Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Rickmers Reismühle Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bremen
Handelsregister
Amtsgericht Bremen HRB 3323
EUID
DEH1101.HRB3323
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
519 IN 8/22
Phase
Insolvenzplanverfahren
Termine & Fristen
Festsetzung Sachwaltervergütung
15.02.2024
Prüfungstermin Forderungen
04.04.2024
Festsetzung Gläubigerausschussvergütung
21.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rickmers Reismühle Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eröffnet. Die Schuldnerin befindet sich in Eigenverwaltung, vertreten durch die Geschäftsführung und zwei Chief Insolvency Officers. Ein Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, ist bestellt. Das Amtsgericht Bremen hat am 15.02.2024 die Vergütung des Sachwalters festgesetzt, basierend auf einer Insolvenzmasse von 9.488.987,60 Euro und gewährten Zuschlägen für Betriebsfortführung, M&A-Prozess, Insolvenzplanerstellung und weitere Tätigkeiten. Die Gläubiger und die Schuldnerin haben dem Vergütungsantrag im angenommenen Insolvenzplan zugestimmt. Am 04.04.2024 findet ein besonderer Prüfungstermin statt, an dem nachträglich angemeldete Forderungen geprüft werden. Widersprüche gegen die Forderungstabelle sind bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich zu erheben.
Originalbekanntmachung · Insolvenzplanverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rickmers Reismühle Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eröffnet und läuft als Eigenverwaltungsverfahren. Im Rahmen des Verfahrens wurden verschiedene Beschlüsse des Amtsgerichts Bremen ergangen. Zunächst wurde am 15.02.2024 die Vergütung des Sachwalters Rechtsanwalt Dr…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rickmers Reismühle Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eröffnet und läuft als Eigenverwaltungsverfahren. Im Rahmen des Verfahrens wurden verschiedene Beschlüsse des Amtsgerichts Bremen ergangen. Zunächst wurde am 15.02.2024 die Vergütung des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt, wobei Zuschläge für die Überwachung der Betriebsfortführung, den M&A-Prozess, die Mitwirkung am Insolvenzplan sowie weitere Erschwernisse gewährt wurden. Am 29.02.2024 wurde bekanntgegeben, dass nachträglich angemeldete Forderungen im schriftlichen Verfahren am 04.04.2024 geprüft werden. Zudem wurden die Vergütungen der Gläubigerausschussmitglieder Bundesagentur für Arbeit und Die Sparkasse Bremen AG festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht wurden. Der Stundensatz für die Bundesagentur für Arbeit beträgt 150,00 EUR, für die Sparkasse Bremen AG 250,00 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 15.02.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 519 IN 8/22
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rickmers Reismühle Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stephanikirchenweide 30, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 3323),
vertreten durch:
1. Humberto Preve, (Ge…
Amtsgericht Bremen 15.02.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 519 IN 8/22
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rickmers Reismühle Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stephanikirchenweide 30, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 3323),
vertreten durch:
1. Humberto Preve, (Geschäftsführer),
2. Prof. Dr. Gerrit Hölzle, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, (Chief Insolvency Officer (CIO)),
3. Dr. Karl-Friedrich Curtze, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, (Chief Insolvency Officer (CIO)),
wird die Vergütung des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
I.
Die Vergütung des Sachwalters ist nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung der eigenverwaltenden Schuldnerin bezieht.
II.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 9.488.987,60. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. § 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Der Regelsatz für die Tätigkeit des Sachwalters beträgt gem. § 12 Abs. 1 InsVV 60% der fiktiven Vergütung des Insolvenzverwalters. Hiernach beträgt die Vergütung des Sachwalters € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt).
III.
Hier wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 130,16% geltend gemacht, die in Höhe von 120,16% für angemessen erachtet werden, und zwar:
-15,16% für die Begleitung und Überwachung der uneingeschränkten Betriebsfortführung. Die Unternehmensfortführung ist für die Eigenverwaltung typisch und stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Trotz dieser Wertung als Regelumstand kann dem Sachwalter hierdurch ein Zuschlag zustehen, wenn die Überwachung der Betriebsfortführung die Arbeitskraft des Sachwalters in einem überdurchschnittlichen Umfang in Anspruch genommen hat. Hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle der laufenden Geschäftstätigkeit wurde der Sachwalter umfassend und überdurchschnittlich durch die Organe der eigenverwaltenden Schuldnerin eingebunden.
Dies betraf insbesondere die Kommunikation und Abstimmung mit der Geschäftsführung und die Kontrolle der laufenden Geschäftstätigkeit im Zuge der Ausproduktion. Der vom Sachwalter für diese Tätigkeit nach Vornahme einer Vergleichsberechnung in Ansatz gebrachte Zuschlag von 15,16% erscheint angemessen.
