Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ransberger & Widmann GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 108234
EUID
DED2601V.HRB108234
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wolfratshausen
Aktenzeichen
2 IN 79/06
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Birgitt Breiter
Adresse
Marktplatz 18, 83607 Holzkirchen
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsaufschlag
26.03.2024
Beschluss
02.04.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ransberger & Widmann GmbH ist bereits abgeschlossen. Aus dem nunmehr beendeten Verfahren ist die Schlussverteilung erfolgt. Die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Birgitt Breiter, hatte beantragt, ihren Vergütungsaufschlag aufzuschlagen, da die realisierte Masse nur 77,43 Euro betrug und die Ausschüttung einer Quote von maximal 0,09 % mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und den Betrag der Vergütung der ehemaligen Insolvenzverwalterin aufgeschlagen, da der finanzielle Vorteil für die Gläubiger in keinem Verhältnis zum Verwaltungsaufwand stand. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 79/06
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ransberger & Widmann GmbH Schreinerei und Innenausbau, Niederhasling 5, 83737 Irschenberg, vertreten durch den Geschäftsführer Widmann Christian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 108234
- Schuldnerin -
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Beschluss: Der vormaligen Insolvenz…
2 IN 79/06
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ransberger & Widmann GmbH Schreinerei und Innenausbau, Niederhasling 5, 83737 Irschenberg, vertreten durch den Geschäftsführer Widmann Christian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 108234
- Schuldnerin -
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Beschluss: Der vormaligen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Birgitt Breiter, Marktplatz 18, 83607 Holzkirchen, wird folgender Betrag zu der Vergütung aufgeschlagen.
Hinweis: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Aufgeschlagen wurden:
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung des Aufschlags erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 26.03.2024.Aus einem nunmehr abgeschlossenen Insolvenzverfahren, zu welchem die rubrizierte Schuldnerin eine Forderung angemeldet hatte, ist nunmehr die Schlussverteilung erfolgt. Es konnte lediglich ein Betrag in Höhe von gesamt € 77,43 realisiert werden.Im Schlussverzeichnis anerkannt sind Forderungen von gesamt € 86.964,00.Die Insolvenzverwalterin führt in ihrem Antrag im wesentlichen aus, dass die Kosten der Auslagen für die Verteilung den größten Teil des Betrags verbrauchen würden. Es würde (höchstens) eine Quote von 0,09 % entstehen, deren Ausschüttung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sei. Daher wurde beantragt, den Betrag der Vergütung der ehemaligen Insolvenzverwalterin aufzuschlagen.Hinsichtlich der konkreten Begründung wird auf den Antrag Bezug genommen.Dem Antrag war stattzugeben. Der finanzielle Vorteil der Gläubiger durch die marginale Quote steht drastisch in Missverhältnis zu dem Verwaltungsaufwand und den entstehenden Auslagen der Verteilung dieser an die Insolvenzgläubiger. Der Betrag ist jedoch zwangsläufig zu liquidieren.Es entspricht daher der Billigkeit, den (Klein-)Betrag der Vergütung der ehemaligen Insolvenzverwalterin aufzuschlagen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
oder bei dem
Landgericht München II
Denisstraße 3
80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 02.04.2024
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