Am 04.09.2025 ist im Antragsverfahren über das Vermögen der Psilion GmbH die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stephan Fluck bestellt worden. Verfügungen der Antragstellerin bedürfen der Zustimmung des Verwalters. Im weiteren Verfahrensverlauf sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Die Berechnungsmasse betrug 592.780,00 EUR. Es wurden Zuschläge für die Übernahme der Arbeitgeberfunktion sowie für die Betriebsfortführung anerkannt. Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 49.908,83 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 396/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Psilion GmbH, Artelbrückstraße 7, 65439 Flörsheim (AG Wiesbaden , HRB 18193), vertr. d.: Heinrich Georg Lauck, (Geschäftsführer), ist am 04.09.2025 um 14:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügunge…
10 IN 396/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Psilion GmbH, Artelbrückstraße 7, 65439 Flörsheim (AG Wiesbaden , HRB 18193), vertr. d.: Heinrich Georg Lauck, (Geschäftsführer), ist am 04.09.2025 um 14:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stephan Fluck, fluck | von römer | rechtsanwälte, Walkmühlstr. 2, 65195 Wiesbaden, Tel.: 0611-732 99 60, Fax: 0611-732 99 6111, E-Mail: info@fluck-vonroemer.de, Internet: www.ra-fluck.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 04.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 396/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Psilion GmbH, Artelbrückstraße 7, 65439 Flörsheim (AG Wiesbaden , HRB 18193), vertr. d.: Heinrich Georg Lauck, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Fluck festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. …
10 IN 396/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Psilion GmbH, Artelbrückstraße 7, 65439 Flörsheim (AG Wiesbaden , HRB 18193), vertr. d.: Heinrich Georg Lauck, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Fluck festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wiesbaden eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 592.780,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mussten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter kurzfristige Aufarbeitungen sowie die Erstellung einer entsprechenden Liquiditätsplanung veranlasst werden. Es wurden mehrfach Besprechungstermine angesetzt, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Es fand eine Überprüfung profitabler Abwicklung der bereits vorhandenen Aufträge und noch zu bestellenden Waren und Dienstleistungen statt. Weitere Aufträge wurden abgewickelt. Des Weiteren fand durch den vorläufigen Insolvenzverwalter eine Überprüfung von Fremdrechten statt sowie die Herausgabe von Aussonderungsgegenständen an die jeweiligen Berechtigten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter lud die Arbeitnehmer zu einer Betriebsversammlung ein, in der die aktuelle Situation mitgeteilt und über die Ansprüche auf Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld informiert wurde. Kündigungsschreiben wurden ausgehändigt und Aufhebungsvereinbarungen wurden getroffen.
Für die Übernahme der Arbeitgeberfunktion sind Vergütungszuschläge von 5% von 15%, für die Abwicklung/den Erhalt der Arbeitsverhältnisse sind Vergütungszuschläge von 5% bis 10% anerkannt (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 3 Rn. 72 zu "Arbeitsrecht/Arbeitsverhältnisse/Arbeitnehmer").
Ferner sind für den im Rahmen einer Betriebsfortführung resultierenden Mehraufwand weitere Vergütungszuschläge zwischen 10% bis 25% der Regelvergütung anerkannt (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 3 Rn. 72 zu "besondere Bemühungen um Sanierung").
Ein Zuschlag i.H.v. 25% ist daher angemessen.
Auf den Verfgütungsantrag wird Bezug genommen.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 49.908,83 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 25 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 26.06.2026
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