unterzeichnet von der xxx am 30.06.2009.
Die Ausgangslage stellte sich ursprünglich für den Insolvenzverwalter nach seinen Angaben wie folgt dar:
"Bei der xxx handelte es sich um die ehemalige Komplementärin der Insolvenzschuldnerin Firma alma-Küchen GmbH & Co. KG. Aus den Eintragungen im Handelsregister der Schuldnerin (AG Coesfeld HRA 243) war für den Insolvenzverwalter zu Beginn des Verfahrens lediglich zu erkennen, dass die xxx als Komplementärin aus der Gesellschaft der Insolvenzschuldnerin zum 30.09.2004 ausgeschieden war. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister datiert vom 21.03.2005.
Zur Abdeckung ihres Nachhaftungsrisikos gem. §§ 159, 160 HGB waren zudem zugunsten der ausgeschiedenen Komplementärin MASCO GmbH erstrangig auf dem Betriebsgelände der Insolvenzschuldnerin Grundschulden eingetragen in Höhe von xxx Mio. EUR. Diese Grundschulden waren zugunsten des Grundschuldinhabers ausgestattet mit einer "Zwangsvollstreckungsklausel", aus der jederzeit Zwangsversteigerungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin hätten eingeleitet werden können. Diese privilegierte Haftungsfreistellung der ehemaligen Komplementärin bedeutete für die Umsetzung des Sanierungsprozesses eine außerordentliche Belastung und Gefährdung. In allen Gesprächen mit Investoren und Kapitalgebern bewirkte die erstrangig eingetragene Grundschuld auf dem Betriebsgelände der Schuldnerin eine regelrechte "Sanierungsblockade". Es war ungewiss, ob und wie der Insolvenzverwalter über das betriebsnotwendige Immobilienvermögen der Schuldnerin am Standort Ahaus überhaupt frei verfügen konnte.
Eine übertragende Sanierung des gesamten Geschäftsbetriebes mit dem gesamten betriebsnotwendigen Vermögen war unter Berücksichtigung der erstrangig eingetragenen Grundschuld in Höhe von xxx Mio. EUR für den Insolvenzverwalter rechtlich so gut wie unmöglich. Die zugunsten der ausgeschiedenen Komplementärin eingetragene Grundschuld behinderte den Insolvenzverwalter in dem Bemühen, das notwendige Betriebsvermögen der Schuldnerin "lastenfrei" auf eine NEWCO zu übertragen.
Diese "Sanierungsblockade" musste daher im Interesse eines erfolgreichen Sanierungsprozesses für das operative Geschäft der Insolvenzschuldnerin möglichst zeitnah bereinigt werden."
Bei der Ermittlung einer angemessenen Vergütung die Sondermasse betreffend ist Folgendes zu berücksichtigen:
a)
Die Regelvergütung die Sondermasse betreffend beträgt allenfalls xxx EUR (2 % von xxx EUR unter Berücksichtigung der Vorsteuererstattung von geschätzt xxx EUR).
("Schon der Telos einer Sondermasse dürfte es ausschließen, die Sondermasse in die "normale" Berechnungsgrundlage zu integrieren, sodass eine eigenständige Berechnungsgrundlage anhand der Sondermasse zu ermitteln ist, auf deren Basis die §§ 1-9 InsVV Anwendung finden. Die Berechnungsgrundlage sollte jedoch bei Anwendung der Staffelstufen des § 2 Abs. 1 InsVV (Regelvergütung) wertmäßig dort beginnen, wo die Berechnungsgrundlage für die reguläre Masse endet (Progressionsvorbehalt).")
(Zimmer in: Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 1 InsVV, Rn. 207)
b)
Bei Ermittlung einer angemessenen Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in Bezug auf diese Sondermasse gilt es zu überprüfen und zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang im Rahmen der die Vergütung rechtfertigenden Arbeit beziehungsweise im Rahmen der geltend gemachten, zuschlagsbegründenden Mehrarbeit der Insolvenzverwalter eine Delegation von Sonderaufgaben vorgenommen hat und insoweit erst gar keinen Mehraufwand geltend gemacht werden kann beziehungsweise wie hier der Insolvenzverwalter darüber hinaus eine deutliche, abschlagswürdige Arbeitserleichterung erfahren hat.
("Wird eine Aufgabe delegiert, "ist bei der Entscheidung über einen beantragten Zuschlag zu berücksichtigen, dass dem Verwalter im Umfang der Delegation kein Mehraufwand entstanden ist" (BGH, Beschl. v. 12.9.2019, IX ZB 1/17, ZIP 2019, 2016).
Insoweit trifft den Insolvenzverwalter eine Mitteilungs- und Darlegungslast,
("Die Darlegungslast für eine Abgrenzung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters von der Tätigkeit des Dienstleisters liegt beim Insolvenzverwalter. Es handelt sich zwar um ein Verfahren der Amtsermittlung, jedoch überträgt § 8 Abs. 2 InsVV dem Insolvenzverwalter eine entsprechende Informationspflicht. Wie immer, wenn es um die Darlegungslast geht, gilt, dass das geforderte Minimalmaß an Substantiierung nicht erreicht ist, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen. Insoweit bedarf es einer hinreichenden Dokumentation und eines entsprechenden Sachvortrags im Berichtswesen oder im Vergütungsantrag. Dezidiert ist zu beschreiben, welche konkrete Tätigkeit wer, wann, warum, in welchem Umfang und mit welchem Erfolg getan hat."
(Zimmer in: Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 3 InsVV, Rn. 40)
c)
Da bereits bezüglich "besondere Rechtsprobleme", unter der die vorgenannte Angelegenheit fällt, ein Zuschlag für die im Eröffnungsverfahren gescheiterten Verhandlungen zur gütlichen Einigung in Höhe von 5 %(xxx EUR) gewährt worden ist, ist dieser Umstand bei der Ermittlung der Höhe der angemessenen Vergütung zu berücksichtigen.
zu a)
Die Regelvergütung beträgt nach einer Berechnungsmasse von xxx EUR inklusiver zu erwartenden Vorsteuererstattung von geschätzt xxx EUR lediglich
xxx EUR.(s. Zimmer in: Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 1 InsVV, Rn. 207)
Soweit der Insolvenzverwalter die zitierte Auffassung im Kommentar RA Dr. Zimmer als Einzelmeinung bewertet, die weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung, maßgeblichen Kommentatoren, noch sonstwie in der Literatur gestützt wird, ist festzuhalten, dass eine gesonderte Vergütungsvorschrift für den Sonderinsolvenzverwalter nach InsVV bekanntlich nicht existiert.
Auch ist bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Fragestellung ergangen. Zudem wird entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters der InsVV-Kommentar RA Dr. Zimmer durchaus als maßgeblicher Kommentar eingestuft.
Der Insolvenzverwalter kann schließlich offenbar keine andere Kommentarstelle benennen, die seine Auffassung stützt.
zu b) und zu c)
Die oben bereits erwähnte Darlegungslast trifft den Insolvenzverwalter hier umso mehr, da er auf gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 03.06.2025 Folgendes vorgibt - Band XXIV Blatt 6375 -:
"In der Folgezeit haben umfangreiche Verhandlungen mit den anwaltlichen Vertretern der xxx stattgefunden zur Abgeltung der festgestellten Nachhaftungsansprüche der Masse. Insgesamt fanden 11 Sitzungen statt, größtenteils ganztägig, die allesamt an den Bürostandorten der RA'e xxx in Frankfurt bzw. Düsseldorf stattfanden. Die Interessen der Insolvenzmasse wurden in diesen Treffen ausschließlich durch den Insolvenzverwalter persönlich vertreten und wahrgenommen. Frau RA'xxx hat in diesen Treffen lediglich die Position einer Protokollführerin hinsichtlich der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wahrgenommen. Eigenständige Verhandlungen in der Auseinandersetzung mit der ausgeschiedenen Komplementärin xxx lag ausschließlich in den Händen des Insolvenzverwalters."
Dies widerspricht den abgerechneten Tätigkeiten der Rechtsanwältin xxx.
Dementsprechend hat das Insolvenzgericht bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 09.11.2023 dem Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass sich die Frage stellt, welche Tätigkeiten er selbst erbracht hat, angesichts der weitestgehenden Beauftragung der Rechtsanwältin xxx aus der Sozietät Stellmach & Bröckers verbunden mit einem zu Lasten der Insolvenzmasse beglichenen Nettohonorar in Höhe von xxx EUR für den Leistungszeitraum 05.09.2007 bis 11.09.2009.
So wurden laut Honorarrechnung vom 11.09.2009 - Band XVI Blatt 4290 - folgende Tätigkeiten damit abgerechnet:
"..für die Prüfung von Nachhaftungsansprüchen der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin als auch von Insolvenzanfechtungsansprüchen im Verhältnis zur xxx als ehemalige Komplementärin, für die Ausarbeitung eines Klageentwurfs als auch die Verhandlung, den Abschluss und die Durchführung eines Vergleichs mit der xxx zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung."
Ferner wurde dabei eine 2,0 Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 2300 RVG-VV abgerechnet, welche in dieser Höhe nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war gemäß Nr. 2300 RVG-VV Absatz 1.
Angesichts des oben aufgezeigten Widerspruches wurde dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 28.05.2025 aufgegeben, den von ihm selbst geführten Schriftverkehr zu übersenden, um seine Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit der in dieser Sache bereits beauftragten Rechtsanwältin xxx besser abgrenzen zu können.
Soweit Protokolle/Aktenvermerke mit Besprechungsergebnis über die 11 Verhandlungstermine existieren, wurde der Insolvenzverwalter gebeten, diese zu übersenden, um seine Tätigkeit die Sondermasse betreffend besser beurteilen zu können, da zu Umfang und Schwierigkeit der jeweiligen Sitzung nichts Konkretes vorgetragen ist.
Dieser Aufforderung ist der Insolvenzverwalter unter Hinweis auf den Beschluss des LG Münster vom 07.01.2025 - Az. 5 T 442/23 - Rnr. 26 - nicht nachgekommen. Dieser Verweis geht jedoch angesichts des oben aufgezeigten Widerspruchs fehl, da ein- und dieselbe Tätigkeit in Person von Rechtsanwältin xxx und in Person des Insolvenzverwalters nicht beide Male vollumfänglich zu Lasten der Insolvenzmasse zu vergüten ist und es daher durch das Insolvenzgericht zu ermitteln gilt, welche Tätigkeit der Insolvenzverwalter neben der weitestgehenden Tätigkeit der beauftragten Rechtsanwältin noch erbracht hat.
In dem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass ein Klageentwurf von der hiermit beauftragten Rechtsanwältin xxx mit Datum vom 15.04.2008 gefertigt worden und auch der Gegenseite mit Schreiben der Rechtsanwältin xxx vom 09.05.2008 - Band III Blatt 798 bis 834 - übersandt worden ist.
Dieses Schreiben beginnt wie folgt:
"..in vorgenannter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf die bisher geführte Korrespondenz und überreichen anliegend - wie angekündigt - den Entwurf einer Klage mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Eine außergerichtliche Beilegung kommt für unseren Mandanten allenfalls unter folgenden Voraussetzungen in Betracht..."
Offenbar hat Rechtsanwältin xxx auch im Vorfeld des Klageentwurfs den Schriftverkehr mit der Gegenseite für ihren Mandanten, den Insolvenzverwalter, geführt.
Aus welchem Grund der Insolvenzverwalter den Sachverhalt für das Eröffnungsverfahren unter c. "Keine Informationen im Unternehmen" sowie d. "Die (konspirative) Einschaltung eines Informanten" nunmehr nochmals bei Zuschlagsgewährung für das eröffnete Insolvenzverfahren berücksichtigt wissen will beziehungsweise diesen abermals ausführlich erwähnt, erschließt sich dem Insolvenzgericht nicht. Eine Doppelberücksichtigung scheidet jedenfalls aus.
Die bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter erbrachte und im Wege der Zuschlagsgewährung gewürdigte Mehrarbeit ist vielmehr bei der Bemessung der Vergütung für die Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter die Sondermasse betreffend mindernd zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der oben bereits erwähnten Verhandlungen trägt der Insolvenzverwalter vor:
Zu Beginn der Gespräche lehnten die Anwälte der Firma xxx jedwede Zahlungsverpflichtung ihrer Mandantin aus dem Gesichtspunkt einer Nachhaftung gem. §§ 159, 160 HGB ab. Während die Grundhaftung der ausgeschiedenen Komplementärin allenfalls der Höhe nach in Frage gestellt wurde, stützten die gegnerischen Anwälte ihre Argumentation in erster Linie auf die erstrangig im Grundbuch eingetragene Grundschuld in Höhe von xxx Mio. EUR. Nach Auffassung der gegnerischen Anwälte wurde durch diese erstrangig eingetragene Grundschuld das Nachhaftungsrisiko der ausgeschiedenen Komplementärin wirtschaftlich ausreichend gedeckt. Immer wieder wurde dem Insolvenzverwalter der Vorschlag gemacht, die Freigabe der erstrangig eingetragenen Grundschuld in Höhe von xxx Mio. EUR zu erklären, Zug um Zug gegen einen Forderungsverzicht des Insolvenzverwalters auf die behaupteten Nachhaftungsansprüche der Masse gem. §§ 159, 160 HGB.
Die Verhandlungen mit den Vertretern der Firma xxx verliefen äußerst zäh und teilweise destruktiv. Zur Beschleunigung der Auseinandersetzung hat der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Nachhaftungsansprüche gem. §§ 159, 160 HGB mit Schriftsatz vom 04.02.2008 den gegnerischen Anwälten eine komplett ausgefertigte Klageschrift mit der Aufforderung übermittelt, binnen einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Aufforderungsschreibens Zahlung an die Insolvenzmasse zu leisten."
Dieser Schriftsatz sowie die Klageschrift sind nicht bekannt. Festzuhalten bleibt, dass bereits Rechtsanwältin xxx mit diesen Tätigkeiten beauftragt war im Zeitraum 05.09.2007 bis 11.09.2009 - Band XVI Blatt 4290f - und diese zu Lasten der Insolvenzmasse abgerechnet hat, so dass sich nicht ohne Weiteres erschließt, dass ein weiterer Klageentwurf vom Insolvenzverwalter gefertigt worden ist, der auch dem Vergleich mit der xxx als Anlage E1 beigefügt worden ist - Band III Blatt 988 -, jedoch bis heute nicht zur Akte gelangt ist.
Lediglich ein vom Insolvenzverwalter selbst verfasstes, an die Gegenseite gerichtetes Schreiben vom 02.09.2008 - Band III Blatt 920f - ist bisher zur Akte gelangt.
Darin betont der Insolvenzverwalter sein außerordentliches Interesse an einer außergerichtlichen Verständigung. Weiter heißt es:
"Eine solche ist dem Unterzeichner jedoch nur zu Konditionen möglich, zu denen Gläubigerausschuss und bevorrechtigte Sondermassegläubiger ihr Einverständnis erteilen. Die vorgenannten als auch das Insolvenzgericht haben signalisiert, äußerstenfalls mit einer Bewertung des zugunsten Ihrer Mandantin bestehenden Absonderungsrechtes mit xxx Mio. EUR einverstanden zu sein.
Zuguterletzt wird in dem Zusammenhang angeregt, die belasteten Grundstücke und die anfechtbar erworbenen Grundstücke durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen.
Soweit der Insolvenzverwalter angibt, mit weiterem Schriftsatz vom 09.05.2008 gegen die xxx in schriftlicher Form eine Anfechtungserklärung abgegeben zu haben im Hinblick auf den notariellen Grundstückskaufvertrag vom 30.09.2004 (beurkundet durch den Notar xxx, URNr.: 3432/2004. Die Anfechtung des Verwalters wurde gestützt auf § 134 InsO im Hinblick darauf, dass die beiden Betriebsgrundstücke der Schuldnerin zu einem symbolischen Kaufpreis von xxx EUR an die Käuferin xxx übertragen wurden.), ist festzuhalten, dass dieses Schreiben trotz Anforderung nicht zur Akte gelangt ist. Festzuhalten bleibt, dass bereits wie oben dargelegt Rechtsanwältin xxx mit diesen Tätigkeiten beauftragt war im Zeitraum 05.09.2007 bis 11.09.2009 - Band XVI Blatt 4290f - und diese bereits gesondert zu Lasten der Insolvenzmasse abgerechnet hat.
Im Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2007 bis zum Abschuss des Vergleichs am 30.09.2009 stellte sich die Situation betreffend die Sondermasse für den Insolvenzverwalter wie folgt dar:
"Im Interesse einer vergleichsweisen Verständigung und im Hinblick auf den sich dem Ende zubewegenden Sanierungsprozess für alma-Küchen wurde zwischen den Parteien in den Jahren 2008/2009 letztendlich folgende Thematik mit außerordentlicher Vehemenz diskutiert:
Die im Handelsregister eingetragene Komplementärin einer Kommanditgesellschaft haftet im Außenverhältnis neben der Gesellschaft gesamtschuldnerisch gem. § 128 HGB für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies gilt auch für Nachhaftungsansprüche einer ausgeschiedenen Komplementärin gem. §§ 159, 160 HGB. Aus dieser gesamtschuldnerischen Haftung ergab sich für die ausgeschiedene Komplementärin, Firma xxx, ein Ausgleichsanspruch gegenüber der Schuldnerin/Insolvenzmasse. In Höhe der festgestellten Nachhaftungsansprüche (xxx Mio. EUR) stand mithin der ausgeschiedenen Komplementärin in gleicher Höhe ein Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 HGB gegenüber der Masse zu.
Die gegnerischen Anwälte beanspruchten für diesen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch ihrer Mandantin in voller Höhe ein Forderungsanerkenntnis zur Tabelle des Verfahrens."
Soweit der Insolvenzverwalter vorgibt, dass sich diese Verhandlungen über einen Zeitraum von 20 Monaten erstreckten, ist dies unrichtig, da es im abgeschlossenen Vergleich hierzu lautet:
"Im Zuge von Vergleichsverhandlungen am 26.01.2009 haben die Parteien eine gemeinsame außergerichtliche Lösung erarbeitet. Danach soll Masco u.a. einen Geldbetrag in Höhe von xxx EUR an die Insolvenzmasse zahlen."
- Band III Blatt 990 -.
Die Einigung hierüber konnte nach alledem offenbar nicht erst nach 20 Monaten, sondern nach 14 Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2007 erzielt werden.
Ferner wird davon ausgegangen, dass in dem Zusammenhang insbesondere auf die Begutachtung der zu Gunsten der xxx belasteten Grundstücke und auf die Begutachtung der anfechtbar erworbenen Grundstücke zuzuwarten war - wie der Insolvenzverwalter mit seinem an die die Gegenseite gerichteten Schreiben vom 02.09.2008 - Band III Blatt 920f - selbst angeregt hat.
Dies geschah offenbar mit Wertgutachten vom 01.10.2008 des Sachverständigenbüros Stefan Elbers - s. Vergleich mit xxx - Seite 5 - Band III Blatt 989 -, so dass die besonders streitigen Bewertungsfragen wohl in der Folgezeit von Oktober 2008 bis Januar 2009 verhandelt werden konnten. Wann die Gutachten letztlich vorlagen ist nicht bekannt.
Nach alledem wird
a)
angesichts der weitreichenden, gesondert zu Lasten der Insolvenzmasse erfolgten Delegation der Aufgaben im Rahmen der Sonderinsolvenzverwaltung auf Rechtsanwältin xxx, Nettohonorar in Höhe von xxx EUR für den Leistungszeitraum 05.09.2007 bis 11.09.2009 - s. Honorarrechnung vom 11.09.2009 - Band XVI Blatt 4290 - mit der folgende Tätigkeiten abgerechnet worden sind:
"..für die Prüfung von Nachhaftungsansprüchen der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin als auch von Insolvenzanfechtungsansprüchen im Verhältnis zur xxx als ehemalige Komplementärin, für die Ausarbeitung eines Klageentwurfs als auch die Verhandlung, den Abschluss und die Durchführung eines Vergleichs mit der xxx zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung."
b)
angesichts der trotz Darlegungspflicht des Insolvenzverwalters nicht erbrachten Dokumentation der darüber hinaus durch den Insolvenzverwalter selbst erbrachten Tätigkeiten
sowie
c)
angesichts der darüber hinaus bereits im Eröffnungsverfahren bezüglich der Sondermasse erbrachten und im Rahmen der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter unter der Zuschlagsbezeichnung "besondere Rechtsprobleme", bereits vergüteten, die Arbeit des Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren nicht unerheblich erleichternden Vorarbeiten(Zuschlag für die im Eröffnungsverfahren gescheiterten Verhandlungen zur gütlichen Einigung in Höhe von 5 %(8.759,88 EUR)),
eine Vergütung in Höhe von allenfalls xxx EUR(60 % von xxx EUR) für angemessen erachtet.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 30.04.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.
78 IN 76/07
Amtsgericht Münster, 09.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch di…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 10827 eingetragene Alma Holding GmbH, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Gunter Hocke, Schöne Aussicht 44, 65193 Wiesbaden),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Heinrich Stellmach, Salierstraße 4, 46395 Bocholt
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters die Regelmasse betreffend wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x EUR xxx EUR
xxx EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 30.04.2025 zurückgewiesen.
Von der Nettovergütung sind nicht notwendigerweise zu Lasten der Insolvenzmasse berichtigte sonstige Masseverbindlichkeiten bzw. zu Lasten der Insolvenzmasse beglichene Kosten in Höhe von insgesamt xxx EUR - netto - in Abzug zu bringen, so dass sich die Nettovergütung auf xxx EUR reduziert und schließlich noch eine offene Vergütung und Auslagen in Höhe von xxx EUR - brutto - der Insolvenz-/Regelmasse zu entnehmen sind.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.12.2007 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse inklusive der zu erwartenden Mehrwertsteuererstattung aus der Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von xxx EUR voraussichtlich xxx EUR(s. Hauptband XXII - Blatt 6026 - Anlage 1 zum Vergütungsfestsetzungsantrag - Regelmasse - s.a. gerichtliches Schreiben vom 09.11.2023 - Band XVIII Blatt 4592 R-). Soweit die Mehrwertsteuererstattung aufgrund der Kürzung der Verwaltervergütung geringer ausfällt, erfolgt vor dem Hintergrund der Einnahmen der laufenden Tagesgeldzinsen von zuletzt rund 3.000,00 EUR monatlich keine Korrektur.
Ferner soll von einer Kürzung der Berechnungsgrundlage hinsichtlich der zu Lasten Insolvenzmasse und zu Gunsten der Nachfolgegesellschaft getätigten Ausgaben in Höhe von insgesamt xxx EUR; s. Gutachten des Sondergutachters Rechtsanwalt Dr. Zimmer vom 14.01.2024 - Seite 27ff -) abgesehen werden, auch wenn dieser Umstand insoweit einer Kaufpreisminderung gleichkommt - s. Gutachten Sachverständigeninstitut xxx - Seite 12 - Band XVI Blatt 4072 -) und grundsätzlich von der Berechnungsgrundlage in Abzug zu bringen ist.
Schließlich bleibt der Ausgang des Verfahrens nach § 78 Absatz 1 InsO abzuwarten, an dessen Ende gegebenenfalls im Rahmen der angeordneten Sonderinsolvenzverwaltung bereits entsprechende Haftungsansprüche gegen den Insolvenzverwalter in vorgenannter Höhe durchzusetzen sind.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxx EUR(§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 423 Gläubigern auf xxx EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Der Insolvenzverwalter macht folgende Vergütung geltend:
Regelvergütung 100 %
Zuschläge:
Betriebsfortführung 100%
Neustrukturierung Warensortiment 75%
Erarbeitung Verteilungspläne 1+ 2 + 3 50%
Insolvenzplan (Schuldnerin) 75%
MBO 15%
Investorenprozess/übertragende Sanierung 85%
Arbeitsrechtsrechtliche Fragen 40%
Zahl Gläubiger -Zahl GA-Sitzungen 40%
Überlange Dauer 75%
Gesamt 655% Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass der Verwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 295 % und damit auf den Betrag von xxx EUR gerechtfertigt.
Im Rahmen der Zuschlagsgewährung ist zunächst festzuhalten, dass die in § 3 InsVV genannten Zuschlags- und Abschlagstatbestände lediglich beispielhaften Charakter haben und nicht abschließend sind. Von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu- und Abschlägen hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, da für die Festsetzung der Vergütung die umfassende Berücksichtigung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Faktoren ganz im Vordergrund stehen soll (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02 - Rn. 17, juris). Es ist dabei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die in Betracht kommenden Zu- und Abschlagstatbestände zunächst einzeln bewertet, wobei es hierzu aber auch nicht gezwungen ist. Erforderlich ist aber in jedem Fall die Festlegung eines Gesamtzuschlags (oder Gesamtabschlags) nach Durchführung einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04 - Rn. 12, juris).
Maßstab bei der Zuschlagsgewährung ist, ob die entsprechende, geltend gemachte, zuschlagsbegründende Tätigkeit den Antragsteller "tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinaus erheblich mehr beschäftigt hat, als in entsprechenden Verfahren allgemein üblich". Dabei muss die Abweichung verglichen mit einem nach Art und Umfang entsprechenden Verfahren so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH NZI 2016, 824 = ZInsO 2016, 1693).
Ferner gilt es zu überprüfen und bei der Ermittlung der angemessenen Zuschlagshöhe zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang im Rahmen der geltend gemachten, zuschlagsbegründeten Mehrarbeit der Insolvenzverwalter eine Delegation von Sonderaufgaben vorgenommen hat, und wie hier geschehen, den Geschäftsführer Herrn Ralf Hocke mit zusätzlichen Aufgaben beauftragt hat, die gesondert zu Lasten der Insolvenzmasse zu vergüten waren, die den Mehraufwand mindern.
("Wird eine Aufgabe delegiert, "ist bei der Entscheidung über einen beantragten Zuschlag zu berücksichtigen, dass dem Verwalter im Umfang der Delegation kein Mehraufwand entstanden ist" (BGH, Beschl. v. 12.9.2019, IX ZB 1/17, ZIP 2019, 2016).
Insoweit trifft den Insolvenzverwalter eine Mitteilungs- und Darlegungslast,
("Die Darlegungslast für eine Abgrenzung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters von der Tätigkeit des Dienstleisters liegt beim Insolvenzverwalter. Es handelt sich zwar um ein Verfahren der Amtsermittlung, jedoch überträgt § 8 Abs. 2 InsVV dem Insolvenzverwalter eine entsprechende Informationspflicht. Wie immer, wenn es um die Darlegungslast geht, gilt, dass das geforderte Minimalmaß an Substantiierung nicht erreicht ist, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen. Insoweit bedarf es einer hinreichenden Dokumentation und eines entsprechenden Sachvortrags im Berichtswesen oder im Vergütungsantrag. Dezidiert ist zu beschreiben, welche konkrete Tätigkeit wer, wann, warum, in welchem Umfang und mit welchem Erfolg getan hat."
(Zimmer in: Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 3 InsVV, Rn. 40)
Insoweit verweist der Insolvenzverwalter auf das von ihm am 28.10.2020 in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten des Sachverständigeninstituts xxx vom 14.05.2021 - Anlage 7 zum Vergütungsfestsetzungsantrag die Regelmasse betreffend - Band XXIII Blatt 6185ff - .
Zum Umfang und Hintergrund dieses Gutachterauftrages heißt es in diesem Gutachten - Seite 3 - Band XXIII Blatt 6187 -
1. Gutachtenauftrag
Am 28.10.2020 wurde der Unterzeichner durch Herrn Rechtsanwalt Heinrich Stellmach
persönlich beauftragt zu prüfen, ob die im vorliegenden Verfahren vergebenen
Fremdaufträge der Masse gemäß SS 4, 5 lnsW als Regel- oder Sonderaufgaben einzuordnen
sind.
Die Prüfung erstreckt sich hierbei ausschließlich auf diejenigen Fremdaufträge, die
nach dem Tag der lnsolvenzeröffnung am 01.12.2007 vergeben wurden. Nicht vom
Prüfungsauftrag umfasst sind außerdem die Prüfung der Angemessenheit der Honorare
der beauftragten Dienstleister und Rechtsanwälte sowie die Auswirkungen der
Fremdaufträge auf die beantragten Zuschläge.
2. Hintergründe der Beauftragung
Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 14.05.2020 wurde die xxx
mit der Prüfung der durch den lnsolvenzverwalter vorgelegten Schlussrechnung vom
18.08.2017 beauftragt.
Der Verwalter beabsichtigt in diesem Zusammenhang in Ergänzung zu seinem Vergütungsantrag gemäß § 8 Abs. 2 lnsW gegenüber dem lnsolvenzgericht detailliert zu
den Fremdaufträgen der Masse gemäß §§ 4, 5 lnsW vorzutragen. Als Grundlage hierfür
soll das zu erstellende Gutachten dienen."
Die vom Insolvenzverwalter übertragenen Tätigkeiten werden durch das xxx gutachterlich wie folgt aufgelistet - Band XXIII - Blatt 6192 -:
Nettobetrag
Steuerberatungstätigkeiten 35.731,56 EUR
Buchhaltung 117.174,00 EUR
Personalsachbearbeitung 47.245,00 EUR
lnterimsmanagement / Controlling 285.000,00 EUR
Vermögensbewertung 58.494,64 EUR
Begleitung der übertragenden Sanierung 150.000,00 EUR
Aktenarchivierung 6.750,00 EUR
lnstanzgerichtliche anwaltliche Tätigkeiten 58.677,60 EUR
Mahn- / vollstreckungsgerichtliche anwaltliche Tätigkeiten 955,94 EUR
Außergerichtliche anwaltliche Tätigkeiten 272.589,79 EUR
Sonstige Tätigkeiten von Hilfskräften 60.890,39 EUR
Tätigkeiten sonstiger Dienstleister (keine Delegationen im
eigentlichen Sinne) 248.330,55 EUR
Tätigkeiten ohne Massebezug 33.100,80 EUR
Gesamtbetrag 1.374.940,27 EUR
Nach den Angaben im vorgenannten Gutachten gehören zu den Tätigkeiten sonstiger Dienstleister insbesondere die Tätigkeiten des Geschäftsführers der Schuldnerin, die Gutachtertätigkeiten des Herrn xxx und die Prüfungstätigkeiten der xxx, die nicht in den originären Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters fallen und daher nicht unter § 9 Absatz 2 Satz 3 InsVV fallen. Diese Tätigkeiten waren daher nicht hinsichtlich ihrer Einordnung in Regel- oder Sonderaufgaben im Rahmen der Gutachtenerstellung zu prüfen(Band XXIII - Blatt 6211 -).
Bei den Tätigkeiten ohne Massebezug handelt sich nach Angaben im vorgenannten Gutachten ferner um Tätigkeiten, die von dem Insolvenzverwalter nicht zu Lasten der Masse in Auftrag gegeben, aber dennoch über die Masse abgerechnet hat.
Hierzu heißt weiter auf Seite 27 des Gutachtens:
"An die Sozietät des lnsolvenzverwalters wurden weitere Honorare in Höhe von insgesamt xxx netto (5.020,00 EUR Sachkonto 4950 00 und 28.080,80 EUR
Sachkonto 41 10 00) gezahlt, die gemäß den Ausführungen des lnsolvenzverwalters in
seinen Schriftsätzen vom 11.01.2012 (Seite 4 f.), vom 25.01.2021(Seite 1 f.) und vom
23.03.2021(Seite 4 f.) entweder massefremd oder aus anderen Gründen fehlerhaft zu
Lasten der Masse abgerechnet wurden. Die jeweils abgerechneten Tätigkeiten wurden
jedenfalls durch den lnsolvenzvenvalter nicht zu Lasten der Masse in Auftrag gegeben.
Eine Prüfung der Tätigkeiten bezüglich ihrer Einordnung in Regel- oder Sonderaufgaben
ist damit obsolet. Der lnsolvenzverwalter wird die Honorare in Höhe von xxx
EUR netto gegen die noch festzusetzende Verwaltervergütung verrechnen. Die Honorarrechnung in Höhe von xxx netto wird storniert und das Honorar an die Masse erstattet."
Die im Zusammenhang mit der Personalsachbearbeitung in Auftrag gegebenen Tätigkeiten gegenüber der xxx sind angesichts der Mitarbeiterzahl von rund 240 Mitarbeiter bei Antragstellung bereits aus quantitativen Gründen als Sonderaufgaben einzuordnen. Weiter heißt es jedoch auf Seite 11 des Gutachtens - Band XXIII Blatt 6195 -:
"Neben den vorstehend aufgeführten Tätigkeiten sind in den vorliegenden Rechnungen
auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überprüfung der Forderungsanmeldungen
der Krankenkassen genannt. Bei der Prüfung von Forderungsanmeldungen handelt es
sich nach wohl ganz herrschender Meinung um Regelaufgaben des Verwalters. Ausführungen dazu, wie viele Forderungsanmeldungen von der xxx geprüft wurden, erfolgten durch den lnsolvenzverwalter nicht. Auch wurden von ihm über die
Komplexität der Forderungsanmeldungen keine Aussagen getroffen. Die Tätigkeiten
sind daher nach derzeitiger Aktenlage als Regelaufgaben einzustufen. Konkrete Tätigkeitsnachweise liegen nicht vor, so dass eine Aussage über den Umfang der hierfür
aufgewandten Kosten nicht getroffen werden kann."
Auf die einzelnen erteilten, weitreichenden Drittaufträge sowie auf die gesonderte, weitreichende Beauftragung des Geschäftsführers Ralf Hocke wird im Einzelnen bei der Bemessung der Zuschlagsgewährung nachstehend noch vertiefend eingegangen, soweit sich die Delegation mindernd auf den jeweils geltend gemachten Zuschlag nach Auffassung des Insolvenzgerichts ausgewirkt hat.
Darüber hinaus gilt es ebenfalls festzuhalten, dass der gerichtliche Prüfungsauftrag gegenüber der xxx zu dem Ergebnis geführt hat, dass laut Gutachten - Seite 172ff - Blatt 3753ff - Stundennachweise zu Drittaufträgen im Gesamtvolumen in Höhe von über 720.000,00 EUR fehlen - s. Spalte "Stundennachweis liegt nicht vor" mit "x" gekennzeichnet -, die eine Antwort auf die Frage, wer, wann, warum, in welchem Umfang und mit welchem Erfolg die konkrete Tätigkeit erledigt hat, hätten geben können beziehungsweise dafür hätten sorgen können, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters und seines Teams von den Tätigkeiten der Drittbeauftragten und des Geschäftsführers Herrn Ralf Hocke besser abgrenzen zu können.
Der Insolvenzverwalter entgegnet zwar mit Schreiben vom 03.06.2025 - Blatt 6376 -, dass ein detaillierter Stundennachweis für die "faktische Geschäftsführung" naturgemäß nicht Gegenstand der Geschäftsführer-Beraterverträge mit den Herren Ralf Hocke und Herrn xxx war, es wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass zumindest eine stichpunktartige Tätigkeitsbeschreibung den entsprechenden Nachweisen zu entnehmen ist, die die geleisteten "Mann-Tagen" dokumentieren.
Diesen Mangel gilt es gegebenenfalls ebenfalls wie nachstehend bei der Bemessung des jeweils geltend gemachten Zuschlags zu berücksichtigen.
Soweit der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 21.06.2026 darüber hinaus nunmehr vorgibt, dass die Honorarabrechnungen der Sozietät S & B vergütungsmindernd in Abzug gebracht worden sind - Band XXV - , ist dies unrichtig zumindest in Bezug auf das für die Ausarbeitung eines Insolvenzplans geleistete Honorar in Höhe von xxx - brutto -. Schließlich hat der Insolvenzverwalter noch mit Schreiben vom 25.01.2023 gegenüber der xxx erklärt, dass der insoweit geltend gemachte Zuschlag um dieses erhaltene Honorar gekürzt wird - Band XVII - Blatt 4575 -. Dies ist jedoch nicht geschehen. Hierauf wird nachstehend ebenfalls nochmals kurz eingegangen.
Zu den geltend gemachten Zuschlägen im Einzelnen wird Folgendes festgehalten und entschieden:
1. Betriebsfortführung vom 01.12.2007 bis 30.04.2008
Bei der Schuldnerin handelt es sich um ein mit der Herstellung und dem Verkauf von Einbauküchen befasstes Unternehmen mit einer Produktions- und Vertriebsstätte in Ahaus sowie - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - weiteren 13 Filialen in ganz Nordrhein-Westfalen und ca. 230 Mitarbeitern zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nachdem nach Aktenlage vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens insgesamt 7 Eigenkündigungen ausgesprochen haben(4 im Bereich "Verkauf" und 3 im Bereich "Produktion" - s. Interessenausgleich/Sozialplan vom 07.12.2007 - Band II Blatt 364ff -).
