Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Poitsch Fliesenbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Lappersdorfer Str. 34, 93059 Regensburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Regensburg HRB 4545
EUID
DED3410V.HRB4545
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 43/19
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Frist zur Einwendungserhebung Vergütung
16.03.2024
Frist zur Einreichung Schlussverzeichnis/Einwendungen
21.08.2025
Einstellung des Verfahrens
21.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Das Verlegen und der Verkauf sämtlicher Fliesen, Mosaik- und Natursteinplatten.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Poitsch Fliesenbau GmbH ist die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Erörterung der Schlussrechnung, die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie die Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse erfolgen schriftlich. Die Beteiligten haben bis einschließlich 21.08.2025 Gelegenheit, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung oder die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens vorzulegen. Die Masse weist nach Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung sowie Auslagen des Insolvenzverwalters eine Verfügbarkeit von 48.037,98 € Verteilungsmasse auf, wobei Masseverbindlichkeiten in Höhe von 15.230,61 € zu berücksichtigen sind. Eine Zahlung an die Insolvenzgläubiger erfolgt nicht.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Poitsch Fliesenbau GmbH ist beim Amtsgericht Regensburg anhängig. Im Februar 2024 beabsichtigte das Gericht, über Vergütungsanträge des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters zu entscheiden, wobei Schuldner und Gläubiger bis zwei Wochen nach Veröffentlichung Einwend…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Poitsch Fliesenbau GmbH ist beim Amtsgericht Regensburg anhängig. Im Februar 2024 beabsichtigte das Gericht, über Vergütungsanträge des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters zu entscheiden, wobei Schuldner und Gläubiger bis zwei Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen erheben konnten. Im Juli 2025 wurde ein Einstellungstermin nach § 211 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Dabei wurden Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände bis zum 21.08.2025 ermöglicht. Es war eine Verteilungsmasse von 48.037,98 € abzüglich Gerichtskosten und Verwalterkosten verfügbar, wobei Masseverbindlichkeiten in Höhe von 15.230,61 € zu berücksichtigen waren; an Insolvenzgläubiger erfolgte keine Zahlung. Das Verfahren ist schließlich am 21.07.2026 wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 43/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poitsch Fliesenbau GmbH, Lappersdorfer Straße 34, 93059 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Poitsch Robert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 4545
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Korb, Wöhrdstraße 54,…
2 IN 43/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poitsch Fliesenbau GmbH, Lappersdorfer Straße 34, 93059 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Poitsch Robert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 4545
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Korb, Wöhrdstraße 54, 93059 Regensburg
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Rudolf Dobmeier, Prüfeninger Straße 20, 93049 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.05.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 94.414,98 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Zwei Rechnungen in Höhe von insgesamt 721,30 €, die vom Insolvenz-Sonderkonto bezahlt wurden, waren bei der Vergütung des Insolvenzverwalters in Abzug zu bringen, weil es sich insoweit um Regelaufgaben des Insolvenzverwalters handelte.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für übertragene Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 11.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 43/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poitsch Fliesenbau GmbH, Lappersdorfer Straße 34, 93059 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Poitsch Robert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 4545
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Korb, Wöhrdstraße 54,…
2 IN 43/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poitsch Fliesenbau GmbH, Lappersdorfer Straße 34, 93059 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Poitsch Robert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 4545
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Korb, Wöhrdstraße 54, 93059 Regensburg
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Rudolf Dobmeier, Prüfeninger Straße 20, 93049 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 06.05.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 63.791,35 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 42,88 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.05.2025 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung
- Verhandlungen mit Übernahmeinteressenten
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 42,88 % gerechtfertigt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren den Betrieb zunächst fortzuführen und sowohl die Aufrechterhaltung der Belieferung als auch der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmer sicherzustellen. Ein Zuschlag von 27,88 % der Regelvergütung erscheint insoweit angemessen.
Abgesehen von der Betriebsfortführung hat der vorläufige Insolvenzverwalter erhebliche Bemühungen hinsichtlich einer (übertragenden) Sanierung des Unternehmens entfaltet. Auf die Begründung seines Antrags wird insoweit Bezug genommen. Dies rechtfertigt einen Zuschlag von 15 % der Regelvergütung.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für übertragene Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 11.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 43/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poitsch Fliesenbau GmbH, Lappersdorfer Straße 34, 93059 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Poitsch Robert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 4545
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Korb, Wöhrdstraße 54,…
2 IN 43/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poitsch Fliesenbau GmbH, Lappersdorfer Straße 34, 93059 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Poitsch Robert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 4545
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Korb, Wöhrdstraße 54, 93059 Regensburg
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Das Gericht beabsichtigt über die Vergütungsanträge des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubiger zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 2 Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 16.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 43/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poitsch Fliesenbau GmbH, Lappersdorfer Straße 34, 93059 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Poitsch Robert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 4545
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Korb, Wöhrdstraße 54,…
2 IN 43/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poitsch Fliesenbau GmbH, Lappersdorfer Straße 34, 93059 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Poitsch Robert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 4545
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Korb, Wöhrdstraße 54, 93059 Regensburg
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 21.08.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Regensburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden. Verfügbar sind 48.037,98 € Verteilungsmasse abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters; zu berücksichtigen sind 15.230,61 € Masseverbindlichkeiten.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 43/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poitsch Fliesenbau GmbH, Lappersdorfer Straße 34, 93059 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Poitsch Robert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 4545
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Korb, Wöhrdstraße 54,…
2 IN 43/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Poitsch Fliesenbau GmbH, Lappersdorfer Straße 34, 93059 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Poitsch Robert
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 4545
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Korb, Wöhrdstraße 54, 93059 Regensburg
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 21.07.2026
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