Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pora GmbH Polstermöbel
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Rennbergweg 1, 96271 Grub am Forst
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Coburg HRB 3332
EUID
DED4401V.HRB3332
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Coburg
Aktenzeichen
IN 124/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher
Adresse
Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg
Termine & Fristen
Einwendungen gegen Schlussverzeichnis/Schlussrechnung
13.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Fabrikation und der Vertrieb von Möbeln jeglicher Art, insbesondere Polstermöbel.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pora GmbH Polstermöbel ist die Aufhebung des Verfahrens nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung erfolgt. Der Insolvenzverwalter Klaus-Christof Ehrlicher wurde mit der Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge beauftragt, wobei der Insolvenzbeschlag für eingehende Quotenzahlungen aus dem Verfahren Blerim Lotta aufrechterhalten bleibt. Im Verlauf des Verfahrens wurden verschiedene Entscheidungen zur Vergütung und zu den Auslagen des Insolvenzverwalters sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen durchgeführt. Die Forderungen in der Masse beliefen sich zuletzt auf 813.231,96 EUR bei einem Massebestand von 545.182,86 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 124/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pora GmbH Polstermöbel, Rennbergweg 1, 96271 Grub am Forst, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Uwe und Schmidt Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3332
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlussterm…
IN 124/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pora GmbH Polstermöbel, Rennbergweg 1, 96271 Grub am Forst, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Uwe und Schmidt Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3332
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt für
eingehende Quotenzahlungen aus dem Insolvenzverfahren des Herrn Blerim Lotta, Inh. Donau-Möbel
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Klaus-Christof Ehrlicher beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung Nachtragsverteilung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Gegen die Entscheidung Aufhebung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 20.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 124/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pora GmbH Polstermöbel, Rennbergweg 1, 96271 Grub am Forst, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Uwe und Schmidt Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3332
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolv…
IN 124/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pora GmbH Polstermöbel, Rennbergweg 1, 96271 Grub am Forst, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Uwe und Schmidt Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3332
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher, Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg, werden wie folgt nachfestgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Nachfestsetzung der weiteren Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß ergänzenden Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war nunmehr von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.276.204,81 EUR auszugehen. Aufgrund der nunmehr höheren Berechnungsgrundlage ergab sich eine Nachfestsetzung von 2.436,12 EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes um 26,33 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.02.2025, seinen aktualisierten Antrag vom 22.09.2025 und dem Beschluss des Gerichts vom 02.10.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 26,33 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 124/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pora GmbH Polstermöbel, Rennbergweg 1, 96271 Grub am Forst, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Uwe und Schmidt Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3332
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütu…
IN 124/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pora GmbH Polstermöbel, Rennbergweg 1, 96271 Grub am Forst, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Uwe und Schmidt Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3332
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung für seine Tätigkeiten im vorliegenden Insolvenzverfahren beantragt. Der Vergütungsantrag kann von berechtigten Beteiligten bis zum 25.03.2024 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Anträge und Stellungnahmen hierzu können bis zum Ablauf dieser Frist beim Insolvenzgericht Coburg eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Insolvenzgericht Coburg erklärt werden.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 06.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 124/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pora GmbH Polstermöbel, Rennbergweg 1, 96271 Grub am Forst, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Uwe und Schmidt Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3332
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläu…
IN 124/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pora GmbH Polstermöbel, Rennbergweg 1, 96271 Grub am Forst, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Uwe und Schmidt Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3332
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher, Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20.09.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.160.208,87 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 105 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.09.2023 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 10 Wochen
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 68 Arbeitnehmer
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
- umfangreiche Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
- Forderungseinzug im Rahmen des Factoring Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- minimale Überschneidungen der Tätigkeiten
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 105 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 26.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 124/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pora GmbH Polstermöbel, Rennbergweg 1, 96271 Grub am Forst, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Uwe und Schmidt Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3332
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütu…
IN 124/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pora GmbH Polstermöbel, Rennbergweg 1, 96271 Grub am Forst, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Uwe und Schmidt Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3332
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung für seine Tätigkeiten im vorliegenden Insolvenzverfahren beantragt. Der Vergütungsantrag kann von berechtigten Beteiligten bis zum 01.10.2025 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Anträge und Stellungnahmen hierzu können bis zum Ablauf dieser Frist beim Insolvenzgericht Coburg eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Insolvenzgericht Coburg erklärt werden.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 10.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 124/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pora GmbH Polstermöbel, Rennbergweg 1, 96271 Grub am Forst, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Uwe und Schmidt Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3332
