Vermittlung von Fahraufträgen für Taxis, Erbringung von Dienstleistungen für Taxiunternehmen und der Betrieb von Taxis. Vermittlung von Arbeitskräften.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhein-Taxi Abwicklungsgesellschaft GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters festgesetzt. Gegen diese Festsetzung kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhein-Taxi Abwicklungsgesellschaft GmbH (vormals Rhein-Taxi Datenfunkzentrale 21 21 21 GmbH) ist eröffnet und läuft. Im Verfahren sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters festgesetzt worden. Gegen diese Festsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldne…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhein-Taxi Abwicklungsgesellschaft GmbH (vormals Rhein-Taxi Datenfunkzentrale 21 21 21 GmbH) ist eröffnet und läuft. Im Verfahren sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters festgesetzt worden. Gegen diese Festsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger eine sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Düsseldorf zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Zudem ist eine Gläubigerversammlung für den 27.01.2025 um 11:30 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf angesetzt. Der Termin dient der Beschlussfassung über die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen gemäß § 160 InsO, insbesondere dem Abschluss des Kaufvertrages vom 30.12.2024 zur Übertragung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs auf die Mainsee 1585. V V GmbH.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 165/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 33029 eingetragenen Rhein-Taxi Abwicklungsgesellschaft GmbH (vormals: Rhein-Taxi Datenfunkzentrale 21 21 21 GmbH), Königsberger Str. 100, 40231 Düsseldorf, gesetzl…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 165/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 33029 eingetragenen Rhein-Taxi Abwicklungsgesellschaft GmbH (vormals: Rhein-Taxi Datenfunkzentrale 21 21 21 GmbH), Königsberger Str. 100, 40231 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Matthias Mühlin,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1 eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
502 IN 165/24
Amtsgericht Düsseldorf, 17.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 165/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 33029 eingetragenen Rhein-Taxi Datenfunkzentrale 21 21 21 GmbH, Königsberger Str. 100, 40231 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Micha…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 165/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 33029 eingetragenen Rhein-Taxi Datenfunkzentrale 21 21 21 GmbH, Königsberger Str. 100, 40231 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Matthias Mühlin, und Frau Stefanie Biewald,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf
wird Termin für eine Gläubigerversammlungbestimmt auf
Montag, 27.01.2025, 11:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2. Etage, Sitzungssaal 2.218.
Der Termin findet statt zur Beschlussfassung über die Zustimmung zu folgenden besonders bedeutsamen Rechtshandlungen i.S.d. § 160 InsO:
Abschluss des Kaufvertrages vom 30.12.2024 zwischen Herrn Dr. Christian Holzmann als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Rhein-Taxi Datenfunkzentrale 212121 GmbH und der Mainsee 1585. V V GmbH, geschäftsansässig: Kurt-Schumacher-Strasse 18-20, 53113 Bonn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Registernummer HRB 136976 (zukünftig firmierend unter Rhein-Taxi Düsseldorf 212121 GmbH und zukünftig geschäftsansässig: Königsberger Straße 100, 40231 Düsseldorf) zur Übertragung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs..
Die näheren Einzelheiten und Hintergründe des Vertragschlusses werden in der Gläubigerversammlung dargestellt.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
502 IN 165/24
Amtsgericht Düsseldorf, 08.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 165/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 33029 eingetragenen Rhein-Taxi Datenfunkzentrale 21 21 21 GmbH, Königsberger Str. 100, 40231 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Matthias Mühlin und Fra…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 165/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 33029 eingetragenen Rhein-Taxi Datenfunkzentrale 21 21 21 GmbH, Königsberger Str. 100, 40231 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Matthias Mühlin und Frau Stefanie Biewald,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.11.2024, um 09:35 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 22.08.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Der zugrunde liegende Antrag ist am 22.08.2024 bei Gericht eingegangen.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 25.11.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Montag, 16.12.2024, 11:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2. Etage, Sitzungssaal 2.218.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- die Beendigung der angeordneten Eigenverwaltung,
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 02.12.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.329 niedergelegt.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
502 IN 165/24
Düsseldorf, 01.11.2024
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