Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Prodent Consult GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Goethering 58, 63067 Offenbach am Main
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRB 43237
EUID
DEM1114.HRB43237
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 141/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Herbert Liebl
Rolle
Geschäftsführer (Vertretungsberechtigter)
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Ende
04.04.2024
Beschlussdatierung
06.09.2024
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Beratungsleistungen (ausgenommen Rechts- und Steuerberatung) und Coaching in der Dentalbranche, insbesondere für Zahnärzte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prodent Consult GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Offenbach am Main hat die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Verfahrensbeteiligten können bis zum 04.04.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht Widerspruch erheben. Die Eintragung des Prüfungsergebnisses in die Tabelle erfolgt nach Ablauf der Widerspruchsfrist. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prodent Consult GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Offenbach am Main hat die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Verfahrensbeteiligten konnten bis zum 04.04.2024 Widerspruch gegen die Höhe, den Grund oder den Rang eine…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prodent Consult GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Offenbach am Main hat die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Verfahrensbeteiligten konnten bis zum 04.04.2024 Widerspruch gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung erheben. Das Prüfungsergebnis ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist in die Tabelle eingetragen worden. Gläubiger erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Sachwalterin sowie der (endgültigen) Sachwalterin festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung bildete ein Massebestand in Höhe von 196.229,21 Euro. Es wurde eine Vergütung in Höhe von 105 % der Regelvergütung des § 2 InsVV als angemessen festgesetzt. Der vollständige Festsetzungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 141/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prodent Consult GmbH, Goethering 58, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 43237), vertr. d.: Herbert Liebl, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Absatz 1 Satz…
8 IN 141/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prodent Consult GmbH, Goethering 58, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 43237), vertr. d.: Herbert Liebl, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Absatz 1 Satz 2 InsO).
Die Verfahrensbeteiligten können bis zum 04.04.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main, Justizzentrum, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K 18), 63065 Offenbach am Main, schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die Eintragung des Prüfungsergebnisses in die Tabelle erfolgt nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Offenbach am Main, 29.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 141/20
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren Prodent Consult GmbH, Goethering 58, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 43237), vertr. d.: Herbert Liebl, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin und (endgültigen) Sachwalterin durch Beschluss des Inso…
Geschäftsnummer: 8 IN 141/20
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren Prodent Consult GmbH, Goethering 58, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 43237), vertr. d.: Herbert Liebl, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin und (endgültigen) Sachwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Vergütung nach InsVV
2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Begründung:
Die Sachwalterin hat gem. §§ 270 a, 274 Abs. 1, 63, 64 InsO einen Anspruch auf Vergütung, welche vom Insolvenzgericht festzusetzen ist. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Gem. § 12 InsVV erhält die Sachwalterin in der Regel 60 % der für die Insolvenzverwalterin bestimmten Vergütung. Die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) enthält keine Regelung hinsichtlich der Höhe der Vergütung der vorläufigen Sachwalterin. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 21.07.20156 - IX ZB 70/14) ist die Vergütung der vorläufigen Sachwalterin mit der Vergütung der (endgültigen) Sachwalterin festzusetzen und beträgt in der Regel 25 % der Regelvergütung der Insolvenzverwalterin. Weil es nach Ansicht des BGH für die Vergütung der vorläufigen Sachwalterin grundsätzlich bei der Anwendung des 12 InsVV verbleibt und für die Vergütung der Sachwalterin gem. § 10 InsVV die Vorschriften des ersten Abschnitts entsprechend gelten, ist die Teilungsmasse für die (vorläufige) Sachwaltung mit der im Regelinsolvenzverfahren identisch.
Berechnungsgrundlage für die Vergütung der (vorläufigen) Sachwalterin ist entsprechend § 1 InsVV somit der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung ihrer Tätigkeit als Sachwalterin. Im vorliegenden Verfahren konnte ein Massebestand in Höhe von 196 229,21 Euro ermittelt werden, welcher als Grundlage für die Vergütung für die Berechnung der Vergütung dient.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der (vorläufigen) Sachwalterin sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen entsprechend § 3 InsVV Rechnung getragen werden.
Im vorliegenden Verfahren wurde unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Verfahrens, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der von der (vorläufigen) Sachwalterin im vorläufigen und im eröffneten Verfahren geleisteten Tätigkeit, insgesamt eine Vergütung in Höhe von 105 % der Regelvergütung des § 2 InsVV als angemessene Vergütung festgesetzt. Hierbei wurden vergütungserhöhend die zeit- und arbeitsintensiven besonderen Tätigkeiten der (vorläufigen) Sachwalterin im Rahmen der Betriebsfortführung und der ergriffenen Sanierungsmaßnahmen der Schuldnerin sowie zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes berücksichtigt. Hinsichtlich der näheren Begründung der gewährten Zuschläge sowie zur konkreten Berechnung der festgesetzten Vergütung wird auf den Vergütungsantrag vom 25.01.2022 Bezug genommen.
Die Sachwalterin hat weiterhin Anspruch auf Auslagenersatz in entsprechender Anwendung des § 8 InsVV. Die Sachwalterin kann anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern (§ 8 Abs. 3 S. 1 InsVV entsprechend). Der Pauschsatz darf 250,-Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit der (vorläufigen) Sachwalterin sowie 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen (entsprechend § 8 Absatz 3 S. 2 InsVV).
Weiterhin hat die Sachwalterin einen Anspruch auf Festsetzung der auf die Vergütung und der Auslagen zu zahlenden Umsatzsteuer entsprechend § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 06.09.2024.
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