Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
P&P GmbH München
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 160334
EUID
DED2601V.HRB160334
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
13 IN 1139/15
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Stephan Jaeger
Rolle
Geschäftsführer / Sachwalter
Termine & Fristen
Eröffnung
30.12.2015
Antrag Vergütung
06.08.2025
Entscheidung
22.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&P GmbH ist am 30.12.2015 eröffnet worden. Das Verfahren ist aufgehoben. Im Rahmen der Aufhebung wird dem Sachwalter für die Tätigkeit der Nachtragsverteilung eine Vergütung festgesetzt. Der Antrag auf Festsetzung der Vergütung stammt vom 06.08.2025. Die Entscheidung über die Vergütungshöhe wird am 22.08.2025 erlassen. Die Festsetzung erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Wertes der nachträglich verteilten Insolvenzmasse gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV. Eine Erstattung von Auslagen wird nicht beantragt. Zusätzlich ist die Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV zu berücksichtigen. Gegen die Entscheidung steht die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung zu, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 13 IN 1139/15
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&P GmbH München, Dietlindenstraße 13, 80802 München, Amtsgericht München, HRB 160334
vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Jaeger
ergeht am 22.08.2025 nachfolgende Entscheidung:
Dem Sa…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 13 IN 1139/15
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&P GmbH München, Dietlindenstraße 13, 80802 München, Amtsgericht München, HRB 160334
vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Jaeger
ergeht am 22.08.2025 nachfolgende Entscheidung:
Dem Sachwalter wird für die Tätigkeit der Nachtragsverteilung folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten: xxx EUR
Gründe:
Das Verfahren wurde am 30.12.2015 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 06.08.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV.
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Wertes der nachträglich verteilten Insolvenzmasse.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt xxx EUR.
Vorliegend erscheint eine Vergütung in Höhe von xxx vom Hundert der Regelvergütung angemessen. Entsprechend wurde eine Vergütung in Höhe von xxx EUR festgesetzt.
Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt.
Zusätzlich ist die von dem Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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