Soweit der Insolvenzverwalter auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von 14 Küchenstudios ausgeht, ist dies offenbar unrichtig, da im Sozialplan selbst von den "verbleibenden 13 Küchenstudios" die Rede ist(s. Band II Blatt 365 -).
Die Betriebsfortführung mit den verbleibenden 13 Küchenstudios in der Zeit vom 01.12.2007 bis 30.04.2008 wurde im Vorfeld der Übertragung des Geschäftsbetriebes auf die Nachfolgegesellschaft zum 30.04.2008/01.05.2008 flankiert von umfangreichen Sanierungsmaßnahmen - basierend auf dem im November 2007 in Auftrag gegebenen und im Dezember 2008 erstellten Fortführungskonzept der xxx, bevor die Familie xxx sich spätestens Ende Januar 2008 bereit erklärt hatte, frisches Kapital für die Nachfolgegesellschaft zur Verfügung zu stellen(s. Bericht WN - Ahaus - Band II - Blatt 420 - "Vier Fragen an..." Herrn xxx -. Blatt 420 - Ausschnitt aus dem Interview mit den Gründungsgesellschafter xxx - erschienen Freitag 25.01.2008).
Soweit der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Ausgangslage der Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren auf die Defizite bei der Besetzung zentraler Leitungsfunktionen und damit einhergehender Existenzängste unter den Mitarbeitern verweist, beschreibt dies offenbar die Ausgangslage zum Stichtag der Verfahrenseinleitung am 07.09.2007, nicht aber die Ausgangslage zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2007.
Schließlich wurden die vorgenannten Defizite im Eröffnungsverfahren durch die Beauftragung des Herrn xxx und des Herrn xxx, Inhaber der Firma xxx, - neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer - beseitigt und offenbar die Leistungsfunktionen bereits im Eröffnungsverfahren erfolgreich neu besetzt.
Auf gerichtliche Nachfrage hat der Insolvenzverwalter im Rahmen der Vergütungsfestsetzung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in dem Zusammenhang zum Umfang der Tätigkeiten von Herrn xxx und des Herrn xxx mit Schreiben vom 23.03.2012 - Band VI Blatt 1509ff - wie folgt vorgetragen -:
xxx:
"1.
Herr xxx ist ein ausgebildeter Betriebswirt und verfügt über zahlreiche Erfahrungen im Zusammenhang mit der Fortführung insolventer Gesellschaften.
Herr xxx wird regelmäßig durch den Unterzeichner in verschiedenen Insolvenzverfahren beauftragt. Insbesondere in solchen Fällen, in denen eine übertragende Sanierung des operativen Geschäfts möglich erscheint, greife ich regelmäßig auf die Tätigkeit und Beratung des Herrn Olaf Schlüter zurück...
Im vorliegenden Verfahren war Herr Olaf Schlüter mit folgenden Aufgaben betraut:
- Wareneinkauf, Materialdisposition, Preisverhandlungen, Zahlungsgarantien
Zum Zeitpunkt der Insolvenzeinleitung war der Bereich des Wareneinkaufs im Unternehmen der Firma alma-Küchen nicht besetzt. In diesem Bereich bestand ein personeller Engpass, da der Leiter des Wareneinkaufs erkrankt war. Insofern bestand dringender Handlungsbedarf, den Wareneinkauf des Unternehmens kompetent zu besetzen.
Die Kernlieferanten der Firma Alma-Küchen waren mit dem Tage der Insolvenzantragstellung grundsätzlich nicht bereit, weiterhin Ware bzw. Materialien zu liefern. Die Materialversorgung des Unternehmens drohte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung bedrohlich ins Stocken zu geraten... Eine solche Sicherstellung konnte insbesondere gegenüber den Kernlieferanten des Unternehmens nur dadurch gelingen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter persönliche Haftungsgarantien für Lieferungen nach dem Tage der Insolvenzantragstellung übernommen hat.
Vor diesem Hintergrund hat der vorläufige Insolvenzverwalter Herrn xxx beauftragt, den gesamten Wareneinkauf inklusive der Materialdisposition im Unternehmen der Firma alma-Küchen zu führen. Herr xxx hat mit allen wichtigen Lieferanten des Unternehmens am Geschäftsort in Ahaus als auch direkt bei Kunden Gespräche über Sanierungsperspektive der Insolvenzschuldnerin geführt. In enger Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter hat Her xxx Zahlungsgarantien des Insolvenzverwalters bei den wichtigsten Kernlieferanten hinterlegt für Materiallieferungen nach dem Tage der Insolvenzantragstellung.
Einhergehend mit dem Wareneinkauf oblag Herrn xxx die gesamte Materialdisposition in ständiger Abgleichung mit den vorhandenen Warenbeständen bzw. den Materialverbräuchen in der laufenden Küchenproduktion. Die ständige Abstimmung zwischen Wareneinkauf und Materialdisposition sowie die Kommunikation mit den Kernlieferanten des Unternehmens oblag dem Berater xxx.
- Liquiditätssteuerung
Zum Zeitpunkt der Insolvenzeinleitung waren sämtliche Kapital- und Liquiditätsreserven des Unternehmens ausgezehrt...
Herr xxx war in enger Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter zuständig für die gesamte Liquiditätssteuerung des Unternehmens. Der Wareneinkauf und die Materialdisposition einerseits musste abgestimmt werden mit den zu erwartenden Umsätzen und Erlösen des Unternehmens nach dem Tage der Insolvenzantragstellung. Arbeitstäglich wurde im fortgeführten Betrieb der Firma alma-Küchen ein striktes Controlling der Liquiditätslage unter Aufsicht des Herrn xxx durchgeführt.
- 14 Verkaufsstudios
Der Vertrieb der Firma alma-Küchen erfolgte über 14 Verkaufsstudios, die gestreut waren über das Gebiet NRW. Herr xxx war beauftragt, für alle 14 Verkaufsstudios Umsatz- und Ertragsanalysen kurzfristig zu erstellen, um den Liquiditätsbedarf für die Betriebsmittelfinanzierung der 14 Verkaufsstellen zu ermitteln. Aufgaben für Herrn Schlüter war, ständig zwischen den 14 Verkaufsstudios hin- und herzupendeln, um gemeinsam mit den Leitern der Verkaufsstudios realistisch das Umsatz- und Ertragspotential der einzelnen Verkaufsstudios zu analysieren. In diesem Zusammenhang war Herr xxx zuständig dafür, aus dem laufenden Geschäftsbetrieb wöchentliche Soll-Ist-Vergleiche hinsichtlich der geplanten Umsatz- und Ertragsergebnisse durchzuführen."
Dass der Umfang der Beauftragung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2007 ein anderer war, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Vielmehr wird auch durch das xxx gutachterlich zum Umfang der Beauftragung des Herrn xxx festgehalten - Seite 11 - Band XXIII Blatt 6195 -:
"Neben dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn Ralf Hocke, war der externe Unternehmensberater Herr xxx im Rahmen der Betriebsfortführung als Interimsmanager für die Masse tätig. Gemäß den Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Schriftsatz vom 12.11.2020(Seite 4) sei Herr xxx mit der Steuerung aller betrieblichen und finanziellen Abläufe des Verfahrens sowie der Überwachung des Betriebs beauftragt gewesen. Seine Aufgabenbereiche hätten insbesondere den Materialeinkauf, die Auftragsdisposition, die Qualitätskontrolle und die Umsetzung zusätzlicher Vertriebsaktivitäten umfasst. Darüber hinaus sei Herr Schlüter damit beauftragt gewesen, ein stringentes Kostenmanagement für alle Geschäftsbereiche des Unternehmens durchzusetzen."
Soweit der Insolvenzverwalter Herrn xxx als "externen Unternehmensberater" bezeichnet, bleibt im Übrigen festzuhalten, dass er diesen an anderer Stelle gegenüber dem Insolvenzgericht, dem Gläubigerausschuss und in der Öffentlichkeit als eigenen Mitarbeiter bezeichnet.
(s. Sachstandsbericht vom 10.09.2007 - Band I Blatt 138 -, nach Insolvenzeröffnung am 01.12.2007 in den lokalen Medien(s. Bericht xxx vom 25.01.2008 - Band II Blatt 420 -), im Bericht vom 07.02.2008, - Band II Blatt 440 -, im Berichtstermin vom 12.02.2008 - Band II Blatt 562 -(lt. Protokoll vom 12.02.2008: "Auf Nachfrage erklärt der Insolvenzverwalter, dass im Handelsregister noch Herr Hocke als Geschäftsführer der xxx Holding GmbH eingetragen ist. Die faktische Geschäftsführung hat jedoch der Insolvenzverwalter, vertreten durch seinen Mitarbeiter xxx, übernommen."), und auch auf Seite 8 seines Vergütungsantrages für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter - Band Blatt 1145 der Akten -, als eigenen Mitarbeiter bezeichnet hat - sowie - s. Sonderband "Gläubigerausschuss" - Protokoll vom 15.11.2007 und 28.01.2008 - "Mitarbeiter des Insolvenzverwalters" bzw. "Büro Insolvenzverwalter").
(s. a. LG Münster, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 5 T 318/13 -, Rn. 78, juris)
Ralf Hocke:
"Herr Ralf Hocke hat in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma alma-Küchen
nach Insolvenzantragstellung aktiv sowohl hinsichtlich der Fortführung des Geschäftsbetriebes als auch hinsichtlich der geplanten Sanierung mitgewirkt...
Darüber hinaus war Herr Ralf Hocke nach Insolvenzantragstellung als Geschäftsführer in alle wesentlichen Geschäftsbereiche des Unternehmens eng eingebunden...
Im Ergebnis hat der Geschäftsführer Ralf Hocke nach Insolvenzeinleitung sowohl seine Aufgabe als Geschäftsführer des Unternehmens wahrgenommen als auch die Aufgabe und Zielsetzung verfolgt, das operative Geschäft der Firma alma-Küchen im Wege eines Insolvenzplans zu sanieren.
Im Ergebnis hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Geschäftsführer Ralf Hocke nach Insolvenzantragstellung äußerst intensiv und konstruktiv zusammengearbeitet."
Ferner hat der Insolvenzverwalter auf gerichtliche Nachfrage nach den bestehenden Verträgen mit der Firma xxx mit Schreiben vom 07.03.2012 - Band VI Blatt 1493 - mitgeteilt:
"Die Geschäftsergebnisse des Unternehmens verschlechterten sich teilweise dramatisch. Daraufhin sah sich die neue Anteilseignerin xxx Anfang des Jahres 2007 veranlasst, die Geschäftsanteile bei der Firma alma Küchen zum symbolischen Kaufpreis von 1,00 EUR zu übertragen an Herrn Ralf Hocke und xxx. Herr Ralf Hocke ist ein bundesweit tätiger Sanierungsfachmann, der sich regelmäßig mit der Sanierung bzw. Veräußerung insolvenzgefährdeter Unternehmen auseinandersetzt.
Nach Übernahme der Geschäftsanteile wurde Herr Ralf Hocke als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma alma-Küchen eingesetzt. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer hat Herr Hocke über die Firma xxx ein Tageshonorar berechnet in Höhe von xxx EUR zuzüglich Mehrwertsteuer.
Auf dieser Tageshonorarbasis hat der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin seine aktive Geschäftsführertätigkeit für die Firma alma-Küchen geleistet. Die Vergütung für den Geschäftsführer Hocke wurde gemäß Tagessatzabrechnung wie in der Zeit vor Insolvenzantragstellung über die Firma xxx abgerechnet.
Ein schriftlicher Beratervertrag zwischen der Firma alma küchen/Insolvenzschuldnerin und der Firma xxx bestand nicht."
Schließlich wird auch durch das xxx gutachterlich zum Umfang der Beschäftigung des Herrn Ralf Hocke festgehalten - Seite 11 - Band XXIII Blatt 6210 -:
"Tätigkeiten sonstiger Dienstleister (keine Delegationen im eigentlichen
Sinne) (245.830,55 EUR netto / Sachkonten 4100 00, 4760 00 und 4950 00)
Auf den Sachkonten 4110 00, 4760 00 und 4950 00 sind darüber hinaus Ausgaben in
Höhe von insgesamt xxx netto verbucht.
Bei vorgenommenen Ausgaben handelt es sich insbesondere auch um die Entlohnung
für die Tätigkeiten der Geschäftsführung bzw. des Herrn Dipl.-Kfm. Hocke. Dieser war
bereits bei Verfahrenseröffnung zum Geschäftsführer (der Komplementärin) bestellt
gewesen. Die Entlohnung einer (natürlichen) Person als Geschäftsführer, in der Regel
auf Grundlage eines Anstellungsvertrags, kann hier grundsätzlich sowohl über die
Komplementärin als auch über die GmbH & Co. KG geregelt werden.
Zwar obliegt dem lnsolvenzverwalter ab Eröffnung des Verfahrens grundsätzlich die
Überwachung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs und die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Entwicklungen im Verfahrensverlauf, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht gemäß § 80 lnsO auf diesen über, dies schließt eine Weiterbeschäftigung des bisher verantwortlichen Geschäftsführers jedoch grundsätzlich nicht aus. Bereits aufgrund der gegebenen Sachnähe und den spezifischen Kenntnissen vom schuldnerischen Geschäftsbetrieb ist eine Fortbeschäftigung oftmals angezeigt'. Regelmäßig dient der Geschäftsführer auch als erster Ansprechpartner des lnsolvenzverwalters bei der weiteren Koordination der betrieblichen Geschicke. Konkrete Anhaltspunkte, welche gegen eine Fortbeschäftigung gesprochen hätten, wurden vorliegend nicht offenbar."
Weiter heißt von Seiten des Insolvenzverwalters zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Herrn xxx und Herrn Ralf Hocke in seinem an die xxx gerichteten Schreiben vom 04.01.2022(Anlage 8 zum xxx-Gutachten - Band XV - Blatt 3901 - ):
"Im Schwerpunkt war der externe Unternehmensberater xxx gemäß Auftrag des Insolvenzverwalters zuständig für die Leitung der Produktion, die Leitung sowie das Controlling des Vertriebs sowie die Steuerung der Betriebsmittelliquidität.
In Abgrenzung zu dem Geschäftsführer Ralf Hocke war Herr xxx nicht eingebunden in den eigentlichen Sanierungsprozess des Unternehmens. Der Sanierungsprozess der alma-Küchen wurde maßgeblich gesteuert durch den Geschäftsführer Ralf Hocke, der für die Beschaffung frischen Kapitals, für die Suche strategischer Investoren sowie die Umsetzung aller betriebswirtschaftlichen Sanierungseingriffe verantwortlich war."
Im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung und der zuschlagsbegründenden, vom Insolvenzverwalter selbst und seinem Team erbrachten Tätigkeit bzw. Mehrarbeit gibt der Insolvenzverwalter nunmehr an:
"Kein professionell tätiger Insolvenzverwalter ist unter diesen Bedingungen in der Lage, als Einzelperson ein Unternehmen in der Größenordnung wie die vormalige Firma alma-Küchen allein fortzuführen, sondern seine gestaltende operative Tätigkeit besteht darin, eine personelle und sachliche Infrastruktur aufzubauen, die sicherstellt, dass die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren sich einerseits an den Zielen des Insolvenzrechts, der Beschlussfassung der Gläubiger, aber auch und gerade an den rechtlichen Rahmenbedingungen der Insolvenzordnung ausrichtet. Da diese Kenntnis auch nicht bei den leitenden Mitarbeitern eines insolventen Unternehmens vorausgesetzt werden kann, muss der Insolvenzverwalter sicherstellen, dass alle rechtlich relevanten Handlungen im Außenverhältnis "insolvenzrechtskonform" verlaufen, sodass alle derartigen Rechtshandlungen, Schreiben, Angebote, Aufträge, Rechnungsstellungen und sonstiger Schriftverkehr mit Kunden und Lieferanten von ihm und seinen Mitarbeitern kontrolliert und freigegeben werden müssen, bevor sie das Unternehmen verlassen. Tätigkeiten, die bei einem Unternehmen wie alma-Küchen mehr als hundert relevante Vorgänge pro Tag umfassen und insoweit auch das gesamte Verwalterbüro maßgeblich darin einbinden. Diese Vorgänge und Rechtshandlungen müssen sämtlich erfasst, dokumentiert, kontrolliert und freigegeben werden, auch um Rechtssicherheit und Vertrauen bei Kunden wie bei Lieferanten wiederaufzubauen.
Das Sanierungsteam S & B (zuständig für den Sanierungsprozess der Firma alma-Küchen) setzte sich zusammen aus Sanierungsberatern, die im Innen- wie im Außenverhältnis für die Umsetzung der finanz- und betriebswirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen verantwortlich waren. Das Sanierungsteam S & B setzte sich aus folgenden Personen zusammen:
¿ RA Heinrich Stellmach, Insolvenzverwalter
¿ xxx
Daneben gab es innerhalb des Büros S & B ein "internes" bürointernes Back-office, welches im Rahmen des Sanierungsprozesses für die Lohn- und Finanzbuchhaltung, das Personalwesen und die Umsetzung des gesamten Geldverkehrs mit einem monatlichen Geldvolumen von rund xxx EUR verantwortlich war.
Parallel dazu musste das gesamte operative Tagesgeschäft im Unternehmen völlig neugestaltet und an die veränderten Verhältnisse angepasst werden. Es mussten neue innerbetriebliche Strukturen aufgebaut werden, verloren gegangenes Vertrauen bei Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten wiederaufgebaut werden, was ohne den persönlichen Einsatz des Insolvenzverwalters und seines gesamten Teams nicht möglich gewesen wäre. Diese Tätigkeiten haben die nachfolgend näher dargestellten Mitarbeiter der Sozietät S & B sowie den Insolvenzverwalter vollumfänglich und über mehrere Monate komplett gebunden und vereinnahmt. Das Sanierungsteam S & B unter persönlicher Mitwirkung des Insolvenzverwalters war gemeinsam mit dem Back-Office-Team für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nahezu ausschließlich fokussiert auf den Sanierungsprozess der Firma alma-Küchen.
Die dabei notwendige Intensität und Parallelität zu gestaltender und abzuarbeitender Prozesse war gegenüber vergleichbaren Verfahren enorm arbeitsaufwändig, wie nachfolgend konkret dargestellt wird. Während es in vergleichbaren Unternehmen regelmäßig notwendig, aber auch hinreichend ist, die identifizierte Hauptursache der krisenhaften Entwicklung zu beseitigen, hat es die Multikausalität der langjährig gewachsenen Krisenursachen bei alma-Küchen erfordert, das gesamte Unternehmen intern wie extern komplett neu zu organisieren und im Markt zu positionieren, was im Ergebnis auch gelang, aber auch nur mit einem extrem hohen Tätigkeitsaufwand machbar gewesen ist. Die außerordentliche Herausforderung des vorliegenden Verfahrens bestand zudem darin, die signifikante Vakanz in wesentlichen Leitungsfunktionen des Unternehmens zu ersetzen bzw. zu überbrücken. Diese Schwachstelle konnte kurzfristig nach dem 07.09.2007 nur durch die Bereitstellung qualifizierten Fachpersonals aus dem Büro S & B kompensiert werden. Das war der Schlüssel für die erfolgreiche Umsetzung des Sanierungsprozesses. "
Soweit der Insolvenzverwalter demnach abermals auf die Defizite bei der Besetzung zentraler Leitungsfunktionen verweist, beschreibt dies offenbar weiterhin die Ausgangslage zum Stichtag der Verfahrenseinleitung am 07.09.2007, nicht aber die Ausgangslage zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2007.
Soweit der Insolvenzverwalter vorgibt, dass verloren gegangenes Vertrauen bei Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten wiederaufgebaut werden musste, was ohne den persönlichen Einsatz des Insolvenzverwalters und seines gesamten Teams nicht möglich gewesen wäre und ihn und sein Team auch aus diesem Grund über mehrere Monate komplett eingebunden und vereinnahmt hat, ist dies jedenfalls hinsichtlich der Dauer des vorgenannten Zeitraums ab Insolvenzeröffnung am 01.12.2007 und hinsichtlich der Intensität der Bemühungen nicht nachvollziehbar und schlüssig, da bekanntlich Herr Olaf Schlüter bereits im Eröffnungsverfahren mit allen wichtigen Lieferanten des Unternehmens am Geschäftsort in Ahaus, als auch direkt bei Kunden Gespräche über Sanierungsperspektive der Insolvenzschuldnerin geführt hat und dies auch - im Bedarfsfall unterlegt durch Zahlungsgarantien des vorläufigen Insolvenzverwalters - offenbar erfolgreich(s.o.). Im Übrigen hat der Insolvenzverwalter nach eigenen Angaben bereits im Eröffnungsverfahren durch die gelungene Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für eine uneingeschränkte Motivation der Belegschaft gesorgt - Band IV Blatt 1147 -, die angesichts der angestoßenen Sanierungsprozesse und Kommunikation gegenüber derselben fortwirkte.
Mit der Betriebsversammlung am 24.01.2008 und der Verkündung der Rückkehr der Gründerfamilie xxx in das Unternehmen wurde schließlich der Neuanfang des schuldnerischen Unternehmens mittels einer Auffanggesellschaft sodann von der Belegschaft erleichternd und spätestens mit dem Artikel vom 25.01.2008 in den lokalen Medien mit der Überschrift "alma steht vor Neuanfang" auch von der Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen worden ist(s. Bericht "xxx vom 25.01.2008 - Band II Blatt 420 -). Dies geschah demnach nach einigen Wochen, nicht aber nach mehreren Monaten.
Soweit der Insolvenzverwalter angibt, dass das Sanierungsteam S & B unter persönlicher Mitwirkung des Insolvenzverwalters gemeinsam mit dem Back-Office-Team für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nahezu ausschließlich auf den Sanierungsprozess der Firma alma Küchen fokussiert war und dabei das operative Tagesgeschäft im Unternehmen völlig neugestaltet und an die veränderten Verhältnisse angepasst werden mussten, bleibt festzuhalten, dass der Sanierungsprozess der alma-Küchen maßgeblich gesteuert wurde durch den Geschäftsführer Ralf Hocke, der für die Beschaffung frischen Kapitals, für die Suche strategischer Investoren sowie die Umsetzung aller betriebswirtschaftlichen Sanierungseingriffe verantwortlich war, und dessen Tätigkeit hierfür auch zu Recht zu Lasten der Insolvenzmasse honoriert worden ist mit einem Tagessatz von xxx EUR.
Soweit der Insolvenzverwalter angibt, dass er zusammen mit seinem Team S & B das Controlling aller Geschäftsabläufe, Geldverkehr, Soll-Ist-Vergleich der Betriebsergebnisse/Entwicklung der fortlaufenden Liquidität; rechtliche und betriebswirtschaftliche Neuordnung aller Dauerschuldverhältnisse der Schuldnerin des Personalwesens; Steuerung Sanierungsprozess, ist dies angesichts der oben ausgeführten, weitreichenden Beauftragung des Herrn xxx- nach Angaben des Insolvenzverwalters Mitarbeiter und faktischer Geschäftsführer - s. u.a. Protokoll vom 12.02.2008 - Band II Blatt 562 -, der hierfür bereits gesondert zu Lasten der Insolvenzmasse honoriert worden ist, nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig.
In Rechnung gestellt wurden durch Herrn xxx in dem Zusammenhang folgende Tätigkeiten, wobei Tätigkeitsnachweise beziehungsweise eine Dokumentation geleisteter "Mann-Tage" mit Tätigkeitsbeschreibung gänzlich fehlen:
01.12.2007 bis 31.12.2007 - Band XVI Blatt 4177 -
Beratertätigkeiten in den Bereichen der Materialwirtschaft und der Liquiditätssteuerung
16 Beratungstage á xxx EUR xxx EUR
01.01.2008 bis 31.01.2008 - Band XVI Blatt 4178 -
Beratertätigkeiten in den Bereichen der Materialwirtschaft und der Liquiditätssteuerung sowie der Produktionssteuerung
17,5 Beratungstage á xxx EUR xxx EUR
01.02.2008 bis 29.02.2008 - Band XVI Blatt 4179 -
Beratertätigkeiten in den Bereichen der Materialwirtschaft und der Liquiditätssteuerung sowie der Produktionssteuerung
17,5 Beratungstage á xxx EUR xxx EUR
01.03.2008 bis 31.03.2008 - Band XVI Blatt 4180 -
Beratertätigkeiten in den Bereichen der Materialwirtschaft und der Liquiditätssteuerung sowie der Produktions- und Vertriebssteuerung
16,5 Beratungstage á xxx EUR xxx EUR
01.04.2008 bis 30.04.2008 - Band XVI Blatt 4181 -
Beratertätigkeiten in den Bereichen der Materialwirtschaft und der Liquiditätssteuerung sowie der Produktions- und Vertriebssteuerung
18 Beratungstage á xxx EUR xxx EUR
01.12.2007 bis 30.04.2008 - Band XVI Blatt 4182 -
Beratertätigkeiten in der Erarbeitung verschiedener Finanzierungsformen sowie der Erstellung von Wirtschaftsanalysen incl. Investitionsplanungen im Bezug auf die Liegenschaften Ahaus nebst Rentabilitätsberechnung der 14 Küchenstudios
30 Beratungstage á xxx EUR xxxx EUR
insgesamt xxx EUR
Ferner ist festzuhalten, dass neben den Herren Hocke und Herrn xxx u.a. wie folgt beauftragt worden ist:
xxx - Dienstleistungsvertrag vom 09.11.2007 - Band XVI Blatt 4220 bis 4223 -
Aufgabenkreis:
- Erstellung eines umfassenden Restrukturierungskonzeptes einschließlich einer integrierten Unternehmensplanung(umfassend Gewinn- und Verlustrechnung, Planbilanz und Liquiditätsplanung) als Basis für den Insolvenzplan und die Durchführung von Finanzierungsverhandlungen
- Unterstützung in Rechnungswesen, Controlling und kaufmännischer Verwaltung
Insoweit ist in den insoweit vorliegenden Tätigkeitsnachweisen - Seite 4 von 7 fehlt - zu entnehmen, dass der Insolvenzverwalter am 07.12.2007 im Büro der xxx GmbH in Düsseldorf in die Besprechung mit Herrn Hocke und Herrn xxx zur Fortführung involviert war, wobei die Vorbereitung dieser Besprechung und die Besprechung selbst in der Zeit von 08:15 Uhr bis 15:00 Uhr stattfand - Band XVI Blatt 4305 - , ohne dass über die Dauer der Besprechung etwas dokumentiert ist.
Am selben Tag, 07.12.2007, war der Insolvenvzverwalter jedenfalls zudem mit Herrn xxx zur Präsentation Fortführungskonzept in Borken("Treffpunkt A52
") in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr - inklusive Überarbeitung durch die xxx - s. Band XVI Blatt 4304 -, ohne dass über die Dauer der Besprechung etwas dokumentiert ist.
Darüber hinaus ist den Tätigkeitsnachweisen zu entnehmen, dass am 19.12.2007 ein Telefonat zwischen dem Insolvenzverwalter und Herrn Hocke mit der xxx in der Zeit von 12:00 Uhr bis 13:40 Uhr stattgefunden hat.
Weiter trägt der Insolvenzverwalter zur Begründung des Zuschlags für die Betriebsfortführung unter anderem vor:
"Neben dem Produktionsstandort in Ahaus unterhielt die Firma almaKüchen im Raum NRW/Land Niedersachsen 14 Küchenstudios, die als unselbständige Niederlassungen geführt wurden. In den Küchenstudios wurden regelmäßig 4-5 Mitarbeiter beschäftigt, die vornehmlich für Vertriebsaktivitäten eingesetzt wurden. Auch die Leitung der Küchenstudios erfolgte über das kaufmännische Management des Unternehmens in Ahaus und wurde vom Insolvenzverwalter und seinem Team entsprechend den entwickelten Grundsätzen zur Fortführung des Unternehmens ebenfalls tagtäglich überwacht und gegebenenfalls umstrukturiert und neugestaltet.
Der Insolvenzverwalter selbst ist allein mit seinem Team immer wieder auch persönlich in den Niederlassungen gewesen, um sich ein eigenes Bild zu machen, die Teams vor Ort zu motivieren und gemeinsam mit Herrn xxxneue Wege zur Absatzsteigerung zu entwickeln - mit großem Erfolg, wie die u.a Ergebnisse der Fortführung verdeutlichen. Dies war schon wegen der langen Fahrstrecken in verkehrsreichen Regionen des Landes NRW/Land Niedersachsen mit einem großen zeitlichen Aufwand verbunden, deutlich anders als in der Fortführung eines insolventen Unternehmens mit nur einem Standort. Alle Niederlassungen hat der Insolvenzverwalter mit seinem Team während der Dauer der Fortführung mindestens zweimal aufgesucht, sich vor Ort ein eigenes Bild gemacht, Probleme erörtert, Lösungen entwickelt und die Mitarbeiter dort auch immer wieder motiviert, da sie für den Erfolg der Fortführung und Sanierung eine entscheidende Rolle einnahmen.
Bei alma-Küchen waren es gerade die Niederlassungen, die einen besonders hohen Stellenwert und Anteil an der erfolgreichen Sanierung gehabt haben, denn dort waren die neu zu gewinnenden und/oder zu haltenden Kunden, die mit ihrem Kaufverhalten für eine nachhaltige Sanierung von besonderer Bedeutung waren. Der Insolvenzverwalter war selbst immer wieder auch bei solchen Gesprächen anwesend und hat den Teams vor Ort die Sanierungsstrategie und die künftige Neuausrichtung kommuniziert. Da die Niederlassungen personell wie strukturell sehr unterschiedlich ausgestattet waren, mussten für alle Niederlassungen individualisierte Lösungen entwickelt und vor Ort umgesetzt werden. Dies alles hat der Insolvenzverwalter mit seinem Team und in Abstimmung mit dem für die Niederlassungen verantwortlichen Herrn Schlüter mit einem enorm hohen Arbeitsaufwand über die gesamte Dauer der Fortführung geleistet.
Ab dem Tage der Insolvenzeröffnung am 01.12.2007 war der Insolvenzverwalter mit einem zweiköpfigen Beraterteam aus dem Büro S & B (xxx, Rain xxx) für alle kaufmännischen Angelegenheiten des Unternehmens, inklusive des gesamten Geldverkehrs sowie aller Personalangelegenheiten hauptverantwortlich zuständig. Der dabei getätigte Aufwand ist eingangs dargestellt worden und kann aufgrund der internen Einsatzdokumentation mit einem Tätigkeitsaufwand bezogen auf die Dauer der Betriebsfortführung (01.12.2007 bis 30.04.2008) mit rund 290 Manntagen quantifiziert werden (dazu näher nachfolgend). In ständiger Begleitung durch die Mitarbeiter aus dem Back Office S & B ist allein die dreiköpfige Sanierungsmannschaft des Insolvenzverwalters mit insgesamt rund 290 Manntagen in die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie die Umsetzung der geschilderten Sanierungsmaßnahmen eingebunden gewesen und hat diese tagtäglich gestaltet und kontrolliert.
Aufgrund mehrerer interner Sitzungen in den ersten Wochen ab dem Tage der Betriebsfortführung am 01.12.2007 mit den Vertretern des Betriebsrates sowie den Leistungsträgern der Bereiche Produktion, Vertrieb und Marketing war der Insolvenzverwalter mit seinem Beraterteam S & B die Triebfeder des Sanierungsprozesses, die das verlorengegangene Vertrauen der Belegschaft in den Fortbestand des Unternehmens sukzessive zurückgewinnen und stabilisieren konnte. Der intensive persönliche Einsatz schon in den ersten 6 Wochen der Fortführung kann allein für den Insolvenzverwalter mit einem Umfang von ca. 30 Manntagen konkret quantifiziert werden, da selbstverständlich in dieser frühen Phase der Verwalter und das gesamte Team rund um die Uhr und auch an den Wochenenden im Einsatz waren.
Das setzte aber auch in der Folgezeit voraus, dass der Insolvenzverwalter auch weiterhin tagtäglich in die Arbeitsabläufe und internen betrieblichen Prozesse eng eingebunden war und die Tätigkeiten der Herren Hocke und xxx ihm "gespiegelt" und entsprechend beaufsichtigt und kontrolliert werden konnten. D.h. die Tätigkeiten der Herren Hocke und xxx wurden im Rahmen eines Tagesreportings erfasst, nachvollzogen und durch den Insolvenzverwalter und sein Sanierungsteam fortlaufend kontrolliert und freigegeben.
Zusätzlich an drei Arbeitstagen wöchentlich war der Insolvenzverwalter mit seinem Team während der gesamten Dauer der Fortführung vor Ort am Geschäftssitz in Ahaus anwesend und dort eng in alle Abläufe des laufenden Geschäftsbetriebes eingebunden.
Einmal wöchentlich fand zudem zwischen dem Geschäftsführer Ralf Hocke, dem externen Unternehmensberater xxx und dem Sanierungsteam des Verwalters ein jour fix vor Ort in Ahaus zur Abstimmung der aktuellen Lage der Betriebsfortführung mit einem Austausch aller wesentlichen, betriebswirtschaftlichen Kennziffern aus der Phase der Betriebsfortführung statt.
14-tägig fand zudem unter der Leitung des Insolvenzverwalters am Geschäftssitz der Schuldnerin in Ahaus eine Versammlung mit allen Vertriebsmitarbeitern statt. Zielsetzung war, die Reaktionen des Marktes auf die alma-Insolvenz sachgerecht zu gewichten. Mit den Mitarbeitern des Vertriebs wurde bei diesen zweimal im Monat stattfindenden Meetings eine möglichst zeitnahe Anpassung des Warensortiments der Schuldnerin erörtert bei gleichzeitiger Planung, Entwicklung und Durchführung geeigneter Werbemaßnahmen, Sonderverkäufe, Rabattanreize etc.
Um den Stand des Sanierungsprozesses und das Ergebnis der eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen möglichst transparent zu gestalten, fanden ebenfalls 14-tägig sogenannte "Bereichsleitersitzungen" im Unternehmen der Firma alma-Küchen statt, die regelmäßig einen gesamten Arbeitstag dauerten. An diesen Bereichsleitersitzungen hat das gesamte Sanierungsteam des Büros S & B inklusive aller Mitarbeiter aus dem Back-office S & B teilgenommen. Der Betriebsrat war in diesen Bereichsleitersitzungen mit jeweils drei Vertretern regelmäßig anwesend."
Im Bericht des Insolvenzverwalters gemäß § 156 InsO - Seite 18 - Band II Blatt 457 heißt es hingegen insoweit:
"Die Geschäftsführung im Unternehmen der Firma alma-Küchen hat seit Eröffnung des Verfahrens am 01.12.2007 Herr xxx - Mitarbeiter aus dem Büro Stellmach & Bröckers - übernommen. Herr xxx ist für alle Entscheidungen des Tagesgeschäftes und damit verbunden für alle finanzwirtschaftlichen, personellen und organisatorischen Fragen zur Fortführung des Geschäftsbetriebes verantwortlich. Herr xxx stimmt täglich aus seine Erkenntnissen vor Ort und aus den wöchentlichen Kennziffern des Unternehmens die wesentlichen Unternehmensentscheidungen direkt mit dem Insolvenzverwalter ab."
Dies ist nach Auffassung des Insolvenzgerichts insoweit widersprüchlich zu den vorgenannten, vom Insolvenzverwalter geschilderten, zuschlagsbegründenden Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung, als dass der Insolvenzverwalter die beherrschende Führungsaufgabe unmissverständlich Herrn Olaf Schlüter zuschreibt und nicht sich selbst.
Auf Nachfrage im Berichts- und Prüfungstermin am 12.02.2008 wurde schließlich dementsprechend die Aussage des Insolvenzverwalters wie folgt protokolliert:
"Die faktische Geschäftsführung hat jedoch der Insolvenzverwalter, vertreten durch seinen Mitarbeiter xxx übernommen." - Band II Blatt 562 -.
