Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Profiform Möbelfronten GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Stahlstr. 36, 33415 Verl
Handelsregister
Amtsgericht Gütersloh HRB 3039
EUID
DER2103.HRB3039
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 994/11
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Ines Cammann
Adresse
Paderborner Str. 11, 33415 Verl
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
10.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erstellung und der Vertrieb von Fronten für die Möbelindustrie.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Profiform Möbelfronten GmbH ist die Masseunzulänglichkeit nach Anzeige durch die Insolvenzverwalterin am 01.08.2016 eingetreten. Aufgrund der Unzulänglichkeit der Masse ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. Das Gericht hat den Beteiligten eine Frist bis zum 10.07.2026 gesetzt, um zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit, zur Einstellung des Verfahrens, zur Schlussrechnung sowie zum Vergütungsantrag Stellung zu nehmen. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO belaufen sich auf 2.777.406,09 EUR, wobei für die Verteilung an die Gläubiger kein Betrag zur Verfügung steht und somit keine Quote gezahlt werden kann. Das Gericht hat der Schlussverteilung bereits zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 994/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 3039 eingetragenen Profiform Möbelfronten GmbH, Stahlstraße 36, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Frank Castrup, Neulandstraße 42, 33739 Biel…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 994/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 3039 eingetragenen Profiform Möbelfronten GmbH, Stahlstraße 36, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Frank Castrup, Neulandstraße 42, 33739 Bielefeld
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Ines Cammann, Paderborner Str. 11, 33415 Verl
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Sandra Teutenberg, Veilchenweg 4, 33415 Verl wie folgt festgesetzt.
Vergütung 300,00 EUR
Endbetrag 300,00 EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 35,00 und 95,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Gläubigerausschussmitglied hat pauschal ... EUR als Vergütung beantragt. Die jetzige Insolvenzverwalterin wurde zu dem Antrag angehört und hat mitgeteilt, dass aufgrund der Aufzeichnungen des ursprünglichen Insolvenzverwalters Herrn Dr. Küpper der Zeitaufwand des Gläuibigerausschussmitglieds mit dem des Ausschussmitgliedes ... vergleichbar gewesen sei.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation
ein Stundensatz von ... EUR angemessen ist. Für die Teilnahme an den Gläubigerausschusssitzungen vom 02.11.2011 sowie am 17.01.2012 einschließlich der Vor- und Nachbearbeitung dieser Termine wird in Anlehnung an den Vergütungsanträge der weiteren Gläubigerausschussmitglieder ein Zeitaufwand von 4,5 Stunden als angemessen betrachtet. Der von den übrigen Gläubigerausschussmitgliedern veranschlagte Zeitaufwand für die Anreise zu den Ausschusssitzungen kann nicht berücksichtigt werden. Stattdessen werden pauschale Auslagen in Höhe von 7,50 EUR zugebilligt.
Die Vergütung nebst Auslagen war daher festzusetzen auf 300,00 EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld oder dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld oder dem Landgericht Bielefeld eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.122 eingesehen werden.
43 IN 994/11
Amtsgericht Bielefeld, 16.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 994/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 3039 eingetragenen Profiform Möbelfronten GmbH, Stahlstraße 36, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Frank Castrup, Neulandstraße 42, 33739 Biel…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 994/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 3039 eingetragenen Profiform Möbelfronten GmbH, Stahlstraße 36, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Frank Castrup, Neulandstraße 42, 33739 Bielefeld
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Ines Cammann, Paderborner Str. 11, 33415 Verl
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Sandra Hofmeister, Blumenweg 30 , 33415 Verl wie folgt festgesetzt.
