Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Rainer Kasch GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kiel HRB 5000
EUID
DEX1517R.HRB5000
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
25 IN 108/20
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Ute Nitschke
Adresse
Lorentzendamm 19, 24103 Kiel
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
07.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rainer Kasch GmbH ist beim Amtsgericht Kiel anhängig. Die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin sowie der endgültigen Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Ute Nitschke, sind festgesetzt worden. Es wurden Zuschläge für die vorläufige Verwaltung (210 %) und die Verwaltung (130 %) geltend gemacht. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO wurde im schriftlichen Verfahren durchgeführt, wodurch der mündliche Termin entfiel. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung konnten bis zum 07.07.2026 eingereicht werden. Die Durchführung der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist zugestimmt worden. Der verfügbare Massebestand beträgt 108.744,44 Euro. Verbindlichkeiten gemäß § 38 InsO in Höhe von 551.415,16 Euro sind zu berücksichtigen. Gegen die Entscheidungen können Rechtsbehelfe eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 108/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rainer Kasch GmbH, Heitholm 4, 24109 Melsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Kasch
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 5000 KI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Norbert Wulf, Großflecken 46, 24534 Neumünste…
25 IN 108/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rainer Kasch GmbH, Heitholm 4, 24109 Melsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Kasch
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 5000 KI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Norbert Wulf, Großflecken 46, 24534 Neumünster, Gz.: 20/A0106
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hat die Insolvenzverwalterin die Festsetzung Ihrer Vergütung, auch für die Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung, beantragt, §§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 64 InsO. Die Antragsunterlagen können durch Beteiligte bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Zu diesem Antrag wird den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Stellungnahmen sind beim hiesigen Insolvenzgericht einzureichen.
Es wurden Zuschläge in Höhe von 210 % für die vorläufige Verwaltung und 130 % für die Verwaltung geltend gemacht.
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 21.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 108/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rainer Kasch GmbH, Heitholm 4, 24109 Melsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Kasch
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 5000 KI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Norbert Wulf, Großflecken 46, 24534 Neumünste…
25 IN 108/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rainer Kasch GmbH, Heitholm 4, 24109 Melsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Kasch
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 5000 KI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Norbert Wulf, Großflecken 46, 24534 Neumünster, Gz.: 20/A0106
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 07.07.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Kiel erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen die Entscheidung (Schlussverteilung) kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 26.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 108/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rainer Kasch GmbH, Heitholm 4, 24109 Melsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Kasch
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 5000 KI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Norbert Wulf, Großflecken 46, 24534 Neumünste…
25 IN 108/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rainer Kasch GmbH, Heitholm 4, 24109 Melsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Kasch
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 5000 KI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Norbert Wulf, Großflecken 46, 24534 Neumünster, Gz.: 20/A0106
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Die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin und der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Ute Nitschke, Lorentzendamm 19, 24103 Kiel, wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen die Entscheidung (Vergütung) kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 26.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rainer Kasch GmbH, Heitholm 4, 24109 Melsdorf, wurde der Schlusstermin anberaumt.
Der verfügbare Massebestand beträgt € 108.744,44. Gemäß § 54 InsO fallen Gerichts- und Verfahrenskosten sowie evtl. weiter entstehende Masseverbindlichkeiten an. Zu berücksichtigen sind Verb…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rainer Kasch GmbH, Heitholm 4, 24109 Melsdorf, wurde der Schlusstermin anberaumt.
Der verfügbare Massebestand beträgt € 108.744,44. Gemäß § 54 InsO fallen Gerichts- und Verfahrenskosten sowie evtl. weiter entstehende Masseverbindlichkeiten an. Zu berücksichtigen sind Verbindlichkeiten gemäß § 38 InsO in Höhe von € 551.415,16.
Das Schlussverzeichnis liegt zur Einsicht für die Beteiligten aus der Geschäftsstelle des Amtsgericht Kiel zur Geschäfts.-Nr. 25 IN 108/20 aus.
03.06.2026 Amtsgericht Kiel
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