Ferner trägt der Insolvenzverwalter vor, dass folgende Aufgaben von ihm und seinem Team wahrgenommen worden sind:
¿ Nachkalkulation aller Auftragseingänge (Neuaufträge) ab dem 01.12.2007; Neuaufträge an Kunden durften seit dem Tage der Insolvenzeröffnung nur mit ausdrücklicher Freigabe des Insolvenzverwalters erfolgen; gemeinsam mit dem Leiter der Produktion wurden strikte Kalkulationsgrundsätze für Neuaufträge ab dem 01.12.2007 festgelegt und deren Beachtung täglich kontrolliert; d.h. jeder Auftrag musste vor der Annahme gesondert kalkuliert, mit den neu ermittelten Deckungsbeiträgen abgeglichen und sodann unverändert oder verändert freigegeben werden.
¿ Neustrukturierung der Produktionsabläufe. Im Rahmen der Fortführung wurde deutlich, dass im Produktionsbereich des Unternehmens erheblichen Leerzeiten dadurch entstehen, dass die Rüstzeiten für die Maschinen nicht aufeinander abgestimmt waren, sodass es immer wieder zu Pausen kam, in denen die Produktion bestimmter Teile faktisch stillstand. Im Rahmen der Produktionsoptimierung wurden diese Rüstzeiten durch den Insolvenzverwalter und sein Team mit einem Software-System gekoppelt optimiert und somit die Effektivität der Produktion deutlich gesteigert.
¿ Stringentes Kostenmanagement; alle cash-relevanten Ausgaben und Aufwendungen wurden durch den Insolvenzverwalter und das Sanierungsteam seines Büros in allen Einzelheiten tagtäglich überwacht und kontrolliert; im Zuge der Fortführung des Geschäftsbetriebes wurden im Sinne der Kostenoptimierung des operativen Geschäftes folgende Maßnahmen unter der Verantwortung des Insolvenzverwalters veranlasst und durchgeführt:
a. Neuordnung aller Versicherungsverträge; die alten Versicherungsverträge waren ausgerichtet auf einen Geschäftswert des Unternehmens von rund 45.0 Mio. EUR; dementsprechend waren die Betriebsausfallrisiken sowie die Elementarschäden deutlich zu hoch in den Versicherungen eingepreist. Alle Versicherungsverträge der alma-Küchen wurden durch den Insolvenzverwalter ab dem Tage der Insolvenzeröffnung am 01.12.2007 neu geordnet und kostenoptimiert umgestellt.
b. Abbau des Fuhrparks; die bestehenden Finanzierungs- bzw. Leasingverträge des Fuhrparks wurden durch den Insolvenzverwalter neu geregelt; die laufenden Fixkosten aus dem Fuhrpark wurden durch den Insolvenzverwalter bzw. sein Sanierungsteam ab dem Tage der Insolvenzeröffnung am 01.12.2007 optimiert und um rund xx % abgebaut.
c. Neugestaltung aller Arbeitsverträge der Mitarbeiter im Vertrieb; die Anstellungsverträge der Mitarbeiter wurden im Rahmen unmittelbarer persönlicher Gespräche mit dem Verwalter und seinem Team in Höhe von rund xx % der Fixgehälter reduziert und umgewandelt in eine umsatz- und ergebnisabhängige Tantieme.
d. Sukzessiver Abbau der Personalkosten; eine wesentliche Krisenursache für das Unternehmen der Firma alma-Küchen bestand in den übersetzten Personalaufwendungen. Im Zeitraum 01.12.2007 bis 30.04.2008 wurden unter der Verantwortung und Leitung des Insolvenzverwalters rund 80 Mitarbeiter aus dem Unternehmen freigestellt; die Auswahl der freigestellten Mitarbeiter erfolgte durch den Verwalter persönlich in enger Abstimmung mit dem Betriebsrat.
e) Erstellung einer mittelfristigen Ergebnis-und Liquiditätsplanung für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 30.06.2008 mit einem wöchentlichen SOLL-IST-Vergleich; die Planzahlen der Finanzierungsrechnung wurden fortlaufend an die IST-Zahlen angepasst und im Hinblick auf erkennbare Tendenzen zum Verlauf des operativen Geschäftes einer betriebswirtschaftlichen Bewertung unterzogen.
f) Wöchentliche Prüfung aller Warenbestellungen und Aufträge an Dienstleister, Zwischenmeister, sonstige Vertragspartner im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Küchenproduktion; die Prüfung des Insolvenzverwalters erfolgte mit der Maßgabe, die kapitalintensive Materialbevorratung der Küchenproduktion größtmöglich zu begrenzen ohne Produktionsstockungen zu verursachen.
g) Kontrolle und Ausführung des gesamten Geldverkehrs; die Finanzhoheit der Betriebsfortführung lag in den Händen des Insolvenzverwalters bzw. des Sanierungsteams S & B; Aufträge an Dritte im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung und Fortführung des Geschäftsbetriebes konnten nur nach vorheriger Prüfung und mit ausdrücklicher Zustimmung des Insolvenzverwalters erteilt werden.
h) Bereitstellung eines echten Massekredites mit einer Kreditlinie von xxx EUR; Der Kredit wurde bereitgestellt durch die Volksbank Bocholt eG, unterlegt mit einer persönlichen Bürgschaft des Insolvenzverwalters; die Finanzplanung für die Betriebsfortführung ab dem 01.12.2007 sah vor, dass zur reibungslosen Fortführung und Aufrechterhaltung des operativen Geschäftes in der Spitze Fremdkapital bis zur Höhe von xxx EUR benötigt wird.
i) Wöchentliche Prüfung aller Debitoren/Ausgangsrechnungen sowie parallel dazu die Prüfung der Bonität der Kunden im Back-Office des Verwalters.
j) Verhandlung von Ausgleichsregelungen für geleistete Anzahlungen der Kunden in der Zeit vor dem 07.09.2007. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung waren die vorhandenen Aufträge der Schuldnerin in Höhe von rund xxx % des Auftragsvolumens (Geldwert rund 350 TEUR) vorfinanziert über Anzahlungen der Kunden. Diese Anzahlungen stellten einfache Insolvenzforderungen der Kunden gem. § 38 InsO dar. Durch zahlreiche Verhandlungen des Verwalters und seinem Team mit den Kunden konnte erreicht werden, dass diese auf eine Rückzahlung ihrer geleisteten Anzahlungen verzichten und sich bereiterklären, an dem erteilten Auftrag an die Firma alma-Küchen festzuhalten. Nur auf der Grundlage dieser Absprachen mit den Kunden konnte sichergestellt werden, dass die laufende Produktion des Unternehmens störungsfrei unter der Mitwirkung und Aufsicht des Insolvenzverwalters fortgesetzt werden konnte. Im Fall einer Stornierung oder Kündigung der angezahlten Kundenaufträge wären erhebliche Produktionsausfälle für den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin unvermeidbar gewesen.
Wie oben bereits ausgeführt, heißt es anderer Stelle seitens des Insolvenzverwalters:
"Der Sanierungsprozess der alma-Küchen wurde maßgeblich gesteuert durch den Geschäftsführer Ralf Hocke, der für die Beschaffung frischen Kapitals, für die Suche strategischer Investoren sowie die Umsetzung aller betriebswirtschaftlichen Sanierungseingriffe verantwortlich war."
( Anlage 8 zum BEGUTA-Gutachten - Band XV - Blatt 3901 -)
Dies ist nach Auffassung des Insolvenzgerichts insoweit widersprüchlich zu den vorgenannten, vom Insolvenzverwalter geschilderten, zuschlagsbegründenden Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung, als dass der Insolvenzverwalter vorgibt, dass vornehmlich er und sein Team die vorgenannten Tätigkeiten wahrgenommen habe.
Darüber hinaus ist in puncto Neuordnung der Versicherungsverträge festzuhalten, dass der Immobilienfachwirt xxx zu Lasten der Insolvenzmasse auch damit beauftragt worden ist, die Kontrolle und Überwachung sämtlicher Energie- und Versicherungskosten vorzunehmen. "Alle Energieversorgungsverträge sowie alle Versicherungsverträge seien unter der Leitung und Verantwortung von Herrn Kim zum Stichtag der Insolvenzeröffnung überprüft und an aktuelle Markttarife angepasst worden." (s. Gutachten Sachverständigenistitut xxx - Seite 13 - Band XXIII Blatt 6197 -). Auch insoweit ist der Vortrag nach Auffassung des Insolvenzgerichts widersprüchlich, als dass der Insolvenzverwalter die Wahrnehmung dieser Aufgaben sich selbst und seinem Team zuschreibt.
In puncto "sukzessiver Personalabbau" bleibt ebenfalls festzuhalten, dass der Rechtsanwalt xxx aus der Sozietät Stellmach & Bröckers neben der Erstellung und dem Abschluss des Interessenausgleichs/Sozialplans auch mit der Anfertigung der Kündigungs- und Freistellungsschreiben beauftragt worden ist (s. Honorarrechnung vom 13.12.2007 - Band XVI Blatt 4238 -).
In puncto "Standortstrategie und deren Umsetzung" gibt der Insolvenzverwalter Folgendes an:
"Aus entsprechenden Werbeaktionen ergaben sich in der Zeit nach Insolvenzeröffnung spürbare Umsatzsteigerungen für das Unternehmen. Dazu war es aber erforderlich regelmäßig und fortlaufend in den Küchenstudios präsent zu sein, denn letztlich hing sowohl die Fortführung im Insolvenzverfahren selbst wie auch die Neustrukturierung und nachhaltige Sanierung ganz maßgeblich von der erfolgreichen Umsetzung vor Ort ab. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Neuorientierung im Bereich der 14 Küchenstudios mit einem erheblichen Einsatz des Verwalters selbst sowie seinem Sanierungsteam. Kann üblicherweise ein Insolvenzverwalter mit einer kleinen Zahl von eigenen Mitarbeitern bei einem Unternehmen mit einem Standort eine Fortführung sicherstellen, so kehrt sich dies bei 14 Niederlassungen um und erfordert den laufenden Einsatz einer Vielzahl von eigenen Mitarbeitern, um die Umsetzung vor Ort sicherzustellen."
Vor dem Hintergrund der Tätigkeit des Herrn Ralf Hocke, der wie oben ausgeführt verantwortlich war für die Umsetzung aller betriebswirtschaftlichen Sanierungseingriffe und vor dem Hintergrund der Tätigkeit des Herrn xxx, der wie oben bereits ausführt gemäß Auftrag des Insolvenzverwalters zuständig war für die Leitung der Produktion, die Leitung sowie das Controlling des Vertriebs sowie die Steuerung der Betriebsmittelliquidität, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und plausibel, dass darüber hinaus der Insolvenzverwalter und/oder sein Team regelmäßig und fortlaufend in den Küchenstudios Präsenz zeigen mussten.
Wie oben bereits ausgeführt stellte sich die Tätigkeit des Herrn xxx - "faktischer Geschäftsführer" - wie folgt dar:
"Aufgaben für Herrn xxx war, ständig zwischen den 14 Verkaufsstudios hin- und herzupendeln, um gemeinsam mit den Leitern der Verkaufsstudios realistisch das Umsatz- und Ertragspotential der einzelnen Verkaufsstudios zu analysieren. In diesem Zusammenhang war Herr xxx zuständig dafür, aus dem laufenden Geschäftsbetrieb wöchentliche Soll-Ist-Vergleiche hinsichtlich der geplanten Umsatz- und Ertragsergebnisse durchzuführen."
Es spricht jedenfalls nichts dafür, dass sich an diesem Tätigkeitsumfang im Eröffnungsverfahren im eröffneten Insolvenzverfahren etwas geändert hat.
Soweit der Insolvenzverwalter darüber hinaus für die Dauer der gesamten Betriebsfortführung vom 01.12.2007 bis 30.04.2008 auf Grundlage der internen Arbeitsdokumentationen die persönlich geleisteten Tage mit 290 Mann-Tage des gesamten Sanierungsteams angibt, ist bereits fraglich, ob und inwieweit zwischen den einzelnen Tätigkeiten differenziert werden konnte, für die nicht auch Zuschläge an anderer Stelle geltend gemacht werden. Dies birgt die Gefahr der Doppelberücksichtigung der Tätigkeiten bei der Bemessung der Höhe des jeweiligen geltend gemachten Zuschlags. Im Übrigen kann eine solche Arbeitsdokumentation nicht ohne Weiteres zum Maßstab für die Höhe der Vergütung beziehungsweise die Höhe geltend gemachter Zuschläge gemacht werden(s. LG Münster, Beschluss vom 27.04.2012 - Az. 5 T 159/11 -, in dem es u.a. heißt:
"Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die von ihm beantragten Zuschläge deckten die angefallenen Kosten nicht, was er mit entsprechenden Vergleichsrechnungen belegen will, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dieser in seinem Beschluss vom 12.12.2011 (IX ZB 97/11) nochmals bestätigt hat und die besagt, dass eine Vergleichsrechnung anhand der Zahl der aufgewandten Stunden eines Insolvenzverwalters und seiner Mitarbeiter nicht stattzufinden hat. Im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung ist es nach dieser Rechtsprechung vielmehr hinzunehmen, wenn sich im Einzelfall eine nicht auskömmliche Vergütung ergibt, weil andererseits bei hohen Berechnungsgrundlagen auch keine Obergrenze im Verhältnis zu den tatsächlich angefallenen Kosten existiert.")
Soweit der Insolvenzverwalter nunmehr darüber hinaus im Rahmen der neuerlichen Vergütungsantragstellung vom 30.04.2025 die obligatorische Vergleichsrechnung im Hinblick auf das Ergebnis der Betriebsfortführung vom 01.12.2007 bis zum 30.04.2008 vorgelegt hat - Anlage 9 Band XXIII Blatt 6028 - bleibt festzuhalten, dass sich ein Betriebsüberschuss nicht ergeben hat, sondern sich das Ergebnis der Betriebsfortführung mit einem negativen Betriebsergebnis in Höhe von - xxx EUR darstellt. Eine Erhöhung der Regelvergütung über das Ergebnis der Betriebsfortführung findet nach alledem nicht statt.
Der geltend gemachte Zuschlag des Insolvenzverwalters für die Betriebsfortführung in Höhe von 100 %(xxx) wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht für angemessen erachtet.
Soweit der Insolvenzverwalter die Aufnahme eines Massekredits in Höhe von xxx EUR im eröffneten Insolvenzverfahren zum Zwecke der Betriebsfortführung unterlegt mit einer persönlichen Bürgschaft des Insolvenzverwalters mit 10 %(xxx) in dem Gesamtzuschlag unter Hinweis auf LG Münster, Beschluss vom 27.09.2010 - Az. 5 T 318/10 - (20 % Zuschlag=8.889,00 EUR) - berücksichtigt wissen will, ist festzuhalten, dass dabei eine Berechnungsgrundlage von lediglich 843.945,27 EUR zugrunde gelegt worden ist, wohingegen hier eine Berechnungsgrundlage in Höhe von xxx EUR und damit eine um mehr als knapp xxx Millionen EUR höhere Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt wird. Zudem ist die Gewährung eines Zuschlags für die Aufnahme eines Massekredits unterlegt mit einer persönlichen Bürgschaft des Insolvenzverwalters kritisch zu bewerten(NZI 2020, 962, beck-online:
("Jedoch verkennt das LG Münster in seiner Entscheidung, dass § 4 III InsVV zur Berücksichtigung der Haftungsrisiken eine vergütungsrechtlich abschließende Regelung vorsieht, die gem. § 10 InsVV auf das Vergütungsrecht des vorläufigen Verwalters zu übertragen ist. Gemäß § 4 III 1 InsVV sind mit der Vergütung die Kosten einer allgemeinen Haftpflichtversicherung abgegolten. Bestehen besondere Haftungsrisiken, sind die Kosten einer zusätzlichen Versicherung gem. § 4 III 2 InsVV als Auslagen zu erstatten. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter hat also bei besonderen Haftungsrisiken die Möglichkeit, einen gesonderten Auslagenersatz nach §§ 10, 4 III 2 InsVV geltend zu machen. Eine Berücksichtigung des Haftungsrisikos innerhalb von §§ 11 III, 3 I InsVV kann es daneben nicht geben. Konsequenterweise enthalten die normierten Fälle des § 3 I InsVV daher auch keine grammatikalischen Anhaltspunkte für die Einbeziehung des Haftungsrisikos in die Zuschlagshöhe, sondern stellen lediglich die Abgeltung des angefallenen Sonderaufwands in das Zentrum der Norm. Es wäre daher begrüßenswert, wenn Insolvenzverwalter zur Entlastung der Gerichte und der Sachverständigen künftig auf Ausführungen zum besonderen Haftungsrisiko iRd §§ 11 III, 3 I InsVV verzichten würden.")
In dem Zusammenhang bleibt schließlich festzuhalten, dass in der Gläubigerausschusssitzung vom 28.01.2008 unter anderem Folgendes vereinbart worden/festgehalten worden ist:
"Für die Mitglieder des Gläubigerausschusses ebenso für den Insolvenzverwalter wird eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils xx Mio. EUR abgeschlossen; die Prämien für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung werden aus der Insolvenzmasse ausgeglichen."
Dass der Insolvenzverwalter eine erhöhte Risikobereitschaft durch Abgabe einer Bürgschaftserklärung gegenüber der Volksbank Bocholt eG in zuschlagsbegründender Art und Weise eingegangen ist, erschließt sich dem Insolvenzgericht nach alledem nicht. Eine Berücksichtigung wie vom Insolvenzverwalter vorgenommen in Höhe von 10 % ist daher abzulehnen.
Soweit der Insolvenzverwalter ferner darüber hinaus bei der Bemessung des Zuschlags für die Betriebsfortführung auf den Beschluss des LG Münster vom 03.02.2014 - Az. 5 T 159/11 - verweist, in dem ein Zuschlag von 50 % für die 2,5 Monate dauernde Fortführung eines Unternehmens mit mehreren Standorten und Betriebsstätten gewährt worden ist, ist festzuhalten, dass dabei eine Berechnungsgrundlage von lediglich 1.273.048,95 € zugrunde gelegt worden ist, wohingegen hier eine Berechnungsgrundlage in Höhe von xxx EUR und damit eine um mehr als xxx Millionen EUR höhere Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt wird.
(s.a. ZInsO 2016, 2057ff:
"Je höher also die Berechnungsgrundlage ist, desto höher sollten auch die Anforderungen an die Darlegung zur Festsetzung übersteigender Zuschläge sein. Macht der Antragsteller für eine Tätigkeit einen Zuschlag von 10 % bei einer Berechnungsgrundlage von 500.000,00 EUR geltend, so entspricht dies einem Betrag von 3.775,00 EUR, während der gleiche Zuschlag für die gleiche Tätigkeit bei einer Berechnungsgrundlage von 5.000.000,00 EUR einem Betrag von 12.775,00 EUR entspricht. Entscheiden für die angemessene Höhe eines Zuschlags ist also stets die tatsächliche Berechnungsgrundlage im konkreten Fall, nicht der Prozentsatz.").
Schon aus diesem Grund lässt sich aus der vorgenannten Entscheidung nicht ableiten, dass eine Zuschlagsgewährung von 100 % für angemessen zu erachten ist. Zudem ist der Umfang der Drittaufträge in dem zugrunde gelegten Verfahren mangels anderer Anhaltspunkte ein ganz Anderer.
Vielmehr ist in diesem Verfahren naheliegend, die im Beschwerdeverfahren entwickelten Maßstäbe bei der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter betreffend auch bei der Prüfung der Angemessenheit des Zuschlags für die Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren zumindest zur Orientierung heranzuziehen(s. LG Münster, Beschluss vom 03.02.2014 - Az. 5 T 318/13 -), da die Zuarbeit der Herren Ralf Hocke und des Herrn xxx wie oben dargelegt auch im eröffneten sehr weitreichend war.
Dabei wurde für die knapp 3-monatige Betriebsfortführung vom 04.09.2007 bis 30.11.2007 ein Zuschlag in Höhe von 37,34 %(55.776,09 EUR=52.559,74 EUR + 3.216,82 EUR) unter Berücksichtigung der Erhöhung der Regelvergütung aufgrund des Betriebsüberschusses gewährt.
Ferner wurde ein Zuschlag für die Weiterführung der 14 Filialen über die allgemeine Betriebsfortführung hinaus angesichts der unterstützenden Tätigkeiten des Herrn Olaf Schlüter allenfalls in Höhe von 10 %(17.519,76 EUR) für angemessen erachtet(s. InsVV-Kommentar Graeber, 1. Auflage, Rnr. 145 zu § 3).
Mithin ergibt sich eine Orientierungsgröße von insgesamt xxx EUR.
Unter Berücksichtigung
a)
der vorstehend dargelegten, umfangreichen und weitreichenden Zuarbeit der Herren Ralf Hocke und xxx, durch die die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen nach eigenen Angaben des Insolvenzverwalters im Unternehmen deutlich erleichtert worden sind(s. Band XXIII Blatt 5938) sowie
b)
der bereits im Eröffnungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und getroffenen Maßnahmen zum Zwecke der Umsatzsteigerung und der damit verbundenen Synergieeffekte,
(beispielhaft:
bisher unerwähnt an dieser Stelle der Unternehmensberater Volker Nied - s. Schreiben des Insolvenzverwalters vom 17.10.2012 - Band VI Blatt 1531 - :
"Die Weiterbeschäftigung des Unternehmensberaters xxx war aus Sicht des Insolvenzverwalters unerlässlich. Herr xxx war aus seiner Zusammenarbeit mit dem Unternehmen eingearbeitet in alle wesentlichen Vermögens- und Finanzierungsverhältnisse des Unternehmens. Insbesondere war Herr xxx vertraut mit den Schwachstellen und den Verlustursachen der Gesellschaft. Insoweit konnte eine Zusammenarbeit mit Herrn xxx nach Insolvenzeinleitung unmöglich abrupt abgebrochen werden."
beispielhaft ferner:
Schreiben des Insolvenzverwalters vom 07.03.2012 - Band VI Blatt 1493 - :
"Im vorliegenden Verfahren bestand nach Insolvenzantragstellung dringender Handlungsbedarf für die Beauftragung eines externen Dienstleisters. Sowohl in den wichtigen Bereichen Materialeinkauf und Materialdisposition bestanden zu Beginn des Verfahrens außerordentliche personelle Engpässe. Darüber hinaus musste die Vertriebsleitung der insgesamt 14 Verkaufsfilialen der Firma alma-Küchen - verteilt über das gesamte Gebiet NRW - personell neu besetzt werden.
Mit diesen Aufgaben hat der vorläufige Insolvenzverwalter in Abstimmung mit der Geschäftsleitung des Unternehmens den externen Dienstleister xxx beauftragt."
sowie Schließung eines Küchenstudios im Eröffnungsverfahren mangels Rentabilität und Weiterbetrieb im eröffneten Insolvenzverfahren von dann nur noch 13 Küchenstudios)
sowie
c)
der nicht durchgängig schlüssig dargelegten zuschlagsbegründenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters und/oder seines Teams
wird nach alledem ein Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von allenfalls 80 % (xxx) für angemessen erachtet.
2. Zuschlag Neustrukturierung Warensortiment/Ausbau der EDV-Infrastruktur
Insoweit trägt der Insolvenzverwalter zuschlagsbegründend vor:
"Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Firma alma-Küchen zum 01.12.2007 ging es neben den vielschichtigen Aufgaben der Betriebsfortführung vornehmlich darum, das überfrachtete Warensortiment der Schuldnerin zu entzerren und vollständig neu zu strukturieren. Die Neuausrichtung des Warensortiments mit einer radikalen Verkürzung der Produktgruppen war ein zentrales Thema für die Wiederherstellung der Produktivität und Rentabilität des Unternehmens...
Mit der Einleitung und Umsetzung dieses speziellen Sanierungsproduktes wurde befürchtet, dass u.U. wichtige Leistungsträger des Unternehmens panikartig das Unternehmen verlassen könnten. Vor diesem Hintergrund wurde die Entscheidung getroffen, den Prozess zur Anpassung des überalterten Warensortiments bei gleichzeitiger Optimierung der Produktionsprozesse außerhalb des operativen Tagesgeschäftes im Sanierungsteam S & B anzusiedeln und dort extern umzusetzen.
Nach übereinstimmender Auffassung aller involvierten Berater und Gutachter war das Leitungs- und Führungspersonal des Unternehmens deutlich unterbesetzt und hinsichtlich der Qualifikation wenig umsetzungsfähig. Im Gutachten der xxx wird die Führungsmannschaft der Schuldnerin durchweg als nicht geeignet und ausreichend qualifiziert für die Umsetzung notwendiger Sanierungsmaßnahmen bewertet. Im Unternehmen der Schuldnerin bestand erheblicher Fachkräftemangel sowohl in der oberen als auch in der mittleren Führungsebene."
In dem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es bereits im Eröffnungsverfahren gelungen ist, eine qualifizierte Kraft in der Person des Herrn xxx für die Vertriebsleitung der verbleibenden 14 Verkaufsfilialen neu zu gewinnen und mit hinreichender Qualifikation auch für die angestrebten Sanierungsmaßnahmen einzusetzen(s.o. - Schreiben des Insolvenzverwalters vom 07.03.2012 - Band VI Blatt 1493 - :
"Im vorliegenden Verfahren bestand nach Insolvenzantragstellung dringender Handlungsbedarf für die Beauftragung eines externen Dienstleisters. Sowohl in den wichtigen Bereichen Materialeinkauf und Materialdisposition bestanden zu Beginn des Verfahrens außerordentliche personelle Engpässe. Darüber hinaus musste die Vertriebsleitung der insgesamt 14 Verkaufsfilialen der Firma alma-Küchen - verteilt über das gesamte Gebiet NRW - personell neu besetzt werden.
Mit diesen Aufgaben hat der vorläufige Insolvenzverwalter in Abstimmung mit der Geschäftsleitung des Unternehmens den externen Dienstleister xxx beauftragt."
Im Sozialplan vom 07.12.2007 heißt es ferner in dem Zusammenhang auf Seite 2 - Band II Blatt 365 - :
"Der Insolvenzverwalter ist zu der Überzeugung gelangt, dass die "Allgemeine Verwaltung" eine eigene Leitung benötigt. Der Insolvenzverwalter beabsichtigt deshalb, einen neuen Mitarbeiter als kfm. Leiter einzustellen. Der kfm. Leiter wird u.a. die Einführung einer neuen Kostenrechnung mit entsprechendem Berichtswesen vornehmen, der kfm. Leiter wird gleichzeitig Personlleiter sein und einen neuen IT-Bereich aufbauen. Der kfm. Leiter wird darüber hinaus für die Buchhaltung zuständig sein. Der kfm. Leiter wird direkt der Geschäftsführung unterstellt sein.").
Weiter heißt es seitens des Insolvenzverwalters:
"Für das Sanierungsteam S & B bedeutete das, alle Produktionsabläufe der Firma alma-Küchen im Detail zu analysieren, neu zu strukturieren mit der Maßgabe, zunächst alle Sortimentsbestandteile kalkulatorisch auf den Prüfstand zu stellen, Lager- und Produktionsfaktoren zu erfassen und einer betriebswirtschaftlichen Bewertung zu unterziehen. Intern hat die Sozietät S & B zur Bewältigung dieses IT-spezifischen Sanierungsprojektes die Beratung des Softwarespezialisten Firma xxx in Anspruch genommen. Bei der Firma xxx handelt es sich um einen Softwarespezialisten, der in erster Linie in der holzverarbeitenden Industrie Softwareprogramme zur Optimierung der Produktionsabläufe entwickelt.
Aus dem Sanierungsteam S & B waren die Mitarbeiter xxx über einen Zeitraum von rund acht Wochen arbeitstäglich in das Projekt "Neuordnung des Warensortiments bei gleichzeitiger Integration einer software-gesteuerten Produktionsoptimierung" eingebunden. Die Mitarbeiter aus dem Sanierungsteam S & B haben unter Anleitung des Softwarespezialisten xxx alle notwendigen Daten, Zahlen, Fakten und betriebswirtschaftlichen Kennziffern aus dem Unternehmen der Firma alma-Küchen geliefert zur Verarbeitung in das neue Softwareprogramm.
Es wurden alle vorgefundenen Produktlinien, Produktzubehörteile und alle einzelnen Produktionsprozesse ausgewertet und abgeglichen zu den Preisangeboten des Marktes. Alle Erkenntnisse aus der Analyse des Produktsortiments sowie den Abläufen der verschiedenen Produktionsprozesse wurden eingegeben in ein eigens für die Firma alma-Küchen unter der Aufsicht der Firma xxx entwickeltes Softwareprogramm, welches sukzessive in die Produktions- und Vertriebsabläufe des Unternehmens implantiert wurde. Betriebsintern musste das neu entwickelte Softwareprogramm über den Geschäftsführer Herrn Hocke innerbetrieblich abgestimmt werden sowohl mit der Produktion als auch mit allen im Vertrieb der Schuldnerin tätigen Mitarbeitern.
Immer wieder mussten in diesem Kontext Rückkoppelungen mit Herrn Hocke, der Produktion sowie mit der Kalkulation und Technik und den Hauptlieferanten des Unternehmens vorgenommen werden, um im Ergebnis aus der reduzierten Struktur des Warensortiments bei einer gleichzeitigen Optimierung der Produktionsabläufe in der Gesamtheit zu einem attraktiven und zeitgemäßen Warensortiment zu gelangen.
Die Neuordnung des alma-Warensortiments war entgegen der alten Geschäftsphilosophie aus der Gründerzeit des Unternehmens in erster Linie ausgerichtet auf auskömmliche Deckungsbeiträge, eine gleichmäßige Serienfertigung hochwertiger Küchenprodukte mit automatisierten Abläufen und der Entzerrung jedweder Sonderproduktionen. Das ursprünglich mit mehr als xxx Produktionsteilen vorgefundene Warensortiment wurde entzerrt und abgebaut auf rund xxx Produktionsteile. Das Angebot der Küchen wurde begrenzt auf x - x Kastenbausysteme, die nur noch mit x unterschiedlichen Materialqualitäten geliefert wurden. Sämtliche Zubehörteile und Extras - außerhalb der Küchenproduktion - wurden ausnahmslos nach der neuen Geschäftsphilosophie im Wege eines internationalen Converting zugekauft zu Marktpreisen und mit einem Aufschlag gegenüber den Kunden angeboten.
Dieses spezielle Sanierungsprojekt "Neuordnung des Warensortiments bei gleichzeitiger Integration einer software-gesteuerten Produktionsoptimierung" wurde im Zeitraum Anfang Juli bis Dezember des Jahres 2008 sowohl in den Vertrieb als auch in die Produktion des Unternehmens sukzessive implementiert. Alle wesentlichen Leistungsträger des Unternehmens wurden über dieses spezielle Sanierungsprojekt informiert zu einem Zeitpunkt, als die Übernahme des operativen Geschäftsbetriebes durch die Firmengründer xxx und xxx sich abzeichnete.
Zielsetzung war, die gesamten Prozessabläufe des Unternehmens (Vertrieb, Auftragseingang, Produktion) über das neu integrierte EDV-System zu steuern...
Für die Erstellung der Einzeldaten der rund xxx Artikel, deren Einpflegung in die Software, die Ermittlung der Informationen über Angebote von Drittanbietern etc. waren pro Artikel im Durchschnitt zwischen 75 und 90 Minuten erforderlich, sodass ein Gesamtaufwand des Teams von rund 100 Manntagen festzustellen ist. Immer wieder mussten in diesem Kontext Rückkoppelungen mit Herrn Hocke, der Produktion sowie mit der Kalkulation und Technik sowie den Hauptlieferanten vorgenommen werden, um aus einer reduzierten Struktur zu neuen Deckungsbeiträgen und einem attraktiven und zeitgemäßen Sortiment zu gelangen.
Erst aufgrund der erfolgreichen Bewältigung dieser Aufgabe konnte es überhaupt zu einem "Überleben" und zur späteren Übernahme und Fortführung der alma-Küchen kommen. Solche Tätigkeiten müssen in vergleichbaren Unternehmen nicht vorgenommen werden, weil diese üblicherweise im Rahmen einer "normalen" Fortführung mit dem Ziel einer übertragenden Sanierung nicht notwendig sind und diese Schritte regelmäßig dem Übernehmer nach der Übertragung des Geschäftsbetriebes obliegen. Insoweit hat es sich um eine Sonderaufgabe gehandelt, die weder mit der operativen Betriebsfortführung noch der Suche nach Investoren oder gar einer übertragenden Sanierung vergleichbar ist und üblicherweise auch nicht von Insolvenzverwaltern und dessen Team wahrgenommen wird. Maßgeblich getragen wurde dieser Prozess und der massive Mehraufwand neben einem hohen persönlichen Engagement des Insolvenzverwalters selbst von xxx sowie den engagierten Mitarbeitern im S & B-Büro."
Soweit der Insolvenzverwalter nach alledem für die Neustrukturierung Warensortiment/Ausbau der EDV-Infrastruktur einen Zuschlag von 75 %(xxx EUR) für angemessen erachtet, ist bei der Prüfung der Angemessenheit des Zuschlags zu berücksichtigen, dass die vorgenannten erfolgreichen Sanierungsbemühungen durch die Veräußerung der immateriellen Vermögenswerte, durch die Veräußerung der weiteren Vermögensgegenstände, hier mobiles Anlagevermögen, Vorratsvermögen und Musterküchen sowie Forderungen aus Lieferung und Leistungen sowie Kundenverträge zu Fortführungswerten zu einer erhöhten Regelmasse geführt haben und damit bereits durch den damit verbundenen erhöhten Regelsatz zumindest teilweise abgegolten sind(vgl. LG Münster, Beschluss vom 07.01.2025 - Az. 5 T 443/23 -).
Dabei geht das Insolvenzgericht davon aus, dass der Netto-Gesamtkaufpreis für die gemäß Kaufvertrag vom 30.04.2008 veräußerten Vermögensgegenstände in Höhe von xxx EUR(Band III Blatt 768ff) im Falle der nicht erfolgreichen, vorgenannten Sanierungsbemühungen und der damit verbundenen Liquidation des Unternehmens allenfalls in Höhe von 50 % des vorgenannten Netto-Gesamtkaufpreises hätten erzielt werden können(vgl. Verzeichnis des Massegegenstände vom 07.02.2008 - Band II Blatt 476 -), mithin in Höhe von lediglich xxx EUR.
Die erfolgreichen Sanierungsbemühungen und der damit verbundene Abschluss des Kaufvertrages vom 30.04.2008 haben sich damit nach Auffassung des Insolvenzgerichts bereits auf die Höhe des Regelsatzes ausgewirkt in Höhe von xxx EUR(2 % von xxx EUR), so dass die durch die vorgenannten Sanierungsbemühungen bedingte Mehrarbeit des Insolvenzverwalters zumindest teilweise durch den erhöhten Regelsatz abgegolten ist.
Ferner bleibt festzuhalten, dass die neu besetzte kaufmännische Leitung mit der Einführung einer neuen Kostenrechnung nebst entsprechendem Berichtswesen und dem Aufbau einer neuen IT-Bereichs betraut war(s.o.), so dass davon ausgegangen wird, dass der Insolvenzverwalter auch insoweit eine Erleichterung erfahren hat.
Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass Herr Hocke unter anderem für folgende Aufgabenbereiche verantwortlich war(s. Gutachten xxx vom 14.05.2021 - Seite 14 - Band XXIII Blatt 6198 -:
- wirtschaftliche Due Dilligence, Stärken- und Schwächenprüfung des Unternehmens im Detail,
- Erarbeitung eines neuen Marketing- und Vertriebskonzeptes
- Reduktion des Produktportfolios
- Erstellung eines Konzeptes für die Verschlankung der Produktions- und Verwaltungsprozesse
Bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 09.11.2023 wurde dem Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass sich angesichts dieses Tätigkeitsumfanges des Herrn Hocke die Frage stellt, welche Ergebnisse Herr Hocke in seinem Aufgabenbereich erzielt hat und inwieweit er auf die Ergebnisse zurückgreifen konnte und in welchem Umfang sich die Tätigkeit des Herrn Hocke auf seine Arbeit und die Arbeit seiner Mitarbeiter positiv beziehungsweise entlastend ausgewirkt hat - Band XVIII Blatt 4596 -).
Eine konkrete Antwort hierauf enthält auch der nunmehr neu gestellte Vergütungsfestsetzungsantrag vom 30.04.2025 nicht. So ist allenfalls von einer Abstimmung und Zusammenarbeit mit Herrn Hocke die Rede - mehr aber auch nicht, was angesichts der weitreichenden Beauftragung des Herrn Hocke nicht nachvollziehbar und schlüssig ist. Der Erfolg der Tätigkeit des Herrn Hocke in dem Zusammenhang wird nicht explizit erwähnt.
