Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PBT Bodentechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 44411
EUID
DET2304V.HRB44411
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Worms
Aktenzeichen
11 IN 81/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Hanz
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
08.07.2025 , 00:00 Uhr
Schlusstermin
19.05.2026
Aufhebung
20.05.2026
Schlusstermin
09.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Durchführung von Glättarbeiten im Bereich von Estrich- und Industrieböden.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PBT Bodentechnik GmbH ist beim Amtsgericht Worms unter dem Aktenzeichen 11 IN 81/20 anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Christian Hanz, hat einen Vergütungsantrag gestellt, dessen Festsetzung durch Beschluss vom 11.03.2026 erfolgt ist. Dabei wurde eine Regelvergütung sowie ein Gesamtzuschlag von 40 % festgesetzt. Bisherige Vorschüsse in Höhe von 20.100 Euro wurden angerechnet, die Restsumme von 17.679,91 Euro darf aus der Masse entnommen werden. Die Masse beträgt zum Zeitpunkt der Abschlussreife 84.175,20 Euro. Es wurden Termine zur Prüfung nachträglich angemeldeter Insolvenzforderungen angeordnet. Der ursprünglich für den 19.05.2026 bestimmte Schlusstermin wurde am 20.05.2026 aufgehoben, da die Veröffentlichung nach § 188 InsO nicht rechtzeitig erfolgte. Stattdessen wurde ein neuer Schlusstermin für den 09.06.2026 bestimmt, an dem die Schlussverteilung stattfinden soll. Der verfügbare Massebestand beträgt 31.120,56 Euro abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen in Höhe von 128.591,89 Euro sind zu berücksichtigen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 81/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PBT Bodentechnik GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 44411), vertr. d.: Nüfer Peker, Turnerstraße 15, 67547 Worms, (Geschäftsführer), werden dem Insolvenzverwalter,Rechtsanwalt Christian Hanz, für die im Insolvenzverfahren geleisteten…
11 IN 81/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PBT Bodentechnik GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 44411), vertr. d.: Nüfer Peker, Turnerstraße 15, 67547 Worms, (Geschäftsführer), werden dem Insolvenzverwalter,Rechtsanwalt Christian Hanz, für die im Insolvenzverfahren geleisteten Tätigkeiten die Vergütung und Auslagen wie folgt festgesetzt:
Vergütungsbetrag EUR xxx
Bereinigter Zuschlag 40% EUR xxx
Umsatzsteuer auf Vergütung EUR xxx
Auslagen EUR xxx
Umsatzsteuer auf Auslagen EUR xxx
Auslagen für ZU EUR xxx
Umsatzsteuer für Ausl. Für ZU EUR xxx
Gesamtsumme EUR xxx
(i.W. xxx xxx/100)
Die bisher genehmigten und entnommenen Vorschüsse in Höhe von 20.100 Euro sind auf die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen anzurechnen.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die Restsumme von Vergütung und Auslagen in Höhe von 17.679,91 Euro aus der verwalteten Insolvenzmasse nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu entnehmen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Höhe der Vergütung ist § 65 InsO i.V.m. der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist nach dem Wert der Insolvenzmasse i.S.d. § 1 InsVV auf Grundlage der Regelsätze des § 2 InsVV unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV zu berechnen.
Die Berechnungsgrundlage ist hierfür das in dem Verfahren eingenommene Aktivvermögen zum Zeitpunkt der Beendigung.
Die zur Zeit der Abschlussreife des Insolvenzverfahrens anzusetzende Masse i.S.d.
§ 1 InsVV beträgt 84.175,20 Euro.
Nach der nunmehr durchzuführenden Staffelbewertung gemäß § 2 InsVV a.F. ergibt sich sodann folgende Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter:
Die Regelvergütung ist gem. § 3 InsVV a.F. je nach Art und Verlauf des Verfahrens abweichend festzusetzen.
Vorliegend wurden folgende Zu- und Abschläge geltend gemacht.
Es wurde ein Zuschlag für die erhebliche Befassung mit gesellschaftsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Geschäftsfüher sowie der Gesellschafterin wegen massiven Verschleierungsversuchen.
Die Aufarbeitung von steuerlichen Angelegenheiten einer kleinen Kapitalgesellschaft über einen Zeitraum von mehr als 8 Jahren sowie die Aufbereitung eines desolaten Beleg- und Rechnungswesen der Schuldnerin wurde als Begründung für einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 50% vorgetragen.
Fernern wurde aufgrund einer geringen Anzahl an Gläubigern ein Abschlag von 10% vorgenommen.
Zur konkreten Begründung wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters zu den Zu- und Abschlägen in dem Vergütungsantrag vom 24.07.2025 (Bl. 309-313 d. A.) vollumfänglich Bezug genommen.
Der vom Gericht schließlich festzusetzende Gesamtzuschlag ist nach Meinung des BGH (Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 294/04) in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Überschneidungen und einer auf das gesamte Verfahren bezogenen Angemessenheitsbetrachtung vorzunehmen.
Auch wenn vorliegend einzelne Erhöhungstatbestände wie zum Beispiel das desolate Beleg- und Rechnungswesen der Schuldnerin nicht allein einen Zuschlag rechtfertigen würden, so können diese aber in der Gesamtbetrachtung gewürdigt werden, sodass letztlich der Festsetzung eines Gesamtzuschlages wie beantragt in Höhe von 40% keine Bedenken entgegenstehen.
Demzufolge beläuft sich der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters auf
xxx EUR.
