Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PWZ Paderborner Wertstoffzentrum GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen
Handelsregister
Amtsgericht Paderborn HRA 5797
EUID
DER2809.HRA5797
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 161/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Schmidt
Adresse
Gildestr. 11 a, 32760 Detmold
Termine & Fristen
Tätigkeit vorläufiger Verwalter
26.06.2018
Amtsübernahme Insolvenzverwalter
03.08.2018
Vergütungsfestsetzung Vorschuss
24.06.2025
Vergütungsfestsetzung vorläufiger Verwalter
30.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PWZ Paderborner Wertstoffzentrum GmbH & Co. KG ist anhängig. Im vorläufigen Insolvenzverfahren ist der Rechtsanwalt Martin Schmidt als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und hat sein Amt vom 26.06.2018 bis zum 03.08.2018 ausgeübt. Das Amtsgericht Paderborn hat am 30.12.2025 die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Das verwaltete Vermögen im vorläufigen Verfahren betrug 102.875,04 €. Im weiteren Verfahrensverlauf übt der Insolvenzverwalter sein Amt seit dem 03.08.2018 aus. Das Amtsgericht Paderborn hat am 24.06.2025 einen Vorschuss auf die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt. Grundlage war ein geschätzter Massebestand von 345.485,03 € bei 86 angemeldeten Gläubigern. Die Vergütung wird nach dem Regelsatz der InsVV ermittelt. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzungen sind innerhalb von zwei Wochen möglich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 161/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 5797 eingetragenen PWZ Paderborner Wertstoffzentrum GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 161/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 5797 eingetragenen PWZ Paderborner Wertstoffzentrum GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PWZ Paderborner Wertstoffzentrum Verwaltungs-GmbH, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Jürgen Hellvoigt, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestr. 11 a, 32760 Detmold wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 26.06.2018 bis zum 03.08.2018 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 102.875,04 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt xxx €. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf xxx und damit auf den Betrag von xxx € gerechtfertigt.
Beantragt wurde eine Erhöhung des Regelsatzes auf xxx.
Bezüglich der Arbeitnehmerangelegenheit ist nicht ersichtlich, dass ein Zuschlag von xxx gerechtfertigt ist. Im Unternehmen waren lediglich 21 Arbeitnehmer tätig. Laut dem Vortrag des Insolvenzverwalters scheint die Abwicklungen der Arbeitsverhältnisse zu keine großen Problemen geführt haben.
Nach Ansicht des Gericht ist daher lediglich ein Zuschlag von xxx gerechtfertigt, vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Auflage 2025, Rn. 75.
Auch bei dem Zuschlag zur Prüfung der Bauaufträge ist eine Absetzung erfolgt. Durch den Einzug der Forderungen und den darauffolgenden Zahlungseingang von xxx EUR hat sich eine Erhöhung der Masse ergeben, sodass sich die Vergütung dahingehend schon erhöht hat.
Es wurde daher ein Zuschlag von xxx berücksichtigt.
In der Gesamtschau war daher ein Zuschlag von insgesamt xxx zu berücksichtigen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 21.11.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 eingesehen werden.
2 IN 161/18
Amtsgericht Paderborn, 30.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 161/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 5797 eingetragenen PWZ Paderborner Wertstoffzentrum GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 161/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 5797 eingetragenen PWZ Paderborner Wertstoffzentrum GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PWZ Paderborner Wertstoffzentrum Verwaltungs-GmbH, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Jürgen Hellvoigt, Bahnhofstraße 10, 33178 Borchen,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestr. 11 a, 32760 Detmold
wird auf die Vergütung des Insolvenzverwalters folgender Vorschuss festgesetzt:
Vergütung xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €
Der Vorschuss kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 03.08.2018 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens und den erforderlichen hohen Arbeitsaufwand und Verwaltungsaufwand kann das Gericht einen Vorschuss bewilligen (§ 9 InsVV). Es ist sachgerecht, im vorliegenden Verfahren von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese ist bisher nicht bekannt.
Grundlage ist daher der derzeit bestehende Bestand an liquiden Mitteln auf den Verfahrenskonten.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Zu jetzigen Zeitpunkt beträgt die Masse geschätzt 345.485,03 €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxx € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 86 Gläubigern auf xxx €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 20.06.2025 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 eingesehen werden.
2 IN 161/18
Amtsgericht Paderborn, 24.06.2025
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