Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ProCos Project Consulting & Solutions GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Hessenauer Straße 2, 65468 Trebur
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 108012
EUID
DEM1103.HRB108012
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 693/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Alexander Eggen
Kanzlei
Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Adresse
Olof-Palme-Straße 13, 60439 Frankfurt am Main
Telefon
069 50986 0
Termine & Fristen
Berichtstermin
, 11:00 Uhr
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
25.07.2025 , 13:00 Uhr
Eröffnung
01.10.2025 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
30.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Consulting im Bereich von Bau, Sanierung, Renovierung und Instandhaltung von Liegenschaften, Steuerung und Begleitung von Dienstleistungen sowie Interimsleistungen in Unternehmens-, Projekten- und Bauvorhaben. Vertrieb und Handel im Bereich Facility-Management. Vertrieb und Handel, Export und Import von allerlei Waren, inklusive Lebensmitteln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProCos Project Consulting & Solutions GmbH, Hessenauerstraße 2, 65468 Trebur, wurde am 25.07.2025 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Alexander Eggen zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit der Anordnung wurden Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO getroffen, unter anderem ein Verfügungsverbot für die Antragstellerin sowie ein Zahlungsverbot für die Schuldner des Schuldners. Das Insolvenzverfahren ist am 01.10.2025 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat die Anmeldung von Insolvenzforderungen bis zum 30.10.2025 angewiesen. Ein Gläubigerversammlungstermin zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen findet am 11.12.2025 um 11:00 Uhr vor dem Amtsgericht Darmstadt statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 693/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProCos Project Consulting & Solutions GmbH, Hessenauerstraße 2, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 108012), vertr. d.: Joachim Stöber, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festg…
9 IN 693/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProCos Project Consulting & Solutions GmbH, Hessenauerstraße 2, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 108012), vertr. d.: Joachim Stöber, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Alexander Eggen, c/o Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Olof-Palme-Straße 13, 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069 50986 0, Fax: 069 50986 110 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 25.07.2025 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 108.482,42 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 70 % festgesetzt wird.
Regelmäßig steht einem vorläufigen Insolvenzverwalter eine Vergütung in Höhe von 25% der Vergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters zu. Nachdem jedoch im vorläufigen Verfahren der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin vollumfänglich fortgeführt wurde und der Verwalter sich daher in die Geschäftsprozesse einbinden musste. Zwar wurde im Rahmen der Betriebsfortführung ein Überschuss erwirtschaftet, welcher die Masse erhöhte, jedoch stellt die hieraus resultierende Erhöhung der Vergütung kein adäquater Ersatz für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters dar, sodass eine Anhebung des Bruchteils zu erfolgen hat.
Darüber hinaus hat der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten in Bezug auf die Sanierung des Unternehmens entfaltet. Auch bei dieser Tätigkeit handelt es sich nicht um Vorgänge, die üblicherweise über den Regelbruchteil abgegolten sind, sodass auch insoweit eine Anhebung des Bruchteils zu erfolgen hat.
In der Gesamtheit wird die antragsgemäße Anhebung des Bruchteils von 25% auf 70% für gerechtfertigt und notwendig erachtet, um die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sowohl unter qualitativen, als auch quantitativen Gesichtspunkten angemessen zu honorieren.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 693/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProCos Project Consulting & Solutions GmbH, Hessenauerstraße 2, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 108012), vertr. d.: Joachim Stöber, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantrag…
9 IN 693/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProCos Project Consulting & Solutions GmbH, Hessenauerstraße 2, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 108012), vertr. d.: Joachim Stöber, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 12.02.2026. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 26.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 693/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ProCos Project Consulting & Solutions GmbH, Hessenauerstraße 2, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 108012), vertr. d.: Joachim Stöber, (Geschäftsführer), ist am 25.07.2025 um 13:00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung ange…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 693/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ProCos Project Consulting & Solutions GmbH, Hessenauerstraße 2, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 108012), vertr. d.: Joachim Stöber, (Geschäftsführer), ist am 25.07.2025 um 13:00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Eggen, c/o Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Olof-Palme-Straße 13, 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069 50986 0, Fax: 069 50986 110 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 25.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 693/25 : Über das Vermögen der ProCos Project Consulting & Solutions GmbH, Hessenauerstraße 2, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 108012), vertr. d.: Joachim Stöber, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Alexander Eggen, c/o Schu…
9 IN 693/25 : Über das Vermögen der ProCos Project Consulting & Solutions GmbH, Hessenauerstraße 2, 65468 Trebur (AG Darmstadt, HRB 108012), vertr. d.: Joachim Stöber, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Alexander Eggen, c/o Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Olof-Palme-Straße 13, 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069 50986 0, Fax: 069 50986 110.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 30.10.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 11.12.2025, 11:00 Uhr, Saal 14, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder die Veräußerung des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 01.10.2025
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