Auch Tätigkeitsnachweise zu den abgerechneten Honoraren des Herrn Hocke, die eine Antwort auf den Umfang der Tätigkeit zum jeweiligen Zeitpunkt gegebenenfalls geben könnten, fehlen gänzlich. Der Insolvenzverwalter entgegnet insoweit mit Schreiben vom 03.06.2025 - Blatt 6376f -, dass ein detaillierter Stundennachweis für die "faktische Geschäftsleitung" des Unternehmens naturgemäß nicht Gegenstand des Geschäftsführer-Beratervertrages war. "Die beiden Berater waren nicht nur verpflichtet zur Erbringung einer Dienstleistung, sondern darüber hinausgehend verantwortlich für einen geordneten und strukturierten Ablauf des gesamten Geschäftsbetriebes."
Nach Aktenlage ist mangels anderer Anhaltspunkte jedenfalls anzunehmen, dass die Entzerrung jedweder Sonderproduktionen in erster Linie auf die Tätigkeit des damit beauftragten Herrn Hocke zurückzuführen war und damit der Abbau von xxx auf rund xxx Produktionsteile durchgesetzt werden konnte. Dabei wurde das Angebot der Küchen begrenzt auf x - x Kastenbausysteme, die nur noch mit 4 unterschiedlichen Materialqualitäten geliefert wurden.
Nach alledem wird der geltend gemachte Zuschlag für die Neustrukturierung Warensortiment/Ausbau der EDV-Infrastruktur allenfalls in Höhe von 30 %(x EUR) für angemessen erachtet.
3. Zuschlag Insolvenzplan Schuldnerin
Der Insolvenzverwalter trägt insoweit vor:
"Der Geschäftsführer der Schuldnerin hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung die Absicht, das Unternehmen auf der Grundlage einen Insolvenzplans zu sanieren und zwar sowohl betriebs- als auch finanzwirtschaftlich. Ein bereits ausgearbeiteter Insolvenzplan lag jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht vor, sondern es bestand nur die vage Vorstellung, das Unternehmen möglichst schnell durch ein Insolvenzverfahren zu führen und dafür schien der Geschäftsführung ein Insolvenzplanverfahren als der auch verfahrensrechtlich schnellste Weg. In diesem Sinne hat die Schuldnerin mit der Eröffnung des Verfahrens den Insolvenzverwalter um die Erstellung eines Insolvenzplans gebeten und dabei folgende Rahmenbedingungen zunächst selbst postuliert:
- Deutliche Absenkung der Personalkosten
- Erstellung eines marktfähigen Warensortiments
- Aufbau eines qualifizierten und integren Managements
- Kapitalschnitt durch Forderungsverzichte der Gläubiger
- Bereitstellung frischen Haftkapitals plus Fremdkapital
In die Abfassung und Gestaltung des Plans waren aus dem Büro S & B die beiden Kollegen xxx und xxx als Planverfasser eng eingebunden. Der Insolvenzverwalter selbst war persönlich umfassend und eng in die immer wieder mit ihm abzustimmende Ausarbeitung sowie in die betriebliche und planerische Umsetzung dieses Plans eingebunden. Es war in Abstimmung mit der Geschäftsleitung vorgesehen, dass auf der Grundlage eines lnsolvenzplans frisches Kapital in einer Größenordnung zwischen x bis x Mio. EUR dem Vermögen der Schuldnerin zugeführt wird.
Der entsprechende lnsolvenzplan wurde im Büro des lnsolvenzverwalters beginnend mit den Vorarbeiten im Oktober und sodann intensiviert im November und Dezember 2007 nach dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgaben sukzessive ausformuliert und juristisch gestaltet; die Verantwortung für die tatsächliche Umsetzung und Verwirklichung aller finanzwirtschaftlichen Planregelungen lag in der Verantwortung und den Händen des lnsolvenzverwalters...
Nach Maßgabe dieser Rahmenbedingungen hat sich der Insolvenzverwalter gemeinsam mit dem Geschäftsführer Ralf Hocke in verschiedenen Gesprächen mit Regionalbanken bemüht, dem Unternehmen der Firma alma-Küchen kurzfristig Fremdkapital zuzuführen. Zur Erreichung dieses Ziels wurden mehrere Gespräche und Verhandlungen mit folgenden Kreditinstituten bzw. Finanzierungsvermittlern geführt:
- -xxx
- - xxx
Diese Gespräche mussten jeweils gesondert vorbereitet und mit unterschiedlichen Unterlagen, Planrechnung, Soll-Ist-Vergleichen sowie Liquiditätsrechnungen und Umsatzplanungen etc. je nach Anforderung des jeweiligen Kreditinstituts im Büro des Insolvenzverwalters vorbereitet, diskutiert und umgesetzt werden, was teilweise mehrere Arbeitstage an Vor- und Nachbereitung erfordert hat.
Parallel dazu wurden verschiedene Verhandlungen mit möglichen strategischen lnvestoren aus der Küchenmöbelindustrie geführt zwecks Überleitung der Geschäftsanteile der Schuldnerin Zug um Zug mit Rechtskraft des gerichtlich bestätigten Insolvenzplans.
Aus dem Kreis der Küchenmöbelindustrie wurden durch den lnsolvenzverwalter
persönlich folgende potenzielle lnvestoren angesprochen:
- - xxx
Für jede dieser Verhandlungen waren inklusive der Vor- und Nachbereitung sowie der argumentativen Neujustierung vor dem nächsten Gespräch jeweils ein ganzer Arbeitstag notwendig, sodass allein für die vorgenannten Gespräche von 10 vollen Arbeitstagen auszugehen ist.
Die Einreichung des INSOLVENZPLANS ist jedoch im Ergebnis daran gescheitert, dass frisches Kapital für die Gesellschaft der Schuldnerin weder über Bankkredite noch über lnvestoren eingeworben oder bereitgestellt werden konnte. Dabei war die rezessive Marktlage der Jahre 2OO7/2OOB für eine Neukapitalisierung der Schuldnerin nicht förderlich."
Insoweit wurde dem Insolvenzverwalter bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 09.11.2023 aufgegeben, den Insolvenzplan zu übersenden und ausdrücklich mitzuteilen, welche von xxx beschriebenen Tätigkeiten er selbst in zuschlagsbegründender Weise nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht hat. Ferner wurde ihm aufgegeben, den von ihm selbst geführten Schriftverkehr in puncto Insolvenzplan mit den beteiligten Banken, Gläubigern zu übersenden.
Weder Insolvenzplan, noch der vom Insolvenzverwalter in dem Zusammenhang etwaige, geführte Schriftverkehr wurde daraufhin übersandt.
Weiter wurde in dem vorgenannten gerichtlichen Schreiben vom 09.11.2023 Folgendes hinterfragt:
"Welche Tätigkeiten bis in den Februar/März 2008 hinein durch Sie in zuschlagsbegründender Weise erledigt worden sein soll, erschließt sich angesichts der Beschlussfassung des Gläubigerausschusses in der Sitzung vom 28.01.2008 über die planmäßige Durchführung des Asset-Deal zur Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens aus der Insolvenzmasse mit der noch zu gründenden Auffanggesellschaft - s. Sonderband Gläubigerausschuss - nicht.
Entsprechend geplante Vorgehensweise wurde darüber hinaus bereits in den lokalen Medien - hier Westfälische Nachrichten am Freitag zuvor, am 25.01.2008, und tags zuvor in einer Betriebsversammlung kommuniziert - Band II Blatt 420 -.
Auch Sie selbst geben auf Nachfrage der xxx in Ihrem Schreiben vom 04.01.2022 - Seite 8 - Band XV Blatt 3788 - in dem Zusammenhang an:
"Bereits Anfang/Mitte Januar 2008 zeichnete sich ab, dass eine Sanierung der alma-Küchen auf der Grundlage eines Insolvenzplans nicht durchgeführt werden konnte. Die Strategie musste daher umgeschwenkt werden auf die Sanierungsvariante einer übertragenden Sanierung.
Dies widerspricht den Angaben des Herrn xxx nach Auffassung des Insolvenzgerichts, wenn dieser vorträgt:
"Dass trotz dieser intensiven und arbeitsreichen Tätigkeiten von der Durchführung des Planverfahrens jedoch im Februar/März 2008 endgültigen Abstand genommen werden musste, da sich die geplante Sanierung aus unterschiedlichen Gründen, vornehmlich wegen mangelnder Finanzierbarkeit, nicht realisieren ließ, ändert nichts an der Zuschlagsfähigkeit der Tätigkeit selbst - Band IX Blatt 2428 - ."
Dieser Widerspruch wird auch in dem nunmehr neu gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag vom 30.04.2025 nicht beseitigt, sondern vielmehr der sich widersprechende Teil des Gutachtens des Herrn xxx einfach übernommen.
Weiter wurde in dem vorgenannten gerichtlichen Schreiben vom 09.11.2023 bereits auf Folgendes hingewiesen:
"Festzuhalten bleibt darüber hinaus, dass in dem Zusammenhang bereits weitestgehende Drittaufträge zu diesen Tätigkeiten erteilt worden sind und zwar wie folgt:
a)
xxx - Dienstleistungsvertrag vom 09.11.2007 - Band XVI Blatt 4220 bis 4223 -
Aufgabenkreis:
- Erstellung eines umfassenden Restrukturierungskonzeptes einschließlich einer integrierten Unternehmensplanung(umfassend Gewinn- und Verlustrechnung, Planbilanz und Liquiditätsplanung) als Basis für den Insolvenzplan und die Durchführung von Finanzierungsverhandlungen
- Überarbeitung des Insolvenzplans auf Basis des Restrukturierungsprozesses
- Beratung bei der Zwischenfinanzierung in Höhe von xxx EUR, die ab dem 15.12.2007 benötigt wird
- Erarbeitung von Finanzierungsvorschlägen und Unterstützung bei den Finanzierungsverhandlungen einschließlich Beantragung Landesbürgschaft
- Unterstützung in Rechnungswesen, Controlling und kaufmännischer Verwaltung
- Honorarvolumen letztlich zu Lasten der Insolvenzmasse gezahlt xxx EUR -
s. Band XVI Blatt 4302ff - Zahldatum 22.01.2008 - Restbetrag xxx EUR.
...
b)
Rechtsanwalt xxx, 35 Arbeitstage á xxx EUR=xxx EUR
- s. Honorarrechnung vom 15.06.2009 - Rechnung-Nr. 14837/01 - Band XVI Blatt 4224f -
ohne Tätigkeitsnachweis(!) - s.a. BEGUTA-Gutachten Seite 173 - Band XIV Blatt 3753 -.
...
Aufgabenkreis:
- Überprüfung der Sanierung des Unternehmens der Firma alma im Wege eines Insolvenzplanverfahrens mit Eigenverwaltung, Ausarbeitung eines schriftlichen Insolvenzplans mit einer finanz- und betriebswirtschaftlichen Sanierungsperspektive
- Erarbeitung von Finanzplänen für die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens
- Liquiditäts- und Ergebnisrechnungen für einen Zeitraum von drei Jahren nach gerichtlicher Planbestätigung
- Kreditverhandlungen mit der xxx zur Darstellung der Finanzierungsgrundlagen eines Insolvenzplanverfahrens auf Basis einer Landesbürgeschaft xxx
- Sanierung des Unternehmens der Firma alma im Wege einer übertragenden Sanierung, Erarbeitung der betriebswirtschaftlichen Sanierungsgrundlagen gemein mit dem Investor Familie xxx
- Einzelbewertung bzw. Begutachtung der externen Verkaufsstandorte nach Rentabilitätsgesichtspunkten; Schließung unrentabler Vertriebsstellen
...
Welche Anteil Sie an den vorgenannten durch Prof. Dr. xxx aufgeführten Tätigkeiten in zuschlagsbegründender Weise gehabt haben sollen, erschließt sich dem Insolvenzgericht nach alledem nicht."
Hieran hat sich auch mit der neuerlichen Antragstellung vom 30.04.20125 auf Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter nichts wesentlich geändert.
Soweit der Insolvenzverwalter in dem Zusammenhang vorgibt, dass die Kollegen xxx und xxx aus der Sozietät Stellmach & Bröckers in die Planerstellung lediglich eingebunden waren, ist dies angesichts des Umfanges der oben aufgeführten Beauftragung und der damit verbundenen Honorierung(70 Arbeitstage - jeweils täglich 8 Stunden zu einem Stundensatz von xxx EUR) offenbar unrichtig. Sie waren es schließlich, die mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Insolvenzplans beauftragt waren.
Der Insolvenzverwalter selbst war offenbar lediglich in die Ausarbeitung des Insolvenzplans durch die damit beauftragten Rechtsanwälte xxx und xxx eingebunden, wie der Insolvenzverwalter selbst angibt(Band XXIII Blatt 5944 -), wobei die von Rechtsanwalt xxx abgerechnete Tätigkeit in Höhe von xxx EUR erst gar nicht um- bzw. beschrieben wird.
Sofern der Insolvenzverwalter vorgibt, in verschiedenen Gesprächen mit den Regionalbanken gemeinsam mit Herrn Ralf Hocke um Fremdkapital bemüht gewesen zu sein und dafür teilweise mehrere Arbeitstage an Vor- und Nachbereitung erforderlich gewesen sind, ist dies angesichts der weitreichenden Beauftragung des Herrn Hocke und der Beauftragung der xxx mit der Erarbeitung von Finanzierungsvorschlägen und Unterstützung bei den Finanzierungsverhandlungen einschließlich Beantragung Landesbürgschaft(s.o.) nicht nachvollziehbar und dementsprechend unschlüssig.
So wurde der Insolvenzverwalter an den Finanzierungsbemühungen durch die xxx zum Insolvenzplan laut Tätigkeitsnachweis der xxx zu der Rechnung vom 21.12.2007 - 324/2007 - lediglich am 14.12.2007(2,25 Stunden) und am 19.12.2007(1,67 Stunden) beteiligt - Band XVI Blatt 4304 -.
Ebenso wenig schlüssig ist die geltend gemachte zuschlagsbegründende Tätigkeit des Insolvenzverwalters für die persönliche Ansprache möglicher Investoren, wobei zu Umfang, Schwierigkeit und konkretem Interesse des einzelnen potenziellen Investors trotz aller Widrigkeiten in der Möbelbranche zu der damaligen Zeit durch den Insolvenzverwalter weiterhin nichts vorgetragen worden ist.
Es bestand jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nach eigenen Angaben des Insolvenzverwalters vor dem Hintergrund der stetig sinkenden Marktnachfrage bei möglichen Investoren eine außerordentliche Zurückhaltung.
Zur Person des Herrn Hocke und seiner Beauftragung wird in dem Zusammenhang zudem nochmals festgehalten:
"Der Sanierungsprozess der alma-Küchen wurde maßgeblich gesteuert durch den Geschäftsführer Ralf Hocke, der für die Beschaffung frischen Kapitals, für die Suche strategischer Investoren sowie die Umsetzung aller betriebswirtschaftlichen Sanierungseingriffe verantwortlich war."
(Anlage 8 zum xxx-Gutachten - Band XV - Blatt 3901 - ).
Zudem wird nochmals festgehalten, dass auf gerichtliche Aufforderung mit Schreiben vom 09.11.2023 weder der Insolvenzplan, noch der vom Insolvenzverwalter in dem Zusammenhang selbst mit Banken, potentiellen Investoren etc. etwaige geführte Schriftverkehr übersandt worden ist.
Tätigkeitsnachweise zu den Honorarforderungen der Rechtsanwälte xxx und xxx in Höhe von xxx - netto - können nach Angaben des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 30.04.2025 ebenfalls nicht mehr vorgelegt werden.
Nach alledem wird angesichts der umfangreich erteilten Drittaufträge gegenüber der Sozietät Stellmach & Bröckers und der xxx sowie angesichts der Tatsache, dass Tätigkeitsnachweise trotz Darlegungspflicht des Insolvenzverwalters zu den Honorarforderungen gänzlich fehlen und somit nicht hinreichend nachvollziehbar ist, welche Tätigkeiten der Insolvenzverwalter über die in Auftrag gegebenen Tätigkeiten hinaus selbst erledigt hat, allenfalls ein Zuschlag in Höhe von 5 %(xxx EUR) für angemessen erachtet und zwar für die Begleitung dieser Sanierungsvariante.
Im Übrigen bleibt in dem Zusammenhang festzuhalten, dass der Insolvenzverwalter noch mit an die xxx gerichteten Schreiben vom 25.01.2023 Folgendes selbst mitgeteilt hat - Band XVII Blatt 4575 - :
"Die Beratungsleistungen der Sozietät Stellmach & Bröckers im Zusammenhang mit der Erstellung eines Insolvenzplans wurden gegen die Masse abgerechnet in Höhe von xxx EUR. Hierzu bitte ich ergänzend in ihr Gutachten folgende Stellungnahme des Insolvenzverwalters aufzunehmen:
"Der Insolvenzverwalter wird in seinem Vergütungsantrag für die Tätigkeit ab dem Tage der Insolvenzeröffnung einen Erhöhungsfaktor für seine Vergütung beantragen im Hinblick auf den erheblichen Zeit- und Sachaufwand im Zusammenhang mit der Erstellung eines Insolvenzplans. Dieser Erhöhungsfaktor gem. § 3 InsVV wird gekürzt in Höhe des aus der Masse erhaltenen Beraterhonorars in Höhe von xxx EUR".
Eine Kürzung ist trotz dieser Ankündigung nicht erfolgt.
4. Zuschlag Konzeptentwicklung MBO; Einwerbung einer Landesbürgschaft
Der Insolvenzverwalter trägt insoweit vor:
"Nachdem das ursprünglich von der Geschäftsleitung angedachte Sanierungsszenario auf der Grundlage eines Insolvenzplans aus den vorstehend genannten Gründen nicht zur Umsetzung gelangen konnte, erklärten sich Teile des Managements der Firma alma-Küchen bereit, das operative Geschäft der Schuldnerin im Rahmen eines sogenannten Managements-buy-out (MOB) zu übernehmen. Die im Unternehmen beschäftigten Manager xxx (externer Berater), Ralf Hocke (Geschäftsführender Gesellschafter), xxx (externer Sanierungsberater) nebst einem Mitarbeiter aus dem Vertrieb waren grundsätzlich bereit, in die Leitungs- und Finanzierungsverantwortung der Gesellschaft einzutreten. Das MBO-Modell der Manager war angedacht als share-Deal mit der Maßgabe, dass der Alleingesellschafter Ralf Hocke seine Geschäftsanteile zum symbolischen Kaufpreis von xxx EUR auf das Management überträgt...
Im Rahmen der ursprünglich angedachten Sanierungsvariante eines INSOLVENZPLANS war diese Umsetzung daran gescheitert, dass vor dem Hintergrund der damals aktuellen Marktverhältnisse kein strategischer Partner für das Unternehmen der alma-Küchen akquiriert werden könnte. Es bestand zum damaligen Zeitpunkt vor dem Hintergrund der stetig sinkenden Marktnachfrage bei möglichen Investoren eine außerordentliche Zurückhaltung.
Demgegenüber waren die genannten Manager unter Beurteilung des eingeleiteten Sanierungsprozesses für das Unternehmen der Schuldnerin positiv eingestellt hinsichtlich der zukünftigen Marktpositionierung des Unternehmens.
Vor diesem Hintergrund hat der Insolvenzverwalter gemeinsam mit den MBO-Managern Mitte Januar 2008 versucht, alle bestehenden Verbindungen zum Kapitalmarkt auszuschöpfen, um für das angedachte MBO-Modell eine ausreichende Fremdkapitalfinanzierung bereitzustellen. Unter der Leitung des Insolvenzverwalters wurden Existenzgründungskredite auf der Grundlage der Finanzierungsrechnungen des Konzeptes xxx bei der xxx beantragt.
Nach mehreren Gesprächen mit dem Insolvenzverwalter war die Bank mit Geschäftssitz in xxx aufgrund ihrer weiterverzweigten Verbindungen, insbesondere zu den Mitarbeitern des Unternehmens, grundsätzlich bereit, auf der Grundlage einer Landesbürgschaft xxx einen Betriebsmittelkredit mit einer Linie in Höhe von xx Mio. EUR zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Kreditbereitschaft der xxx ist der Insolvenzverwalter an das Land xxx mit dem Antrag auf Bereitstellung einer Landesbürgschaft herangetreten. Die beantragte Landesbürgschaft für das MBO-Konzept wurde im Auftrag des Landes xxx geprüft durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft xxx in xxx. Das Sanierungsteam des Insolvenzverwalters war in dieses Prüfungsverfahren der xxx eng eingebunden. Im Ergebnis wurde durch die Prüfungsgremien des Landes xxx die Bereitstellung einer Landesbürgschaft in Höhe von xxx EUR positiv beschieden mit der Maßgabe, dass eine solche Bürgschaft in Höhe von xxx % gesamtschuldnerisch durch eine persönliche Bürgschaft der MBO-Manager zu unterlegen ist.
Im Ergebnis dieser erfolgreich vom Verwalter persönlich geführten Verhandlungen waren jedoch die MBO-Manager nicht bereit bzw. in der Lage, in der geforderten Höhe eine Bürgschaft des Landes xxx durch persönliche Bürgschaften zu unterlegen. Insofern konnte die Sanierungsvariante einer MBO-Lösung nicht umgesetzt werden."
Diese vom Insolvenzverwalter beschriebenen Tätigkeiten wurden offenbar ebenfalls unterstützt durch die Tätigkeiten des Herrn Ralf Hocke(s.o.) und von der xxx, die schließlich u.a. wie folgt beauftragt worden ist(s.o.):
- Erarbeitung von Finanzierungsvorschlägen und Unterstützung bei den Finanzierungsverhandlungen einschließlich Beantragung Landesbürgschaft
Nach alledem war der Insolvenzverwalter in die Konzeptentwicklung MBO allenfalls eng eingebunden und konnte bei der Einwerbung einer Landesbürgschaft auf die tatkräftige Unterstützung de rxxx zurückgreifen.
Nach alledem wird der geltend gemachte Zuschlag allenfalls in Höhe von 5 %(xxx EUR) für angemessen erachtet.
5. Zuschlag Investorenprozess und übertragende Sanierung
Der Insolvenzverwalter trägt insoweit vor:
"Der Insolvenzverwalter sowie die Mitglieder des Gläubigerausschusses legten größten Wert darauf, dass die Durchführung des geplanten Sanierungsprozesses auf der Grundlage eines Sanierungsgutachtens für das Unternehmen der Schuldnerin durchgeführt wird. Der Insolvenzverwalter sowie der Gläubigerausschuss sah sich ohne ein qualifiziertes Sanierungsgutachten außer Stande, das unternehmerische Risiko einer Betriebsfortführung für das Unternehmen der Firma alma-Küchen ab dem Tage der Insolvenzeröffnung zu übernehmen. Aus diesem Grunde wurde mit höchster Dringlichkeit unmittelbar nach Einleitung des Verfahrens (07.09.2007) darauf gedrängt, dass ein sog. Sanierungsgutachten erstellt wird. Die Schuldnerin hat mit Genehmigung des vorläufigen Insolvenzverwalters die renommierte Unternehmensberatung xxx in Düsseldorf mit der Erstellung eines solchen Gutachtens beauftragt. Das Gutachten der xxx, welches Ende Dezember 2007 fertiggestellt wurde, war der Leitfaden und das Steuerungsinstrument für den Sanierungsprozess der Schuldnerin."
Dieser Vortrag ist insoweit unrichtig, als dass das Fortführungskonzept bereits am 07.12.2007 dem Insolvenzverwalter durch die xxx präsentiert werden konnte "Treffpunkt A52" - s. Tätigkeitsnachweis der xxx zur der Honorarrechnung vom 21.12.2007 - Rechnung-Nr. 324/2007 - Band XVI Blatt 4304 -), wobei nicht dokumentiert ist, inwieweit der Zeitaufwand von 8 Stunden auf die Präsentation gegenüber dem Insolvenzverwalter entfällt.).
Weiter heißt es seitens des Insolvenzverwalters:
"Ende Januar/ Anfang Februar 2008 zeichnete sich nach dem Scheitern der MBO-Sanierungsvariante mehr und mehr ab, dass eine Fortführung und Sanierung des Unternehmens unter Erhaltung des Rechtsträgers der Schuldnerin am hart umkämpften Markt in der Küchenbranche nur schwer umgesetzt werden konnte. Dies war Veranlassung für den Insolvenzverwalter und sein Team, nunmehr alternative Sanierungsoptionen für den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zu erarbeiten."
Dieser Vortrag erscheint ebenfalls insoweit unrichtig zu sein, da die Projektabrechnung durch xxx "Insolvenzplan und Finanzierung" nach dem Tätigkeitsnachweis - s.o. - bereits am 21.12.2007 schlussgerechnet worden ist.
Sodann heißt es:
"Für den Geschäftsbetrieb der Firma alma-Küchen wurde ein Investorenprozess eingeleitet mit der Zielsetzung einer möglichst zeitnahen übertragenden Sanierung. In diesem Verfahren hat der Insolvenzverwalter letztlich mit Erfolg die Familie xxx als Firmengründer davon überzeugen können, über eine NEWCO per Stichtag 30.04.2008 in die geschäftlichen Aktivitäten der Schuldnerin unter Übernahme aller Rechten und Pflichten einzutreten.
Die Übertragung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin im Ganzen an die NEWCO per Stichtag 30.04./01.05.2008 unter Überleitung von 155 Arbeitsplätzen, der vollständigen Überleitung aller Dauerschuldverhältnisse sowie der Übertragung des gesamten betriebsnotwendigen Vermögens der Insolvenzmasse war eine hochgradig fragile Transformation, welche nur gelingen konnte, weil der Insolvenzverwalter persönlich mit seinem Kollegen xxx unter Ausschöpfung persönlicher Kontakte und Verbindungen über mehrere Monate alle Anstrengungen unternommen hat, die Gründerfamilie xxx davon zu überzeugen, nochmals in das Überleben der alma-Küchen zu investieren."
Auch dieser Vortrag scheint insoweit unrichtig zu sein, als dass in den lokalen Medien unter der Rubrik "Vier Fragen an..." bereits am 25.01.2008 Folgendes seitens der Herrn xxx verlautbart wurde:
"xx: Unternehmerischer Mut, Pflichtgefühl oder einfach Freude am Küchenbau - warum steigt Ihre Familie wieder bei alma ein?
xxx:
Das ist unser Dank an die Mitarbeiter, denen wir viel zu verdanken haben. Wir wollen nun etwas zurückgeben. Die Mannschaft ist in Ordnung und kann, das hat sie in der Vergangenheit gezeigt, richtig Leistung bringen."
"xx: Ist Ihnen die Entscheidung schwer gefallen?
xxx:
Es hat einige schlaflose Nächte gekostet. Vor drei Jahren hatte uns der Masco-Konzern das Unternehmen schon einmal zum Nulltarif angeboten. Damals haben wir wegen vieler Haken und Ösen Nein gesagt...
"xx:
Wird alma Küchen jetzt mit Ihnen die Wende zum Guten schaffen?
xxx:
Das ist zu packen. Aber es wird ein Kämpfchen werden - und der gute Ausgang ist nicht selbstverständlich. Die Geschäftsführung möchte ich mit 76 Jahren aber nicht mehr übernehmen. Aber ich werde mit Rat und Tat bereitstehen."
In einem weiteren, aus dieser Zeit stammenden Artikel der regionalen Zeitung heißt es ferner - Band II Artikel vor Blatt 420 -:
Überschrift: Alma Küchen vor der Rettung
"Gute Nachricht für das im Insolvenzverfahren steckende Unternehmen Alma Küchen in Ahaus und deren zurzeit 160 Mitarbeiter:
Der Geschäftsbetrieb werde auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens "weiterhin in vollem Umfang aufrechterhalten." teilte Insolvenzverwalter Heinrich Stellmach gestern mit. "Unter Ausnutzung der insolvenzrechtlichen Sanierungsmöglichkeiten" werde für das operative Geschäft eine übertragende Sanierung geplant, hieß es. Die Unternehmensgründer - die Eheleute xxx - hätten sich bereit erklärt, dem Unternehmen über eine noch zu gründende Auffanggesellschaft notwendige Finanzmittel zufließen zu lassen, um auf gesicherter Basis in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 die notwendigen Sanierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen durchführen zu können. In der operativen Geschäftsführung der neuen Gesellschaft werde die Familie xxx allerdings nicht tätig, sondern lediglich beratend tätig sein, hieß es."
Dass über mehrere Monate alle Anstrengungen unternommen wurden, die Gründerfamilie xxx davon zu überzeugen, nochmals in das Überleben der alma-Küchen zu investieren, ist nach alledem hinsichtlich der Dauer dieser Bemühungen nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig.
Weiter heißt es seitens des Insolvenzverwalters:
"Um die drohende Stilllegung und Liquidation des Geschäftsbetriebs zu vermeiden hat der lnsolvenzverwalter gemeinsam mit seinem Kollegen xxx Anfang Februar 2008 intensive Verhandlungen mit der Familie xxx aufgenommen. Der Firmengründer xxx war zu diesem Zeitpunkt xx Jahre alt, xxx und Mitbegründerin des Unternehmens, xxx, war zu diesem Zeitpunkt xx Jahre alt; xxx wurde in den Verhandlungen mit dem lnsolvenzverwalter regelmäßig begleitet durch xxx, der erkennbar nicht die unternehmerische DNA xxx besaß. In zahlreichen und schwierigen Verhandlungen hat xxx ursprünglich jedes weitere Engagement für das Unternehmen der Firma alma-Küchen strikt zurückgewiesen.
In den Gesprächen mit dem Insolvenzverwalter erwies sich der Firmengründer xxx trotz seines Alters als kaufmännisch äußerst aufgeschlossen und versiert. xxx war insbesondere für kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kennziffern bzw. Argumente zugänglich. In den verschiedenen - teilweise äußerst zäh geführten Gesprächen - konnte die xxx durch den Insolvenzverwalter mehr und mehr davon überzeugt werden, dass die bereits initiierten Sanierungsmaßnahmen geeignet waren, zeitnah den TURNAROUND für das Unternehmen der Firma alma-Küchen zu gewährleisten. In aller Ausführlichkeit und in allen Details musste der Insolvenzverwalter die von ihm und seinem Team initiierten Sanierungsmaßnahmen erläutern und plausibilisieren, insbesondere im Hinblick darauf, welche Liquiditäts- und Ergebniseffekte sich hieraus für das Betriebsergebnis des Unternehmens ergeben könnten...
Die Gespräche zwischen dem Insolvenzverwalter und xxx fanden statt im Zeitraum 15.02.2008 bis zum 30.04.2008. In der Anfangsphase fanden die Gespräche am xxx in Ahaus statt. Die ersten Gespräche mit xxx hat der Insolvenzverwalter in Begleitung seines Kollegen xxx geführt. Alle Folgetermine hat der Insolvenzverwalter überwiegend alleine geführt, teilweise war die Kollegin xxx bei den Gesprächen anwesend. Neben den Sitzungen xxx in Ahaus haben zwei/drei weitere Gesprächstermine im Büro des Insolvenzverwalters in Bocholt, Salierstraße 4, stattgefunden.
Ende März/Anfang April 2008 haben die xxx den Insolvenzverwalter zu einer finalen Gesprächsrunde in deren Wohnhaus xxx eingeladen. Hier wurden in zwei bis drei Tage dauernden Gesprächen nochmals alle Einzelheiten einer Gesamtveräußerung des Geschäftsbetriebes der Firma alma-Küchen ausführlich erörtert, unter Offenlegung aller Chancen und Risiken des Transformationsprozesses."
Soweit der Insolvenzverwalter die Verhandlungen und Gespräche mit der Gründerfamilie der Zeit ab Anfang/Mitte Februar 2008 zuordnet, ist dies nicht in Gänze nachvollziehbar, da Herr xxx bekanntlich bereits Ende Januar 2008 die Entscheidung über den Neueinstieg über eine Auffanggeselschaft in den lokalen Medien verlautbart hat. Es spricht eher dafür, dass die xxx bereits Mitte/Ende Januar 2008 als Investor gewonnen werden konnten und jedenfalls Überzeugungsarbeit ab diesem Zeitpunkt zu den eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen nicht mehr erbracht werden musste.
Weiter heißt es seitens des Insolvenzverwalters:
"Aus dem Bündel der bereits initiierten Sanierungsmaßnahmen und der daraus folgenden Liquiditäts- und Ergebniseffekte hat der Insolvenzverwalter gemeinsam mit seinem Team eine Finanzierungsrechnung für die NEWCO erarbeitet bezogen auf den Zeitraum 01.07.2008 bis 31.12.2009. In diese Finanzierungsrechnung wurden alle Liquiditäts- und Ergebniseffekte eingearbeitet, welche aus den bereits initiierten Sanierungsmaßnahmen und Eingriffen in das operative Geschäft der Schuldnerin zu erwarten waren."
Insoweit dürfte es naheliegend gewesen sein, auf das Ergebnis der xxx zur Erstellung eines umfassenden Restrukturierungskonzeptes einschließlich einer integrierten Unternehmensplanung(umfassend Gewinn- und Verlustrechnung, Planbilanz und Liquiditätsplanung) zurückzugreifen(s.o.).
Soweit sich schließlich Schwierigkeiten bei der Neubesetzung des Managements ergaben für die Zeit ab dem 01.05.2008 in der Auffanggesellschaft ergaben, wurde nach Angaben des Insolvenzverwalters folgende Vereinbarung getroffen, die offenbar nicht schriftlich fixiert worden ist:
"Zur Lösung dieser prekären Verhandlungslage wurde zwischen dem Insolvenzverwalter und der Familie Meyer folgende Vereinbarung getroffen:
(1) Herr xxx wird formell mit Wirkung ab dem 01.05.2008 als Geschäftsführer für die NEWCO bestellt;
(2) In der Übergangsphase vom 01.05.2008 bis 31.08.2008 wird Interimsmanager xxx quasi wie ein faktischer Geschäftsführer den Geschäftsbetrieb des Unternehmens leiten und beaufsichtigen; die Kosten für den Interimsmanager gehen zu Lasten der Masse; es wird gemeinsam versucht, möglichst zeitnah einen qualifizierten Geschäftsführer zu engagieren; für die Übergangsphase hat der Interimsmanager xxx gegenüber der Masse ein Honorar abgerechnet in Höhe von xxx EUR;
(3) Die Firma xxx wurde durch den Insolvenzverwalter beauftragt, am Arbeitsmarkt einen qualifizierten Geschäftsführer für die NEWCO zu vermitteln; auch die Dienstleistung der Personalvermittlung (xxx TEUR netto) wird gemäß Auflage der xxx aus der Insolvenzmasse getragen;
4) Die gesamte Bearbeitung der Lohn- und Finanzbuchhaltung der NEWCO für den Zeitraum 01.05.2008 bis zum 31.08.2008 wird durch zwei Buchhalterinnen der Sozietät S & B sichergestellt; die entsprechenden Dienstleistungen werden nicht gegenüber der NEWCO abgerechnet;
(5) Das Sanierungsprojekt "Bereinigung des Warensortiments auf der Grundlage einer EDV-gesteuerten Produktion" wird weiterhin durch den Sanierungsberater xxx(Sozietät S & B) geleitet; die entsprechenden Dienstleistungen der Sozietät S & B werden nicht gegenüber der NEWCO abgerechnet;
(6) Sollte bis zum 31.08.2008 aus dem Arbeitsmarkt kein qualifizierter Geschäftsführer für die NEWCO engagiert werden können, wird der Interimsmanager xxx längstens für die Zeitdauer eines Jahres (01.09.2008 bis 31.08.2009) die faktische Geschäftsführung für die NEWCO übernehmen. Die xxx hat darauf bestanden, dass die Kosten des faktischen Geschäftsführers xxx bis zur Höhe von xxx TEUR - bezogen auf den Zeitraum 01.09.2008 bis 31.08.2009 - aus der Insolvenzmasse getragen werden; für den Zeitraum 01.09.2008 bis zum 31.08.2009 hat Herr xxx r für seine Tätigkeit als Interimsmanager aus der Insolvenzmasse eine Vergütung erhalten in Höhe von xxx TEUR;"
In dem Zusammenhang wurde schließlich dem Insolvenzverwalter mit gerichtlichem Schreiben vom 09.11.2023 Band XVIII - Blatt 4604 - hinsichtlich der zu Lasten der Insolvenzmasse beglichenen Kosten der Auffanggesellschaft aufgegeben Folgendes mitzuteilen bzw. zu beantworten:
"Inwieweit haben Sie dem Gründungsgesellschafter entgegnet, dass die Übernahme dieser Kosten ggf. nicht mit der Sorgfaltspflicht eines Insolvenzverwalters, die Insolvenzmasse zu wahren, vereinbar ist und auf die Übernahme dieser Kosten durch die Auffanggesellschaft bestanden, da die Dienstleistungen nur der Auffanggesellschaft zugute kamen?
