Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
pw technicals GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 21106
EUID
DEG1207.HRB21106
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 397/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Torsten Martini
Adresse
Kantstraße 164, 10623 Berlin
Termine & Fristen
Prüfungstermin
, 10:00 Uhr
Eröffnung
01.02.2025 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
26.02.2025
Gläubigerversammlung
05.03.2025 , 10:00 Uhr
Widerspruchsfrist
12.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pw technicals GmbH ist das Verfahren am 01.02.2025 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Prof. Dr. Torsten Martini ist bestellt. Ein Antrag auf Eröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist am 21.11.2024 eingegangen. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 26.02.2025 anzumelden. Am 05.03.2025 um 10:00 Uhr findet eine Gläubigerversammlung statt, bei der unter anderem über die Veräußerung wesentlicher Vermögenswerte für mindestens 40.000,00 € beschlossen werden soll. Ein Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 09.04.2025 um 10:00 Uhr angesetzt. Im Verfahren wurde zudem die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Verwalter am 06.02.2025 registriert. Für nachträglich angemeldete Forderungen wurde ein schriftliches Prüfungsverfahren angeordnet, wobei Widerspruch bis zum 12.11.2025 möglich ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 397/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma pw technicals GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 21106 FF), Bollensdorfer Weg 37, 15366 Hoppegarten, eingetragener Sitz: Hoppegarten, vertreten durch den Geschäftsführer wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Prüfung der nachträglich an…
3 IN 397/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma pw technicals GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 21106 FF), Bollensdorfer Weg 37, 15366 Hoppegarten, eingetragener Sitz: Hoppegarten, vertreten durch den Geschäftsführer wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 12.11.2025 bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 25.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 397/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pw technicals GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 21106 FF), Bollensdorfer Weg 37, 15366 Hoppegarten, eingetragener Sitz: Hoppegarten, vertreten durch den Geschäftsführer ist am 06.02.2025 bei Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, das…
3 IN 397/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pw technicals GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 21106 FF), Bollensdorfer Weg 37, 15366 Hoppegarten, eingetragener Sitz: Hoppegarten, vertreten durch den Geschäftsführer ist am 06.02.2025 bei Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 7. Februar 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 397/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
pw technicals GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 21106 FF), Bollensdorfer Weg 37, 15366 Hoppegarten, eingetragener Sitz: Hoppegarten, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Eric Webe…
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 397/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
pw technicals GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 21106 FF), Bollensdorfer Weg 37, 15366 Hoppegarten, eingetragener Sitz: Hoppegarten, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Eric Weber
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte KANZLEI ECKHOFF, Paulsborner Straße 3, 10709 Berlin -
wird auf den am 21.11.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.02.2025 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Kantstraße 164
10623 Berlin
wird zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den ernannten Insolvenzverwalter über.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.02.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Es wird die Durchführung eines mündlichen Verfahrens angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO) beschlossen wird ist am 05. März 2025 um 10:00 Uhr.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über:
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie
- die Hinterlegungsstelle und die Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO).
Ferner ist über folgende besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters zu beschließen (§ 160 InsO):
- die Veräußerung der wesentlichen Vermögenswerte unter Übernahme der noch verbliebenen Beschäftigungsverhältnisse für mindestens 40.000,00 €.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 09. April 2025 um 10:00 Uhr.
Die Termine finden statt im Gebäude des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder), Saal 301.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht.
Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin vorzulegen.
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an die Schuldnerin, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.
Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), den 01.02.2025
Beier
Richter am Amtsgericht
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