Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Rauscher Pulverbeschichtung GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Bürgermeister-Raab-Str. 23, 86470 Thannhausen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Memmingen HRA 10939
EUID
DED2505V.HRA10939
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Memmingen
Aktenzeichen
MS 196/2026
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Constantin Salm-Hoogstraeten
Adresse
Ulmergasse 16, 89073 Ulm
Telefon
+49(821)809012-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
02.06.2026 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Memmingen hat über den Antrag der Rauscher Pulverbeschichtung GmbH & Co. KG, Thannhausen, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Das Registergericht ist das Amtsgericht Memmingen, Register-Nr. HRA 10939. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Wellensiek aus München. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen hat das Gericht am 02.06.2026 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Constantin Salm-Hoogstraeten aus Ulm bestellt. Es wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Neu-Ulm sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 208/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Rauscher Pulverbeschichtung GmbH & Co. KG, Bürgermeister-Raab-Straße 23, 86470 Thannhausen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Rauscher Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mayer Leo
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Reg…
1 IN 208/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Rauscher Pulverbeschichtung GmbH & Co. KG, Bürgermeister-Raab-Straße 23, 86470 Thannhausen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Rauscher Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mayer Leo
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRA 10939
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München, Gz.: MS 196/2026
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 02.06.2026 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Constantin Salm-Hoogstraeten, Ulmergasse 16, 89073 Ulm, Telefon: +49(821)809012-0, Telefax: +49(821)809012-29.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neu-Ulm
Schützenstr. 60
89231 Neu-Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht - 02.06.2026
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