Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 121952
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Insolvenzprofil
RheinEvents GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Aachener Straße 37, 50674 Köln
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 121952
EUID
DER3306.HRB121952
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70j IN 139/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christoph Nüsser
Adresse
Wankelstr. 9, 50996 Köln
Telefon
02236 88588 0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.07.2025 , 11:36 Uhr
Eröffnung
01.09.2025 , 10:07 Uhr
Forderungsanmeldefrist
24.10.2025
Berichtstermin
25.11.2025
Prüfungstermin
24.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Durchführung von Veranstaltungsorganisation/Gastronomieservice/Beratung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RheinEvents GmbH ist am 01.09.2025 um 10:07 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung ist am 04.07.2025 von der Schuldnerin gestellt worden. Vorläufige Maßnahmen sind bereits am 09.07.2025 um 11:36 Uhr angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Christoph Nüsser zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit der Eröffnung ist Rechtsanwalt Christoph Nüsser zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Gläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 24.10.2025 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 25.11.2025. Bis zu diesem Datum können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Punkten des Verfahrens einreichen. Die Tabelle mit den Forderungen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters sind ab dem 03.11.2025 zur Einsicht niedergelegt worden. Ein weiterer Termin ist der 24.04.2026, an dem der schriftliche Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen muss. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 139/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 121952 eingetragenen RheinEvents GmbH, Aachener Str. 37, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mario Kordyaka, Aachener Str. 37, 50674 Köln
wird ang…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 139/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 121952 eingetragenen RheinEvents GmbH, Aachener Str. 37, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mario Kordyaka, Aachener Str. 37, 50674 Köln
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der
24.04.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem
24.03.2026
in elektronischer Form zur Information der Beteiligten niedergelegt.
Eine Einsichtnahme durch die Verfahrensbeteiligten kann bei dem Insolvenzgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich beantragt werden.
Werden die Insolvenzakten - wie vorliegend - elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle die Einsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Nur auf besonderen Antrag wird Einsicht durch Einsichtnahme in den Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Verfahrensbeteiligte hieran ein berechtigtes Interesse darlegt.
Gläubiger, dessen Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70j IN 139/25
Amtsgericht Köln, 26.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 139/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 121952 eingetragenen RheinEvents GmbH, Aachener Str. 37, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mario Kordyaka
Geschäftszweig: Gegenstand d…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 139/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 121952 eingetragenen RheinEvents GmbH, Aachener Str. 37, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mario Kordyaka
Geschäftszweig: Gegenstand der Gesellschaft ist Durchführung von Veranstaltungsorganisation/Gastronomieservice/Beratung.
ist am 09.07.2025, um 11:36 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christoph Nüsser, Wankelstr. 9, 50996 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70j IN 139/25
Amtsgericht Köln, 09.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 139/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 121952 eingetragenen RheinEvents GmbH, Aachener Str. 37, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mario Kordyaka, Aachener Str. 37, 50674 Köln
Geschäftszweig: Gegenstand der Ges…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 139/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 121952 eingetragenen RheinEvents GmbH, Aachener Str. 37, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mario Kordyaka, Aachener Str. 37, 50674 Köln
Geschäftszweig: Gegenstand der Gesellschaft ist Durchführung von veranstaltungsorganisation/Gastronomieservice/Beratung.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.09.2025, um 10:07 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 04.07.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Christoph Nüsser, Wankelstr. 9, 50996 Köln, Telefon: 02236 88588 0, Fax: 02236 88588 38.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 24.10.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 25.11.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfa ls:
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen d. Insolvenzverw. (§ 160 InsO):
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, insbesondere einen Vergleich mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin bezüglich des Ausgleichs etwaiger gegenseitiger Ansprüche oder einen Schiedsvertrag abzuschließen.
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 03.11.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1303 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70j IN 139/25
Amtsgericht Köln, 01.09.2025
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