Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Popa Transporte GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Traunstein HRB 26603
EUID
DED2910V.HRB26603
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
601 IN 124/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.05.2026 , 08:42 Uhr
Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
25.06.2026
Festsetzung Vergütung und Auslagen
10.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Popa Transporte GmbH wurde durch das Amtsgericht Rosenheim bearbeitet. Am 05.05.2026 um 08:42 Uhr wurde zur Sicherung des Schuldnervermögens vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Hanns Pöllmann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es wurden Verfügungsbeschränkungen gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO erlassen, wonach Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam sind. Gegen die Entscheidung konnte innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Später, am 25.06.2026, wurden die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Popa Transporte GmbH ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Das Registergericht ist das Amtsgericht Traunstein, zuständig für die Anmeldung im Handelsregister unter HRB 26603. Antragsstellende Gläubigerinnen sind die AOK Bayern und die Gemeinde Tacherting. Am 05.0…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Popa Transporte GmbH ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Das Registergericht ist das Amtsgericht Traunstein, zuständig für die Anmeldung im Handelsregister unter HRB 26603. Antragsstellende Gläubigerinnen sind die AOK Bayern und die Gemeinde Tacherting. Am 05.05.2026 hat das Amtsgericht Rosenheim als Insolvenzgericht zur Sicherung des Schuldnervermögens vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Hanns Pöllmann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es wurde ein Verfügungsverbot für die Schuldnerin erlassen, das auch die Einziehung von Außenständen umfasst. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen wurden später am 25.06.2026 wieder aufgehoben. Im weiteren Verfahrensverlauf hat das Gericht am 10.07.2026 die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei Besonderheiten der Geschäftsführung wie mangelnde Zusammenarbeit und Erschwernisse bei der Wertermittlung berücksichtigt wurden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
601 IN 124/26
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Popa Transporte GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 9, 83620 Feldkirchen-Westerham, vertreten durch den Geschäftsführer Popa Cornel
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 26603
- Schuldn…
601 IN 124/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Popa Transporte GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 9, 83620 Feldkirchen-Westerham, vertreten durch den Geschäftsführer Popa Cornel
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 26603
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 05.05.2026 um 08:42 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Hanns Pöllmann, Wurzerstraße 17, 80539 München, Telefon: +49(89)23020020, Telefax: +49(89)230200299, Email: muc@rae-poellmann.com.
Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
601 IN 124/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Popa Transporte GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 9, 83620 Feldkirchen-Westerham, vertreten durch den Geschäftsführer Popa Cornel
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 26603
- Schuldn…
601 IN 124/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Popa Transporte GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 9, 83620 Feldkirchen-Westerham, vertreten durch den Geschäftsführer Popa Cornel
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 26603
- Schuldnerin -
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Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 25.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollstän-
dige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzge-
richts eingesehen werden.
601 IN 124/26
In dem Verfahren über die Anträge
1) der AOK Bayern, vertreten durch d. Vorstand, Arbe…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollstän-
dige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzge-
richts eingesehen werden.
601 IN 124/26
In dem Verfahren über die Anträge
1) der AOK Bayern, vertreten durch d. Vorstand, Arbeitgeberservice, Jahnstraße 6, 83646 Bad
Tölz, Gz.: 91967904
- antragstellende Gläubigerin zu 1 -
2) der Gemeinde Tacherting, Trostberger Straße 9, 83342 Tacherting, Gz.: 9514.00/Kasse-FI
- antragstellende Gläubigerin zu 2 -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Popa Transporte GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 9, 83620 Feldkirchen-Westerham, vertreten
durch den Geschäftsführer Popa Cornel
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 26603
- Schuldnerin -Beschluss
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Hanns Pöllmann, Wurzerstraße 17,
80539 München, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden gegen die Schuldne-
rin wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR Betrag in EUR
Vergütung xxxxxx
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer xxxxxx
Vergütung insgesamt xxxxxxx
Auslagen xxxxx
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer xxxxx
Auslagen insgesamt xxxxx
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen xxxxxxx
in Worten:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen In-
solvenzverwalters vom 25.06.2026.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von
xxxxxxx EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverord-
nung (InsVV) xxxxx EUR (Regelvergütung).
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung
zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters
es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 50 % mit der nachvollziehbaren
Begründung, dass die Zusammenarbeit mit der Schuldnerin völlig unzureichend war. Es wurden
keine Unterlagen vorgelegt und trotz dreimaliger Aufforderung kein gemeinsamer Besprechungs-
termin abgehalten. Es bestanden nur ausländische Bankverbindungen. Trotz zweimaliger Orts-
besichtigung konnte der Bentley Continental GT - W12 4x4 (amtl. Kz.: RO-RE 2019) nicht besich-
tigt werden, was die Wertermittlung erschwerte. Die Bearbeitung der zahlreichen Fahrzeuge mit
Drittrechten sowie die Beauftragung der externen Wertermittlung erforderten überdurchschnittli-
chen Einsatz.
Nochmals wird auf die ausführliche Begründung des Vergütungsantrags Bezug genommen.
- Seite 2 -
49 Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63
Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiel-
len wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen
Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der In-
solvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Die geltend gemachten Auslagen in Höhe von xxxxx€ (§§ 10, 8 Abs. 3 InsVV) sind nachvollzieh-
bar belegt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine an-
waltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt
den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch ei-
ne Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Do-
kument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In
diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende
Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung
ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
- Seite 3 -
50 Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per-
son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal-
tungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin-
sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be-
sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 10.07.2026
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