Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PRIMUS Concept Grundbesitz München GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Jetzendorfer Straße 9 a, 85229 Markt Indersdorf-Ainhofen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRA 107220
EUID
DED2601V.HRA107220
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1542 IN 2332/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
23.12.2025
Schlusstermin
02.03.2026
Aufhebung
08.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PRIMUS Concept Grundbesitz München GmbH & Co. KG ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) auf den Tabellenblättern 2 und 3 im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis zum 23.12.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Für die Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie die Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände der Masse ist ein schriftliches Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO vorgesehen. Hierfür können Einwendungen und Anträge bis einschließlich 02.03.2026 beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Die Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist bereits zugestimmt worden, wobei vorrangig die Kosten des Verfahrens zu begleichen sind. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 82.147,01 EUR steht ein Betrag von 5.549,32 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PRIMUS Concept Grundbesitz München GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht München anhängig. Im November 2025 wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 23.12.2025 besta…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PRIMUS Concept Grundbesitz München GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht München anhängig. Im November 2025 wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 23.12.2025 bestand. Im Januar 2026 erfolgte die Anordnung des Schlusstermins sowie der Schlussverteilung im schriftlichen Verfahren. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 82.147,01 EUR stand ein Betrag von 5.549,32 EUR zur Verfügung. Das Verfahren ist nach Vollzug der Schlussverteilung mit Beschluss vom 08.07.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 2332/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PRIMUS Concept Grundbesitz München GmbH & Co. KG, Jetzendorfer Straße 9 a, 85229 Markt Indersdorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PRIMUS Concept Immobilienpartner und Beteiligung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Sc…
1542 IN 2332/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PRIMUS Concept Grundbesitz München GmbH & Co. KG, Jetzendorfer Straße 9 a, 85229 Markt Indersdorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PRIMUS Concept Immobilienpartner und Beteiligung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Schilcher Werner
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 107220
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.03.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 2332/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PRIMUS Concept Grundbesitz München GmbH & Co. KG, Jetzendorfer Straße 9 a, 85229 Markt Indersdorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PRIMUS Concept Immobilienpartner und Beteiligung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Sc…
1542 IN 2332/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PRIMUS Concept Grundbesitz München GmbH & Co. KG, Jetzendorfer Straße 9 a, 85229 Markt Indersdorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PRIMUS Concept Immobilienpartner und Beteiligung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Schilcher Werner
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 107220
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 82.147,01 EUR steht ein Betrag von 5.549,32 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 2332/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PRIMUS Concept Grundbesitz München GmbH & Co. KG, Jetzendorfer Straße 9 a, 85229 Markt Indersdorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PRIMUS Concept Immobilienpartner und Beteiligung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Sc…
1542 IN 2332/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PRIMUS Concept Grundbesitz München GmbH & Co. KG, Jetzendorfer Straße 9 a, 85229 Markt Indersdorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PRIMUS Concept Immobilienpartner und Beteiligung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Schilcher Werner
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 107220
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 2, 3 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 2332/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PRIMUS Concept Grundbesitz München GmbH & Co. KG, Jetzendorfer Straße 9 a, 85229 Markt Indersdorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PRIMUS Concept Immobilienpartner und Beteiligung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Schi…
1542 IN 2332/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PRIMUS Concept Grundbesitz München GmbH & Co. KG, Jetzendorfer Straße 9 a, 85229 Markt Indersdorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PRIMUS Concept Immobilienpartner und Beteiligung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Schilcher Werner
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 107220
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.07.2026
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