Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Plantec Floorsystems GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Laubornstraße 9, 56357 Miehlen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 24581
EUID
DET2210V.HRB24581
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 175/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Schümann
Termine & Fristen
Stichtag schriftliches Verfahren
23.10.2024
Gegenstand des Unternehmens
Der Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, Ausführung, Überwachung und Herstellung von Industrieböden sowie Handel und Vermietung von Geräten und Maschinen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plantec Floorsystems GmbH ist anhängig. Zunächst wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Thomas Schümann, festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung bildete ein verwaltetes Vermögen in Höhe von 80.000,00 €. Das Verfahren ist eröffnet. Im weiteren Verlauf wird die Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter genehmigt. Anstelle eines mündlichen Schlusstermins wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Als Stichtag für die Überprüfung der Schlussrechnung und die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis wurde der 23.10.2024 bestimmt. Der verfügbare Massebestand beträgt 73.067,33 EUR nach Abzug der Honorarkosten und Auslagen sowie Gerichtskosten. Zur Insolvenztabelle wurden Forderungen in Höhe von 168.773,73 EUR festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren der Plantec Floorsystems GmbH, Laubornstr. 9, 56357 Miehlen (AG Koblenz, HRB 24581), vertr. d.: Reinhold Flemming, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf
xxx €
und der Auslagensatz auf
xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. xxx €
insgesamt…
In dem Insolvenzverfahren der Plantec Floorsystems GmbH, Laubornstr. 9, 56357 Miehlen (AG Koblenz, HRB 24581), vertr. d.: Reinhold Flemming, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf
xxx €
und der Auslagensatz auf
xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. xxx €
insgesamt auf xxx € festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im einzelnen verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren entsprechende Anwendung an.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich gem. 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat. Berechnungsgrundlage ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens, dass seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren InsVV/ VergVO, München, 1999, 2. Auflage, § 11 InsVV RN 39).
Aus dem vorgelegten Bericht nach § 156 InsO mit der entsprechenden Vermögensübersicht ergibt sich ein zu verwaltendes Vermögen in Höhe von 80.000,00 €. Dieser Wert ist nachfolgend Berechnungsgrundlage.
Da § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für den Regelfall auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters abstellt, ist zunächst auf die oben dargelegten Berechnungsgrundlage die sog. fiktive Insolvenzverwaltervergütung zu ermitteln.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt:
Die Vergütung errechnet sich wie folgt:
40 % aus 25.000,00 € xxx €
25 % aus 25.000,00 € xxx €
7 % aus 200.000,00 € xxx €
Summe: xxx €
Im vorliegenden Insolvenzantragsverfahren wurde Rechtsanwalt Thomas Schümann am 26.09.2019 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Darüber hinaus wurde kein Allgemeines Verfügungsverbot mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis angeordnet.
Bereits für den Fall der Sicherung und Inbesitznahme der Vermögensgegenstände der Schuldnerin durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter ohne zusätzlichen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist nach der Begründung des Verordnungsgebers zur InsVV entsprechend der früheren Regelvergütung für einen Sequester einen Regelbruchteil von 25 % anzunehmen.
Somit ergibt sich eine Vergütung für die vorläufige Verwaltung in Höhe von xxx €.
Nach §§ 11, 10,8 Abs. 3 InsVV kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im 1. Jahr 15 %, danach 10 % der oben berechneten gesetzlichen Vergütung, höchtstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beträgt.
Danach errechnet sich unter Berücksichtigung der Dauer des Insolvenzantragsverfahrens ( 8 Monate) vorliegend die Auslagenpauschale von xxx €.
Die berechnete Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nach §§ 11,10,7 InsVV um die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % zu erhöhen.
Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Koblenz, 04.09.2024
Das Amtsgericht - Abt. 21-
21 IN 175/19
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plantec Floorsystems GmbH, Laubornstr. 9, 56357 Miehlen (AG Koblenz, HRB 24581), vertr. d.: Reinhold Flemming, (Geschäftsführer), wird die Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter genehmigt. Anstelle des Schlusstermins wird das schriftliche Verfahren angeordnet. Sti…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plantec Floorsystems GmbH, Laubornstr. 9, 56357 Miehlen (AG Koblenz, HRB 24581), vertr. d.: Reinhold Flemming, (Geschäftsführer), wird die Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter genehmigt. Anstelle des Schlusstermins wird das schriftliche Verfahren angeordnet. Stichtag, der dem Schlusstermin im schriftlichen Verfahren entspricht, wird auf den 23.10.2024 bestimmt.
Der Stichtag dient zur:
1. Überprüfung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis;
3. Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
4. Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
56068 Koblenz, 04.09.2024
Das Amtsgericht - Abt 21
21 IN 175/19
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plantec Floorsystems GmbH, Laubornstr. 9, 56357 Miehlen (AG Koblenz, HRB 24581), vertr. d. d. GF Reinhold Flemming, soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt 73.067,33 EUR, abzüglich der Honorarkosten und Auslagen des Insolvenzverwalters und…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plantec Floorsystems GmbH, Laubornstr. 9, 56357 Miehlen (AG Koblenz, HRB 24581), vertr. d. d. GF Reinhold Flemming, soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt 73.067,33 EUR, abzüglich der Honorarkosten und Auslagen des Insolvenzverwalters und der Gerichtskosten. Zur Insolvenztabelle wurden festgestellt 168.773,73 EUR. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Koblenz, Aktenzeichen: 21 IN 175/19, zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
56068 Koblenz, 04.09.2024
Das Amtsgericht - Abt.21
21 IN 175/19
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren der Plantec Floorsystems GmbH, Laubornstr. 9, 56357 Miehlen (AG Koblenz, HRB 24581), vertr. d.: Reinhold Flemming, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf
xxx €
und der Auslagensatz auf
xxx €
jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. xxx €
insgesamt auf…
In dem Insolvenzverfahren der Plantec Floorsystems GmbH, Laubornstr. 9, 56357 Miehlen (AG Koblenz, HRB 24581), vertr. d.: Reinhold Flemming, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf
xxx €
und der Auslagensatz auf
xxx €
jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. xxx €
insgesamt auf xxx € festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Durch Beschluss vom 08.05.2020 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt Thomas Schümann zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Mit Schreiben vom 17.09.2024 beantragt der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Masse beträgt 85.553,44 €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 25.000 € der Insolvenzmasse 40%, von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 € 25 %, von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 € 7%, von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 € 3%, von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 € 2%, von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 € 1% und von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5%.
Die Vergütung errechnet sich wie folgt:
40 % aus 25.000,00 € xxx €
25 % aus 25.000,00 € xxx €
7 % aus 35.553,44 € xxx €
Summe: xxx €
Daneben stehen dem Insolvenzverwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Der Insolvenzverwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im ersten Jahr des Verfahrens 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des Verfahrens beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen, § 8 Abs. 3 InsVV (n.F.).
Vorliegend wurden Auslagen in Höhe von xxx € geltend gemacht.
Der Insolvenzverwalter hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung der von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer.
Der Insolvenzverwalter hat des Weiteren gemäß § 4 Abs. 2 InsVV die weiteren Zustellungsauslagen gem. § 8 Abs. 3 InsO i. H. v. xxx Euro geltend gemacht.
Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Koblenz, 04.11.2024
Das Amtsgericht - Abt. 21-
21 IN 175/19
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