Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pitkevich, Larisa
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRA 61309
EUID
DEF1103R.HRA61309
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36p IN 8546/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Elisabeth Eckert
Adresse
Cicerostraße 22, 10709 Berlin
Termine & Fristen
Eröffnung
23.01.2025 , 17:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
06.03.2025
Prüfungsstichtag
17.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Larisa Pitkevich (geboren am 20.03.1973, wohnhaft Tauentzienstraße 7 B/C, 10789 Berlin) hat die Insolvenzverwalterin erklärt, dass Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit im Bereich des Onlinehandels mit Textilien sowie aus der Tätigkeit als Künstlerin mit einer Online-Galerie (beide geschäftsansässig Tauentrenzienstraße 7 B/C, 10789 Berlin) nicht zur Insolvenzmasse gehört. Ansprüche aus diesen Tätigkeiten können im Verfahren gemäß § 35 Abs. 2 InsO nicht geltend gemacht werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Larisa Pitkevich ist am 23.01.2025 um 17:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zur Insolvenzverwalterin wurde die Rechtsanwältin Elisabeth Eckert bestellt. Die Schuldnerin hat erklärt, dass Vermögen aus ihrer selbständigen Tätigkeit im Onlinehandel mit Textilien …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Larisa Pitkevich ist am 23.01.2025 um 17:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zur Insolvenzverwalterin wurde die Rechtsanwältin Elisabeth Eckert bestellt. Die Schuldnerin hat erklärt, dass Vermögen aus ihrer selbständigen Tätigkeit im Onlinehandel mit Textilien sowie als Künstlerin nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 35 Abs. 2 InsO). Gläubiger haben Forderungen bis zum 06.03.2025 anzumelden. Der Prüfungsstichtag ist der 17.04.2025. Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin die Restschuldbefreiung erlangen wird, sofern sie den Obliegenheiten nachkommt und keine Versagungsgründe vorliegen. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 8546/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Larisa Pitkevich, geboren am 20.03.1973, Tauentzienstraße 7 B/C, 10789 Berlin
- Schuldnerin -
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Die Insolvenzverwalterin hat der Schuldnerin gegenüber erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit der Schuldnerin im Bereich des Onlinehandels mit T…
36p IN 8546/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Larisa Pitkevich, geboren am 20.03.1973, Tauentzienstraße 7 B/C, 10789 Berlin
- Schuldnerin -
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Die Insolvenzverwalterin hat der Schuldnerin gegenüber erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit der Schuldnerin im Bereich des Onlinehandels mit Textilien,
geschäftsansässig Tauentzienstraße 7 B/C, 10789 Berlin
sowie
als Künstlerin mit Online-Galerie,
geschäftsansässig Tauentzienstraße 7 B/C, 10789 Berlin
nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können, § 35 Abs. 2 Insolvenzordnung.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 8546/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Larisa Pitkevich, geboren am 20.03.1973, Tauentzienstraße 7 B/C, 10789 Berlin
- Schuldnerin -
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Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für…
36p IN 8546/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Larisa Pitkevich, geboren am 20.03.1973, Tauentzienstraße 7 B/C, 10789 Berlin
- Schuldnerin -
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Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 8546/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Larisa Pitkevich, geboren am 20.03.1973, Tauentzienstraße 7 B/C, 10789 Berlin
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 23.01.2025 um 17.00 Uhr eröffnet.
2. Es wird festgestellt, dass di…
36p IN 8546/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Larisa Pitkevich, geboren am 20.03.1973, Tauentzienstraße 7 B/C, 10789 Berlin
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 23.01.2025 um 17.00 Uhr eröffnet.
2. Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
3. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Elisabeth Eckert
Cicerostraße 22, 10709 Berlin
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 06.03.2025 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Ergibt sich nach Einschätzung des Gläubigers, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat der Schuldnerin nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung zugrunde liegt, sind diese Tatsachen anzugeben.
5. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins (§ 156 InsO) wird gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 17.04.2025 (Prüfungsstichtag).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum Prüfungsstichtag, den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Beim Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag und/oder ihrem Rang bestritten wird.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, bis zum 06.03.2025, der zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung entspricht, die Wahl einer anderen Person zum Insolvenzverwalter schriftlich dem Insolvenzgericht vorzuschlagen.
Gehen bis zum Stichtag keine Anträge ein, so verbleibt es bei der bisherigen Bestellung.
Die Insolvenzgläubiger erhalten ferner Gelegenheit, schriftliche Stellungnahmen einzureichen zur Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens) InsO bezeichneten Angelegenheiten.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Hat die/der Schuldner/in eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es der/dem Schuldner/in binnen einer Frist von einem Monat, die im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
Die/der Schuldner/in hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.01.2025
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