Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pazdera AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Adresse
Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Coburg HRB 4320
EUID
DED4401V.HRB4320
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Coburg
Aktenzeichen
IN 314/21
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher
Adresse
Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
07.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Projektierung, Planung, Herstellung und Montage von Stahl- und Metallbauelementen, sowie der Handel mit Metallbauelementen, Baustoffen, Bauelementen und Baubeschlägen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pazdera AG ist der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher bestellt. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes aufgrund von Betriebsfortführung, Sanierungsmaßnahmen und komplexer Aufgabenbereiche erfolgt ist. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bis zum 07.0
07.2026 Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht anzufechten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 314/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pazdera AG, Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstand Pazdera Michael
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4320
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzve…
IN 314/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pazdera AG, Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstand Pazdera Michael
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4320
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher, Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 01.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegendem Vermögenswert in Höhe von 1.845.498,28 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 165 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 01.12.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung (Erhöhung aufgrund Betriebsfortführung an zwei Standorten) für 9 Wochen
- Übertragende Sanierung mit Arbeitsplatzerhaltung
- Einbeziehung Arbeitnehmer
- Schwieriger Forderungseinzug- Sonderaufgaben gemäß § 11 Rd.Nr. 193 InsVV- Mitarbeiter aus Nebengesellschaften der Schuldnerin- Durchführung von WartungsarbeitenDie Betriebsfortführung an zwei Standorten, die faktische volle unternehmerische Verantwortung, die Eingehung von Masseverbindlichkeiten, Bewertung und Fortführung von Bauaufträgen (bundesweit), die Führung von Gesprächen mit potentiellen Betriebsübernehmern (Abstimmung Investorenprozess mit Quest Consulting AG), die Korrespondenz mit sämtlichen Finanzierungspartnern und die Kostenübernahmen für weiter benötigte Dauerschuldverhältnisse rechtfertigen hier, aufgrund des damit verbundenen großen Aufwands und den damit einhergehenden Haftungsrisiken, den beantragten Zuschlag von 55 %.Für die erfolgreiche Sanierung (Kontakt Unternehmen bereits während der vorläufigen Verwaltung; Betriebsübergang Standort Naila; Bereitstellung entsprechender Unternehmensunterlagen; Besichtigungen am Standort Naila; Gespräche bezüglich der Übernahme der Arbeitsverhältnisse und des Vermögens) mit dem Erhalt sämtlicher Arbeitsplätze (41) ist der hier geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 30 % angemessen.Der Forderungseinzug der bundesweiten Bauabrechnungen (Auftraggeber große Baunternehmen, sowie öffentliche und private Bauherrn) gestaltete sich als schwierig, so dass der hier beantragte Zuschlag in Höhe von 20 % nicht zu beanstanden ist. Zu Beginn der vorläufigen Verwaltung wurde der Forderungsbestand der Schuldnerin mit der Geschäftsleitung und Herrn Rechtsanwalt Frank Hübner erörtert (Lesen von Vertragswerken; Beurteilung von Leistungsständen der Vorhaben; Beurteilung vorliegender Mängelanzeigen). Ebenso wurden entsprechende Wertberichtigungen auf den Forderungsbestand durch den vorläufigen Verwalter vorgenommen.Der Einzug der Forderungen oblag dem vorläufigen Insolvenzverwalter und war von besonderer Bedeutung zur Liquiditätsstärkung der Betriebsfortführung.Unter bestimmten Voraussetzungen ist für die Einbeziehung der Arbeitnehmer, neben der Betriebsfortführung, ein weiterer Zuschlag angemessen (hier 20 %). Diese Kriterien lagen in diesem Fall vor (Betriebsversammlungen, 73 Arbeitnehmer an zwei Standorten, Information über die Situation (Arbeitsrecht, Insolvenzgeldvorfinanzierung)); Insolvenzgeldbescheinigungen, Zustimmung zur Insolvenzgeldvorfinanzierung). Die Bearbeitung und teilweise rechtliche Bewertung zahlreicher Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften ging im vorliegenden Verfahren über den üblichen Umfang hinaus. Auch war hier die besondere Sachkunde, aufgrund der Komplexität der Bürgschaftsverhältnisse, des vorläufigen Verwalters erforderlich. Durch den vorläufigen Insolvenzverwalter konnten sodann bereits Rückführungen von Bürgschaften erwirkt werden, welche einen Beitrag zum Masseerhalt darstellten. Hierfür wurde ein angemessener Zuschlag von 15 % geltend gemacht.Insgesamt 69 Arbeitnehmer waren in Nebengesellschaften der PAZDERA AG, der Alu Service GmbH und der PAZDERA Group GmbH und der Techmos GmbH, tätig.Aufgrund der nicht eindeutigen Trennung der Tätigkeitsfelder wurden die vier Gesellschaften letzlich wie ein Gemeinschaftsunternehmen geführt. Die Mitarbeiter wurden bereits im vorläufigen Verfahren zwingend für die Fertigstellung von Baumaßnahmen benötigt. Diese Maßnahme diente der Sicherung des Geschäftsbetriebes. Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage gestaltete sich die Zusammenarbeit als sehr schwierig und wenig produktiv.Diese Einbindung der Arbeitnehmer aus den Nebengesellschaften forderte sozusagen vom vorläufigen Insolvenzverwalter arbeitsrechtliches und organisatorisches Geschick ab und rechtfertigt somit einen Zuschlag von 15 %.Auch die Durchführung von Wartungsarbeiten führt in diesem Verfahren zu einem angemessenen Zuschlag von 15 %, da hier Wartungsverträge, vor allem hinsichtlich Ihrer Wirtschaftlichkeit, zu prüfen (sichten) waren.Insgesamt ergibt sich ein Zuschlag in Höhe von 195 % (25,0 % Regelvergütung, 170 % Zuschläge).Es sind jedoch Überschneidungen der Tätigkeiten gegeben, die Kürzungen von 5 % rechtfertigen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 165 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 30.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 314/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pazdera AG, Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstand Pazdera Michael
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4320
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderu…
IN 314/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pazdera AG, Hinterer Floßanger 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstand Pazdera Michael
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4320
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 07.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 09.06.2026
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