Inwieweit wurde der Gläubigerausschuss beziehungsweise die Gläubigerversammlung über den Inhalt dieser Vereinbarung vor entsprechender Beschlussfassung durch Sie in Kenntnis gesetzt?"
Soweit der Insolvenzverwalter vorgibt, dass er gemeinsam mit dem Kassenprüfer xxx sowie dem Gläubigerausschuss diese mündliche Vereinbarung abgesprochen und anschließend vollzogen hat, ist festzuhalten, dass dies weder der Insolvenzakte, noch den maßgeblichen Gläubigerausschussprotokollen zu entnehmen ist.
Der insoweit zwecks Prüfung von etwaigen Haftungsansprüchen gegen den Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht eingesetzte Gutachter Rechtsanwalt xxx kommt schließlich in seinem Gutachten vom 14.01.2024 insoweit zu dem Ergebnis - Band XVIII Blatt 4909 -:
Ziffer 1.
"Bei den zu Lasten der Masse, aber im Interesse der Auffanggesellschaft getätigten Ausgaben besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger i.S.d. §§ 60 Abs. 1, 92 Satz 2 InsO."
Diese Ausgaben betragen insgesamt xxx EUR=Seite 27ff des Gutachtens=Summe aus xxx EUR + xxx EUR + xxx EUR) und stellen aus Sicht des Gutachters überwiegend wahrscheinliche Haftungsansprüche gegen den Insolvenzverwalter dar.
Weiter heißt es seitens des Insolvenzverwalters:
"Neben zahlreichen Gesprächen mit der Familie xxx war der Insolvenzverwalter persönlich eng eingebunden in die rechtliche Gestaltung und Abfassung des Kauf- und Übertragungsvertrages zwischen den Parteien vom 30.04.2008. Der Vertrag vom 30.04./01.05.2008 wird als Anlage 4 beigefügt. Im Hinblick auf den Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 30.04.2008 haben die Eheleute Meyer anwaltliche Beratung in Anspruch genommen. In die Abfassung und Gestaltung dieses Vertrags war der Insolvenzverwalter persönlich mit der Kollegin xxx in mehreren Sitzungen und persönlichen Gesprächen eingebunden. Im Ergebnis hat der Insolvenzverwalter persönlich rd. 40 Manntage dazu aufwenden müssen, damit das Projekt "Übertragene Sanierung des gesamten Geschäftsbetriebes" mit Wirkung zum 30.04./01.05.2008 erfolgreich abgeschlossen werden konnte."
Soweit der Insolvenzverwalter abermals Angaben zu einer konkreten Zahl an "Manntagen" im Rahmen dieses Zuschlags geltend macht, ist bereits fraglich, ob und inwieweit zwischen den einzelnen Tätigkeiten differenziert werden konnte, für die nicht auch Zuschläge an anderer Stelle geltend gemacht werden. Dies birgt die Gefahr der Doppelberücksichtigung der Tätigkeiten bei der Bemessung der Höhe des jeweils geltend gemachten Zuschlags(s.o.).
Im Übrigen ist festzuhalten, dass bereits xxx aus der Sozietät Stellmach & Bröckers mit der Unternehmensveräußerung beauftragt war und hierfür eine Geschäftsgebühr von 2,5(!) gemäß Nr. 2300 VV , §§ 13, 14 RVG nach einem Gegenstandswert von xxx EUR in Höhe von xxx EUR - netto - erhalten hat - s. Honorarrechnung vom 14.07.2008 - Re.-Nr. 12544/01 - Band XVI Blatt 4234 -.
Dabei kann eine Geschäftsgebüher von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Ferner ist festzuhalten, dass die xxx in Person von Herrn Hocke als Geschäftsführer der Schuldnerin bei der übertragenden Sanierung des Geschäftsbetriebes unterstützend tätig war aufgrund vertraglicher, schriftlicher Vereinbarung vom 23.01.2008, die sich nach Angaben des Insolvenzverwalters aus nicht genannten Gründen nicht mehr in der Akte befindet und dementsprechend bis heute durch den Insolvenzverwalter nicht vorgelegt worden ist.
Gemäß Ausführungen gegenüber dem Fachanwalt für Insolvenzrecht xxx vom xxx im Rahmen der Gutachtenerstellung hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 11.01.2021 - Blatt 4034ff der Hauptakte - wie folgt beschrieben:
"- wirtschaftliche Due diligence, Stärken- und Schwächenprüfung des Unternehmens im
Detail
- Erarbeitung eines neuen Marketing- und Vertriebskonzeptes
- Reduktion des Produktportfolios
- Erstellung eines Konzeptes für die Verschlankung der Produktions und Verwaltungs-
prozesse
- Bereitstellung von Risikokapital
Weiter heißt es:
"Demgegenüber wurden die Aufgabenbereiche des Insolvenzverwalters bzw. der Sozietät Stellmach & Bröckers bezogen auf die Sanierungsvariante der übertragenden Sanierung des Unternehmens wie folgt denfiniert:
- rechtliche due diligence des Unternehmens
- integrierte Finanzplanung für die Geschäftsjahre 2008/2009(Ergebnis- und Liquiditätsplanung inklusive der Entwicklung der Bilanzzahlen)
- Anpassung der Personalkapazitäten
- Bewertung und Pfandentlassung der Assets
- Vertragsgestaltung des Asset Deals
- Manegement der NEWCO in der Überleitungsphase
Gemäß dieser Aufgabenteilung wurde mit vereinten Kräften versucht, möglichst zeitnah für das operative Geschäft der Insolvenzschuldnerin eine übertragende Sanierung umzusetzen. Es wurden Gespräche und Verhandlungen mit verschiedenen Kaufinteressenten bzw. Investoren geführt, die teilweise aus dem Netzwerk des Herrn Ralf Hocke stammten. Im Ergebnis stellte sich heraus, dass kurzfristig eine erfolgreiche Sanierung mit der Gründerfamilie xxx umgesetzt werden konnte.
Herr Ralf Hocke als Vertreter der Firma xxx hat im Zuge der übertragenden Sanierung alle ihm zugewiesenen Aufgaben und Verantwortungsbereiche vollumfänglich erfüllt. Herr Ralf Hocke hat mit vollem Einsatz das Ziel einer übertragenden Sanierung unterstützt und tatkräftig daran mitgewirkt, dass tatsächlich mit Wirkung zum 01.05.2008 der Geschäftsbetrieb im Ganzen inklusive aller Verkaufsfilialen auf eine neu gegründete Gesellschaft/xxx übergeleitet werden konnte."
Hierfür hat die xxx in Person von Herrn Ralf Hocke eine Provision in Höhe von xxx EUR erhalten.
Der Insolvenzverwalter entgegnet insoweit, dass die Annahme des Insolvenzgerichts zur Unterstützungsleistung der xxx nicht richtig ist und zwar wie folgt:
"Im Schreiben des AG Münster vom 09.11.2003 (Seite 14) unterstellt das Gericht, dass die Firma xxx in Person von Herrn Ralf Hocke für die Durchführung der übertragenden Sanierung aus der Insolvenzmasse eine Provision erhalten haben i. H. v. brutto xxx EUR. Diese Bewertung des Gerichts ist unrichtig. Der Betrag i. H. v. xxx EUR brutto wurde aus der Insolvenzmasse an Herrn Ralf Hocke ausgezahlt, weil mit Herrn Ralf Hocke unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anstelle der üblichen, aber massiv kostenträchtigen Durchführung eines M&A-Prozesses eine Vergütung des Inhalts vereinbart wurde, dass im Fall einer von ihm unterstützten erfolgreichen Durchführung des Sanierungsprozesses eine erfolgsabhängige Provision i. H. v. xxx zzgl. MwSt. gezahlt wird. Damit wurde angesichts der desolaten Lage des Managements und der knappen Liquidität aus der Sicht des Insolvenzverwalters ein attraktiver Anreiz für Herrn Hocke geschaffen, den gesamten Sanierungsprozess positiv und engagiert zu unterstützen, was dann ja auch, wie nachfolgend geschildert wird, auch tatsächlich und sehr engagiert geschehen ist. Der vereinbarte Provisionsanspruch zugunsten des geschäftsführenden Gesellschafters Ralf Hocke war zahlbar und fällig, mit Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 30.04.2008 zwischen dem Insolvenzverwalter und der NEWCO.
Im gesamten Verlauf des Sanierungsprozesses wurde mit verschiedenen Kaufinteressenten und strategischen Investoren über einen möglichen Einstieg in das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin verhandelt. Ein Großteil dieser Verhandlungen wurde zB eigenverantwortlich, wenn auch unter der begleitenden Kontrolle des Insolvenzverwalters, durch den geschäftsführenden Gesellschafter Ralf Hocke geführt.
Im Fall der xxx wurden die Verhandlungen zur Umsetzung des Transformationsprozesses jedoch ausschließlich durch den Insolvenzverwalter persönlich geführt...
Der Geschäftsführer Ralf Hocke war von einem Gelingen des eingeleiteten Sanierungsprozesses auch ohne Beauftragung einer externen Unternehmensberatungsgesellschaft überzeugt. Zu diesem Zeitpunkt stand Herr Ralf Hocke mit verschiedenen strategischen Investoren im Gespräch, die nachhaltiges Interesse an einer Übernahme des Unternehmens signalisierten.
Vor dem Hintergrund dieser Verfahrenslage haben sich der Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss entschlossen, - auch zur Schonung der Liquiditätslage der Masse - keinen M&A-Prozess an eine externe Beratungsgesellschaft zu vergeben. Stattdessen wurde mit dem geschäftsführenden Gesellschafter Ralf Hocke eine Provisionsvereinbarung mit folgendem Inhalt getroffen:
Der geschäftsführende Gesellschafter Ralf Hocke wird gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter und dem Sanierungsteam S&B alle Anstrengungen unternehmen, möglichst zeitnah einen strategischen Investor für die Übernahme des Unternehmens zu gewinnen. Sollte der Sanierungsprozess für das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin erfolgreich abgeschlossen werden können, erhält der geschäftsführende Gesellschafter Ralf Hocke eine erfolgsabhängige Provision in Höhe von xxx EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mit dieser erfolgsabhängigen Provisionsvereinbarung sollte nach den Überlegungen des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses ein zusätzlicher Motivationsschub initiiert werden, der zu einer möglichst zeitnahen Umsetzung des eingeleiteten Transformationsprozesses führen sollte."
In den Abrechnungen der xxx - Band XVI Blatt 4226ff - ist gemäß der vertraglichen Vereinbarung vom 23.01.2008 von "Vermittlungsprovision" die Rede.
Aus welchem Grund bis heute auch diese Vereinbarung nicht vorgelegt wird beziehungsweise vorgelegt werden kann, erschließt sich dem Insolvenzgericht nicht.
Soweit in den Abrechnungen von "Vermittlungsprovision" die Rede ist, ist dies nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, da der eigentliche Investor, die xxx, schließlich durch den Insolvenzverwalter selbst beziehungsweise aufgrund des besonderen Kontakts des xxx gewonnen werden konnte, nicht aber durch Herrn Hocke.
Soweit insoweit noch von einer erfolgsabhängigen Provision die Rede sein kann, wird dies aus Sicht des Insolvenzgerichts so verstanden, dass erst durch die gesondert honorierte, tatkräftige und vollumfängliche Unterstützung des Herrn Ralf Hocke zur Vorbereitung der übertragenden Sanierung zum 01.05.2025 die Unternehmensveräußerung zum 01.05.2008 umgesetzt werden konnte.
Die "Vermittlungsprovision" in Höhe von xxxEUR wurde schließlich in 3 Tranchen mit Rechnungen vom 24.01.2008, 06.03.2008 und 01.06.2008 der Insolvenzmasse in Rechnung gestellt - s. Band XVI Blatt 4226, 4227, 4229 -.
Ferner bleibt nochmals festzuhalten, dass die Sozietät Stellmach & Bröckers im Rahmen der Unternehmensveräußerung bereits gesondert vergütet worden ist und zwar mit einer Geschäftsgebühr von 2,5, was für den außerordentliche Schwierigkeit des Mandats und/oder den außerordentlichen Umfang des Mandats spricht. Insoweit kann der Insolvenzverwalter nicht noch zusätzlich einen zuschlagsfähigen Mehraufwand für sich geltend machen.
("Wird eine Aufgabe delegiert, "ist bei der Entscheidung über einen beantragten Zuschlag zu berücksichtigen, dass dem Verwalter im Umfang der Delegation kein Mehraufwand entstanden ist" (BGH, Beschl. v. 12.9.2019, IX ZB 1/17, ZIP 2019, 2016).
Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass auch der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 30.04.2025 keine Antwort auf die mit gerichtlichem Schreiben vom 09.11.2023 - Band XVIII - Blatt 4599 R - aufgeworfene Frage enthält, welche konkreten Tätigkeiten durch die vom Insolvenzverwalter mit der Unternehmensveräußerung beauftragte Rechtsanwältin xxx erledigt worden sind. Die erbetene ausführliche Beschreibung ist insofern weiterhin ausgeblieben.
Soweit im Rahmen des geltend gemachten Zuschlags darüber hinaus auf den Erfolg der übertragenden Sanierung und der damit einhergehenden die Insolvenzmasse schonenden Konsequenzen eingegangen wird wie Erhalt von rund 160 Arbeitsplätzen, vollumfängliche Überleitung aller laufenden Dauerschuldverhältnisse und sonstigen Vertragsverhältnisse sowohl gegenüber Kunden als auch gegenüber Lieferanten auf die Nachfolgegesellschaft etc. ist festzuhalten, dass diese Umstände keinen Zuschlag begründen. Anderenfalls würde die Tätigkeitsvergütung in systemwidriger Weise zu einer Erfolgsvergütung, was abzulehnen ist(s. InsVV-Kommentar Graeber, 2. Auflage 2016, Rnr. 167 zu § 3).
Die unter Berücksichtigung der oben genannten, weitreichenden Drittaufträge und unter Berücksichtigung der gesondert honorierten Tätigkeiten des Geschäftsführers noch verbleibenden, vom Insolvenzverwalter selbst zu erledigenden Tätigkeiten zur Vorbereitung der Unternehmensveräußerung und zur Unternehmensveräußerung selbst werden nach alledem allenfalls in Höhe von 40 % für angemessen erachtet, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die vom Insolvenzverwalter beschriebenen Tätigkeiten nicht durchgängig schlüssig dargelegt sind, die Tätigkeiten der Rechtsanwältin xxx bis heute trotz gerichtlicher Aufforderung nicht ausführlich beschrieben und wichtige Tätigkeitsnachweise wie die "vertragliche Vereinbarung vom 23.01.2008" mit der xxx über eine Provision von xxx EUR -ö netto - bis heute nicht vorgelegt worden sind.
6. Zuschlag arbeitsrechtliche Sonderaufgaben
Insoweit trägt der Insolvenzverwalter vor:
"Ein zentraler Schlüssel für die erfolgreiche Sanierung des Unternehmens bestand in der Restrukturierung der Personalstrukturen. xxx Mitarbeiter waren zu Beginn des Verfahrens bei der ALMA beschäftigt, überwiegend Langzeitmitarbeiter. Eine nachhaltige Rentabilität für die Gesellschaft konnte aber nur wieder her gestellt werden unter der Voraussetzung, dass rund xx % der Personalkapazitäten abgebaut werden. Diese äußerst sensible Aufgabenstellung hat der Insolvenzverwalter unmittelbar nach Eröffnung des Verfahrens persönlich übernommen. Sowohl in der Sanierungsvariante eines Insolvenzplans als auch in der Sanierungsvariante einer übertragenden Sanierung war eine zeitnahe Umsetzung der Thematik dringend notwendig.
Für die Ingangsetzung der NEWCO bestand von der xxx die zwingende Auflage, dass die NEWCO von jedweden Haftungsrisiken gem. § 613 a BGB freigestellt wird. In den Übernahmegesprächen mit der xxx war die Bereinigung der Personalstrukturen des Unternehmens ein zentraler Punkt. Die xxx hat darauf bestanden, dass die NEWCO im Hinblick auf die xx freizustellenden Mitarbeiter von allen rechtlichen und wirtschaftlichen Haftungsrisiken freigestellt wird. Der Insolvenzverwalter musste insoweit gewährleisten, dass an die NEWCO keinerlei Haftungsrisiken gem. § 613 a BGB herangetragen werden. Besonders diese Aufgabenstellung verpflichtete den Insolvenzverwalter persönlich, in intensiven Verhandlungen mit dem Betriebsrat die Thematik der Personalbereinigung rechtssicher und zeitnah zu vollziehen. Die per Stichtag 30.04./01.05.2008 geplante Überleitung des Geschäftsbetriebes auf die NEWCO musste unbedingt eingehalten werden. Jedwede zeitliche Verzögerung gefährdete das Sanierungsprojekt.
Vor diesem Hintergrund war der Insolvenzverwalter in mehrfach wöchentlich geführten Gesprächen mit den Mitgliedern des Betriebsrates um eine effektive und kurzfristige Erledigung der Angelegenheit interessiert. Gemeinsam mit zwei Vertretern des Betriebsrats hat der Insolvenzverwalter persönlich vor dem Hintergrund einer erfolgreichen übertragenden Sanierung des Restbetriebs (mit dem Erhalt von 160 Arbeitsplätzen) folgende Absprachen und Regelungen getroffen:
- Auswahl der rund xx Mitarbeiter, die freigesetzt werden sollten; gemäß den getroffenen Absprachen sollte der Personalabbau wie folgt vollzogen werden:
Personalbestand Personalabbau
Produktion Technik xx
xx
Vertrieb/ Marketing
xx
x
- - Für jeden Einzelfall wurden individuelle Abfindungsregelungen festgelegt; durch die äußerst wohlwollende Gestaltung der jeweiligen Abfindungsregelungen hat der Betriebsrat in Einzelfällen auf die Geltendmachung der Gesichtspunkte einer Sozialauswahl verzichtet;
- - Es wurde mit dem Betriebsrat Einvernehmen dahingehend hergestellt, dass die Kündigungen der Arbeitsverträge nicht aus Gründen einer geplanten Betriebsüberleitung, § 613 a Abs. 4 BGB erfolgen, sondern als betriebsbedingt notwendig durchgeführt werden;
- - Der Insolvenzverwalter hat mit dem Betriebsrat festgelegt, dass zeitnah für die betroffenen Mitarbeiter ein Interessenausgleich und Sozialplan verabschiedet wird;
- - Arbeitsgerichtsprozesse aus Anlass der Freistellung und Kündigung der rund xx Mitarbeiter sollten gemäß der Vereinbarung mit dem Betriebsrat nach Möglichkeit im 1. Gütetermin des Prozesses vergleichsweise zu den festgelegten Abfindungsregelungen erledigt werden.
Gemäß diesen Rahmenbedingungen, die der Insolvenzverwalter persönlich mit den Mitgliedern des Betriebsrates festgelegt hat, wurden alle betroffenen Mitarbeiter fristgerecht gekündigt. Absprachegemäß erfolgten die Kündigungen betriebsbedingt unter Hinweis auf die defizitäre Geschäftslage des Unternehmens. Alle von Entlassungen betroffenen Arbeitnehmer wurden vom Insolvenzverwalter und von seinem Team persönlich sowie dem zuständigen Gewerkschaftssekretär über die bevorstehenden Entscheidungen informiert und es wurde jeweils versucht, die Beschäftigten von der Notwendigkeit der Entlassung zur Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens zu überzeugen
Aufgrund der Beratung durch den zuständigen Gewerkschaftssekretär haben nahezu alle betroffenen Arbeitnehmer - bis auf geringe Ausnahmen - Kündigungsschutzklagen gegen die ausgesprochenen Kündigungen eingelegt. In den Kündigungsschutzprozessen wurde die Insolvenzmasse vertreten durch RA Dr. xxx, Fachanwalt für Arbeitsrecht. In den jeweiligen Güteterminen der Arbeitsgerichtsprozesse konnte entsprechend der getroffenen Absprachen mit dem Betriebsrat erreicht werden, dass gegen Vereinbarung der abgesprochenen Abfindungsregelungen die vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigungen mit einer entsprechenden Aufhebung der Arbeitsverträge bestätigt wurden."
Insofern bleibt festzuhalten, dass mit der Erstellung und dem Vertragswerk zum Interessenausgleich/Sozialplan vom 07.12.2007 Band II Blatt 364 - 35 gekündigte Arbeitnehmer des schuldnerschen Unternehmens betreffend - sowie mit der Durchführung der Betriebsratsanhörung, der Erstellung der Massenentlassungsanzeige im Sinne von §§ 17, 18 KSchG sowie mit der Anfertigung der Kündigungs- und Freistellungsschreiben Rechtsanwalt xxx aus der Sozietät Stellmach & Bröckers beauftragt war - s. Honorarabrechnung vom 13.12.2007 - Band XVI Blatt 4238 -).
Hierfür hat Rechtsanwalt xxxl gegenüber der Insolvenzmasse ein pauschales Beratungshonorar zu einem Gegenstandswert von xxx EUR in Höhe von xxx EUR abgerechnet.
Ferner bleibt festzuhalten, dass die Lohnbuchhaltungsarbeiten durch die mit der Abwicklung der Personalangelegenheiten vollumfänglich beauftragte xxx GmbH die restlichen xxx Arbeitnehmer betreffend erledigt worden sind.
Aufgrund einer Erkrankung des Leiters der Personalbuchhaltung der Schuldnerin ist seinerzeit die gesamte Lohn- und Gehaltsbuchhaltung sowie die Bearbeitung aller Personalangelegenheiten auf die xxx GmbH übertragen worden(s. Gutachten xxx - Seite 11 - Band XXIII Blatt 6195 - ).
Soweit Kündigungsschutzklagen durch einzelne Mitarbeiter erhoben wurden - aktenkundig xxx - wurde der Insolvenzverwalter ebenfalls durch die Sozietät Stellmacht Bröckers vertreten - .
Weiter heißt es seitens des Insolvenzverwalters:
"Die zuvor vom Verwalter geführten Verhandlungen und Gespräche sowie die nachfolgende rechtliche und wirtschaftliche Umsetzung der o.g. Personalmaßnahmen ist davon gänzlich unberührt und ist daher auch gesondert vergütungsfähig. Nur durch den geschilderten hohen persönlichen Einsatz des Insolvenzverwalters auf der Grundlage eines geschaffenen Vertrauensverhältnisses mit dem Betriebsrat in eine erfolgreiche
Unternehmenssanierung -mit dem Erhalt von rd. 160 Arbeitsplätzchen- konnte es gelingen, eine störungsfreie und zeitnahe Erledigung der außerordentlich sensiblen Thematik umzusetzen."
Insoweit ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und plausibel, inwieweit der Insolvenzverwalter neben dem hiermit beauftragten Rechtsanwalt xxx tätig geworden ist, der bekanntlich Tätigkeiten wie die Durchführung der Betriebsratsanhörung zu Lasten der Masse bereits gesondert abgerechnet hat. Im Übrigen beschränkten sich die "zuvor" vom Verwalter geführten Verhandlungen und Gespräche offenbar auf den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 07.12.2007, da der Interessenausgleich/Sozialplan vom 07.12.2007 datiert und zum Inhalt hat, dass mit der Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung entsprechend die Arbeitsverhältnisse betreffend xxx Arbeitnehmer zu beenden sind.
Ziffer 3, 4 des Sozialplans - Band II Blatt 369 - lautet hierzu:
"Ziffer 3:
Dem Betriebsrat wurde in der Verhandlung am 07.11.2007 eine Arbeitnehmerliste einschließlich der Sozialdaten ... überreicht. Diese Anlage ist als Liste S 1 fester Bestandteil des vorliegenden Interessenausgleichs.
Ziffer 4:
Mit der Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung entsprechend II 2. des Interessenausgleichs entfallen die Arbeitsplätze der dort aufgezählten Arbeitnehmer. Es besteht daher die Notwendigkeit, die Arbeitsverhältnisse durch betriebsbedingte Kündigungen zu beenden. Der Betriebsrat nimmt auch dieses zur Kenntnis."
Sie Anlage S 2 beinhaltet schließlich die Auflistung der xx von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer - Band II Blatt 378 -.
Nach alledem wird der geltend gemachte Zuschlag für die vom Insolvenzverwalter noch selbst zu erledigenden, arbeitsrechtlichen Sonderaufgaben in Form von Gesprächen und Verhandlungen mit dem Betriebsrat und Arbeitnehmern sowie für die Zuarbeit in den Kündigungsschutzprozessen der betroffenen Arbeitnehmern, hier 36, allenfalls in Höhe von 15 %(xxx EUR) für angemessen erachtet.
Insoweit kann auch die auf bereits ergangene Vergütungsentscheidung des Landgerichts Münster vom 27.09.2021 - Az. 5 T 361/21 - in einem vergleichbaren Fall Bezug genommen werden, mit der ein weitergehender Zuschlag für arbeitsrechtliche Besonderheiten in Höhe von weiteren 10 %=12.946,46 EUR statt bisher erstinstanzlich gewährter 20 %(25.892,91 EUR) bei einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 4.947.014,42 EUR und einer Regelvergütung in Höhe von Regelvergütung inklusive Mehrvergütung in Höhe von 129.464,56 EUR zugesprochen worden ist.
(s. angefochtene Entscheidung AG Münster, Beschluss vom 20.04.2021 in 73 IN 35%13 - ). Dabei wurde folgender Sachverhalt durch das Landgericht Münster zugrunde gelegt:
"Eine weitere Erhöhung des Zuschlags ist unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass vom AG bei der Prüfung der Höhe des Zuschlags für arbeitsrechtliche Besonderheiten nicht berücksichtigt wurde, dass es im vorliegenden Fall bei 100 Kündigungen zu 40 Kündigungsschutzklagen kam, von denen 30 über zwei Instanzen geführt wurden, was eine Teilnahme an insgesamt 90 Gerichtsterminen erforderlich machte. Der Insolvenzverwalter hat im Beschwerdeverfahren auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Aufwand für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Besonderheiten nicht dadurch abgegolten wird, dass sich die Regelvergütung erhöht, denn der Umfang dieser Tätigkeiten hängt maßgeblich von der Personalintensität und der Personalaufwandsquote des jeweiligen schuldnerischen Unternehmens ab, ohne dass sich diese Tätigkeiten in einer Erhöhung der Insolvenzmasse widerspiegeln müssen (vgl. hierzu auch BGH NZI 2019, 913 Rn. 22¿ff.)."
In diesem Verfahren waren im Wege der Interessenvertretung/Sozialplan lediglich 31 Kündigungen auszusprechen und 28 Arbeitsgerichtsprozesse lediglich erstinstanzlich zu führen. Im Übrigen war der Umfang der Gespräche mit den Arbeitnehmern und dem Betriebsrat aufgrund der weitaus geringeren Zahl der auszusprechenden Kündigungen wesentlich geringer, wobei die Kündigungs-/Freistellungsschreiben bereits gesondert anwaltlich gefertigt und honoriert worden sind.
Nach alledem wird der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 15 %(xxx EUR) für angemessen erachtet.
7. Zuschlag Verteilungsplan I vom 30.06.2017, Verteilungsplan II vom 10.02.2025/Verteilungsplan III vom 10.06.2025
Soweit der Insolvenzverwalter die Hintergründe für die Vorlage des Verteilungsplans I vom 30.06.2017 und Verteilungsplan II vom 10.02.2025 verweist und in dem Zusammenhang angibt, dass das Verfahren Ende des Jahres 2012 bereits abschlussreif war, bleibt unbeantwortet beziehungsweise ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund nicht schon viel früher Schlussbericht erstattet worden ist, sondern erst viele Jahre später nach Abschlussreife im Jahr 2012 - nämlich auf mehrmalige Aufforderung durch das Insolvenzgericht erst am 18.08.2017 nebst Insolvenzplan vom 30.06.2017 -. Band IX Blatt 2348ff - .
Schließlich wurde bereits mit Schreiben vom 29.05.2013 seitens des Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass die Abwicklung des Verfahrens im Wesentlichen abgeschlossen ist(Band VI Blatt 1709 ). Weiter heißt es:
"Der Unterzeichner geht davon aus, dass die Ausliquidierung des massebefangenen Vermögens spätestens zum 30.09.2013 abgeschlossen werden kann.
Parallel werden bereits die Schlussrechnung und der Abschluss des Verfahrens vorbereitet. Es ist beabsichtigt, bis Ende des Jahres 2013 den Schlussbericht und die Schlussrechnung zu den Gerichtsakten zu reichen."
Mit Schreiben vom 11.12.2014 - Band VII Blatt 1897 - wurde schließlich seitens des Insolvenzverwalters vorgetragen:
"Die Ausliquidierung des insolvenzbefangenen Vermögens ist abgeschlossen. Der Unterzeichner sieht keine Möglichkeiten, weitere Erlöse für die Masse zu realisieren.
Zurzeit wird der Abschluss sowie die Schlussrechnung für das Verfahren vorbereitet.
Es ist beabsichtigt, bis zum 30.06.2015 die Schlussrechnung beim Amtsgericht Münster einzureichen."
Mit weiterem Schreiben vom 10.09.2015 - Band VII Blatt 1957 - wurde schließlich vorgetragen:
"Die Einreichung eines Schlussberichts verzögert sich, da im Zusammenhang mit dem Abschluss des Verfahrens und der Erstellung der Abschlussbilanz erhebliche Steuererstattungsansprüche aufgetreten sind, die für die Masse realisiert werden müssen. Zurzeit wird überprüft, inwieweit aus der Schlussbilanz des Unternehmens Steuererstattungsansprüche für die Masse realisiert werden können.
Aus den vorgenannten Gründen ist ein Abschluss des Verfahrens voraussichtlich nicht vor Mitte des Jahres 2016 möglich."
Mit weiterem Schreiben vom 29.03.2016 - Band VII Blat 1962 - wurde sodann vorgetragen:
"Zurzeit werden die Schlussrechnung und der Schlussbericht für das Verfahren erstellt.
Außerordentlich umfangreich ist die Bereinigung der Insolvenztabelle. Mit Abschluss des Verfahrens muss ein Verteilungsverzeichnis gemäß § 188 InsO erstellt werden. ..
Es ist beabsichtigt, den Schlussbericht sowie die Schlussrechnung für das Verfahren bis spätestens 31.07.2016 beim Amtsgericht Münster einzureichen."
Zuletzt am 06.05.2025 erklärte der Insolvenzverwalter in der besonderen Gläubigerversammlung, dass ab der Abschlussreife des Verfahrens 2011/2012 nahezu "Stillstand" im Verfahren herrschte.
All diese Erklärungen erklären nicht die späte Schlussberichterstattung im Jahr 2017 durch den Insolvenzverwalter.
Der dieses Verfahren nicht beschleunigende Verteilungsplan I vom 30.06.2017, hier erst eingegangen am 22.08.2017, musste schließlich durch gerichtlichen Beschluss vom 31.08.2017 gemäß § 231 Absatz 1 Ziffer 1 InsO zurückgewiesen werden. Dieser Beschluss hielt einer Prüfung durch das Langgericht Münster - Beschwerdekammer - Az. 5 T 691/17 - stand und war damit nicht rechtswidrig.
Dabei gilt festzuhalten, dass die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Zurückweisungsbeschluss auf den gerichtlichen Hinweis des Landgerichts Münster vom 05.04.2018 - Az. 5 T 691/17 - auf die mangelnde Erfolgsaussicht zurückgenommen worden ist. Nach alledem musste der Insolvenzverwalter spätestens dann davon ausgehen, dass ein Verteilungsplan mit diesem wesentlichen Inhalt keine Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prüfung gemäß § 231 InsO hat.
Der sodann vom Insolvenzverwalter eingereichte Verteilungsplan II vom 24.02.2025 war im Wesentlichen inhaltsgleich zum bereits anwaltlich zu Lasten der Insolvenzmasse ausgearbeiteten Verteilungsplan I und musste folgerichtig ebenfalls durch das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 17.03.2025 gemäß gemäß § 231 Absatz 1 Ziffer 1 InsO zurückgewiesen werden. Die auch gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhobene sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wurde schließlich durch diesen am 07.05.2025 zurückgenommen.
Insoweit ist die Erklärung des Insolvenzverwalters in der besonderen Gläubigerversammlung am 06.05.2025 unrichtig, bei der er angegeben hat, dass die sofortige Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss - Verteilungsplan II - am 06.05.2025 noch vor der Gläubigersammlung gegenüber dem Landgericht Münster - Beschwerdekammer - zurückgenommen worden ist.(s. Protokoll vom 06.05.2025 - Band XXIV Blatt 6280 -).
Soweit der Insolvenzverwalter die funktionelle Zuständigkeit für den Verteilungsplan II dem Insolvenzrichter zuschreibt, hat dieser diese Rechtsauffassung ebenso wie der zuständige Rechtspfleger nicht geteilt und dieses auch dem Insolvenzverwalter mitgeteilt.
Auch im vom Insolvenzverwalter gegen das Land xxx und den in diesem Verfahren zuständigen Rechtspfleger angestrengten Haftungsprozess vor dem Landgericht Münster - Az. 117 O 150/23 - führte diese Argumentation nicht zur Begründetheit der Klage. Unter Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Klage durch die vorsitzende Richterin hat der Insolvenzverwalter die Klage im Termin am 07.11.2024 zurückgenommen.
Aus dem Zurückweisungsbeschluss vom 24.02.2025 wird zur Klarstellung gegen den Vorwurf der Verfahrensverzögerung an dieser Stelle nochmals wie folgt aus den Gründen zitiert:
"Auch aus Sicht des Insolvenzgerichts in Person des zuständigen Rechtspflegers ist die Zielsetzung zu Ziffer 3 weiterhin irreführend und unklar und entspricht der verfehlten Zielsetzung im ersten sogenannten Verteilungsplan, der bekanntlich durch Zurückweisungsbeschluss vom 31.08.2017 rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.
Diese Auffassung wurde auch im Beschwerdeverfahren zum Verteilungsplan I durch das Landgericht Münster - Beschwerdekammer - Az. 5 T 691/17 - vertreten,
In dem an den Insolvenzverwalter gerichteten Schreiben des Landgerichts Münster - Beschwerdekammer - vom 05.04.2018 - Band IX Blatt 2662ff - heißt es dazu:
"Denn jedenfalls im Ergebnis dürfte der Hinweis des Amtsgerichts darauf, dass die Begründung des Insolvenzplans im Hinblick auf das danach angestrebte Ziel nicht plausibel und der Insolvenzplan vor diesem Hintergrund zurückzuweisen ist, zutreffend sein, da ein Verstoß gegen § 220 Absatz 2 InsO vorliegen dürfte, der im Rahmen von § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu berücksichtigen ist.
Nach dieser Vorschrift muss der darstellende Teil eines Insolvenzplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Danach sind alle diejenigen Angaben unerlässlich, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen benötigen. Insbesondere dann, wenn die in dem Insolvenzplan enthaltenen Informationen unvollständig und nicht geeignet sind, den Beteiligten die Entscheidung über den Plan zu ermöglichen, genügt der Plan den Anforderungen des § 220 Absatz 2 InsO nicht(vgl. BGH, a.a.O. Rn. 29f.).
Vorliegend findet sich in dem darstellenden Teil an verschiedenen Stellen, insbesondere bei dem Vergleich des Verfahrensablaufs bei Annahme des Insolvenzplans zu einer Regelabwicklung der Hinweis, dass das Insolvenzverfahren bei Annahme des Insolvenzplans mit einer gesicherten Insolvenzquote für die einfachen, ungesicherten Insolvenzgläubiger voraussichtlich zu Ende 2017 abgeschlossen werden können...
