die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Trainingsgeräten und Trainingskonzepten im Bereich Fitness und Gesundheit, insbesondere von Elektrostimulationsgeräten, sowie von ergänzenden Produkten und Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Köln hat in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhyk Technologies GmbH angeordnet, dass die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen sowie Änderungen früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist auf den 04.05.2026 festgelegt. Bis zu diesem Tag muss ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem 04.04.2026 in elektronischer Form zur Information der Beteiligten niedergelegt. Eine Einsichtnahme kann schriftlich beim Insolvenzgericht beantragt werden. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung. Gegen den Beschluss steht der Rechtsbehelf der Erinnerung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhyk Technologies GmbH ist am 09.09.2024 um 14:34 Uhr durch das Amtsgericht Köln eröffnet worden. Im Zuge der Eröffnung sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, darunter die Anordnung einer verbotenen Eigenverwaltung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO und die Bestellung von Re…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rhyk Technologies GmbH ist am 09.09.2024 um 14:34 Uhr durch das Amtsgericht Köln eröffnet worden. Im Zuge der Eröffnung sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, darunter die Anordnung einer verbotenen Eigenverwaltung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO und die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Der Schuldnerin ist es untersagt, über Gegenstände ihres Vermögens zu verfügen, ohne Zustimmung des Verwalters. Drittschuldnern wurde das Zahlungsverbot gegenüber der Schuldnerin auferlegt. Das Verfahren wird nun im schriftlichen Prüfungsverfahren gemäß § 177 Abs. 1 InsO fortgeführt. Nachträglich angemeldete Forderungen werden geprüft. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist auf den 04.05.2026 festgelegt. Bis zu diesem Tag muss ein schriftlicher Widerspruch gegen die zu prüfenden Forderungen bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die zugehörigen Urkunden sind ab dem 04.04.2026 in elektronischer Form zur Information der Beteiligten niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 177/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 102592 eingetragenen Rhyk Technologies GmbH, c/o Design Offices, Bundeskanzlerplatz 2 D, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Vahab Yektapourtabriz…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 177/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 102592 eingetragenen Rhyk Technologies GmbH, c/o Design Offices, Bundeskanzlerplatz 2 D, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Vahab Yektapourtabrizi, Konradstr. 22, 53121 Bonn und Herrn Dr. Alexander Reichhuber, Fasanenweg 36 a, 82194 Gröbenzell
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der
04.05.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem
04.04.2026
in elektronischer Form zur Information der Beteiligten niedergelegt.
Eine Einsichtnahme durch die Verfahrensbeteiligten kann bei dem Insolvenzgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich beantragt werden.
Werden die Insolvenzakten - wie vorliegend - elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle die Einsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Nur auf besonderen Antrag wird Einsicht durch Einsichtnahme in den Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Verfahrensbeteiligte hieran ein berechtigtes Interesse darlegt.
Gläubiger, dessen Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70j IN 177/24
Amtsgericht Köln, 03.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 177/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 102592 eingetragenen Rhyk Technologies GmbH, c/o Design Offices, Bundeskanzlerplatz 2 D, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Vahab Yekta…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 177/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 102592 eingetragenen Rhyk Technologies GmbH, c/o Design Offices, Bundeskanzlerplatz 2 D, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Vahab Yektapourtabrizi und Herrn Dr. Alexander Reichhuber
Geschäftszweig: die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Trainingsgeräten und Trainingskonzepten im Bereich Fitness und Gesundheit, insbesondere von Elektrostimulationsgeräten,
ist am 09.09.2024, um 14:34 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg, Spichernstr. 75, 50672 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70j IN 177/24
Amtsgericht Köln, 09.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 177/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 102592 eingetragenen Rhyk Technologies GmbH, c/o Design Offices, Bundeskanzlerplatz 2 D, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Vahab Yektapourtabriz…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 177/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 102592 eingetragenen Rhyk Technologies GmbH, c/o Design Offices, Bundeskanzlerplatz 2 D, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Vahab Yektapourtabrizi, Konradstr. 22, 53121 Bonn und Herrn Dr. Alexander Reichhuber, Fasanenweg 36 a, 82194 Gröbenzell
ist am 06.11.2024 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
70j IN 177/24
Amtsgericht Köln, 12.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 177/24
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 102592 eingetragenen Rhyk Technologies GmbH, c/o Design Offices, Bundeskanzlerplatz 2 D, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten du…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 177/24
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 102592 eingetragenen Rhyk Technologies GmbH, c/o Design Offices, Bundeskanzlerplatz 2 D, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Vahab Yektapourtabrizi und Herrn Dr. Alexander Reichhuber
Geschäftszweig: die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Trainingsgeräten und Trainingskonzepten im Bereich Fitness und Gesundheit, insbesondere von Elektrostimulationsgeräten,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.11.2024, um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 28.08.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt
Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg, Spichernstr. 75, 50672 Köln, Telefon: 0221 975853 0, Fax: 0221 975853 10.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 27.12.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten bleibt unberührt.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 28.01.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 06.01.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1303 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 384 der Abgabenordnung, so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70j IN 177/24
Amtsgericht Köln, 01.11.2024
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