Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Prinz Gastro GmbH Vo to go,
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 757583
EUID
DEB8534.HRB757583
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart
Aktenzeichen
14 IN 157/25
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Bekanntmachung
27.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prinz Gastro GmbH Vo to go, vertreten durch die Geschäftsführerin Lindita Shatri, wurde auf Antrag einer antragstellenden Gläubigerin eingeleitet. Das Registergericht Amtsgericht Stuttgart hat den Antrag mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten ein Rechtsbehelf in Form der sofortigen Beschwerde zu, der binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stuttgart eingelegt werden kann. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im Internet. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden; eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig, elektronische Dokumente sind jedoch über www.ejustice-bw.de möglich. Die Bekanntmachung des Gerichts datiert vom 27.03.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 157/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Prinz Gastro GmbH Vo to go, vertr. d. d. GF, Lewesweg 6, 79761 Waldshut-Tiengen, derzeit: Lange Str. 9, 70173 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführerin Lindita Shatri
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart …
14 IN 157/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Prinz Gastro GmbH Vo to go, vertr. d. d. GF, Lewesweg 6, 79761 Waldshut-Tiengen, derzeit: Lange Str. 9, 70173 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführerin Lindita Shatri
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 757583
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 27.03.2026
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