Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Powder TEC GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Kaiser-Wilhelm-Allee 2, Chempark, Gebäude D2,2., 51368 Leverkusen
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 93372
EUID
DER3306.HRB93372
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70j IN 43/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol
Adresse
Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln
Telefon
0221 6695203 0
Termine & Fristen
Antrag eingegangen
14.02.2024
Eröffnung
01.05.2024 , 12:14 Uhr
Masseunzulänglichkeit angezeigt
02.05.2024
Beschluss Masseunzulänglichkeit
06.05.2024
Forderungsanmeldefrist
25.06.2024
Einsichtnahme Forderungsverzeichnis
05.07.2024
Prüfungsstichtag
25.07.2024
Beschluss schriftliche Prüfung
04.03.2025
Prüfungsstichtag nachträgl. Forderungen
04.06.2025
Gegenstand des Unternehmens
die Sprühtrocknung von Flüssigkeiten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Powder TEC GmbH ist am 01.05.2024 um 12:14 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Das Verfahren wird als Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO geführt. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 25.06.2024. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen ist der 25.07.2024. Die Tabelle mit den Forderungen wird ab dem 05.07.2024 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln zur Einsicht niedergelegt. Am 02.05.2024 ist die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Ein weiterer Beschluss vom 04.03.2025 ordnet die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren an, wobei der Prüfungsstichtag für diese auf den 04.06.2025 festgelegt ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 43/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 93372 eingetragenen Powder TEC GmbH, Chempark, Kaiser-Wilhelm-Allee 2, 51373 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Schmid, Heimstr. 10, 9014 …
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 43/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 93372 eingetragenen Powder TEC GmbH, Chempark, Kaiser-Wilhelm-Allee 2, 51373 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Schmid, Heimstr. 10, 9014 St. Gallen, Schweiz
ist am 02.05.2024 bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
70j IN 43/24
Amtsgericht Köln, 06.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 43/24
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 93372 eingetragenen Powder TEC
GmbH, Kaiser-Wilhelm-Allee 2 51373 Leverkusen (Chempark Leverkusen), gesetzlich
vertreten durch den G…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 43/24
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 93372 eingetragenen Powder TEC
GmbH, Kaiser-Wilhelm-Allee 2 51373 Leverkusen (Chempark Leverkusen), gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Schmid,
Geschäftszweig: Sprühtrocknung von Flüssigkeiten
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.05.2024, um
12.14 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 14.02.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags
der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt
Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln, Telefon:
0221 6695203 0, Fax: 0221 6695203 99
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 25.06.2024 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2
InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an
diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO
verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 176 InsO) entspricht, ist der
der 25.07.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht
einreichen
¿ zur Person des Insolvenzverwalters,
¿ zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§
68 InsO),
¿ zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
¿ zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),
¿ zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des
Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 05.07.2024 zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101,
50939 Köln, Zimmer Nr. 1303 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss
spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben,
ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich
pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat
des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 384 der Abgabenordnung, so hat die
Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden
Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder
der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei
dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln
eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur
elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
70j IN 43/24
Köln, 01.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 43/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 93372 eingetragenen Powder TEC GmbH, Chempark, Kaiser-Wilhelm-Allee 2, 51373 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Schmid, Heimstr. 10, 9014 …
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 43/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 93372 eingetragenen Powder TEC GmbH, Chempark, Kaiser-Wilhelm-Allee 2, 51373 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Schmid, Heimstr. 10, 9014 St. Gallen, Schweiz
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 04.06.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem 04.05.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1232 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70j IN 43/24
Amtsgericht Köln, 04.03.2025
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