Über das Vermögen der permavest Immobilien & Vermögensverwaltungsges. m.b.H. mit Sitz in Celle wurde ein Insolvenzantragsverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht Celle hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19.02.2026 mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach die Antragstellerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde einlegen kann. Die Frist beginnt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Tage nach der Veröffentlichung. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache Beschwerde eingelegt werden, sofern der Wert 200 EUR übersteigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
29 IN 93/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der permavest Immobilien & Vermögensverwaltungsges. m.b.H., Kronestr. 36, 29221 Celle (AG Lüneburg, HRB 213281), vertr. d.: Jens Kasten, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19.02.2026 mangels Masse abgewiesen worden,…
29 IN 93/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der permavest Immobilien & Vermögensverwaltungsges. m.b.H., Kronestr. 36, 29221 Celle (AG Lüneburg, HRB 213281), vertr. d.: Jens Kasten, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19.02.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Celle -Insolvenzabteilung-, Mühlenstraße 8, 29221 Celle einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Celle eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Celle an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Celle, 19.02.2026
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