Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
R. Steiner KG - Verwaltungs-, Büro- und Kommunikationsbedarf
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Am Ebelfeld 248, 60488 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRA 12995
EUID
DEM1201.HRA12995
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 593/21 S-14-8
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungseinspruchfrist
20.10.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren R. Steiner KG - Verwaltungs-, Büro- und Kommunikationsbedarf ist die Verwertung der Insolvenzmasse beendet. Dem Insolvenzverwalter wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Im Rang § 38 InsO sind Forderungen in Höhe von 16.801,11 € festgestellt. Gläubiger können bis zum 20.10.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände einreichen. Das Verfahren ist nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 593/21 S-14-8 Das Insolvenzverfahren R. Steiner KG - Verwaltungs-, Büro- und Kommunikationsbedarf, Reuterweg 76, 60323 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 12995),
vertreten durch:
1. Kristof Steiner, (persönlich haftender Gesellschafter),
vertreten durch:
1.1. Vera Darmstadt, (Betreuerin),
wird aufgehob…
810 IN 593/21 S-14-8 Das Insolvenzverfahren R. Steiner KG - Verwaltungs-, Büro- und Kommunikationsbedarf, Reuterweg 76, 60323 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 12995),
vertreten durch:
1. Kristof Steiner, (persönlich haftender Gesellschafter),
vertreten durch:
1.1. Vera Darmstadt, (Betreuerin),
wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 25.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 593/21 S-14-8 In dem Insolvenzverfahren R. Steiner KG - Verwaltungs-, Büro- und Kommunikationsbedarf, Reuterweg 76, 60323 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 12995),
vertreten durch:
1. Kristof Steiner, (persönlich haftender Gesellschafter),
vertreten durch:
1.1. Vera Darmstadt, (Betreuerin),
wurde dem …
810 IN 593/21 S-14-8 In dem Insolvenzverfahren R. Steiner KG - Verwaltungs-, Büro- und Kommunikationsbedarf, Reuterweg 76, 60323 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 12995),
vertreten durch:
1. Kristof Steiner, (persönlich haftender Gesellschafter),
vertreten durch:
1.1. Vera Darmstadt, (Betreuerin),
wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 20.10.2025 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 20.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 593/21 S-14-8 In dem Insolvenzverfahren R. Steiner KG - Verwaltungs-, Büro- und Kommunikationsbedarf, Reuterweg 76, 60323 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 12995),
vertreten durch:
1. Kristof Steiner, (persönlich haftender Gesellschafter),
vertreten durch:
1.1. Vera Darmstadt, (Betreuerin),
wird die m…
810 IN 593/21 S-14-8 In dem Insolvenzverfahren R. Steiner KG - Verwaltungs-, Büro- und Kommunikationsbedarf, Reuterweg 76, 60323 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 12995),
vertreten durch:
1. Kristof Steiner, (persönlich haftender Gesellschafter),
vertreten durch:
1.1. Vera Darmstadt, (Betreuerin),
wird die mit Beschluss vom 11.07.2023 festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 11 Abs. 2 InsVV und § 63 Abs. 3 InsO wie folgt neu festgesetzt auf:
Vergütung EUR XXX
Auslagenpauschale EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Die bereits festgesetzte und entnommene Vergütung in Höhe von EUR XXX ist auf diese Vergütung anzurechnen.
Gründe:
Gemäß § 63 Abs. 3 InsO kann die festgesetzte Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters korrigiert werden, wenn der damalige Wert der Berechnung mehr als 20% mit dem jetzigen Wert differiert.
Im Beschluss vom 11.07.2023 wurde eine Berechnungsmasse von EUR 27.131,66 zugrunde gelegt. Der tatsächliche Wert beträgt nach Schlussrechnungslegung EUR 41.030,56. Dies entspricht eine Wertdifferenz von 51,22 %, und somit deutlich mehr als 20%, so dass das hiesige Gericht hier kein Ermessen sieht, und den Beschluss vom 11.07.2023 zu korrigieren hat.
Aus der nunmehr zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 41.030,56 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Im Beschluss vom 11.07.2023 wurde dem vorläufigen Verwalter eine Erhöhung von 50% des Bruchteils zuerkannt, so dass sich eine neu festzusetzende Vergütung in Höhe von EUR XXX ergibt.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt.
§§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 20.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 593/21 S-14-8: In dem Insolvenzverfahren R. Steiner KG - Verwaltungs-, Büro- und Kommunikationsbedarf, Reuterweg 76, 60323 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 12995),
vertr. d.: 1. Kristof Steiner, (persönlich haftender Gesellschafter),
vertr. d.: 1.1. Vera Darmstadt, (Betreuerin),
wurden für den Insolv…
810 IN 593/21 S-14-8: In dem Insolvenzverfahren R. Steiner KG - Verwaltungs-, Büro- und Kommunikationsbedarf, Reuterweg 76, 60323 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 12995),
vertr. d.: 1. Kristof Steiner, (persönlich haftender Gesellschafter),
vertr. d.: 1.1. Vera Darmstadt, (Betreuerin),
wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 46.765,28 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX. Hinsichtlich des vorgelagerten vorläufigen Verfahrens erteilt sich der Insolvenzverwalter selbst einen Abschlag von 5%, auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX rechtfertigt.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 20.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen R. Steiner KG - Verwaltungs-, Büro- und Kommunikationsbedarf, Reuterweg 76, 60323 Frankfurt am Main, (AG Frankfurt am Main, HRA 12995) hat das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zugestimmt. Im Rang § 38 InsO sind Forderungen in Höhe von 16.801,11 € festgestellt. Verfügbar…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen R. Steiner KG - Verwaltungs-, Büro- und Kommunikationsbedarf, Reuterweg 76, 60323 Frankfurt am Main, (AG Frankfurt am Main, HRA 12995) hat das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zugestimmt. Im Rang § 38 InsO sind Forderungen in Höhe von 16.801,11 € festgestellt. Verfügbar sind derzeit 26.556,07 € abzüglich noch zu bedienender Massekosten und Masseschulden.
Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 810 IN 593/21 S-14-8 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht -, den 21.08.2025
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