Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pater Haustechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Herrnmühle 1, 61250 Usingen
Handelsregister
Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe HRB 16337
EUID
DEM1202.HRB16337
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe
Aktenzeichen
61 IN 8/24
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Kerstin Becker
Adresse
Trakehner Straße 7-9, 60487 Frankfurt am Main
Telefon
069-7167998-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
27.03.2024
Eröffnung
05.07.2024 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.09.2024
Berichtstermin
16.09.2024
Prüfungstermin
16.09.2024
Gegenstand des Unternehmens
Beratung über, Handel mit sowie Ein- und Umbau von Heizungs-, Klima-, Solar- und Sanitärprodukten sowie Kanalreinigung
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Pater Haustechnik GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Roderiek Amorn de Pater, ist am 27.03.2024 im Antragsverfahren die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Dr. Kerstin Becker bestellt worden. Am 05.07.2024 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsanwältin Dr. Kerstin Becker ist zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 02.09.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Der Stichtag für den Bericht- und Prüfungstermin ist der 16.09.2024. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen Forderungen sowie Anträge über die Person der Insolvenzverwalterin, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und weitere matters schriftlich bei Gericht eingehen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 61 IN 8/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Pater Haustechnik GmbH, vertr.d.d. GF Roderiek Amorn de Pater, Herrnmühle 1, 61250 Usingen (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16337), ist am 27.03.2024 gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet wor…
Az.: 61 IN 8/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Pater Haustechnik GmbH, vertr.d.d. GF Roderiek Amorn de Pater, Herrnmühle 1, 61250 Usingen (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16337), ist am 27.03.2024 gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Dr. Kerstin Becker, (Gebäude B), Trakehner Straße 7-9, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069-7167998-0, Fax: 069-7167998-88, E-Mail: info@becker-krueger.de bestellt worden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 27.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 8/24 Ku: Über das Vermögen der Pater Haustechnik GmbH, vertr.d.d. GF Roderiek Amorn de Pater, Herrnmühle 1, 61250 Usingen (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16337), ist am 05.07.2024 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Dr. Kerstin Becker, (Gebäude B), Trakehn…
61 IN 8/24 Ku: Über das Vermögen der Pater Haustechnik GmbH, vertr.d.d. GF Roderiek Amorn de Pater, Herrnmühle 1, 61250 Usingen (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 16337), ist am 05.07.2024 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Dr. Kerstin Becker, (Gebäude B), Trakehner Straße 7-9, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069-7167998-0, Fax: 069-7167998-88, E-Mail: info@becker-krueger.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 02.09.2024 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Bericht- und Prüfungstermin entspricht, ist der 16.09.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Schließung des Geschäftsbetriebs,
Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert abhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich oder eine Schiedsvertrag zu schließen.
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (02.09.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (16.09.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind fol-gende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden
spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung
des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die
Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs
Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 17.07.2024
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