Wie das Amtsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, suggeriert dieser darstellende Teil des Insolvenzplans nämlich, dass die Prüfung... des Vergütungsantrags im Falle der Zustimmung zu dem Insolvenzplan gar nicht oder deutlich schneller erfolgen würde. Tatsächlich besteht aber auch bei Annahme des Insolvenzplans das Risiko einer entsprechenden Verzögerung. Denn auch in diesem Fall ist der Vergütungsantrag des
Beschwerdeführers zu prüfen und die Gläubiger erhalten erst nach rechtskräftiger Festsetzung der Vergütung die vereinbarte Quotenzahlung, da die Zahlung ausweislich des Insolvenzplans erst nach Ausgleich der Verfahrenskosten i.S.d. § 54 InsO fällig wird. Die Gefahr der Verzögerung wird durch die Annahme des Insolvenzplans daher insoweit weder aufgehoben noch reduziert, zumal im Falle der teilweisen Zurückweisung des Vergütungsantrages in der Beschwerdeinstanz - wie bereits bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters - droht."
...
Aus welchem Grund diese wesentliche und verfehlte Zielsetzung abermals durch den Insolvenzverwalter verfolgt wird, bleibt unklar und widerspricht dem Gebot der Klarheit."
Erst in der besonderen Gläubigerversammlung am 06.05.2025 zeigte sich der Insolvenzverwalter einsichtig, nachdem ihm auch durch den diesen Termin leitenden Insolvenzrichter gemäß Protokoll folgender gerichtlicher Hinweis erteilt worden ist:
"Das Gericht weist darauf hin, dass bereits zwei Verteilungspläne in der Vergangenheit zurückgewiesen worden seien. Bzgl. des zweiten Verteilungsplanes sei noch eine sofortige Beschwerde beim Landgericht anhängig, so dass sich die Sinnhaftigkeit eines weiteren, nunmehr 3. Verteilungsplanes, nicht erschließe. Der Insolvenzverwalter erklärt in diesem Zusammenhang, dass die sofortige Beschwerde am heutigen Tage zurückgenommen worden sei.
"Der Unterzeichner führt weiter aus, dass eine, wohl von allen Beteiligten angestrebte, möglichst zeitnahe Beendigung des Verfahrens und schnellstmögliche Gelegenheit zur Quotenausschüttung am Ehesten im Rahmen eines regulären Abschlusses (und der entsprechenden Schlussverteilung) zu erzielen sei und Vorteile in einem weiteren Insolvenzplanverfahren für die Gläubiger weder im Bezug auf die zeitliche noch eine finanzielle Komponente ersichtlich seien sowie verweist zudem auf die Möglichkeit der Nachtragsverteilung. Dies gelte insbesondere, da nunmehr der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalter am 28.04.2025 eingegangen sei. Der Unterzeichner bat in diesem Zusammenhang den zuständigen Rechtspfleger um die Skizzierung des weiteren Verfahrenablaufs -ohne einen Insolvenzplan."
Das Insolvenzgericht in Person des zuständigen Rechtspflegers schlug vor, im Rahmen des regulären Abschlusses des Verfahrens einen mündlichen Schlusstermin zu bestimmen auf den 17.06.2025, der zum Tagesordnungspunkt hat:
- Erörterung der Schlussrechnung
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
- die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Verzicht der weitergehenden Prüfung und Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen den Insolvenzverwalter
sowie
- die Anhörung zum Vergütungsfestsetzungsantrag des Insolvenzverwalters die Sonder- und Regelmasse betreffend vom 28.04.2025
Herr xxx erklärte sich im Namen des Gläubigerausschusses mit dieser Vorgehensweise einverstanden - ebenso der Insolvenzverwalter."
Das Datum des Vergütungsfestsetzungsantrags ist offensichtlich unrichtig und müsste lauten: 30.04.2025.
Diese Vorgehensweise, der reguläre Abschluss des Insolvenzverfahrens gemäß § 197 InsO hätte schon von Anfang an durch den Insolvenzverwalter beschritten werden können und nach Auffassung des Insolvenzgerichts auch spätestens mit dem Scheitern des Verteilungsplans I beschritten werden müssen.
Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass weiterhin nicht aktenkundig ist, dass die Vorgehensweise des Insolvenzverwalters, mittels sogenanntem Verteilungsplan das Verfahren zu beenden, mit dem Gläubigerausschuss von Anfang an abgestimmt war.
Ein Protokoll der Gläubigerausschusssitzung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts xxx mit der Erstellung eines solchen Verteilungsplans mit Vertrag vom 30.11./28.11.2016 existiert jedenfalls nicht und wird vom Insolvenzverwalter im Rahmen des Zuschlags Ziffer 10 auch nicht angeführt.
Sofern der Insolvenzverwalter vorgibt, dass der mit Schriftsatz vom 17.08.2017 - Band IX Blatt 2457f - beim Insolvenzgericht eingereichte Vergütungsantrag für die Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter bis Ende des Jahres 2023 ohne Sachstandsmitteilung des Gerichts nicht bearbeitet worden ist und von bloßer Untätigkeit des Gerichts über einen Zeitraum von 6,5 Jahren spricht, ist auch dies unrichtig.
Zum Einen musste nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens beim Landgericht Münster - Beschwerdekammer - Az. 5 T 691/17 - mit Rücknahme der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 12.06.2018 - Band X Blatt 2696 - die Rücksendung der Akte abgewartet werden.
Bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 24.07.2018 - Band X Blatt 2735 - wurde dem Insolvenzverwalter sodann aufgegeben, wie bereits beim Vergütungsfestsetzungsantrag für die Tätigkeit als vorläufiger Verwalter auch zum vorgenannten Vergütungsantrag sämtliche Drittaufträge zu benennen unter Hinweis auf den BGH-Beschluss vom 11.11.2004 - Az. IX ZB 48/04 -(s.a. ZInsO 2018, S. 1602ff).
Im Übrigen war der Vergütungsfestsetzungsantrag allein deswegen nicht entscheidungsreif, da es galt die Rechnungslegung zu prüfen, wobei die vom Insolvenzverwalter vorgelegte komprimierte Schlussrechnung unzureichend und intransparent war. Mit gerichtlichem Schreiben vom 10.10.2018 - Band X Blatt 2842ff - wurde dem Insolvenzverwalter schließlich aufgegeben, sämtliche Gegenkontoübersichten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum 30.04.21078 sowie eine chronologische Einnahmen- und Ausgabenübersicht zu übersenden.
Im Übrigen enthielt der zwischenzeitlich zurückgenommene Vergütungsantrag vom 17.08.2017 keinerlei eigene vom Insolvenzverwalter vorgetragene Zuschlagsbegründung, sondern war schlichtweg reines Zahlenwerk.
Darüber hinaus war der zuständige Rechtspfleger aufgrund des Befangenheitsantrages des Insolvenzverwalters vom 13.02.2019 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens und Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 18.07.2019 - Band XI Blatt 3038f - durch Beschluss des Landgerichts Münster vom 05.03.2020 - Az. 5 T 798/19 - Band XI Blatt 3129 - kraft Gesetzes an der Bearbeitung gehindert.
Gleiches gilt für den Zeitraum der Entscheidung über den Antrag des Gläubigerausschusses vom 29.11.2023, den zuständigen Rechtspfleger mit sofortiger Wirkung seines Amtes zu entheben(Band XVIII Blatt 4607ff)
Gleiches gilt für den weiteren, bereits teilweise unzulässigen Befangenheitsantrag des Insolvenzverwalters vom 03.01.2024(Band XVIII Blatt 4802ff), der wie sämtliche vorgenannten Anträge rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Das in dem Zusammenhang anhängige Beschwerdeverfahren beim Landgericht Münster - Az. 5 T 420/24 - endete mit der Zurückweisung des sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters durch Beschluss vom 08.10.2024(Band XX Blatt 5290).
Darüber hinaus wurde erst am 06.01.2025 bekannt(s. Aktenvermerk vom 06.01.2025 Band XX Blatt 5335), dass auch die Befangenheitsanträge der Gläubiger vom 12.03.2024 durch Beschluss des Landgerichts Münster - Beschwerdekammer - Az. 5 T 220/24 - vom 26.09.2024 rechtskräftig zurückgewiesen worden sind(Band XX Blatt 5350f), so dass der zuständige Rechtspfleger erst ab diesen Tag die Insolvenzakte weiterbearbeiten konnte und bereits am 07.01.2025 ein entsprechendes Schreiben an den Insolvenzverwalter zu den gutachterlich ermittelten Haftungsansprüchen übermittelt hat(Band XX Blatt 5334).
Ferner wurde dem Insolvenzverwalter zum wiederholten Mal aufgegeben, unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 09.11.2023 mitgeteilten Beanstandungen einen korrigierten/aktualisierten Vergütungsfestsetzungsantrag unter Bezugnahme auf die gerichtlichen Schreiben vom 18.12.2023 und 28.12.2023 binnen 10 Tagen zu übersenden. Schließlich wurde der erste Vergütungsfestsetzungsantrag vom 17.08.2017 mit Schreiben vom 06.12.2023 durch den Insolvenzverwalter zurückgenommen(Band XVIII Blatt 4675).
Nach alledem ist aktenkundig, dass der Insolvenzverwalter mehr als 7,5 Jahre benötigt hat, einen Vergütungsfestsetzungsantrag für die Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter die Regel- und Sondermasse betreffend zu übersenden, der nicht nur reines Zahlenwerk enthält.
Der Ausführlichkeit dieser Darstellung bedurfte es auch im Hinblick auf die nachstehend geltend gemachten Zuschläge, bei denen abermals von bloßer Untätigkeit durch das Insolvenzgericht von rund 6,5 Jahren die Rede ist.
Ferner wird in dem Zusammenhang auch auf den rechtskräftigen, richterlichen Zurückweisungsbeschluss vom 14.02.2024 verwiesen(s. XIX Blatt 5034ff), in dem u.a. Folgendes der Begründung zu entnehmen ist:
"Der Vorwurf der Untätigkeit und Verfahrensverschleppung ist ebenfalls objektiv nicht haltbar. Der Rechtspfleger hat den eingereichten Insolvenzplan zügig beschieden und war sodann aufgrund der zunächst hiergegen eingereichten Beschwerde gehindert, das Verfahren weiter zu bearbeiten. Gleiches gilt für den in dem Zeitraum vom 14.02.2018 bis zum Mai 2020 aufgrund der gestellten Befangenheitsanträge. Zeitnah nach Eingang der Akten von der Beschwerdekammer und abschließenden Entscheidung über den letzten Befangenheitsantrag hat der Rechtspfleger sodann die xxx beauftragt.
Auch die Beauftragung der xxx ist als solches nicht zu beanstanden (s.o.) Es ist vielmehr nicht ersichtlich, warum von der mit dem Insolvenzgericht im Jahr 2015 abgestimmten Vorgehensweise seitens des Verwalters abgewichen wurde und überhaupt die xxx mit der Kassenprüfung beauftragt wurde. Ausweislich des Schreibens des hiesigen Antragsstellers vom 24.03.2015 (Bl. 1940 d.A.) sollte die Schlussrechnung zeitnah entsprechend der Abstimmung mit dem Insolvenzgericht eben gerade der xxx-Prüfungsgesellschaft zur gutachterlichen Stellungnahme übermittelt werden. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Rechtspfleger den Begutachtungsauftrag konkretisierte bzw. weiter fasste und einen Schwerpunkt auf die Ausgabenseite legte, zumal der konkrete Inhalt und Umfang des Prüfungsauftrages der Mentor AG zuvor gerade nicht mit dem Insolvenzgericht abgestimmt worden war. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich nämlich nicht nur auf die rechnerische Richtigkeit und die Vollständigkeit der Rechnungslegung. Daneben ist die Rechtmäßigkeit des Verwalterhandels zu überprüfen, wozu u.a. die Frage gehört, ob Masseverbindlichkeiten etwa durch die Beauftragung externer Dienstleister rechtmäßig eingegangen wurden (vgl. § 8 Abs. 2 InsVV). Ebenso sind etwaige Pflichtverletzungen des Verwalters zu verfolgen (vgl. Riedel in: Graf-Schlicker, InsO, 6. Auflage 2022, § 66 InsO, Rn. 9).
Soweit der Antragssteller vorträgt der Rechtspfleger habe die Fertigstellung des Gutachtens der xxx über einen Zeitraum von mehr als 3,5 Jahre nach Beauftragung "ohne jedwede Beanstandung stillschweigend geduldet und dadurch den Zustand der Prozessverschleppung ohne sachlichen Grund verschärft", entspricht dies nicht den Tatsachen und lässt zudem die Rolle des Antragstellers selbst in Zusammenhang mit der langen Bearbeitungsdauer der Begutachtung vollständig außer Acht. Die xxx hat in Ihrem Schreiben vom 13.12.2023 (s.o.) den Ablauf der Begutachtung sowie den Hintergrund der langen Bearbeitungsdauer detailliert geschildert und begründet. Die Darstellung ist zutreffend. Hieraus ergibt sich nicht nur das aufgrund der Komplexität sowie des Umfangs des Verfahrens und Prüfungsauftrags die Begutachtung verhältnismäßig lang dauerte, sondern insbesondere auch, dass der abgelehnte Rechtspfleger sich wiederholt für eine vordringliche Bearbeitung eingesetzt hat sowie regelmäßige Sachstandsanfragen und entsprechende Sachstandberichte vom bzw. an das Gericht erfolgten. Gleichzeitig kam es zu erheblichen Wartezeiten und Unterbrechungen, da angeforderte Unterlagen und Auskünfte seitens des Antragsstellers erst mit monatelanger Verzögerung (fast ein Dreivierteljahr) eingereicht wurden. Auch war das Gutachten dem Insolvenzverwalter im Entwurf bereits am 21.12.2022 zur Stellungnahme übersandt worden, die erst knapp drei Monate später erfolgte. Der
Rechtspfleger hatte zudem noch während der Begutachtung etwa mit Schreiben an den Insolvenzverwalter vom 11.01.2021 den Insolvenzverwalter um ergänzende Rechnungslegung gebeten. Zudem hatte er mit Schreiben vom 03.03.2022 und 01.04.2022 den Antragsteller aufgefordert ein zu Lasten der Insolvenzmasse entnommenes Honorar in Höhe von 18.300 Euro für die Beauftragung der xxx zur Prüfung des eigenen Vergütungsanspruchs zurückzuerstatten, was letztlich am 04.04.2022 erfolgte."
Der seitens des Insolvenzverwalters stets erhobene Vorwurf gegenüber dem Insolvenzgericht, dass sich bereits 2014/2015 abzeichnete, dass alle Abläufe des Verfahrens immer wieder verzögert und verschleppt werden, geht nach alledem ins Leere.
Dem regulären Abschluss des Verfahrens gemäß § 197 InsO stand darüber hinaus nach Schlussberichterstattung und Schlussrechnungslegung durch den Insolvenzverwalter von Anfang an nichts im Wege.
Der Verteilungsplan I selbst wurde nicht vom Insolvenzverwalter erstellt, sondern von Rechtsanwalt xxx aus der Kanzlei xxx(s.a. Gutachtenxxx - Seite 23 - Band XXIII Blatt 6207 - zum Verteilungsplan I:
"Herr Rechtsanwalt xxx aus der Kanzlei xxx war mit der Ausarbeitung und Erstellung des zweiten lnsolvenz- bzw. Verteilungsplans beauftragt und arbeitete die Beschwerdebegründung gegen den Zurückweisungsbeschluss des lnsolvenzgerichts gegen diesen lnsolvenzplan aus. Aus der Masse wurden hierfür Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 13.510,51 EUR netto bezahlt.").
Die Honorarabrechnungen betreffen den Zeitraum vom 29.11.2016 bis 06.10.2017 mit einem Zeitaufwand von 52,98 Stunden und einem Stundensatz von 250,00 EUR.
Der diesen Honorarechnungen zugrunde gelegte Vertrag vom 30.11./28.11.2016 ist bisher ebenfalls nicht zur Akte gelangt und gänzlich unbekannt.
Dabei wurden zwischen xxx und dem Insolvenzverwalter in dieser Zeit sechs Telefonate mit einer Dauer von weniger als einer halben Stunde geführt. Das 3. Telefonat zum Verteilungsplan am 10.10.2017 hingegen dauerte länger - nämlich 2,08 Stunden und das 7. Telefonat am 29.09.2017 zum Zwecke der Ausarbeitung der Eckpunkte der Beschwerdebegründung unter Einbeziehung des Rechtsgutachtens xxx dauerte hingegen 1,75 Stunden.
Zwischen diesen Telefonaten wurde noch drei Schreiben unbekannten Umfangs seitens des Insolvenzverwalters an Rechtsanwalt xxx gerichtet und zwar mit Datum vom 20.12.2016, 05.01.2017, 30.05.2017 - s. Honorarrechnungen Band XVII Blatt 4399ff und weitergehende nicht näher bekannte Korrespondenz seitens Rechtsanwalt xxx an den Insolvenzverwalter gerichtet.
Der geltend gemachte Zuschlag für den Verteilungsplan I wird angesichts des insoweit bereits erteilten Drittauftrages gegenüber Rechtsanwalt xxx wie vorstehend erläutert allenfalls in Höhe von 5 %(xxx EUR) für angemessen erachtet.
Die in Bezug auf den Verteilungsplan II entfaltete Tätigkeit ist bereits nicht mehr vergütungs- beziehungsweise zuschlagsfähig, da der Insolvenzverwalter nach Auffassung des Insolvenzgerichts spätestens auf den gerichtlichen Hinweis des Landgerichts Münster vom 05.04.2018 - Az. 5 T 691/17 - auf die mangelnde Erfolgsaussicht und Rücknahme der sofortigen Beschwerde und dem damit verbundenen Eintritt der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschluss zu Verteilungsplan I davon ausgehen musste, dass ein Verteilungsplan wie der Verteilungsplan II mit wesentlicher Inhaltsgleichheit zu Verteilungsplan I keine Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prüfung gemäß § 231 InsO hat. Zudem wurde lange vor Eingang des Verteilungsplans II nach Eingang des xxx-Gutachtens seitens des Insolvenzgerichts regelmäßig der weitere reguläre Verfahrensablauf gemäß § 197 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter skizziert und zuletzt angekündigt, den 14.02.2024 zum Schlusstermin zu bestimmen(s. gerichtliches Schreiben vom 17.12.2023 - Band XVIII Blatt 4752 -).
Daraufhin hat der Insolvenzverwalter abermals einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Rechtspfleger mit Schreiben vom 03.01.2024 gerichtet - Band XVIII Blatt 4802 - der schließlich als in Teilen bereits unzulässig und unbegründet rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.
Ein solches Verhalten des Insolvenzverwalters mit der Vorlage des Verteilungsplan II ist schließlich dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung nicht vereinbar, wenn der Insolvenzverwalter den Abschluss des Verfahrens verzögern könnte, um auf diese Weise einen weiteren Zuschlag wegen eines weiteren, nicht aussichtsreichen Verteilungsplan II zu erlangen.
Die Ausarbeitung des dritten Insolvenzplans - Verteilungsplan III - mit Datum vom 10.06.2025 - vorgelegt im mündlichen Schlusstermin am 17.06.2025 - ist darüber hinaus schon nicht mehr vergütungsfähig, da der Insolvenzverwalter in Bezug auf die Sonderinsolvenzverwaltung keinerlei Kompetenzen hat und dementsprechend wie durch heutigen Zurückweisungsbeschluss entschieden schon gar nicht vorlageberechtigt war.
Schließlich soll im Gestaltenden Teil des Insolvenplans festgehalten werden:
Im Gegenzug erklären alle Insolvenzgläubiger:
"Wir verzichten auf alle Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter aus §§ 92,60 InsO sowie deren gerichtliche Geltendmachung."
Mit dieser Regelung entfällt jedoch die Vorlageberechtigung des Insolvenzverwalters, so dass dieser auch nicht außerhalb seines Kompetenzbereichs vergütungsfähige Tätigkeiten bzw. Mehrarbeit zu Lasten der Insolvenzmasse entwickeln kann.
(BGH-Beschluss vom 23.04.2015 - IX ZB 29/13 - :
"Die Verwaltungstätigkeit des Verwalters wird hierdurch nicht eingeschränkt, weil der Sonderverwalter in einem Bereich tätig wird, der nicht zu den Aufgaben des Verwalters gehört. Das gilt insbesondere in dem hier gegebenen Fall, in welchem der Sonderverwalter Ersatzansprüche der Gläubigergesamtheit gegen den Verwalter geltend machen soll. Der Verwalter ist insoweit nicht "Verwalter" im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Konkursordnung, der Gesamtvollstreckungsordnung oder der Insolvenzordnung, hier also des § 15 I 2 GesO. Er hat in dem Bereich, für welchen die Sonderverwaltung eingerichtet worden ist, keinerlei Kompetenzen."
Ferner ist der Verzicht auf Haftungsansprüche gegen den Insolvenzverwalter erst gar nicht plandispositiv(s. Zurückweisungsbeschluss vom heutigen Tag).
8. Zuschlag wegen überlanger Verfahrensdauer mit erheblichen Erschwernissen
Soweit der Insolvenzverwalter im Rahmen dieser Zuschlagsbegründung abermals ausführt, dass der Abschluss des vorliegenden Verfahrens seit Ende 2012/Anfang 2013 blockiert wird, ist dies wie vorstehend bereits ausführlich dargelegt nicht der Fall.
Der Insolvenzverwalter trägt insoweit vor:
"Das inzwischen mehr als 17 Jahre andauernde Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma alma-Küchen ist spätestens seit Ende des Jahres 2012 abschlussreif. Mit der vormals zuständigen Rechtspflegerin, Frau xxx, bestand Einvernehmen darüber, das Verfahren mit Ablauf des Jahres 2013 zu beenden bzw. abzuschließen.
Gemäß dieser zeitlichen Vorgabe wurde mit der vormals zuständigen Rechtspflegerin verabredet, dass die Schlussrechnung des Verwalters - analog zur Kassenführung des vorläufigen Insolvenzverfahrens - durch die xxx geprüft wird."
Hierzu ist festzuhalten, dass hierzu ein Aktenvermerk der vormals zuständigen Rechtspflegerin xxx nicht existiert. Darüber hinaus kann eine solche Vereinbarung in Bezug auf die Prüfung der Schlussrechnung der Schlussrechnung durch die xxx gar nicht vereinbart worden sein, da bekanntlich seinerzeit nicht die xxx, sondern Herr xxx mit der Prüfung der Rechnungslegung für das vorläufige Insolvenzverfahren durch gerichtlichen Beschluss vom 13.12.2010 - Band IV Blatt 1160 - beauftragt worden ist.
Im Übrigen ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass auch die vormalige Rechtspflegerin wie auch der später zuständige Rechtspfleger dem Abschluss des Verfahrens im regulären Verfahren mittels Vorlage des Schlussberichts, Schlussverzeichnis, ordnungsgemäßen Vergütungsfestsetzungsantrag, Prüfung der Rechnungslegung unter Einschaltung eines gerichtlich bestellten Gutachters und Prüfung des Vergütungsfestsetzungsantrages und Schlussterminierung entgegengesehen hat.
Dieser reguläre Abschluss des Verfahrens ohne sogenannten Verteilungsplan I(Insolvenzplan) und Verteilungsplan II(Insolvenzplan) hätte von Anfang an zum schnellstmöglichen Abschluss des Insolvenzverfahrens geführt.
Soweit der Insolvenzverwalter in dem Zusammenhang die vermeintliche Verzögerung durch das Insolvenzgericht im über 3,5 Jahren andauernden Vergütungsfestsetzungsverfahren für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverfahren zum Anlass nahm, von dem regulären Abschluss des Insolvenzverfahrens abzusehen und zwei Insolvenzpläne, sogenannte Verteilungspläne I und II einzureichen, überzeugt dies nicht.
Die Dauer des Vergütungsfestsetzungsverfahren für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalter war schließlich insbesondere darauf zurückzuführen, dass hinsichtlich der Vergütungsfestsetzungsantrag für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter vom 28.10.2010 - Band IV Blatt 1133ff - zunächst einmal die Rechnungslegung unter Zuhilfenahme des Gutachters xxx zu prüfen war.
Das Gutachten des Herrn xxx datiert schließlich vom 24.01.2011 - Band IV Blatt 1180ff - .
Dieses wurde dem Insolvenzverwalter mit gerichtlichem Schreiben vom 03.02.2011 - Band V Blatt 1192 - zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt und unter Hinweis auf die BGH-Beschlüsse vom 24.01.2008 - Az. IX ZB 120/07 - sowie vom 26.10.2008 - IX ZB 179/07 - um Nachbesserung des Vergütungsfestsetzungsantrages gebeten.
Ferner wurde auf ein allgemeines an die Insolvenzverwalter gerichtetes, gerichtliches Schreiben vom 17.02.2010 verwiesen, welches ebenfalls im Rahmen der Vergütungsantragstellung keine Berücksichtigung fand.
Auf das Antwortschreiben des Insolvenzverwalters vom 21.02.2011 - Band V Blatt 1199ff - wurde sodann dem Gutachter Herrn xxx am 07.03.2011 zur Kenntnis- und Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt - Band V Blatt1208 -.
Nach Eingang der Stellungnahme des Herrn xxx vom 11.03.2011 am 14.03.2011 - Band V Blatt 1210ff - wurde ein ausführliches Beanstandungsschreiben zum Vergütungsfestsetzungsantrag an den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 25.05.2011 - Buchstaben a) bis l) - gerichtet - Band V Blatt 1212ff -.
Mit Antwortschreiben des Insolvenzverwalters vom 30.06.2011 - Band V Blatt 1217ff - wurde das gerichtliche Schreiben jedoch nicht gänzlich beantwortet und mit gerichtlichen Schreiben vom 17.02.2012 weitergehende Unterlagen insbesondere zwecks Feststellung des Umfang der erteilten Drittaufträge erbeten - Band VI Blatt 1486 -.
Erst mit endgültigem Schreiben vom 17.10.2012 - Band VI Blatt 1529ff - hat der Insolvenzverwalter auf nochmalige gerichtliche Nachfrage hinreichend Auskunft zu den erteilten Drittaufträgen erteilt, obwohl die Auskunftspflicht dem Insolvenzverwalter hierzu unter Hinweis auf BGH-Beschluss vom 11.11.2004 - Az. IX ZB 48/04 - diesem von Anfang an bekannt sein musste.
("Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war.")
(NZI 2005, 103, beck-online)
Sodann bedurfte es noch der Korrektur des Vergütungsantrages aufgrund zwischenzeitlich ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß BGH-Beschluss vom 05.11.2012 - Az. IX ZB 130/10 -, die auch in der späteren Entscheidung des Landgerichts Münster die Berechnungsgrundlage mindernd Berücksichtigung Berücksichtigung gefunden hat.
Hierüber verhält sich das gerichtliche Schreiben vom 04.01.2013 - Band VI Blatt 1658 - .
Nach der Stellungnahme des Insolvenzverwalters hierzu mit Schreiben vom 28.01.2013 konnte schließlich durch gerichtlichen Vergütungsbeschluss vom 19.04.2013 über die angemessene Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter entschieden werden.
Auf die weitere Dauer des Beschwerdeverfahrens mit Beschwerdeentscheidung durch das Landgericht Münster mit Beschluss vom 03.02.2014 - Az. 5 T 318/13 - hatte das Insolvenzgericht keinen Einfluss.
Die ursprünglich geltend gemachte Vergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von xxx EUR - brutto - wurde schließlich im Beschwerdeverfahren durch das Landgericht Münster in Höhe von xxx EUR - brutto - festgesetzt und fiel damit wesentlich geringer aus.
Nach alledem stellt es sich aus Sicht des Insolvenzgericht so dar, dass die lange Dauer des Vergütungsfestsetungverfahrens allein dem Umstand geschuldet war, dass der Insolvenzverwalter von Anfang an keinen Vergütungfestsetzungsantrag gestellt hat, der höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt hat - insbesondere mangelte es diesem an Transparenz hinsichtlich des Umfangs der gesondert vergüteten Tätigkeit des Geschäftsführers und der erteilten Drittaufträge gemäß § 8 Absatz 2 InsVV. Der Umfang der Drittaufträge beziehungsweise der Umfang der gesondert vergüteten Zuarbeit durch Herrn Hocke war jedoch bei der Bemessung der Höhe der geltend gemachten Zuschläge auch für das Landgericht entsprechend zu berücksichtigen.
(s. LG Münster:
"Im vorliegenden Fall scheint der vom Amtsgericht gewährte Zuschlag von 30% unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen, weil die vorläufige Verwaltung knapp 3 Monate andauerte, das schuldnerische Unternehmen als mittelgroßes bis größeres einzustufen ist und der Beteiligte zu 2) durchaus umfangreiche und schwierige Tätigkeiten entfaltet hat (vgl. Vergütungsantrag vom 28.10.2010, Blatt 1133 ff. der Akten), er aber andererseits intensiv und konstruktiv mit dem gesondert vergüteten Geschäftsführer Herrn I. zusammengearbeitet hat (vgl. Blatt 1512 der Akten) und auch verschiedene Aufgaben auf Kosten der Masse auf dritte Personen übertragen hat, die er dann nur noch anweisen und überwachen musste.").
Soweit der Insolvenzverwalter vorgibt, dass das Insolvenzgericht das Gutachten der xxx ohne Angaben von Gründen ablehnt, ist auch dies unrichtig.
Bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 15.01.2015(Band VII Blatt 1922) wurde dem Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die xxx in xxx zu beauftragen.
Hierauf hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 24.03.2015 sodann Folgendes mitgeteilt:
"Mit dem Gläubigerausschuss des Verfahrens wurde abgestimmt, dass die Schlussrechnung des Verwalters zusammen mit dem Kassenprüfungsbericht der xxx und den Feststellungsvermerken des Gläubigerausschusses gem. § 66 Abs. 2 InsO bei Gericht eingereicht werden soll."
Aus welchem Grund der Gläubigerausschuss entgegen dieser Absprache/Abstimmung nach Angaben des Insolvenzverwalters sodann die xxx mit der Prüfung der Schlussrechnung beauftragt hat, ist nicht bekannt. Ein Protokoll über die Beschlussfassung hierzu wurde trotz gerichtlicher Nachfrage bis heute nicht übersandt.
Diese Vorgehensweise wurde bereits am 22.06.2017 in einer persönlichen Unterredung mit dem Insolvenzverwalter kritisiert(s. Aktenvermerk vom 22.06.2017 - Band VIII Blatt 2295). In diesem Gespräch stellte der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anheim, die Rechnungslegungsprüfung selbst durchzuführen - ggf. mit gesonderter Gutachterbeauftragung -, was dann auch durch die Beauftragung der xxx geschehen ist.
Die Beauftragung der xxx erfolgte darüber hinaus unter Berücksichtigung der Ergebnisse des xxx-Gutachtens. In dem an die xxx gerichteten Schreiben vom 21.07.2020 - Band XII Blatt 3184 - heißt es hierzu:
"Sie werden in dem Zusammenhang jedoch auch gebeten, das Prüfungsergebnis der Mentor AG zur Kenntnis zu nehmen und etwaige sich daraus bereits ergebende Besonderheiten, die der Erledigung des gerichtlichen Prüfungsauftrages dienlich sind(z.B. Kosten der Sondermasse, Dokumentation der Beauftragung Dritter mit Tätigkeitsnachweis etc.) aufzugreifen."
Im Übrigen wurde der durch die xxx mit Schreiben vom 16.07.2020 vorgeschlagenen Vorgehensweise(Prüfungstiefe)(Band XII Blatt 3172) ausdrücklich zugestimmt.
Darüber hinaus hat auch das Landgericht Münster in der Person der vorsitzenden Richterin im vom Insolvenzverwalter gegen das Land xxx und gegen den zuständigen Rechtspfleger in diesem Insolvenzverfahren geführten Haftungsprozess im Prozesstermin am 07.11.2024 erklärt, dass die erhobene Haftungsklage wegen angeblicher Verzögerung und angeblicher nicht zulässiger Beauftragung der x xx GmbH keine Aussicht auf Erfolg hat(s.a. gerichtliches Schreiben des zuständigen Insolvenzrichters vom 18.02.2025 - Band XXI Blatt 5564ff - in dem es u.a. heißt:
"Die sich daran anschließende Verfahrensverzögerung ist nicht dem Rechtspfleger anzulasten. Der Unterzeichner musste sich bekanntlich mit entsprechenden (und weiteren) haltlosen Vorwürfen in insgesamt vier Befangenheitsverfahren auseinandersetzen. Sämtliche Anträge wurden, insoweit zu Recht, und durch das Landgericht bestätigt, zurückgewiesen. Zuletzt sorgte eine -medial begleitete- Amtshaftungsklage für eine weitere erhebliche Verzögerung. Diese wurde nach entsprechenden Hinweisen der Kammer in der mündlichen Verhandlung (bei der der Unterzeichner zugegen war) auf die fehlenden Erfolgsaussichten zurückgenommen. Die Klage gegen den Rechtspfleger persönlich war zudem per se unbegründet. Im Rahmen der Haftung nach § 839 tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - der Staat als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus. Dies hat auch die Kammer so gesehen. Es stellt sich daher die Frage, wenn nicht aus taktischen Gründen oder rechtlicher Unwissenheit, warum hier der Rechtspfleger überhaupt persönlich in Anspruch genommen wurde. Insgesamt dürfte die Masse durch die Verfahrensweise der Beteiligten auf der dortigen Klägerseite aufgrund der produzierten Prozess- und Anwaltskosten um eine fünfstellige Summe geschmälert worden sein."
Soweit der Insolvenzverwalter nunmehr vorgibt, dass in der Zeit ab dem Jahre 2012 das Büro allein rund 800 Sachstandsanfragen aus dem Kreis der 450 Gläubiger beantworten musste, ist festzuhalten, dass schon unklar ist, inwieweit diese in den Zeitraum vor Schlussberichterstattung fallen und welchen außerordentlichen, zuschlagsbegründenden Umfang diese Antwortschreiben gehabt haben sollen.
Ferner ist die lange Verfahrensdauer aus den vorgenannten Gründen dem Umstand geschuldet, dass der Insolvenzverwalter sich bis zum 06.05.2025 aus nicht nachvollziehbaren Gründen selbst nach Scheitern des Verteilungsplans I dem regulären Abschluss des Insolvenzverfahrens gemäß § 197 InsO verschlossen hat.
Dies kann nicht zu Lasten der Insolvenzmasse gehen.
Es wäre schließlich mit dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung nicht vereinbar, wenn der Insolvenzverwalter den Abschluss des Verfahrens verzögern könnte, um auf diese Weise einen weiteren Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer zu erlangen.
Der geltend gemachte Zuschlag ist daher zurückzuweisen.
9. Übermäßig große Anzahl von Gläubigern und Gläubigerausschusssitzungen
Der Insolvenzverwalter trägt insoweit vor:
"In dem vorliegenden Insolvenzverfahren haben insgesamt 435 Gläubiger ihre Forderungen zur Eintragung in die Insolvenztabelle angemeldet. Diese Forderungen mussten im Verlauf des Verfahrens differenziert werden im Hinblick auf nachhaftungsprivilegierte Forderungen bezogen auf die SONDERMASSE des Verfahrens bzw. auf einfache, ungesicherte Insolvenzgläubiger, deren Befriedigung ausschließlich aus der REGELMASSE des Verfahrens gedeckt werden konnte. Sowohl für die Erarbeitung und Abfassung des VERTEILUNSPLANS I als auch für die Anpassung und Neugestaltung des VERTEILUNSPLANS II war der Insolvenzverwalter gehalten, alle zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen noch einmal zu überprüfen und einer Bewertung zu unterziehen.
Allein die mehrfach notwendige Bearbeitung der insgesamt xxx Gläubigerforderungen zur Insolvenztabelle des Verfahrens hat für den Insolvenzverwalter persönlich einen erheblichen Mehraufwand im Vergleich zu einem Standardverfahren ausgelöst.
Darüber hinaus ist vergütungserhöhend zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter in außergewöhnlichem Umfang über einen Zeitraum von mehr als 17 Jahren alle wesentlichen Entscheidungen des Verfahrens nur in enger Abstimmung mit dem 5-köpfigen Gläubigerausschuss umsetzen konnte...