Ferner wurde der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wie beantragt in Höhe von xxx EUR in Ansatz gebracht.
Die Obergrenzen hierbei von 250,-- Euro je angefangenen Monat und höchstens 30 % der Regelvergütung wurden nicht überschritten.
Darüber hinaus wurde gem. § 4 Abs. 2 InsVV eine für die Zustellungen angemessene Auslagenpauschale von 2,80 EUR je Zustellung (20x s. Bl. 109 d.A.) demnach
xxx EUR wie beantragt in Ansatz gebracht.
Der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer folgt aus § 7 InsVV
Hieraus ergibt sich die festgesetzte Gesamtvergütung einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von xxx EUR.
Amtsgericht Worms, 11.03.2026
-Insolvenzgericht-
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
11 IN 81/20
26.03.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
PBT Bodentechnik GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 44411),
vertreten durch:
Nüfer Peker, Turnerstraße 15, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
wird der Schlussverteilung zugestimmt u…
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
11 IN 81/20
26.03.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
PBT Bodentechnik GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 44411),
vertreten durch:
Nüfer Peker, Turnerstraße 15, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
wird der Schlussverteilung zugestimmt und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt auf
Dienstag, den 19.05.2026, mit folgenden Tagesordnungspunkten:
a) Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum vorgenannten Zeitpunkt gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch unter Angabe des obigen Aktenzeichens erheben. Die Anmeldungsunterlagen, sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum vorgenannten Zeitpunkt auf der Geschäftsstelle des angegebenen Termin Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird bis zum Ablauf des 19.05.2026 gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Anträge und Erklärungen sind bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich beim Amtsgericht Worms -Insolvenzgericht-, unter Angabe des obigen Aktenzeichens einzureichen.
Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegt bis zum 19.05.2026 zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde festgesetzt. Der Beschluss kann beim Insolvenzgericht eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Worms ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) govapp_16417973158617710649122712873785 des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 26.03.2026
- Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
11 IN 81/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen PBT Bodentechnik GmbH hat der Insolvenzverwalter Vergütungsantrag gestellt. Dieser kann auf der Geschäftsstelle während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Den Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit zur Kenntnis un…
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
11 IN 81/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen PBT Bodentechnik GmbH hat der Insolvenzverwalter Vergütungsantrag gestellt. Dieser kann auf der Geschäftsstelle während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Den Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit zur Kenntnis und Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Wirksamkeit der Veröffentlichung gegeben.
Amtsgericht Worms, 04.03.2026
-Insolvenzgericht-
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
11 IN 81/20
12.06.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
PBT Bodentechnik GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 44411),
vertreten durch:
Nüfer Peker, Turnerstraße 15, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
wird besonderer Termin zur Prüfung der …
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
11 IN 81/20
12.06.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
PBT Bodentechnik GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 44411),
vertreten durch:
Nüfer Peker, Turnerstraße 15, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
wird besonderer Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen und der
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum Dienstag, den 08.07.2025, 24.00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Amtsgericht Worms, den 12.06.2025
- Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
11 IN 81/20
20.05.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
PBT Bodentechnik GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 44411),
vertreten durch:
Nüfer Peker, Turnerstraße 15, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
wird der Schlusstermin, bestimmt auf Di…
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
11 IN 81/20
20.05.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
PBT Bodentechnik GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 44411),
vertreten durch:
Nüfer Peker, Turnerstraße 15, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
wird der Schlusstermin, bestimmt auf Dienstag, den 19.05.2026 aufgehoben:
Gründe:
Die Veröffentlichung nach § 188 InsO konnte nicht rechtszeitig vor dem Schlusstermin vorgenommen werden. Diese ist jedoch zwingende Verfahrensvoraussetzung. Der Schlusstermin ist daher aufzuheben und von Amts wegen neu zu bestimmen.
Weiter wird folgendes beschlossen:
Es wird der Schlussverteilung zugestimmt und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren nunmehr bestimmt auf
Dienstag, den 09.06.2026, mit folgenden Tagesordnungspunkten:
a) Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum vorgenannten Zeitpunkt gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch unter Angabe des obigen Aktenzeichens erheben. Die Anmeldungsunterlagen, sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum vorgenannten Zeitpunkt auf der Geschäftsstelle des angegebenen Termin Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird bis zum Ablauf des 09.06.2026 gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Anträge und Erklärungen sind bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich beim Amtsgericht Worms -Insolvenzgericht-, unter Angabe des obigen Aktenzeichens einzureichen.
Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegt bis zum 09.06.2026 zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Worms ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) govapp_16417973158617710649122712873785 des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 20.05.2026
- Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
PBT Bodentechnik GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 44411),
vertreten durch:
Nüfer Peker, Turnerstraße 15, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
- Amtsgericht (Insolvenzgericht) Worms, Az. 11 IN 81/20 -
soll mit Zustimmung des Insolvenzgerichts gemäß §…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
PBT Bodentechnik GmbH, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 44411),
vertreten durch:
Nüfer Peker, Turnerstraße 15, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
- Amtsgericht (Insolvenzgericht) Worms, Az. 11 IN 81/20 -
soll mit Zustimmung des Insolvenzgerichts gemäß § 196 InsO die Schlussverteilung vorgenommen werden.
Der verfügbare Massebestand beträgt € 31.120,56 abzüglich noch zu berücksichtigender
Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von
€ 128.591,89 zu berücksichtigen.
Amtsgericht Worms, den 20.05.2026
-Insolvenzgericht-
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.