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolv…
IN 124/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pora GmbH Polstermöbel, Rennbergweg 1, 96271 Grub am Forst, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Uwe und Schmidt Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3332
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher, Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.02.2025 bzw. gemäß aktualisiertem Antrag vom 22.09.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.255.060,39 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 26,33 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.02.2025 und im aktualisierten Antrag vom 22.09.2025 wird Bezug genommen. Die konkret dargelegten Sachverhalte ergeben für diesen Einzelfall einen angemessenen Zuschlag wie oben angegeben, welcher nachfolgend näher dargestellt wird.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der hohen Anzahl an MitarbeiternAls Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen InsolvenzverwaltersBetriebsfortführung (11,33 %)Im eröffneten Verfahren wurde der Betrieb bis zur Fertigstellung von Restaufträgen bis zum 23.09.2022 fortgeführt, sodann erfolgte die Stilllegung. Im Rahmen dieser waren die noch vorhandenen Aufträge zu kalkulieren und die Kostensituation einzuschätzen sowie in regelmäßigen Abständen betriebswirtschaftliche Analysen/Auswertungen zu erstellen. Durch die Fortführung konnten die vorhandenen Aufträge abgearbeitet werden und so eine effektive Verwertung der Masse erreicht werden.Für die Fortführung des Geschäftsbetriebs zur Bearbeitung von Restaufträgen über einen Zeitraum von 3 Wochen wird im vorliegenden Insolvenzverfahren einen Zuschlag von 20% für verhältnismäßig erachtet .Zur richtigen Bemessung eines massemehrenden Zuschlags für die Betriebsfortführung wurde eine Vergleichsberechnung gemäß BGH-Entscheidung vom 12.05.2011 - IX ZB 143/08 erstellt.Aufgrund der erfolgten Berechnung wurde der zunächst zugrunde gelegte Zuschlag von 20 % auf 11,33 % gemindert.arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der hohen Anzahl an Mitarbeitern (20%)- Bearbeitung/Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen für 64 Arbeitsverhältnisse:Durch den Verwalter wurden für alle Mitarbeiter Insolvenzgeldbescheinigungen ausgestellt.Der Umfang dieser Tätigkeit (weit mehr als 20 Arbeitnehmer) ist nicht als normaler Bestandteil der Aufgaben des Verwalters anzusehen.Daher begehrt der Unterfertigte einen angemessenen Zuschlag von 10% - Massenkündigung; Anzeige für das Aussprechen von 50 Kündigungen nach § 17KschGEs wurden seitens des Insolvenzverwalters 50 Arbeitsverhältnisse im Zeitraum vom 27.09.2022 bis 30.09.2022 gekündigt. Sodann wurde eine Massenentlassungsanzeige aufgrund der Stilllegung des Betriebes bei der Agentur für Arbeit, Bamberg-Coburg, angezeigt.Hierzu musste der Insolvenzverwalter alle persönlichen Daten der Arbeitnehmer zusammentragen. Weiterhin war die Ermittlung der Kündigungsfristen sowie die Aufteilung nach Berufsgruppen für alle zu entlassenden Arbeitnehmer notwendig.Die diesbezügliche Befassung mit 50 Arbeitnehmern liegt ebenfalls über dem Normalfall (20 Arbeitnehmer).Der vom Insolvenzverwalter beantragt hierfür einen Zuschlag von 10% dies ist anhand des geschilderten Sachverhalts (erbrachte Leistungen) angemessen.erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters (Minderung):Der Unterfertigte war in der Zeit vom 27.06.2022 bis 31.08.2022 als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Hierfür wurde ein entsprechender Abschlag von 5 % in Ansatz gebracht, § 3 Abs. 2a InsVV.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 67.861,33 EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 26,33 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 02.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 124/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pora GmbH Polstermöbel, Rennbergweg 1, 96271 Grub am Forst, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Uwe und Schmidt Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3332
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO so…
IN 124/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pora GmbH Polstermöbel, Rennbergweg 1, 96271 Grub am Forst, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Uwe und Schmidt Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3332
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 13.11.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Coburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 813.231,96 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 545.182,86 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 02.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 124/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pora GmbH Polstermöbel, Rennbergweg 1, 96271 Grub am Forst, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Uwe und Schmidt Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3332
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 813.231,96…
IN 124/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
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Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3332
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 813.231,96 EUR steht ein Betrag von 545.182,86 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 02.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 124/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pora GmbH Polstermöbel, Rennbergweg 1, 96271 Grub am Forst, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Uwe und Schmidt Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3332
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen…
IN 124/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pora GmbH Polstermöbel, Rennbergweg 1, 96271 Grub am Forst, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Uwe und Schmidt Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3332
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.03.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 27.02.2025
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IN 124/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pora GmbH Polstermöbel, Rennbergweg 1, 96271 Grub am Forst, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Uwe und Schmidt Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3332
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Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütu…
IN 124/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pora GmbH Polstermöbel, Rennbergweg 1, 96271 Grub am Forst, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Uwe und Schmidt Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 3332
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung für seine Tätigkeiten im vorliegenden Insolvenzverfahren beantragt. Der Vergütungsantrag kann von berechtigten Beteiligten bis zum 18.04.2025 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Anträge und Stellungnahmen hierzu können bis zum Ablauf dieser Frist beim Insolvenzgericht Coburg eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Insolvenzgericht Coburg erklärt werden.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 28.03.2025
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