Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
R.E.D. Konstruktion GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Waldweg 181 b, 22393 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 183099
EUID
DEK1101.HRB183099
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 31/26
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Annika Schinkel
Adresse
Sechslingsforte 2, 22087 Hamburg
Telefon
040 22 66 77
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
29.01.2026 , 14:34 Uhr
Eröffnung
01.06.2026 , 14:56 Uhr
Forderungsanmeldefrist
07.07.2026
Berichtstermin
04.08.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Erbringung von Bauleistungen im Bereich Tiefbau, Asphalt- und Straßenbau und sonstige mit der Erstellung von Infrastrukturmaßnahmen verbundenen Bauleistungen und Beratungsdienstleistungen sowie alle damit direkt oder indirekt zusammenhängenden geschäftlichen Aktivitäten, mit Ausnahme erlaubnispflichtiger und/oder lizenzpflichtiger Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der R.E.D. Konstruktion GmbH, Hamburg, ist am 29.01.2026 die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Rechtsanwältin Dr. Annika Schinkel wurde als vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 01.06.2026 eröffnet worden, wobei das Verfahren 67g IN 31/26 mit dem Verfahren 67g IN 340/25 unter Führung des erstgenannten verbunden ist. Die Insolvenzverwalterin ist weiterhin Dr. Annika Schinkel. Gläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 07.0läufigen 07.2026 schriftlich anzumelden und Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Ein Berichts- und Prüfungstermin findet am 04.08.2026 um 10:00 Uhr vor dem Amtsgericht Hamburg statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
67g IN 31/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der R.E.D. Konstruktion GmbH, Die Erbringung von Bauleistungen im Bereich Tiefbau, Asphalt- und Straßenbau etc., ehemals: Waldweg 181 b 181 b, 22393 Hamburg (AG Hamburg, HRB 183099), vertr. d.: Michael Prendel (Geschäftsführer),
ist am 29.01.2026 um 14:3…
67g IN 31/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der R.E.D. Konstruktion GmbH, Die Erbringung von Bauleistungen im Bereich Tiefbau, Asphalt- und Straßenbau etc., ehemals: Waldweg 181 b 181 b, 22393 Hamburg (AG Hamburg, HRB 183099), vertr. d.: Michael Prendel (Geschäftsführer),
ist am 29.01.2026 um 14:34 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Dr. Annika Schinkel, Sechslingsforte 2, 22087 Hamburg, Tel.: 040 22 66 78 16 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hamburg, 29.01.2026
Datenschutzhinweise:
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch an Verfahrensbeteiligte in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
67g IN 31/26 :
Über das Vermögen der R.E.D. Konstruktion GmbH, Die Erbringung von Bauleistungen im Bereich Tiefbau, Asphalt- und Straßenbau etc., ehemals: Waldweg 181 b 181 b, 22393 Hamburg (AG Hamburg, HRB 183099), vertr. d.: Michael Prendel, (Geschäftsführer),
ist am 01.06.2026 um 14:56 Uhr das Insolvenzverfahren erö…
67g IN 31/26 :
Über das Vermögen der R.E.D. Konstruktion GmbH, Die Erbringung von Bauleistungen im Bereich Tiefbau, Asphalt- und Straßenbau etc., ehemals: Waldweg 181 b 181 b, 22393 Hamburg (AG Hamburg, HRB 183099), vertr. d.: Michael Prendel, (Geschäftsführer),
ist am 01.06.2026 um 14:56 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Dr. Annika Schinkel, Sechslingsforte 2, 22087 Hamburg, Tel.: 040 22 66 77.
Zugleich werden die Verfahren 67g IN 31/26 und 67g IN 340/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO.)
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 07.07.2026 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Es ist das mündliche Verfahren angeordnet.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 04.08.2026, 10:00 Uhr, B405, Ziviljustizgebäude, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hamburg, 08.06.2026
Datenschutzhinweise:
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch an Verfahrensbeteiligte in Papierform.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.