-30% für die Einbindung in den M&A-Prozess zur Gewinnung von potenziellen Investoren für eine Sanierung des Geschäftsbetriebs. Der Sachwalter begleitete diesen und wurde entsprechend durch die Organe der eigenverwaltenden Schuldnerin eingebunden. Hieraus wurden Verhandlungen über eine Teilbernahme mit Interessenten geführt, welche auch zu einem Abschluss führten. Entsprechender Überwachung und Mitwirkung des M&A Prozesses erfolgten überdurchschnittlicher Arbeits- und Koordinationsaufwand seitens des Sachwalters.
-35% für die Mitwirkung des Sachwalters an der Aus- und Überarbeitung des entsprechenden Insolvenzplans.
-20% für die Mehrbelastung im Zuge der Mitwirkung in mehreren Immobilienangelegenheiten. Der Sachwalter begleitete u. a. eine Immobilienverwertung der Schuldnerin und wurde entsprechend durch die Organe der eigenverwaltenden Schuldnerin eingebunden.
-10% für die enge und intensive Zusammenarbeit mit dem eingesetzten Gläubigerausschuss unter Einbindung in mehreren Gläubigerausschusssitzungen und daraus folgendem Abstimmungs- und Zeitaufwand seitens des Sachwalters.
-10% für den Mehraufwand im Rahmen der internationalen Konzernstruktur nebst Prüfung und Anwendung ausländischer Rechtsordnungen mit daraus folgender Mehrbelastung seitens des Sachwalters.
Der beantragten Zuschläge für Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe von 5%, sowie für die Überwachung der Buchhaltung in Höhe von 5% wurden nicht gewährt, da die geschilderten Erschwernisse bereits durch den Zuschlag für die Betriebsfortführung als hinreichend abgegolten erscheinen.
Auf die Ausführungen des Sachwalters in seinem Vergütungsantrag vom 28.08.2023 wird Bezug genommen.
Die Gläubiger und die eigenverwaltende Schuldnerin haben dem Vergütungsantrag des Sachwalters im angenommenen Insolvenzplan zugestimmt.
Angesichts des Umfangs der Tätigkeiten des Sachwalters wird die Erhöhung der Regelvergütung um die gewährten Zuschläge im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als angemessen erachtet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 12 Abs. 3, 7, 8 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 15.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
519 IN 8/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rickmers Reismühle Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stephanikirchenweide 30, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 3323), vertr. d.: 1. Humberto Preve, (Geschäftsführer), 2. Prof. Dr. Gerrit Hölzle, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, (Chief Insolvency Officer (CIO)),…
519 IN 8/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rickmers Reismühle Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stephanikirchenweide 30, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 3323), vertr. d.: 1. Humberto Preve, (Geschäftsführer), 2. Prof. Dr. Gerrit Hölzle, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, (Chief Insolvency Officer (CIO)), 3. Dr. Karl-Friedrich Curtze, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, (Chief Insolvency Officer (CIO)), werden die nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren am 04.04.2024 geprüft.
Widersprüche sind schriftlich zu erheben und müssen dem Insolvenzgericht spätestens einen Tag vor diesem besonderen Prüfungstermin vorliegen.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldungen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstraße 25-31, 28195 Bremen, niedergelegt.
Amtsgericht Bremen, 29.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
519 IN 8/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rickmers Reismühle Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stephanikirchenweide 30, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 3323), vertr. d.: 1. Humberto Preve, (Geschäftsführer), 2. Prof. Dr. Gerrit Hölzle, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, (Chief Insolvency Officer (CIO)),…
519 IN 8/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rickmers Reismühle Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stephanikirchenweide 30, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 3323), vertr. d.: 1. Humberto Preve, (Geschäftsführer), 2. Prof. Dr. Gerrit Hölzle, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, (Chief Insolvency Officer (CIO)), 3. Dr. Karl-Friedrich Curtze, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, (Chief Insolvency Officer (CIO)), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven, festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bremen eingesehen werden.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.04.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven, die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 21.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
519 IN 8/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rickmers Reismühle Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stephanikirchenweide 30, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 3323), vertr. d.: 1. Humberto Preve, (Geschäftsführer), 2. Prof. Dr. Gerrit Hölzle, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, (Chief Insolvency Officer (CIO)),…
519 IN 8/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rickmers Reismühle Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stephanikirchenweide 30, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 3323), vertr. d.: 1. Humberto Preve, (Geschäftsführer), 2. Prof. Dr. Gerrit Hölzle, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, (Chief Insolvency Officer (CIO)), 3. Dr. Karl-Friedrich Curtze, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, (Chief Insolvency Officer (CIO)), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Die Sparkasse Bremen AG festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bremen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.06.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Die Sparkasse Bremen AG die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 21.08.2024
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