Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Repair Management GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Felix-Wankel-Straße 10, 60314 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 99037
EUID
DEM1201.HRB99037
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1306/22 R-1-7
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Ende
06.10.2025
Einspruchsfrist Schlussverzeichnis
08.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung und Erstellung von Softwareprodukten, sowie die Beratung und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen aus dem Bereich Supply Chain Management.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der Repair Management GmbH ist die Verwertung der Masse beendet und die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt. Die Masse umfasst aktuell 51.763,49 € abzüglich anfallender Kosten und Verbindlichkeiten, wobei nicht nachrangige Forderungen in Höhe von 2.644.905,41 € zu berücksichtigen sind. Gläubiger können bis zum 08.06.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung beim Insolvenzgericht Frankfurt am Main erheben. Zuvor wurde im Rahmen des Verfahrens die Prüfung nachträglich angemeldeter, nicht nachrangiger Forderungen angeordnet; hierfür war die Widerspruchsfrist am 06.10.2025 beendet. Die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie die Auslagen wurden bereits in separaten Beschlüssen festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1306/22 R-1-7: In dem Insolvenzverfahren Repair Management GmbH, Felix-Wankel-Straße 10, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 99037), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßg…
810 IN 1306/22 R-1-7: In dem Insolvenzverfahren Repair Management GmbH, Felix-Wankel-Straße 10, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 99037), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 86.883,35 erhält der Insolvenzverwalter unter Anwendung der Regelsätze eine Vergütung i.H.v. EUR XXX netto sowie antragsgemäß die Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 08.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1306/22 R-1-7 In dem Insolvenzverfahren Repair Management GmbH, Felix-Wankel-Straße 10, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 99037), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern …
810 IN 1306/22 R-1-7 In dem Insolvenzverfahren Repair Management GmbH, Felix-Wankel-Straße 10, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 99037), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 08.06.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 08.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Repair Management GmbH, Felix-Wankel-Str. 10, 60314 Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, 810 IN 1306/22 R-1-7) soll die Schlussverteilung stattfinden. Verfügbar ist derzeit eine Insolvenzmasse in Höhe von 51.763,49 € abzüglich anfallender Verfahrenskosten und…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Repair Management GmbH, Felix-Wankel-Str. 10, 60314 Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, 810 IN 1306/22 R-1-7) soll die Schlussverteilung stattfinden. Verfügbar ist derzeit eine Insolvenzmasse in Höhe von 51.763,49 € abzüglich anfallender Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten. Zu berücksichtigen sind 2.644.905,41 € nicht nachrangige Insolvenzforderungen. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen liegt auf der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht -, Klingerstraße 20, 60256 Frankfurt, zur Einsichtnahme der Beteiligten aus; 13. April 2026, Amtsgericht - Insolvenzgericht - Frankfurt
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1306/22 R-1-7 In dem Insolvenzverfahren Repair Management GmbH, Felix-Wankel-Straße 10, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 99037), wird die Prüfung der bis zum 22.09.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der …
810 IN 1306/22 R-1-7 In dem Insolvenzverfahren Repair Management GmbH, Felix-Wankel-Straße 10, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 99037), wird die Prüfung der bis zum 22.09.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 06.10.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 14.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1306/22 R-1-7 In dem Insolvenzverfahren Repair Management GmbH, Felix-Wankel-Straße 10, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 99037), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrun…
810 IN 1306/22 R-1-7 In dem Insolvenzverfahren Repair Management GmbH, Felix-Wankel-Straße 10, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 99037), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 81.683,20 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der Einleitung einer geordneten Abwicklung und der damit verbundenen Tätigkeiten die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 20% auf insgesamt 45%. Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend. Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 10.03.2025
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