Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pleines, Sylvia
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schwerin HRA 1392
EUID
DEN1308V.HRA1392
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
580 IN 117/20
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Prüfungstermin
27.03.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sylvia Pleines, Inhaberin des Foto-Optik-Fachgeschäfts e.Kfr., ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Nicolas Rebel ist bestellt. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 62.410,08 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 2.503,35 Euro gegenübersteht. Für die Gläubiger ergibt sich voraussichtlich eine Quote von 0,82 %. Das Amtsgericht Schwerin hat die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO angeordnet, die den Schlusstermin ersetzt. Gegenstand der Anhörung sind die Erörterung der Schlussrechnung, die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen sowie der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht aus. Der Zustimmung zur Schlussverteilung ist stattgegeben worden. Einwendungen und Anträge müssen bis zum 05.11.2025 bei dem Amtsgericht Schwerin eingereicht werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sylvia Pleines ist eröffnet. Der Schuldnerin wurden Forderungen in Höhe von 62.410,08 Euro berücksichtigt, denen ein Massebestand von ca. 2.503,35 Euro gegenübersteht. Die voraussichtliche Quote für die Gläubiger beträgt 0,82 %. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Nicolas Re…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sylvia Pleines ist eröffnet. Der Schuldnerin wurden Forderungen in Höhe von 62.410,08 Euro berücksichtigt, denen ein Massebestand von ca. 2.503,35 Euro gegenübersteht. Die voraussichtliche Quote für die Gläubiger beträgt 0,82 %. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Nicolas Rebel ist bestellt und seine Vergütung sowie Auslagen wurden festgesetzt. Ein Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen war der 27.03.2025. Das Verfahren befindet sich im Stadium der Schlussverteilung; eine schriftliche Schlussanhörung wurde durchgeführt, gegen die Erinnerung eingelegt werden konnte. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 117/20
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In dem Insolvenzverfahren d.
Sylvia Pleines, geb. Kellmann, geboren am 04.01.1955, An den Teichen 3, 23948 Rolofshagen
Inhaber der Foto-Optik-Fachgeschäft e.Kfr. Sylvia Pleines, Wismarsche Straße 23, 23936 Grevesmühlen, Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 1392
- Schuldnerin -
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Besch…
580 IN 117/20
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In dem Insolvenzverfahren d.
Sylvia Pleines, geb. Kellmann, geboren am 04.01.1955, An den Teichen 3, 23948 Rolofshagen
Inhaber der Foto-Optik-Fachgeschäft e.Kfr. Sylvia Pleines, Wismarsche Straße 23, 23936 Grevesmühlen, Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 1392
- Schuldnerin -
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Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 62410,08 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 2503,35 Euro gegenübersteht(abzüglich noch zu berücksichtigender Masseverbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO). Für die Gläubiger ergibt sich voraussichtlich eine zu verteilende Quote von 0,82 % .
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 04.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 117/20
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In dem Insolvenzverfahren d.
Sylvia Pleines, geb. Kellmann, geboren am 04.01.1955, An den Teichen 3, 23948 Rolofshagen
Inhaber der Foto-Optik-Fachgeschäft e.Kfr. Sylvia Pleines, Wismarsche Straße 23, 23936 Grevesmühlen, Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 1392
- Schuldnerin -
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Besch…
580 IN 117/20
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In dem Insolvenzverfahren d.
Sylvia Pleines, geb. Kellmann, geboren am 04.01.1955, An den Teichen 3, 23948 Rolofshagen
Inhaber der Foto-Optik-Fachgeschäft e.Kfr. Sylvia Pleines, Wismarsche Straße 23, 23936 Grevesmühlen, Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 1392
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
3. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
4. Abstimmung, ob der Treuhänder mit der Obliegenheitsüberwachung gemäß § 292 Abs. 2 InsO beauftragt werden soll
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 05.11.2025 bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 62410,08 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 2503,35 Euro gegenübersteht (abzüglich noch zu berücksichtigender Masseverbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO). Für die Gläubiger ergibt sich voraussichtlich eine zu verteilende Quote von 0,82 %. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung und die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Entscheidung kann die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG (im Folgenden: Erinnerung) eingelegt werden.
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG (im Folgenden: Erinnerung) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 04.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 117/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sylvia Pleines, geb. Kellmann, geboren am 04.01.1955, An den Teichen 3, 23948 Rolofshagen
Inhaber der Foto-Optik-Fachgeschäft e.Kfr. Sylvia Pleines, Wismarsche Straße 23, 23936 Grevesmühlen, Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 1392
- Sch…
580 IN 117/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sylvia Pleines, geb. Kellmann, geboren am 04.01.1955, An den Teichen 3, 23948 Rolofshagen
Inhaber der Foto-Optik-Fachgeschäft e.Kfr. Sylvia Pleines, Wismarsche Straße 23, 23936 Grevesmühlen, Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 1392
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Nicolas Rebel, Valentinskamp 70, 20354 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.01.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für durchgeführte Zustellungen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 04.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 117/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sylvia Pleines, geb. Kellmann, geboren am 04.01.1955, An den Teichen 3, 23948 Rolofshagen
Inhaber der Foto-Optik-Fachgeschäft e.Kfr. Sylvia Pleines, Wismarsche Straße 23, 23936 Grevesmühlen, Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 1392
- Schul…
580 IN 117/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sylvia Pleines, geb. Kellmann, geboren am 04.01.1955, An den Teichen 3, 23948 Rolofshagen
Inhaber der Foto-Optik-Fachgeschäft e.Kfr. Sylvia Pleines, Wismarsche Straße 23, 23936 Grevesmühlen, Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 1392
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 27.03.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 27.01.2025
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