Das vorliegende Insolvenzverfahren ist in außerordentlichem Umfang durch die enge Zusammenarbeit zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss gekennzeichnet. Insgesamt fanden 13 GA-Sitzungen am xxx statt. Alle GA-Sitzungen mussten im Hinblick auf die jeweilige Tagesordnung mit einer jeweils schriftlichen Einladung unter Darstellung der aktuellen Sachthemen vorbereitet werden; für die Sachthemen waren Entscheidungsvorlagen zu fertigen, gesonderte Berichte zu erstellen. Die Vor- und Nachbereitung aller GA-Sitzungen hat für den Insolvenzverwalter persönlich einen erheblichen Arbeitsaufwand während der rund 17-jährigen Dauer des Verfahrens verursacht, der pro Sitzung konkret mit 2 - 3 Arbeitstagen beziffert werden kann."
Soweit der Insolvenzverwalter auch auf die Gläubigerausschusssitzungen vom xxx abstellt, sind diese irrelevant, da diese vor dem hier maßgeblichen Eröffnungszeitpunkt am 01.12.2007 und damit das Eröffnungsverfahren betreffen.
Protokolle zu den 13 Gläubigerausschusssitzungen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen bis auf die Protokolle zu der Sitzung am 03.06.2020(Telefonkonferenz 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr) und 20.11.2023(Telefonkonferenz 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr)(s. Sonderband "Gläubigerausschuss") nicht vor und sollen auch gemäß Schreiben des Insolvenzverwalters vom 09.05.2025(Band XXIV Blatt 6320) nicht übersandt werden, da die Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht bereit sind, diese dem Gericht zur Verfügung zu stellen.
Über den Umfang, Örtlichkeit der anderen Gläubigerausschusssitzungen ist daher nichts bekannt, so dass der vom Insolvenzverwalter angegebene erhebliche Arbeitsaufwand schon nicht in schlüssiger Weise nachvollzogen werden kann.
Im Übrigen war der Abschluss des Insolvenzverfahrens Jahre vor den weitergehenden Gläubigerausschusssitzungen wiederbeginnend nach Insolvenzeröffnung ab dem 05.05.2020 im regulären Verfahren nach § 197 InsO möglich, da zu diesem Zeitpunkt bereits der Insolvenzverwalter mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens mittels Verteilungsplan I und der Zurückweisungsbeschluss rechtskräftig geworden war.
Dies kann nicht zu Lasten der Insolvenzmasse gehen, so dass ein Zuschlag schon aus diesem Grund nicht auf die 13 Gläubigerausschusssitzungen gestützt werden kann.
Es wäre schließlich abermals mit dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung nicht vereinbar, wenn der Insolvenzverwalter den Abschluss des Verfahrens verzögern könnte, um auf diese Weise einen weiteren Zuschlag wegen einer hohen Zahl an Gläubigerausschusssitzungen zu erlangen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Insolvenzverwalter in Bezug auf die Sonderinsolvenzverwaltung nicht "Verwalter" im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Insolvenzordnung ist und in dem Bereich, für welchen die Sonderinsolvenzverwaltung eingerichtet worden ist, keinerlei Kompetenzen hat - s. BGH-Beschluss vom 23.04.2015 - IX ZB 29/13 -.
Wenn dem so ist, obliegt dem Gläubigerausschuss insoweit keinerlei Überwachungs- und Unterstützungsfunktion, so dass es insoweit auch nicht der Einberufung einer Gläubigerausschusssitzung bedurfte, an der der Insolvenzverwalter nach eigenen Angaben jeweils teilgenommen hat.
Sofern der Insolvenzverwalter den Zuschlag auf die hohe Zahl der Insolvenzgläubiger stützt, ist zu berücksichtigen, dass insoweit Regeltätigkeit durch die xxx in Bezug auf die Forderungsanmeldungen der Krankenkassen erledigt worden und diese hierfür bereits gesondert zu Lasten der Insolvenzmasse honoriert worden ist.
(s. Gutachten Sachverständigeninstitut xxx - Seite 11 - Band XXIII Blatt 6195 -:
"Neben den vorstehend aufgeführten Tätigkeiten sind in den vorliegenden Rechnungen
auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überprüfung der Forderungsanmeldungen
der Krankenkassen genannt. Bei der Prüfung von Forderungsanmeldungen handelt es
sich nach wohl ganz herrschender Meinung um Regelaufgaben des Verwalters.
Ausführungen dazu, wie viele Forderungsanmeldungen von der xxx geprüft wurden, erfolgten durch den lnsolvenzverwalter nicht. Auch wurden von ihm über die
Komplexität der Forderungsanmeldungen keine Aussagen getroffen. Die Tätigkeiten
sind daher nach derzeitiger Aktenlage als Regelaufgaben einzustufen. Konkrete Tätigkeitsnachweise liegen nicht vor, so dass eine Aussage über den Umfang der hierfür
aufgewandten Kosten nicht getroffen werden kann."
Beteiligt an dem hiesigen Insolvenzverfahren waren xx Krankenkassen - s. Bericht vom 07.02.2008 - Seite 13, 14 - Band II Blatt 452f). Bei den verbleibenden Gläubigern handelt es sich mehrheitlich um Forderungen der Arbeitnehmer - hier knapp xx -, bei denen der Insolvenzverwalter auf eine intakte, aufgearbeitete Personalbuchhaltung zurückgreifen konnte.
Nach alledem wird der geltend gemachte Zuschlag für die hohe Zahl der Insolvenzgläubiger in Höhe von 15 %(xxx EUR) für angemessen erachtet, wobei für die ersten 100 Insolvenzgläubiger keine zuschlagsbegründende Mehrarbeit zu berücksichtigen ist(s. InsVV-Graeber, 2. Auflage 2016, Rnr. 183 zu § 3).
(a.A. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 192, beck-online)
"Auch die Anzahl der Insolvenzgläubiger kann beim endgültigen Verwalter in aller Regel zu keinem Zuschlag führen...
Weil in größeren Verfahren die Regelvergütungen regelmäßig deutlich höher ausfallen, kommt ein Zuschlag für die Gläubigeranzahl also nur sehr selten in Betracht, nämlich und nur dann, wenn die Gläubigeranzahl sehr hoch und die vergütungsrelevante Insolvenzmasse sehr gering ist.")
Nach alledem ergibt sich die Vergütung inklusive angemessener Zuschläge wie folgt:
Regelvergütung 100 %
Zuschläge:
1.
Betriebsfortführung 80 %
2.
Neustrukturierung Warensortiment 30 %
3.
Insolvenzplan (Schuldnerin) 5 %
4.
MBO 5%
5.
Investorenprozess/übertragende Sanierung 40 %
6.
Arbeitsrechtliche Fragen 15 %
7.
Verteilungspläne 1+ 2 + 3 5 %
8.
Überlange Dauer 0 %
9.
Zahl Gläubiger - Zahl GA-Sitzungen 15 %
Zuschläge insgesamt 195 %
Die Regelvergütung nebst Zuschlägen beträgt mithin insgesamt 295 % und damit xxx EUR.
In der Gesamtschau des Insolvenzverfahrens ist grundsätzlich zu berücksichtigen,
a)
dass die Berechnungsgrundlage sehr hoch ist,
(s. LG Münster Beschl. v. 1.6.2017 - 5 T 557/16, BeckRS 2017, 121957 Rn. 19, beck-online:
"Für zutreffend hält die Kammer auch den Ansatz des Amtsgerichts, bei der Prüfung einer im Einzelfall gebotenen Erhöhung der Regelvergütung auch die Höhe der Berechnungsgrundlage in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Kommentierung Kellers im Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung (§ 3 InsVV Rn. 21, vgl. Blatt 1203) vertretene Auffassung, eine Erhöhung der Vergütung dürfe nicht wegen einer hohen
Berechnungsgrundlage gemindert oder ausgeschlossen werden, überzeugt aus Sicht der Kammer nicht. Geht man mit Riedel im Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung (3. Auflage 2013, § 3 InsVV Rn. 7) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NZI 2006, 515) davon aus, dass mit den Zu- und Abschlägen des § 3 InsVV der tatsächlichen Arbeitsleistung des Verwalters Rechnung getragen werden soll, so verbietet sich die Festsetzung eines pauschalen und von der Berechnungsgrundlage unabhängigen prozentualen Zuschlags auf die Regelvergütung, weil sich bei hoher Berechnungsgrundlage und dementsprechend hoher Regelvergütung betragsmäßig ein höherer Zuschlag errechnet als bei niedriger Berechnungsgrundlage und entsprechend niedriger Regelvergütung und somit Insolvenzverwalter in Verfahren mit unterschiedlich hoher Berechnungsgrundlage für dieselbe Tätigkeit unterschiedlich vergütet würden. Auf die anschaulichen Beispiele im Münchener Kommentar und bei Gräber/Gräber, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 42 wird insoweit verwiesen. Auch Haarmeyer/Mock gehen in ihrer Kommentierung zu 3 § InsVV davon aus, dass signifikante Abweichungen des konkreten Einzelfalls vom Regelfall bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen sind, "sofern diese Tätigkeiten nicht bereits aufgrund der Höhe der Berechnungsgrundlage als abgegolten gelten", und lehnen die Auffassung, es komme nur auf die Tätigkeit, nicht jedoch auf die Berechnungsgrundlage an, ausdrücklich ab (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 5. Auflage 2014, § 3 InsVV Rn. 1).
b)
zuschlagsbegründende Tätigkeiten wie Neustrukturierung Warensortiment/Ausbau der EDV-Infrastruktuer als die übertragende Sanierung vorbereitende Maßnahme wie oben bereits ausgeführt zu einer Erhöhung der Regelvergütung geführt hat,
c)
die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und die dadurch gewonnenen Erkenntnisse im Eröffnungsverfahren und bereits eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen zu entsprechenden Synergieeffekten und entsprechender Arbeitserleichterung im eröffneten Insolvenzverfahren geführt.
Von einem zusätzlichen Abschlag auf die vorstehend ermittelte Gesamtvergütung wird jedoch angesichts dessen, dass die vorgenannten Ausführungen zu a) bis c) bei der Bemessung der Höhe des jeweiligen Zuschlags bereits Berücksichtigung gefunden hat, abgesehen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 30.04.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Insolvenzgericht berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer durch den Insolvenzverwalter gerechtfertigt war(s. BGH-Beschluss vom 11.11.2014 - IX ZB 48/04 -).
Folgende Beauftragungen sind im Rahmen dieser Prüfung nach Auffassung des Insolvenzgerichts nicht gerechtfertigt gewesen, so dass die insoweit begründeten und berichtigten Masseverbindlichkeiten beziehungsweise die zu Lasten beglichenen Kosten nicht zu Lasten der Insolvenzmasse gehen können und dementsprechend von der Nettovergütung des Insolvenzverwalters in Abzug zu bringen sind:
1.
Auf Antrag des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 30.04.2025 - Band XXIII Blatt 5973 - sind in Abzug zu bringen:
Vergütung xxx(Insolvenzbuchhaltung) xxx EUR - netto -
(s.a. Gutachten xxx - Band XXIII Blatt 6194)
Vergütung Sozietät Stellmach & Bröckers xxx EUR - netto -
(Honorar NEWCO)
Vergütung Sozietät Stellmach & Bröckers xxx EUR - netto -
(Arbeitnehmerrechnungen)
(s.a. Gutachten xxxx - Band XXIII Blatt 6211)
insgesamt xxxx EUR - netto -
2.
Vergütung Rechtsanwältin xxx Sozietät Stellmach & Bröckers xxx EUR - netto -
(s.a. Gutachten Sachverständigeninstitut xxx - Seite 16 - Band XVI Blatt 4076 -:
"Frau Rechtsanwältin xxx aus der Sozietät des lnsolvenzverwalters war mit der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den ehemaligen Mitarbeiter der
Schuldnerin, Herrn xxx, beauftragt und erhielt hierfür eine Vergütung in Höhe von
xxx EUR netto. Bei mahn- und vollstreckungsgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeiten
handelt es sich grundsätzlich um Regelaufgaben.23 Besondere rechtliche Schwierigkeiten, die die lnanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vorliegend erforderlich machten, waren nicht ersichtlich. ln seinem Schriftsatz vom 23.03.2021 (Seite 4) stimmte der lnsolvenzverwalter der Einordnung der Tätigkeiten von Frau Rechtsanwältin xxx zu den Regelaufgaben zu. Er werde die Rechnung seiner Sozietät gegen die noch festzusetzende Venrwaltervergütung verrechnen."
Eine Verrechnung ist offenbar mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 30.04.2025 nicht erfolgt.
Ein Abzug von der Nettovergütung ist nach alledem geboten.
3.
Vergütung Rechtsanwältin xxx Sozietät Stellmach & Bröckers xxx EUR - netto -
(s.a. Gutachten Sachverständigeninstitut xxx - Seite 18 - Band XVI Blatt 4078 -:
"Frau Rechtsanwältin xxx war mit der Erstellung des Grundstückskaufvertrages für
die Betriebsimmobilie ,,xxx" und das Verkaufsstudio ,,xxx" beauftragt und erhielt hierfür aus der Masse eine Vergütung in
Höhe von xxx EUR netto. Bei der Veräußerung von Grundstücken und dem Abschluss der diesbezüglichen Kaufverträge handelt es sich nach Meinung des BGH um Regelaufgaben, wenn die Tätigkeiten mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden waren.2e Zusammen mit seinem Schriftsatz vom 23.03.2021 wurde durch den lnsolvenzvenrualter der notariell beurkundete Grundstückskaufvertrag vom 17.04.2QQ8 in Kopie vorgelegt. Bei diesem handelt es sich um einen standardisierten Grundstückskaufvertrag, der keine speziell auf das vorliegende Verfahren angepassten Regelungen enthält.
Die Advokaturakte der beauftragten Rechtsanwältin konnte durch den lnsolvenzverwalter
nicht vorgelegt werden. Diese sei in seiner Sozietät nicht mehr verfügbar (vgl.
Schriftsatz vom 23.03.2021, Seite 2 f.). Weder dem Schlussbericht, noch den Ausführungen
des Verwalters in seinen Schriftsätzen vom 11.01.2021,25.01.2021 und vom
23.03.2021 können besondere Schwierigkeiten entnommen werden, die eine lnanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vorliegend erforderlich machten. Die Beauftragung von Frau Rechtsanwältin Aßmann mit der Erstellung des Grundstückskaufvertrages ist
daher als Regelaufgabe zu qualifizieren."
4.
Vergütung Rechtsanwältin xxx Sozietät Stellmach & Bröckers 1.286,20 EUR - netto -
(s. Honorarrechnung vom 14.07.2008 - Band XVI - Blatt 4232 - sowie s.a. Gutachten Sachverständigeninstitut xxx - Seite 18 - Band XVI Blatt 4078 -:
Durch Frau Rechtsanwältin xxx wurde darüber hinaus der Mietvertrag mit der
Nachfolgegesellschaft über die Geschäftsräumlichkeiten der Schuldnerin ab dem
01.05.2008 erstellt. Aus der Masse wurden hierfür Rechtsanwaltsgebühren in Höhe
von xxx EUR netto bezahlt. Der Venrualter erläuterte hierzu, der notarielle Kaufvertrag über die Geschäftsräumlichkeiten vom 17.04.2008 sei erst zum 21.12.2009
(Eingang Kaufpreiszahlung) vollzogen worden. lm Zeitraum vom 01.05.2008 bis
31.12.2009 seien die Räumlichkeiten daher durch die lnsolvenzmasse an die Nachfolgegesellschaft vermietet worden (vgl. Schriftsatz vom 23.03.2021, Seite 3). Eine Delegation von Vertragsverhandlungen bzw. der Erstellung von Verträgen kann nur dann
zu Lasten der Masse erfolgen, wenn es sich um Verträge mit erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung für die Masse handelt und mit diesen auch eine nicht alltägliche Komplexität
verbunden ist.30 Den Mietvertrag sowie die Advokaturakte zu der Angelegenheit
konnte der lnsolvenzvenvalter nicht vorlegen. Diese seien in seiner Sozietät nicht
mehr verfügbar. Ausführungen zu rechtlichen Besonderheiten konnten dem Schlussbericht und den Schriftsätzen des lnsolvenzvenrualters nicht entnommen werden. Die Erstellung des Mietvertrages mit der Nachfolgegesellschaft ist daher im Ergebnis als
Regelaufgabe einzustufen."
Ein Abzug von der Nettovergütung ist nach alledem geboten.
5.
Vergütung Rechtsanwalt xxx Sozietät Stellmach & Bröckers xxx - netto -
(s.a. Gutachten xxx - Seite 20 - Band XVI Blatt 4080 -:
"Neben der Kanzlei xxx war auch Herr Rechtsanwalt xxx aus der
Verurraltersozietät in der Angelegenheit gegen die BAVARIA lndustriekapital AG außergerichtlich anwaltlich tätig und erhielt hierfür eine Vergütung in Höhe von xxx
EUR netto. ln seinem Schriftsatz vom 11.01.2021 (Seite 9 f.) führte der lnsolvenzverwalter aus, die xxx sei in den Jahren 2004 bis 2007 Gesellschafterin der Schuldnerin gewesen. ln den Jahren 2004 und 2005 hätten diverse Auszahlungen in Höhe von insgesamt xxx EUR an die Gesellschafterin stattgefunden, die teilweise als ,,Gewinnvorabausschüttungen" tituliert gewesen, im Wesentlichen aber unter der Bezeichnung ,,Managementfee" für geleistete Beratungen
geflossen seien. Durch Herrn Rechtsanwalt xxx seien die Auszahlungen zunächst
im Hinblick auf mögliche Anfechtungstatbestände gemäß SS 129 ff. lnsO sowie
im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen die Kapitalerhaltungsregeln analog SS 30, 31
GmbHG geprüft worden.
Er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass aus seiner juristischen Beurteilung eine lnanspruchnahme der xxx wenig Aussicht auf Erfolg hätte.
Dieses Ergebnis sei für den lnsolvenzverwalter nicht akzeptabel gewesen. Aus diesem
Grund sei die Kanzlei xxx beauftragt worden, den Vorgang zu überprüfen
und gegebenenfalls die xxx klageweise in Anspruch zu
nehmen. Auch die Kanzlei xxx sei zu der Bewertung gekommen, dass eine
prozessuale Auseinandersetzung nur geringe Aussichten auf Erfolg versprechen würde.
Für die Bearbeitung des vorstehend dargestellten Sachverhalts sind besondere
gesellschaftsrechtliche Fachkenntnisse erforderlich. Darüber hinaus waren nicht lediglich
einfache Anfechtungsansprüche zu prüfen.36 Die Angelegenheit war daher als
Sonderaufgabe delegationsfähig. ln seinem Schriftsatz vom 11.01.2021 (Seite 10)
schlägt der lnsolvenzverwalter vor, die Honorarnote seiner Sozietät aufgrund der doppelten Beauftragung gegen die noch festzusetzende Verwaltervergütung zu verrechnen.
Eine Verrechnung ist offenbar mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 30.04.2025 nicht erfolgt.
Ein Abzug von der Nettovergütung ist nach alledem geboten.
6.
Vergütung Sozietät Stellmach & Bröckers xxx EUR - netto -
(s. Honorarrechnung vom 16.04.20212 - Band XVII Blatt 4386 - s.a. Gutachten xxx - Seite 21 - Band XVI Blatt 4081 -:
An die Sozietät des lnsolvenzverwalters wurden am 18.04.2012 Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von xxx EUR netto aus der Masse bezahlt. Abgerechnet wurden 69 Stunden zu einem Stundensatz von xxx EUR netto für folgende Tätigkeiten:
- übliche Erstattung eingezogener Lebensversicherungen,
- Prüfung des Bestandes unverfallbarer Bezugsrechte für die begünstigen Arbeitnehmern,
- Umsatzsteuerhaftung der lnsolvenzmasse aus Forderungserlösen während der
vorläufigen Insolvenz,
- Abgrenzung bzw. Abrechnung Mietkautionen lnsolvenzmasse ./. Nachfolgegesellschaft,
- Umsatzsteuerhaftung der lnsolvenzmasse bezogen auf die Betriebsveräußerung
des Unternehmens im Ganzen. Bezüglich der ersten beiden Punkte ergeben sich Überschneidungen mit den Tätigkeiten von Frau Rechtsanwältin xxx im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Rückdeckungsversicherungen bei der xxx. ln Bezug auf den letzten Punkt waren Überschneidungen mit den Tätigkeiten von Frau Rechtsanwältin
xxx im Zusammenhang mit dem Abschluss des Unternehmenskaufvertrages
feststellbar. ln seinem Schriftsatz vom 11.01.2021 (Seite 8) führte der Verwalter hierzu aus, dass die vorliegende Rechnung der Sozietät nach seiner Prüfung typische Regelaufgaben abgedeckt habe. Üblicherweise werde in seinem Büro anlässlich der Schlussrechnungslegung überprüft, inwieweit mögliche steuerrechtliche oder sonstige Haftungstatbestände für die Masse bestehen würden.
Die Abrechnung aus der Rechtsabteilung der Sozietät beinhalte typische Regelaufgaben
und müsse insofern nach seiner Beurteilung zwingend gegen die noch festzusetzende
Vergütung verrechnet werden.
Mangels konkreter Ausführungen zu den vorstehend abgerechneten Tätigkeiten der
Rechtsanwälte der Sozietät des Verwalters, kann eine endgültige Einstufung in Regel- oder Sonderaufgaben in diesem Gutachten nicht erfolgen."
Eine Verrechnung ist offenbar mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 30.04.2025 nicht erfolgt, ist jedoch aufgrund der geschilderten Regeltätigkeiten und der Überschneidungen zu sonstigen, bereits gesonderten Abrechnungen in Bezug auf den Unternehmenskaufvertrag vollumfänglich vorzunehmen.
7.
Prof. Dr. xx Honorar für Gutachten zur Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Münster zum Verteilungsplan I
xxx EUR - netto -
Der Insolvenzverwalter war insoweit bereits anwaltlich beraten durch Rechtsanwalt xxx von der xxx mbH - s. Honorarrechnungen nebst Tätigkeitsnachweise - Band XVII Blatt 4398ff - wie bereits oben ausgeführt, so dass die zusätzliche Beauftragung des Prof. Dr. xxx nicht notwendig war.
Aus welchem Grund der Insolvenzverwalter selbst mit anwaltlicher Unterstützung des mit der Erstellung beauftragten Rechtsanwalt xxx nicht in der Lage war, die angebliche Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbeschlusses zum Verteilungsplan I im Beschwerdeverfahren darzulegen, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Er selbst spricht von der Bestätigung seiner eigenen Rechtsauffassung durch das Gutachten Prof. Dr. xxx. Er war demnach offenbar selbst in der Lage, seine Rechtsauffassung zur angeblichen Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbeschlusses kundzutun.
Sofern der Insolvenzverwalter einen Auftrag aufgrund entsprechender Beschlussfassung des Gläubigerausschusses erteilt hat, ist festzuhalten, dass er an einer solche Beschlussfassung beziehungsweise gegebenenfalls "Weisung" nicht gebunden ist.
Es gibt schließlich keine Weisungsbefugnis des Gläubigerausschusses gegenüber dem Insolvenzverwalter.(s. Uhlenbruck/Knof, 15. Aufl. 2019, InsO § 69 Rn. 10, beck-online:
"Andererseits steht dem Gläubigerausschuss aber gegenüber dem Insolvenzverwalter kein Weisungsrecht zu und der Insolvenzerwalter bleibt das entscheidende Organ (MK InsO-Schmid-Burgk § 69 Rn 11; K/P/B/Kübler § 69 Rn 9; Karsten Schmidt/Jungmann § 69 Rn 5; Hegmanns Gläubigerausschuss S. 67; Frege NZG 1999, 478, 483; s auch Runkel FS Görg S. 393, 397f)).
Im Übrigen sei angemerkt, dass die Beauftragung der xxx zulässig und berechtigt war. Dies wurde im Rahmen der rechtskräftigen Zurückweisung der Befangenheitsanträge als auch im Haftungsprozess gegen das Land xxx und den in diesem Verfahren zuständigen Rechtspfleger - LG Münster Az. 110 O 150/23 - im Prozesstermin am 07.11.20024 durch die vorsitzende Richterin ausdrücklich unter Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Haftungsklage stets bestätigt(s. Protokoll vom 07.11.2024 - Band XXII Blatt 254f -).
Im Übrigen wurde die Mehrarbeit des Insolvenzverwalters in Bezug auf den Verteilungsplan I inklusive Beschwerdeverfahren mit einem entsprechendem Zuschlag gewürdigt.
Ferner wird nochmals festgehalten, dass dem an den Insolvenzverwalter gerichteten Schreiben des Landgerichts Münster - Beschwerdekammer - vom 05.04.2018 - Band IX Blatt 2662ff - zur mangelnden Erfolgsaussicht der erhobenen sofortigen Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss zum eingereichten Verteilungsplan I neben einer Mehrzahl weiterer nicht zu behebbarer Mängel Folgendes zu entnehmen ist:
"Denn jedenfalls im Ergebnis dürfte der Hinweis des Amtsgerichts darauf, dass die Begründung des Insolvenzplans im Hinblick auf das danach angestrebte Ziel nicht plausibel und der Insolvenzplan vor diesem Hintergrund zurückzuweisen ist, zutreffend sein, da ein Verstoß gegen § 220 Absatz 2 InsO vorliegen dürfte, der im Rahmen von § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu berücksichtigen ist."
Ein Abzug von der Nettovergütung ist nach alledem geboten.
8.
Vergütung Rechtsanwalt xxx
(s. Honorarrechnung vom 22.05.2020 - Band XIII Blatt 3463 - xxx EUR - netto -
Rechtsanwalt xxx hat mit Schreiben vom 13.02.2019 Band X Blatt 2966ff - beantragt, den zuständigen Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit für das weitere Verfahren abzulehnen, insbesondere auch im Hinblick auf die ausstehenden Entscheidungen über die Vergütung des Antragstellers. Der Antrag wurde schließlich rechtskräftig durch Beschluss des Landgerichts Münster vom 05.03.2020 - Az. 5 T 798/19 - Band XI Blatt 3129 - rechtskräftig zurückgewiesen.
Bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 15.03.2022 wurde dem Insolvenzverwalter insoweit mitgeteilt, dass weder ersichtlich, noch hinreichend konkret und ausführlich erläutert worden ist, aus welchem Grund der Insolvenzverwalter nicht selbst zur zu entsprechender Antragstellung und Einlegung der sofortigen Beschwerde in der Lage gewesen sein soll - Band XIII Blatt 3477 - und dass beabsichtigt ist, den Nettobetrag an Vergütung und Auslagen in Höhe von xxx EUR von seiner Nettovergütung in Abzug zu bringen, was hiermit geschieht.
Ferner ist festzuhalten, dass der seitens des Insolvenzverwalters in Auftrag gegebene Befangenheitsantrag 13.02.2019 nicht im Rahmen der Verwaltung und Verwertung der Masse gestellt, sondern im ureigensten Vergütungs-/Interesse des Insolvenzverwalters gestellt worden ist(s.a. Streitwertbeschluss LG Münster vom 11.05.2020 - Az. 5 T 198/19 -, mit dem der Streitwert auf xxx EUR festgesetzt worden ist - Band XI Blatt 3141f -, in dem es u.a. zur Begründung heißt:
"..Diese Überlegungen lassen sich auf das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung eines Rechtspflegers im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Insolvenzverwaltervergütung übertragen. Die Bedeutung der Sache und das Interesse des Insolvenzverwalters an der Ablehnung des Rechtspflegers sind in gleicher Weise mit der Entscheidung des Rechtspflegers über die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung verbunden. Tragende Erwägung ist, dass der Rechtspfleger den geltend gemachten Vergütungsanspruch allein deshalb beanstandet, nicht bearbeitet oder zurückweist, weil er befangen ist. Das Interesse des ablehnenden Beteiligten an der Nichtwirkung des Rechtspflegers deckt sich daher mit seinem Interesse am Ausgang des Vergütungsfestsetzungsverfahrens.
Geltend gemacht ist vorliegend eine Vergütung in Höhe des festgesetzten Wertes."
Ein Abzug von der Nettovergütung war nach alledem geboten.
Anzumerken ist in dem Zusammenhang ferner, dass der zweite, bereits in Teilen unzulässige, unbegründete und rechtskräftig zurückgewiesene Befangenheitsantrag des Insolvenzverwalters vom 16.01.2024 - Band XIX Blatt 4911 - durch Rechtsanwalt xxx gestellt worden ist und insoweit kein Honorar der Insolvenzmasse entnommen worden ist.
Der am 30.11.2023 gezahlte Honorarvorschuss in Höhe von xxx EUR wurde wohl ausschließlich zwecks Erhebung der Haftungsklage gegen das Land NRW und den zuständigen Rechtspfleger geleistet.
9.
Vergütung Rechtsanwältin xxx Sozietät Stellmach & Bröckers xxx EUR - netto -
Widerruf des Bezugsrechts gegenüber der xxx Direktversicherungen
- Honorarrechnung vom 08.04.2008 - Band XVI Blatt 4242 -
Der Insolvenzverwalter trägt insoweit vor - Band XXIII Blatt 5975 - :
"Die Insolvenzschuldnerin hatte für die beschäftigten Mitarbeiter bei der xxx Lebensversicherungen abgeschlossen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung. Die Lebensversicherungsverträge betrafen unmittelbar die Gesellschaft der Schuldnerin als Versicherungsnehmerin. In den Versicherungsverträgen war eine betriebliche Altersversorgung zugunsten diverser Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin vorgesehen. Mit der Lebensversicherungsgesellschaft ist ein Streit darüber entstanden, inwieweit aus dem Inhalt der abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge unverfallbare und unwiderrufliche Bezugsrechte zugunsten der begünstigten Arbeitnehmer entstanden sind. Die Auseinandersetzung mit der xxx drohte abzugleiten in eine zivilprozessuale Auseinandersetzung. Der Insolvenzverwalter war der Auffassung, dass unverfallbare und unwiderrufliche Bezugsrechte der begünstigten Arbeitnehmer aus den abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen nicht hergeleitet werden können. Im Ergebnis hat sich der Insolvenzverwalter mit der vertretenen Rechtsauffassung durchsetzen können. Aus den verschiedenen Lebensversicherungsverträgen wurden Erlöse in die Masse eingezahlt in Höhe von insgesamt xxx EUR."
Bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 09.11.2023 wurde dem Insolvenzverwalter aufgegeben, die Notwendigkeit dieser Beauftragung zu begründen und den von der in der Sache tätigen Rechtsanwältin xxx mit der xxx geführten Schriftverkehr zu übersenden, da nicht ersichtlich ist, dass die Angelegenheit streitig war.
Im Rahmen des von der Rechtsanwältin xxx in anderer Sache gefertigten Klageentwurfs vom 15.04.2008 stellt sich der Sachverhalt schließlich wie folgt dar - Band III Blatt 820 - :
"Mit Schreiben vom 10.12.2007 meldete der Pensionssicherungsverein die gemäß § 9 Absatz 2 BetrAVG auf ihn übergegangenen, gegen die Insolvenzschuldnerin gerichteten Ansprüche von 378 Anwärtern mit unverfallbaren Anwartschaften zur Insolvenztabelle an. Die Forderungsanmeldung beläuft sich auf xxxx EUR, wobei der Pensionssicherungsverein der Berechnung den Bilanzstichtag 31.12.2006 zugrunde legte.
Mit Schreiben vom 12.12.2007 widerrief der Kläger im Verhältnis zur xxx Lebensversicherung die widerruflichen Bezugsrechte der Arbeitnehmer und forderte zur Auskehrung der Rückkaufswerte auf.
Unter dem 10.01.2008 teilte die xxx dem Kläger die Höhe der Rückkaufswerte mit xxx EUR mit, wobei sie ihrer Berechnung den Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, mithin 01.12.2007 zugrunde legte.
Die entsprechende Zahlung der xxx ging am 21.01.2008 auf dem Insolvenzanderkonto ein."
Nach alledem ist eine streitige Auseinandersetzung weder dokumentiert noch aktenkundig, so dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Beauftragung nicht gegeben ist.
Ein Abzug von der Nettovergütung ist nach alledem geboten.
10.
Vergütung Rechtsanwalt xxx xxx EUR - netto -
- Honorarrechnung vom 10.01.2017 - Band XVII Blatt 4536 -:
Die Beauftragung des Herrn Prof. Dr. xxx zwecks Erstellung des Gutachtens zur Feststellung der vergütungsrechtlichen Berechnungsmasse und zur angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters - Band IX Blatt 2389ff - war nicht notwendig, da dem Insolvenzverwalter im Rahmen der Ausübung seiner Regeltätigkeit abzuverlangen war, einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag unter Berücksichtigung aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst zu begründen und zur Angemessenheit vorzutragen. Darüber hinaus diente die Beauftragung dem ureigensten Interesse des Insolvenzverwalters an antragsgemäßer Vergütungsfestsetzung und kann daher nicht zu Lasten der Insolvenzmasse gehen. Hierauf wurde der Insolvenzverwalter in der Vergangenheit mehrmals hingewiesen(s. a. gerichtliches Schreiben vom 09.11.2023 - Band XVIII Blatt 4601 R -) und zur Rückerstattung aufgefordert. Eine Rückerstattung erfolgte jedoch nicht. Diese war jedoch geboten - ebenso wie der Insolvenzverwalter auf gerichtliche Intervention das zunächst aus der Insolvenzmasse gezahlte Nettohonorar für die Erstellung des Gutachtens des Sachverständigeninstituts xxx am Ende in Höhe von xxx EUR erstattet hat - s. Schreiben des Insolvenzverwalters vom 10.03.2022 - Band XIII Blatt 3473 -, mit dem Insolvenzverwalter letztlich erklärt, dass er mit der Bewertung des Gerichts übereinstimmt, dass der Vorgang in erster Linie der Abgrenzung und Festlegung der Verfahrenskosten dient und weniger den Interessen der Insolvenzmasse.
Soweit der Insolvenzverwalter vorgibt, dass die Beauftragung ausschließlich auf Veranlassung und Wunsch des Gläubigerausschusses erfolgte, da die Mitglieder nach ihrer eigenen Einschätzung nicht über die dafür erforderliche Sachkunde verfügten, ist festzuhalten, dass die Beauftragung auch und vor allem durch den Insolvenzverwalter selbst erfolgte und zwar aufgrund einer mündlichen Voranfrage am 28.01.2015 bei xxx und schließlich in Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss - s. Gutachten Prof. Dr. xxx Seite 3 - Band IX Blatt 2391 -).
Darüber hinaus ist eine Beschlussfassung des Gläubigerausschusses hierzu weder aktenkundig und protokolliert.
Dass es dem Gläubigerausschuss an Sachkunde mangelt ist im Übrigen schon nicht nachvollziehbar, nachdem dieser sich zumindest in Person von xxx für den xxx und Herrn xxx bereits zum Vergütungsantrag für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter geäußert hat(s. Band IV Blatt 1152=PSVaG, Blatt 1156f=Joachim Kraemer). So beruft sich Herr xxx in dem Zusammenhang auf seine bisherige Erfahrung mit Schlussrechungsprüfungen und hält die Vergütung und die angesetzten Zuschläge für angemessen. Aus welchem Grund sodann bei dem Vergütungsfestsetzungsantrag für die Tätigkeit als endgülter Insolvenzverwalter nunmehr mangelnde Sachkunde Grund der bisher nicht nachgewiesenen Beauftragung durch den Gläubigerausschuss sein soll, erschließt sich alledem nicht.
Ein Abzug von der Nettovergütung ist nach alledem geboten.
11.
Vergütung Rechtsanwalt Prof. Dr. xxx xxx EUR - netto -
Die vom Insolvenzverwalter in Auftrag gegebene Verfassungsbeschwerde vom 15.11.2024 - Band XXII Blatt 5773ff - richtete sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts Münster vom 08.10.2024 - Az. 5 T 420/24 - sowie des Amtsgerichts Münster vom 14.02.2024 sowie vom 04.04.2024 im hiesigen Insolvenzverfahren. Diese soll nach Angaben des Insolvenzverwalters zugelassen worden sein.
Dabei wurde durch richterlichen Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 14.02.2024 und durch das Landgericht Münster vom 08.10.2024 - Az. 5 T 420/24 - abschließend über den Antrag des Insolvenzverwalters vom 03.01.2024 - Band XVIII - Blatt 4802ff - entschieden und der Antrag rechtskräftig zurückgewiesen, mit dem der Insolvenzverwalter beantragt hatte, den für dieses Insolvenzverfahren zuständigen Rechspfleger von seinen Amtspflichten wegen der Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich der anstehenden Entscheidung über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entbinden.
