Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PSVS UG (haftungsbeschränkt) wurde auf Antrag der Schuldnerin beim Amtsgericht Freiburg beantragt. Der Geschäftsführer Gaetano Nizza vertritt die GmbH. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg mit der Handelsregisternummer HRB 722120. Die Verfahrensbevollmächtigten sind die Rechtsanwälte Hirt + Teufel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Rottweil. Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung steht der Schuldnerin das Recht zu, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 63/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
PSVS UG (haftungsbeschränkt), Friedrich-Ebert-Straße 12-14, 78054 Villingen-Schwenningen, vertreten durch den Geschäftsführer Gaetano Nizza
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 722120
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanw…
1 IN 63/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
PSVS UG (haftungsbeschränkt), Friedrich-Ebert-Straße 12-14, 78054 Villingen-Schwenningen, vertreten durch den Geschäftsführer Gaetano Nizza
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 722120
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hirt + Teufel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berner Feld 74, 78628 Rottweil, Gz.: 75903/26 SH50
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung 1 kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 01.07.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.