Vergütung 160.810,43 €
Endbetrag 208.800,22 €
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 35,00 und 95,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Gläubigerausschussmitglied hat pauschal 500,00 EUR als Vergütung beantragt. Die jetzige Insolvenzverwalterin wurde zu dem Antrag angehört und hat mitgeteilt, dass aufgrund der Aufzeichnungen des ursprünglichen Insolvenzverwalters Herrn Dr. Küpper der Zeitaufwand des Gläuibigerausschussmitglieds mit dem des Ausschussmitgliedes Filies vergleichbar gewesen sei.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 65,00 EUR angemessen ist. Für die Teilnahme an den Gläubigerausschusssitzungen vom 02.11.2011 sowie am 17.01.2012 einschließlich der Vor- und Nachbearbeitung dieser Termine wird in Anlehnung an den Vergütungsanträge der weiteren Gläubigerausschussmitglieder ein Zeitaufwand von 4,5 Stunden als angemessen betrachtet. Der von den übrigen Gläubigerausschussmitgliedern veranschlagte Zeitaufwand für die Anreise zu den Ausschusssitzungen kann nicht berücksichtigt werden. Stattdessen werden pauschale Auslagen in Höhe von 7,50 EUR zugebilligt.
Die Vergütung nebst Auslagen war daher festzusetzen auf 160.810,43 €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld oder dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld oder dem Landgericht Bielefeld eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.122 eingesehen werden.
43 IN 994/11
Amtsgericht Bielefeld, 13.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 994/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 3039 eingetragenen Profiform Möbelfronten GmbH, Stahlstraße 36, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Frank Castrup, Neulandstraße 42, 33739 Biel…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 994/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 3039 eingetragenen Profiform Möbelfronten GmbH, Stahlstraße 36, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Frank Castrup, Neulandstraße 42, 33739 Bielefeld
ist am 01.08.2016 bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 - 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
10.07.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO);
- Schlussrechnung und Vergütungsantrag der Verwalterin;
- zu dem vorsorglich eingereichten Schlussverzeichnis der bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.122 niedergelegt.
Die Massegläubiger können sich ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag schriftlich äußern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
43 IN 994/11
Amtsgericht Bielefeld, 03.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 994/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 3039 eingetragenen Profiform Möbelfronten GmbH, Stahlstraße 36, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Frank Castrup, Neulandstraße 42, 33739 Biel…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 994/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 3039 eingetragenen Profiform Möbelfronten GmbH, Stahlstraße 36, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Frank Castrup, Neulandstraße 42, 33739 Bielefeld
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige der Insolvenzverwalterin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 2.777.486,09 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Es wird keine Quote gezahlt werden können.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.122 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
43 IN 994/11
Amtsgericht Bielefeld, 10.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 994/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 3039 eingetragenen Profiform Möbelfronten GmbH, Stahlstraße 36, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Frank Castrup, Neulandstraße 42, 33739 Biel…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 994/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 3039 eingetragenen Profiform Möbelfronten GmbH, Stahlstraße 36, 33415 Verl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Frank Castrup, Neulandstraße 42, 33739 Bielefeld
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Ines Cammann, Paderborner Str. 11, 33415 Verl
werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... EUR
besondere Auslagen aufgrund der Übertragung der gerichtlichen Zustellungen auf den Insolvenzverwalter gemäß § 8 Abs.3 InsO ... EUR
Zwischensumme ... EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... EUR ... EUR
zuzüglich Mehrwertsteuer auf besondere Zustellungsauslagen ... EUR
Endbetrag ... EUR
Auf die Vergütung ist folgender am 25.04.2016 festgesetzter Vorschuss anzurechnen:
... EUR.
Der Endbetrag i.H.v. ... EUR kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 16.04.2024 aus. Sie hat das Amt von dem vorherigen Insolvenzverwalter Herrn Dr. Küpper übernommen, der das Amt seit dem 01.11.2011 ausübte.Die Vergütung des Hauptverfahrens ist einheitlich festzusetzen.
Nach § 63 InsO hat die Insolvenzverwalterin Anspruch auf Vergütung für die Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse 711.023,72 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist im Wege der Gesamtbetrachtung die Festsetzung des 3,55-fachen Regelsatzes gerechtfertigt. Hinzuzurechnen ist zudem eine Mehrvergütung für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten in Höhe von ... EUR, so dass die Festsetzung eines Betrages von ... EUR gerechtfertigt ist.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 14.10.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die der Verwalterin infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld oder dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld oder dem Landgericht Bielefeld eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zur Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.122 eingesehen werden.
43 IN 994/11
Amtsgericht Bielefeld, 13.07.2026
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