Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Reich, Claus Gerhard
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Bayern
Adresse
Bahnhofsplatz 9, 90443 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRA 12706
EUID
DED3310V.HRA12706
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 368/22
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Eröffnung
01.06.2022
Frist für Versagungsanträge
30.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Claus Gerhard Reich (Inhaber der Apotheke im Hauptbahnhof, e. K.) ist am 01.06.2022 eröffnet worden. Im laufenden Verfahren wurde den Gläubigern zunächst die Gelegenheit gegeben, bis zum 30.06.2025 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Mit Beschluss vom 04.07.2025 ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt worden. Diese wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung am 01.06.2022 eine Forderung hatten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 368/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reich Claus Gerhard, geboren am 11.01.1970, c/o Baraba Rossetti, Fichtestraße 50, 90489 Nürnberg
Inhaber der Apotheke im Hauptbahnhof, Inh. Claus G. Reich e. K., Bahnhofsplatz 9, 90443 Nürnberg, Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.…
IN 368/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reich Claus Gerhard, geboren am 11.01.1970, c/o Baraba Rossetti, Fichtestraße 50, 90489 Nürnberg
Inhaber der Apotheke im Hauptbahnhof, Inh. Claus G. Reich e. K., Bahnhofsplatz 9, 90443 Nürnberg, Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12706
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte dmp solutions Rechtsanwälte GbR, Geisfelder Straße 14, 96050 Bamberg, Gz.: 22/61016
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Beschluss:
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1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung im laufenden Verfahren zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 30.06.2025 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden hierzu gehört.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 02.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 368/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reich Claus Gerhard, geboren am 11.01.1970, c/o Baraba Rossetti, Fichtestraße 50, 90489 Nürnberg
Inhaber der Apotheke im Hauptbahnhof, Inh. Claus G. Reich e. K., Bahnhofsplatz 9, 90443 Nürnberg, Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.…
IN 368/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reich Claus Gerhard, geboren am 11.01.1970, c/o Baraba Rossetti, Fichtestraße 50, 90489 Nürnberg
Inhaber der Apotheke im Hauptbahnhof, Inh. Claus G. Reich e. K., Bahnhofsplatz 9, 90443 Nürnberg, Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12706
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte dmp solutions Rechtsanwälte GbR, Geisfelder Straße 14, 96050 Bamberg, Gz.: 22/61016
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Beschluss:
1. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt.
2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.06.2022 eine Forderung gegen den Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte
2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 04.07.2025
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