Zu diesem Zeitpunkt war der ursprüngliche Vergütungsfestsetzungsantrag bereits vom Insolvenzverwalter zurückgenommen worden und ein neuer Vergütungsfestsetzungsantrag noch gar nicht gestellt, obwohl er hierzu auch vom Gläubigerausschuss in seiner Sitzung vom 20.11.2023 - s. Sonderband "Gläubigerausschuss" wie folgt "angewiesen" worden ist:
"Der Gläubigerausschuss weist den Insolvenzverwalter an, seinen Vergütungsantrag unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten und Kassenprüfungsprotokolle grundlegend zu überarbeiten und inhaltlich sowie der Höhe nach derart anzupassen, dass möglichst reibungslos mit einer zeitnahen Festsetzung der Vergütung durch das Amtsgericht Münster gerechnet werden kann."
Dieser wurde schließlich erst am 30.04.2025 durch den Insolvenzverwalter übersandt.
Soweit nach rechtskräftiger Zurückweisung des Befangenheitsantrages des Insolvenzverwalters nunmehr die Verfassungsbeschwerde zu Lasten der Insolvenzmasse erhoben worden ist, ist festzuhalten, dass bereits der Befangenheitsantrag nicht im Rahmen der Verwaltung und Verwertung der Masse gestellt worden ist, sondern im ureigensten Vergütungs-/Interesse des Insolvenzverwalters an der antragsgemäßen Festsetzung seiner geltend gemachten Vergütung. Für die Verfassungsbeschwerde gilt insoweit nichts Anderes.
Soweit darüber hinaus die Verfassungsbeschwerde nach Angaben des Insolvenzverwalters in der besonderen Gläubigerversammlung am 06.05.2025 allein auf Weisung des Gläubigerausschusses erhoben worden ist - er selbst diese nicht erhoben hätte - s. Aktenvermerk vom 09.05.2005 - Band XXIV Blatt 6314 - ist nochmals festzuhalten, dass der Gläubigerausschuss keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Insolvenzverwalter hat und dementsprechend auch insoweit die anwaltliche Beauftragung zu Lasten der Insolvenzmasse nicht notwendig war.
(s. Uhlenbruck/Knof, 15. Aufl. 2019, InsO § 69 Rn. 10, beck-online:
"Der Gläubigerausschuss ist kein Hilfsorgan des Insolvenzverwalters (Hegmanns Gläubigerausschuss S. 66; ebenso Frege NZG 1999, 478, 483). Andererseits steht dem Gläubigerausschuss aber gegenüber dem Insolvenzverwalter kein Weisungsrecht zu und der Insolvenzerwalter bleibt das entscheidende Organ (MK InsO-Schmid-Burgk § 69 Rn 11; K/P/B/Kübler § 69 Rn 9; Karsten Schmidt/Jungmann § 69 Rn 5; Hegmanns Gläubigerausschuss
S. 67; Frege NZG 1999, 478, 483; s auch Runkel FS Görg S. 393, 397f).").
Ein Abzug von der Nettovergütung ist nach alledem geboten.
12.
Vergütung Prof. Dr. xxx xxx EUR - netto -
Honorarrechnung vom 07.05.2025 - Band XXIV Blatt 6379d -
Abgerechnet wurde insoweit die Beratung sowie die Vertretung der Interessen des Gläubigerausschusses in dem Verfahren sowie in der außerordentlichen Gläubigerversammlung vom 06.05.2025.
Offenbar geht der Insolvenzverwalter davon aus, dass insoweit eine Masseverbindlichkeit begründet worden ist. Die Honorarforderung wurde jedenfalls ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts beglichen und im Gegenkonto Nr. 4950 00 - Rechts- und Beratungskosten - verbucht - Band XXIV Blatt 63796 - .
Soweit er insoweit zur Begründung durch den Gläubigerausschuss beauftragt bzw. angewiesen worden ist, besteht bereits keine Weisungsbefugnis des Gläubigerausschusses gegenüber dem Insolvenzverwalter wie vorstehend bereits ausgeführt.
In der Sache selbst ist schon nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Gläubigerausschuss nicht bereit und in der Lage war, im Rahmen der Ausübung seiner Regeltätigkeit, einen Antrag auf Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung wie mit Schreiben des Rechtsanwalt Prof. Dr.xxx vom 17.03.2025 - Band XXII Blatt 5710 - selbst zu stellen.
In dem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass auch gegenüber dem Gläubigerausschuss seitens des Insolvenzgerichts kommuniziert worden ist, dass dem zeitnahen, regulären Abschluss des Insolvenzverfahrens nach Eingang des Gutachtens der xxx nichts im Wege steht.
Nach alledem war die Beauftragung des Rechtsanwalts Prof. Dr. xxx nicht gerechtfertigt und nicht notwendig.
Ein Abzug von der Nettovergütung ist nach alledem geboten.
Die Nettogesamtsumme der in Abzug zu bringenden nicht notwendigereweise zu Lasten der Insolvenzmasse begründeten Masseverbindlichkeiten beziehungsweise beglichenen Kosten beträgt nach alledem 245.676,03 EUR und setzt sich wie folgt zusammen:
1. xxx EUR
2. xxx EUR
3. xxx EUR
4. xxx EUR
5. xxx EUR
6. xxx EUR
7. xxx EUR
8. xxx EUR
9. xxx EUR
10. xxx EUR
11. xxx EUR
12. xxx EUR
Zuguterletzt wird nochmals angemerkt, dass eine einvernehmliche Festsetzung der Verwaltervergütung wie sie der Insolvenzverwalter mehrmals gefordert hat - (s. Schreiben des Insolvenzverwalters vom 28.03.2022 - Band XIII Blatt 3483 -) nicht geboten war. Dem Insolvenzverwalter wurde insoweit bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 01.04.2022 - Band XIII Blatt 3502 - entgegnet:
"Ferner wird Ihnen in Bezug auf Ihr Schreiben vom 28.03.2022 mitgeteilt, dass der Vergütungsantragstellung für die Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter ohne vorherige Absprache mit dem Insolvenzgericht und ggf. unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ergebnisse der xxx entgegengesehen wird.
Eine vorherige Absprache hinsichtlich der Vergütung vor Übersendung des Vergütungsantrages verbietet sich nach Auffassung des Insolvenzgerichts und wird auch hier unabhängig von der Person des Insolvenzverwalters/der Insolvenzverwalterin nicht praktiziert, da der Vergütungsfestsetzungsantrag nicht nur für das Insolvenzgericht, sondern auch für jeden anderen zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigten Verfahrensbeteiligten von Anfang an und nicht erst im Rechtsmittelverfahren ausführlich begründet sein muss in Bezug auf die Geltendmachung von Zuschlägen und der Auflistung und Notwendigkeit erteilter Drittaufträge."
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.
78 IN 76/07
Amtsgericht Münster, 09.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch di…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 10827 eingetragene Alma Holding GmbH, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Gunter Hocke, Schöne Aussicht 44, 65193 Wiesbaden),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Heinrich Stellmach, Salierstraße 4, 46395 Bocholt
weitere Beteiligte:
Wilhelm Groteloh, c/o Hermes Kreditversicherungs AG, Gasstraße 29, 22761 Hamburg
- Gläubigerausschussmitglied -wird festgestellt, dass der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes Wilhelm Groteloh vom 08.07.2025 infolge rechtswirksamer Rücknahme des dem vorgenannten Beschluss zugrunde gelegten Vergütungsfestsetzungantrages vom 18.07.2025 wirkungslos geworden ist(vgl. BGH-Beschluss vom IX ZB 2669/09).
78 IN 76/07
Amtsgericht Münster, 24.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch di…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 10827 eingetragene Alma Holding GmbH, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Gunter Hocke, Schöne Aussicht 44, 65193 Wiesbaden),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Heinrich Stellmach, Salierstraße 4, 46395 Bocholt
weitere Beteiligte:
Christoph Kerkhoff, Friedmate 14a, 48683 Ahaus
- Gläubigerausschussmitglied -wird festgestellt, dass der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes Christoph Kerkhoff vom 09.07.2025 infolge rechtswirksamer Rücknahme des dem vorgenannten Beschluss zugrunde gelegten Vergütungsfestsetzungantrages vom 21.07.2025 wirkungslos geworden ist(vgl. BGH-Beschluss vom IX ZB 2669/09).
78 IN 76/07
Amtsgericht Münster, 24.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch di…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 10827 eingetragene Alma Holding GmbH, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Gunter Hocke, Schöne Aussicht 44, 65193 Wiesbaden),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Heinrich Stellmach, Salierstraße 4, 46395 Bocholt
weitere Beteiligte:
Pensions-Sicherungs-Verein Versicherung, Berlin-Kölnische-Allee 2-4, 50944 Köln
- Gläubigerausschussmitglied -
wird festgestellt, dass der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes Pensions-Sicherungs-Verein Versicherung vom 09.07.2025 infolge rechtswirksamer Rücknahme des dem vorgenannten Beschluss zugrunde gelegten Vergütungsfestsetzungantrages vom 21.07.2025 wirkungslos geworden ist(vgl. BGH-Beschluss vom IX ZB 2669/09).
78 IN 76/07
Amtsgericht Münster, 24.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch di…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 10827 eingetragene Alma Holding GmbH, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Gunter Hocke, Schöne Aussicht 44, 65193 Wiesbaden),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Heinrich Stellmach, Salierstraße 4, 46395 Bocholt
wird hinsichtlich der durch Beschluss vom 09.07.2025 festgesetzten Vergütung nunmehr ergänzend beschlossen:
Von der festgesetzten Nettovergütung in Höhe von xxx EUR sind zusätzlich
zu den bereits mit vorgenanntem Beschluss in Abzug gebrachten, nicht notwendigerweise zu Lasten der Insolvenzmasse berichtigten, sonstigen Masseverbindlichkeiten bzw. zu Lasten der Insolvenzmasse beglichenen Kosten in Höhe von insgesamt xxx EUR - netto - weitere nicht notwendigerweise, zwischenzeitlich zu Lasten der Insolvenzmasse berichtigte sonstige Masseverbindlichkeiten bzw. zu Lasten der Insolvenzmasse beglichene Kosten in Höhe von insgesamt xxx - netto - in Abzug zu bringen, so dass sich die Nettovergütung auf nunmehr xxx EUR reduziert und schließlich noch eine offene Vergütung und Auslagen in Höhe von xxx EUR - brutto - der Insolvenz-/Regelmasse zu entnehmen sind. Auf den vorgenannten Betrag ist der bereits festgesetzte und am 16.07.2025 der Regelmasse entnommene Betrag in Höhe von xxx EUR - brutto - anzurechnen, so dass zu viel entnommene xxx EUR von dem Insolvenzverwalter zur Regelmasse zu erstatten sind.
Gründe:
Die nicht notwendigerweise, zwischenzeitlich zu Lasten der Insolvenzmasse berichtigten sonstigen Masseverbindlichkeiten bzw. zu Lasten der Insolvenzmasse beglichenen Kosten in Höhe von insgesamt xxx - netto - setzen sich wie folgt zusammen:
Honorarrechnung xxx vom 18.08.2025 in Höhe von xxx EUR netto
Honorarrechnung xxx vom 31.07.2025 in Höhe von xxx EUR netto
Bereits mit Schreiben vom 16.07.2025 - Band XXVI Blatt 6875 - wurde dem Insolvenzverwalter Folgendes mitgeteilt:
"Soweit durch Ihre Beauftragung des Herrn xxx weitergehende Gutachterkosten entstehen, wird Ihnen schon jetzt mitgeteilt, dass diese nicht zu Lasten der Insolvenzmasse gehen können, da wesentlicher Inhalt des Insolvenzplans der Verzicht auf Haftungsansprüche Ihnen gegenüber ist und Sie insoweit nicht "Verwalter" im Sinne der Insolvenzordnung sind, sie also insoweit keinerlei Kompetenzen inne haben(s. BGH-Beschluss vom 23.04.2025 - IX ZB 29/13 -).
Eine etwaige "Weisung" durch den Gläubigerausschuss ändert hieran nichts."
Mit der Honorarrechnung des Gutachters xxx vom 18.08.2025 werden folgende Leistungen abgerechnet:
- Vorbereitung der a.o. Gläubigerversammlung(17.03.-06.05.2025) 4 Stunden
- Vorbereitung des Schlusstermins(7.5.-11.6.20025) 3 Stunden
- Gutachten zum Zurückweisungsbeschluss(§ 231 InsO) des
AG Münster vom 09.07.2025(10.-14.07.2025) 12 Stunden
Summe 19 Stunden
Vereinbarter Stundensatz EUR xxx/h(netto) xxx EUR
Die Abrechnung erfolgt laut Honorarrechnung auf Grundlage der Beauftragung durch den Insolvenzverwalter vom 07.03.2025 unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 29.02.2024.
Die Vereinbarung ist bis heute nicht zur Akte gelangt. Sie war auch bisher nicht von Relevanz, da davon auszugehen ist, dass die Vereinbarung vom 29.02.2024 zum Zwecke der Erstellung des vom Insolvenzverwalter selbst in Auftrag gegebenen Gegengutachtens/Privatgutachtens des Insolvenzverwalters durch xxx getroffen worden ist - s. Rechtsgutachten vom 15.08.2024 zur Vorprüfung potentieller Schadensersatzansprüche der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter - und der Insolvenzverwalter selbst die insoweit angefallenen Gutachterkosten aus eigenen Mitteln beglichen hat.
Die weitergehende Beauftragung des xxx durch Beauftragung des Insolvenzverwalters am 07.03.2025 auf Grundlage der zuvor in eigener Sache getroffenen Vereinbarung vom 29.02.2024 soll sodann nicht mehr im Eigeninteresse des Insolvenzverwalters, sondern zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung der Masse i.S.d. § 4 Absatz 1 Satz 3 InsVV erfolgt sein.
Soweit der Insolvenzverwalter in dem Zusammenhang nunmehr vorgibt, dass die weitergehende Beauftragung des Gutachters xxx durch den Insolvenzverwalter vollzogen worden ist, um auch in dieser Angelegenheit, der Zurückweisung des im Schlusstermin vorgelegten Insolvenzplans § 231 InsO, das mit großer Mehrheit der Gläubiger artikulierte Interesse an der Umsetzung des vorgelegten Insolvenzplans sachverständig prüfen und damit auch die eigene Rechtsauffassung unabhängig verifizieren zu lassen, ist bereits nicht nachvollziehbar, woraus er das mit großer Mehrheit der Gläubiger artikulierte Interesse an der Umsetzung des am Ende des mündlichen Schlusstermins am 17.06.2025 eigeninitiativ erstellten Insolvenzplans herleitet.
Er wurde jedenfalls nicht durch die Gläubigerversammlung zur Erstellung des Insolvenzplans beauftragt.
Soweit der Insolvenzverwalter darauf abstellt, dass der vorgelegte Insolvenzplan III die Verteilung der Insolvenzmasse regelt, ist festzuhalten, dass diese vor Übergabe des Insolvenzplans ganz am Ende des Schlusstermins am 17.06.2025 bereits verfahrensrechtlich mit Zustimmung des Insolvenzgerichts gemäß § 196 Absatz 2 und mit Zustimmung des Gläubigerausschusses gemäß § 187 Absatz 3 Satz 2 InsO festgeschrieben worden ist und zwar in Form der zu vollziehenden und vom Insolvenzverwalter im Schlusstermin selbst angekündigten Schlussverteilung gemäß § 200 InsO, die bis zum 31.12.2025 vollzogen werden wird.
(s. Protokoll vom 06.05.2025:
"Herr Prof. Dr. Haarmeyer erklärt im Namen des Gläubigerausschuss zudem zu Protokoll, dass dieser einer Schlussverteilung zustimmt.")
(s. Protokoll vom 17.06.2025:
Der Insolvenzverwalter erklärt auf gerichtliche Nachfrage: Die Insolvenzgläubiger des § 38 InsO können mit einer Quote von ca. 20 bis 22,5 % rechnen, jedoch ist gegebenenfalls eine Rückstellung für weitere Kosten zu bilden, die die Quote mindern können.
Der Insolvenzverwalter erklärt, dass die Schlussverteilung spätestens bis zum Ende dieses Jahres vollzogen sein wird.)
Zu Recht erhebt der Sonderinsolvenzverwalter im Rahmen der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren zur Zurückweisung des Insolvenzplans III in dem Zusammenhang den Einwand der Verfristung und die damit gelieferte Begründung - Band XXVII Blatt 7212ff -, die sich das Insolvenzgericht zu eigen macht, wie folgt:
"Fraglich ist jedoch, ob die Vorlage des Insolvenzplans verfristet ist. Auf Seite 3 des Insolvenzplans
(Bl. 6471 GA) wird bei den Vorbemerkungen ausgeführt, dass der
"Insolvenzverwalter sowie der beteiligte Gläubigerausschuss beabsichtigen, auf
die verfahrensmäßige Behandlung des Plans zu verzichten, wenn eine zügige
Beendigung des Verfahrens im Regelverfahren wie vom Gericht skizziert gelingt.
Sollte es hingegen trotz eines mehrheitlichen Gläubigervotums im Schlusstermin
nicht zur Aufhebung der Sonderinsolvenzverwaltung kommen, so wäre es den
Gläubigern aufgrund der in § 218 Abs. 1 Satz 3 InsO verankerten zeitlichen
Grenze einer Planvorlage verwehrt, hierauf noch durch die Beauftragung eines
Verwalterplans nach § 157 Satz 2 InsO zu reagieren, in dessen Rahmen zugunsten
einer höheren Gläubigerquote auf eventuelle Haftungsansprüche nach § 92
InsO verzichtet wird. Da mit dem Verzicht aller Gläubiger in einem Insolvenzplan
zugleich die materiell-rechtliche Grundlage der Sonderinsolvenzverwaltung entfällt,
wird durch den Plan die schnelle Aufhebung des Verfahrens sichergestellt."
Die Planbedingungen zur Verteilung der Masse weichen im darstellenden Teil und im gestaltenden Teil nicht von einer regulären Schlussverteilung unter Berücksichtigung der nach § 93 InsO zu bildenden Sondermasse ab, d.h. nach Bereinigung der Sondermasse (Gläubigergruppe1) erhalten alle nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger (Gläubigergruppe 2) dieselbe Quote. Die einzige "echte" Regelung des Insolvenzplans besteht darin, die vom Insolvenzgericht wegen Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters angeordnete Sonderinsolvenzverwaltung zumindest inhaltlich zu beenden, da mit obiger Formulierung ausdrücklich und wörtlich
die Nichtaufhebung der Sonderinsolvenzverwaltung im Schlusstermin zur Bedingung für
den Insolvenzplan gemacht wird. Zwar ergibt sich im Weiteren, dass nicht die Aufhebung der Sonderinsolvenzverwaltung, sondern der Verzicht der Insolvenzgläubiger auf Schadenersatzansprüche bzw. deren Geltendmachung Planbestandteil ist, so verbleibt es doch dabei, dass der Insolvenzplan einzig das Ziel verfolgt, den Insolvenzverwalter von Haftungsansprüchen zu befreien. Fraglich ist, ob dies in der vorgeschlagenen Form gelingen kann.
Festzuhalten bleibt jedoch zunächst, dass die Planvorlage wörtlich eine aufschiebende Bedingung enthält, da der Plan nur weiter verfolgt werden soll, wenn das Insolvenzgericht die Sonderinsolvenzverwaltung nicht aufhebt. Da eine solche Aufhebung bis zum Ende des Schlusstermins nicht erfolgt ist, steht der Plan nun unter einer auflösenden Bedingung, d.h. der Plan soll entfallen, wenn das Gericht die Sonderinsolvenzverwaltung nun doch noch aufheben sollte.
Es ist fraglich, ob ein Insolvenzplan zur Wahrung der Frist des § 218 Abs. 1 Satz 3 InsO unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung eingereicht werden kann - oder quasi als Hilfsantrag. Diese Frage wird vom Unterzeichner jedenfalls für den vorliegenden Fall verneint, da der Eintritt der Bedingung lediglich davon abhängt, ob dem vorlegenden Insolvenzverwalter die im Rahmen der Rechtsaufsicht ergangenen Maßnahmen des Insolvenzgerichts genehm erscheinen."
Nach alledem verfolgt der Insolvenzplan auch nach Auffassung des Insolvenzgerichts allein das Ziel, den Insolvenzverwalter von Haftungsansprüchen zu befreien.
Der Insolvenzverwalter ist jedoch insoweit nicht "Verwalter" im Sinne der Insolvenzordnung sind und hat insoweit keinerlei Kompetenzen inne(s. BGH-Beschluss vom 23.04.2025 - IX ZB 29/13 -).
Eine Beauftragung des Insolvenzverwalters des xxx zu Lasten der Insolvenzmasse zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung der Masse i.S.d. § 4 Absatz 1 Satz 3 InsVV scheidet damit angesichts der mangelnden Kompetenz und des alleinigen Eigeninteresses des Insolvenzverwalters an der Umsetzung des Insolvenzplans aus, so dass der Abzug wie oben tenoriert vorzunehmen war.
Hinsichtlich der Honorarrechnung xxx vom 31.07.2025 in Höhe von xxx EUR netto wird an die mit gerichtlichem Schreiben vom 17.09.2025 geäußerte Rechtsauffassung
Das Gutachten des xxx hat für einen einzelnen Insolvenzgläubiger, hier den Insolvenzgläubiger Christoph Kerkhoff, als Beschwerdeführer Verwendung gefunden, so dass es sich um eine privat einzugehende Verbindlichkeit dieses Insolvenzgläubigers handelt, die allenfalls eine nachrangige Verbindlichkeit dieses Gläubigers gemäß § 39 Absatz 1 Ziffer 2 InsO darstellt.
Es handelt sich also nicht um einen Dienstleistungsvertrag zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung der Masse i.S.d. § 4 Absatz 1 Satz 3 InsVV, der ggf. zu Lasten der Insolvenzmasse abgeschlossen werden kann.
Eine etwaige "Weisung" durch oder "Abstimmung" mit dem Gläubigerausschuss, dem der o.g. Gläubiger Herr Christoph Kerkhoff auch angehört, ändert hieran nichts.
Soweit sich der Insolvenzverwalter auf das Interesse der Mehrheit der zustimmenden Insolvenzgläubiger im mündlichen Schlusstermin am 17.06.2025 beruft, ändert auch dies nichts, so dass der Abzug wie oben tenoriert vorzunehmen war.
Die Begleichung dieser Privatverbindlichkeit zu Lasten der Insolvenzmasse stellt nach Auffassung des Insolvenzgerichts darüber hinaus nicht nur eine Pflichtverletzung i.S.d. § 60 Abs. 1 InsO mit der Folge eines Gesamtschadens i.S.d. § 92 Satz 2 InsO dar, sondern es könnte wegen eindeutiger Rechtslage auch der Tatbestand der Untreue erfüllt sein.
Auf den vorgenannten Betrag ist der bereits festgesetzte und am 16.07.2025 der Regelmasse entnommene Betrag in Höhe von xxx EUR - brutto - anzurechnen - Band XXVII Blatt 7023 -, so dass zu viel entnommene xxx EUR von dem Insolvenzverwalter zur Regelmasse zu erstatten sind.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
78 IN 76/07
Amtsgericht Münster, 29.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der Hannelore Hocke
(vormals der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2493 eingetragenen alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 10827 eingetragene Alma Holding GmbH, von-Röntgen-Straße 9-11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Gunter Hocke, Schöne Aussicht 44, 65193 Wiesbaden),
wird hinsichtlich der durch Beschluss vom 09.07.2025 festgesetzten Vergütung nunmehr ergänzend beschlossen:
Von der festgesetzten Nettovergütung in Höhe von xxx EUR sind zusätzlich
zu den bereits mit vorgenanntem Beschluss in Abzug gebrachten, nicht notwendigerweise zu Lasten der Insolvenzmasse berichtigten, sonstigen Masseverbindlichkeiten bzw. zu Lasten der Insolvenzmasse beglichenen Kosten in Höhe von insgesamt xxx EUR - netto - sowie
zusätzlich zu den bereits mit Beschluss vom 24.09.2025 in Abzug gebrachten nicht notwendigerweise, zwischenzeitlich zu Lasten der Insolvenzmasse berichtigten sonstigen Masseverbindlichkeiten bzw. zu Lasten der Insolvenzmasse beglichenen Kosten in Höhe von insgesamt xxx € - netto -
nunmehr weitere zu Lasten der Masse beglichenen Kosten in Höhe von weiteren xxx EUR - netto - in Abzug zu bringen, so dass sich die Nettovergütung auf nunmehr xxx EUR reduziert und schließlich noch eine offene Vergütung in Höhe von xxx EUR - brutto - der Insolvenz-/Regelmasse zu entnehmen ist. Auf den vorgenannten Betrag ist die bereits festgesetzte und am 16.07.2025 der Regelmasse entnommene Vergütung - brutto - anzurechnen, so dass weitere zu viel entnommene xxx EUR von dem Insolvenzverwalter zur Regelmasse zu erstatten sind.
Gründe:
Die zwischenzeitlich am 09.10.2025 zu Lasten der Insolvenzmasse beglichenen Kosten in Höhe von insgesamt xxx - netto - resultieren aus der Honorarrechnung des Sachverständigeninstitut XXX vom 08.10.2025 Vorkasse-Rechnung- - Nr. 250332-10127 -.
Bereits mit Schreiben vom 11.11.2025 wurde dem Insolvenzverwalter hierzu Folgendes mitgeteilt:
"Ferner werden Sie gebeten, binnen 10 Tagen das zu Lasten der Insolvenzmasse an das XXX gezahlte Honorar in Höhe von xxx EUR zu erstatten, da die Beauftragung allein in Ihrem höchstpersönlichen Vergütungsinteresse erfolgt ist und nicht im Rahmen der Verwaltung der Masse i.S.d. § 4 Absatz 1 Satz 3 InsVV.
Für den Fall, dass eine Erstattung Ihrerseits nicht beabsichtigt ist, werden Sie gebeten, die an das XXX gerichteten Schreiben vom 17.09.2025 und 06.10.2025 zu übersenden.
Nach derzeitiger Aktenlage ist für den Fall der Nichterstattung beabsichtigt, das o.g. Honorar durch gesonderten Beschluss von Ihrer Vergütung in Abzug zu bringen."
Hierauf hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 18.11.2025 lediglich entgegnet, dass das in Auftrag gegebene XXX zugesagt hat, das durch den Insolvenzverwalter in Auftrag gegebene Gutachten zu den Aufwendungen der beiden Gutachter XXX spätestens bis zum 28.11.2025 zu überreichen. Unmittelbar nach Eingang dieses Gutachtens werde der Insolvenzverwalter auf die Angelegenheit zurückkommen.
Diese Ankündigung ändert nichts an der gerichtlichen Einschätzung, dass die Beauftragung allein im höchstpersönlichen Vergütungsinteresse des Insolvenzverwalters erfolgt ist und nicht im Rahmen der Verwaltung der Masse i.S.d. § 4 Absatz 1 Satz 3 InsVV. Schließlich verfolgt der Insolvenzverwalter mit der kostenträchtigen Beauftragung des XXX den Zweck, die Begründung seiner sofortigen Beschwerde gegen den angefochtenen Vergütungsergänzungsbeschlusses vom 24.09.2025 zu vertiefen. Dies erfolgt allein aus dem persönlichem Vergütungsinteresse des Insolvenzverwalters. Dabei ist das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme des XXX, auf das der Insolvenzverwalter zuwarten will, jedoch völlig unbeachtlich.
In dem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass sich der Insolvenzverwalter in der Vergangenheit bei vergleichbarem Sachverhalt bereits dieser Rechtsauffassung des Insolvenzgerichts angeschlossen hat und dementsprechend ein Honorar des XXX für die Erstellung eines Gutachtens zu seinem Vergütungsfestsetzungsantrag für die Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter in Höhe von xxx EUR auf Intervention des Insolvenzgerichts erstattet hat(s. Blatt 3512f).
Mit Schreiben vom 10.03.2022 hat der Insolvenzverwalter im Vorfeld der Erstattung dem Insolvenzgericht in dem Zusammenhang Folgendes mitgeteilt:
"Die Rechnung des Fachinstituts XXX wurde nochmals einer Überprüfung unterzogen. Der Unterzeichnete stimmt mit der Bewertung des Gerichts überein, dass der Vorgang in erster Linie der Abgrenzung und Festlegung der Verfahrenskosten dient und weniger den Interessen der Insolvenzmasse. Aus diesem Grund wird die Erstattung des Betrages in Höhe von xxx EUR bestätigt."
Aus welchem Grund sich an dieser Einschätzung im Wege der erneuten Beauftragung des Fachinstituts XXX etwas geändert haben soll, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Nach alledem war wie oben tenoriert nach fruchtlosem Fristablauf zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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78 IN 76/07
Amtsgericht Münster, 11.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der einzigen Kommandistin Hannelore Hocke, Schöne Aussciht 44, 65193 Wiesbaden (vormals alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG)
wird Termin für eine besondere Gläubigerversammlung auf Antrag des Gläubigerausschusse…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der einzigen Kommandistin Hannelore Hocke, Schöne Aussciht 44, 65193 Wiesbaden (vormals alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG)
wird Termin für eine besondere Gläubigerversammlung auf Antrag des Gläubigerausschusses - vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans Haarmeyer -
mit nachfolgenden Tagesordnungspunkten:
1. Berichterstattung des Verwalters zum Stand des Insolvenzverfahrens;
2. Bericht und Diskussion über die Sonderinsolvenzverwaltung RA Dr. Zimmer -
gemäß Anordnung durch gerichtlichen Beschluss vom 21.01.2025 mit dem
Aufgabenkreis weitergehende Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung
von zuvor gutachterlich ermittelten Haftungsansprüchen der Insolvenzmasse gegen
den Insolvenzverwalter in Höhe von 582.185,66 EUR
3. Beauftragung des Verwalters zur Einstellung eines Verteilungsplanes gemäß
§§ 157 S. 2, 218 Absatz 2 InsO;
4. Ausschüttung Insolvenzquote
5. Beschlussfassung zum Vergütungsantrag Insolvenzverwalter
6. Prüfung möglicher Ansprüche nach § 839 BGB
bestimmt auf
Dienstag, 06.05.2025, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Erdgeschoss, Sitzungssaal 01 B.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der vom Gläubigerausschuss gemachte Vorschlag zum Tagesordnungspunkt Ziffer 7. "Sonstiges" ist zu unbestimmt und kann nicht Tagesordnungspunkt werden.
("Die öffentlich bekannt zu machende Tagesordnung der Gläubigerversammlung muss die Beschlussgegenstände zumindest schlagwortartig bezeichnen.")
BGH, Beschluss vom 20. 3. 2008 - IX ZB 104/07
(NZI 2008, 430, beck-online)
Das persönliche Erscheinen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Heinrich Stellmach und des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Frank Thomas Zimmer wird angeordnet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
78 IN 76/07
Amtsgericht Münster, 19.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der einzigen Kommanditistin Hannelore Hocke, Schöne Aussicht 44, 65193 Wiesbaden, (alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG)
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änder…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der einzigen Kommanditistin Hannelore Hocke, Schöne Aussicht 44, 65193 Wiesbaden, (alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG)
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 22.04.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
78 IN 76/07
Amtsgericht Münster, 01.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der einzigen Kommanditistin Hannelore Hocke, Schöne Aussicht 44, 65193 Wiesbaden, (alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG)
wird Rechtsanwalt Dr. Frank Thomas Zimmer, Max-…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
In dem Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der einzigen Kommanditistin Hannelore Hocke, Schöne Aussicht 44, 65193 Wiesbaden, (alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG)
wird Rechtsanwalt Dr. Frank Thomas Zimmer, Max-Planck-Straße 4, 50858 Köln, zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Sein Aufgabenbereich umfasst die weitergehende Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter und zwar hinsichtlich der mit Gutachten vom 14.01.2024 im Ergebnis ermittelten, in Betracht kommenden Schadensersatzansprüchen - Seite 84 des Gutachtens - wie folgt:
"1. Bei den zu Lasten der Masse, aber im Interesse der Auffanggesellschaft getätigten Ausgaben besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger i.S.d. §§ 60 Abs. 1, 92 Satz 2 InsO.
2. Bei der Begleichung von nachlaufenden Verbindlichkeiten als Insolvenzforderungen
ergibt sich ein Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger i.S.d. §§ 60 Abs. 1, 92 Satz 2
InsO. Ein Betrag in Höhe von € 395.185,66 (ggf. abzüglich gezogener Vorsteuer) dürfte
unzweifelhaft sein. Bei weiteren Vorgängen bedürfte es noch weiterer Prüfungen der
Sachverhalte."
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Gründe:
Nach dem Prüfungsergebnis des durch das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 18.12.2023 in Auftrag gegebenen Gutachtens zwecks Prüfung, ob gegen den Insolvenzverwalter Haftungsansprüche bestehen wird unter Ziffer 1 und 2 der Prüfungsergebnisses im Gutachten vom 14.01.2024 - Seite 84 des Gutachtens - durch den Sondersachverständigen Rechtsanwalt Dr. Frank Thomas Zimmer Folgendes festgestellt:
1. Bei den zu Lasten der Masse, aber im Interesse der Auffanggesellschaft getätigten Ausgaben besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger i.S.d. §§ 60 Abs. 1, 92 Satz 2 InsO.
2. Bei der Begleichung von nachlaufenden Verbindlichkeiten als Insolvenzforderungen
ergibt sich ein Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger i.S.d. §§ 60 Abs. 1, 92 Satz 2
InsO. Ein Betrag in Höhe von € 395.185,66 (ggf. abzüglich gezogener Vorsteuer) dürfte
unzweifelhaft sein. Bei weiteren Vorgängen bedürfte es noch weiterer Prüfungen der
Sachverhalte.
Mit Schreiben vom 01.12.2023 wurde dem Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ggf. bei hinreichenden rechtlichen oder tatsächlichen Anhaltspunkten von Schadensersatzansprüchen der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter zum Sonderinsolvenzverwaltung anzuordnen.
Diese Anhaltspunkte haben sich mit dem Prüfungsergebnis des Sondersachverständigen Rechtsanwalt Dr. Frank Thomas Zimmer im Gutachten vom 14.01.2024 verdichtet.
Dem Insolvenzverwalter wurde dieses Gutachten durch den Sondersachverständigen am 11.11.2024 zur Kenntnisnahme übersandt.
Dem Insolvenzverwalter wurde schließlich mit gerichtlichem Schreiben vom 07.01.2025 Gelegenheit gegeben zu dem Gutachten vom 14.01.2024 binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Das Insolvenzgericht schließt sich der gutachterlichen Würdigung hinsichtlich der bisher ermittelten Schadensersatzansprüchen vollumfänglich an und macht sich diese zu eigen, so dass die Sonderinsolvenzverwaltung wie oben tenoriert anzuordnen ist.
("Zu beachten ist, dass die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters nach dem Wortlaut des § 92 InsO das Bestehen von Haftungsansprüchen voraussetzt. Dies führt zu einem gewissen Zirkelschluss, wenn der Aufgabenkreis des Sonderinsolvenzverwalters aus "der Prüfung und gegebenenfalls der Geltendmachung" der Ansprüche besteht. Dieser Zirkel wird dadurch aufgelöst, dass für § 92 InsO hinreichende rechtliche und tatsächliche Anhaltspunkte für einen Gesamtschadensersatzanspruch genügen. Eine richterliche Überzeugung vom Bestehen des Anspruches ist nicht erforderlich. Dass Ansprüche lediglich möglich oder nicht ausgeschlossen sind, genügt jedoch nicht. Denkbar ist, dass das Gericht zur Prüfung der eigenen Rechtsauffassung vor der Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters zunächst einen Sachverständigen bestellt."
(NZI 2022, 153, beck-online)
("Sollte sich ergeben, dass eine Prüfung notwendig ist, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadenersatzansprüche zugunsten der Masse geltend zu machen sind, rechtfertigt dies bereits eine Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters. "
(MüKoInsO/Graeber, 4. Aufl. 2019, InsO § 56 Rn. 156)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
("Das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer alsbaldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe sowie an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, NJW 2004, 67 = NZI 2004, 40 = ZVI 2004, 15 [17]) gebietet es, von der Einräumung eines gesonderten Beschwerderechts abzusehen."
(NZI 2007, 237, beck-online)
78 IN 76/07
Amtsgericht Münster, 21.01.2025
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