Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
QHW Projektgesellschaft mbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Louisenstraße 63, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Handelsregister
Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe HRA 5834
EUID
DEM1202.HRA5834
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe
Aktenzeichen
61 IN 37/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.04.2024 , 17:00 Uhr
Eröffnung
03.07.2024 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
05.08.2024
Prüfungstermin
09.09.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der QHW Projektgesellschaft mbH & Co.KG ist am 05.04.2024 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Alexander Pilgrim wurde bestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 03.07.2024 um 12:00 Uhr eröffnet worden. Die Gläubiger sind aufgefordert, Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO bis zum 05.0arg.2024 anzumelden. Der Stichtag für den Bericht- und Prüfungstermin ist der 09.09.2024. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters am 13.10.2025 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 37/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der QHW Projektgesellschaft mbH & Co.KG, vertr. d. d. QHW Beteiligung GmbH, d. vertr. d. d. GF Markus Braunsburger u.a., Louisenstr. 63, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 5834), ist am 05.04.2024 um 17:00 Uhr die vorläufige Verwal…
61 IN 37/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der QHW Projektgesellschaft mbH & Co.KG, vertr. d. d. QHW Beteiligung GmbH, d. vertr. d. d. GF Markus Braunsburger u.a., Louisenstr. 63, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 5834), ist am 05.04.2024 um 17:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Alexander Pilgrim, c/o HWW Rechtsanwälte, Goldsteinstrasse 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069913092-754, Fax: 06991309230 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 05.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 37/24 Br: Über das Vermögen der QHW Projektgesellschaft mbH & Co.KG, Louisenstr. 63, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 5834), vertr. d.: 1. QHW Beteiligung GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Markus Braunsburger, (Geschäftsführer), 1.2. Peter Rainer Flucke, (Ges…
61 IN 37/24 Br: Über das Vermögen der QHW Projektgesellschaft mbH & Co.KG, Louisenstr. 63, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 5834), vertr. d.: 1. QHW Beteiligung GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Markus Braunsburger, (Geschäftsführer), 1.2. Peter Rainer Flucke, (Geschäftsführer), ist am 03.07.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Alexander Pilgrim, c/0 HWW Rechtsanwälte, Goldsteinstrasse 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069913092-754, Fax: 06991309230.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 05.08.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Bericht- und Prüfungstermin entspricht, ist der 09.09.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Schließung des Geschäftsbetriebs,
Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert abhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich oder einen Schiedsvertrag zu schließen.
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (05.08.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (09.09.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden
spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung
des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die
Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 04.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 37/24 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der QHW Projektgesellschaft mbH & Co.KG, Louisenstr. 63, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 5834), vertr. d.: 1. QHW Beteiligung GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Markus Braunsburger, (Geschäftsführer), 1.2.…
61 IN 37/24 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der QHW Projektgesellschaft mbH & Co.KG, Louisenstr. 63, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 5834), vertr. d.: 1. QHW Beteiligung GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Markus Braunsburger, (Geschäftsführer), 1.2. Peter Rainer Flucke, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Alexander Pilgrim festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 10 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 07.10.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 627.321,66 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Vom vorläufigen Insolvenzverwalter wird ein Zuschlag auf die Vergütung in Höhe von 10% beantragt.
Dies wird damit begründet, dass bereits im vorläufigen Verfahren die offenen Restkaufpreiszahlungen gegenüber den Immobilienkäufern geltend gemacht wurden, wobei bzgl. zahlreicher Mängel eine umfangreiche Befassung und Auseinandersetzung damit erfolgen musste. Zudem waren umfangreiche Gespräche mit den Käufern/Eigentümern sowie auch mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu führen.
Darüber hinaus war die Schuldnerin Partei diverser Rechtsstreite, wobei es bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren unabdingbar war, sich in die laufenden Rechtsstreitigkeiten der Schuldnerin einzuarbeiten, um zeitnah nach Eröffnung eine entsprechende Entscheidung über den Fortgang der Klageverfahren treffen zu können.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Kommentierung ist der beantragte Zuschlag angemessen und war daher entsprechend festzusetzen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 13.10.2025
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