Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RICO GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Obere Bahnstraße 37, 73431 Aalen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 724518
EUID
DEB8537.HRB724518
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 IN 211/11
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Winterhoff
Adresse
Söflinger Straße 70, 89077 Ulm
Termine & Fristen
Einwendungenfrist
14.04.2025
Gegenstand des Unternehmens
Maschinenbau
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der RICO GmbH ist der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Winterhoff bestellt. Das Verfahren umfasst die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung bis einschließlich 14.04.2025 schriftlich beim Insolvenzgericht vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.331.664,73 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 430.764,72 € gegenübersteht, wobei für die Verteilung ein Betrag von 376.476,83 € zur Verfügung steht. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 211/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RICO GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 5, 73430 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Appel
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 724518
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalt…
3 IN 211/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RICO GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 5, 73430 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Appel
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 724518
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Winterhoff, Söflinger Straße 70, 89077 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.09.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 991.450,31 EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 47.579,01 EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 190 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinen Anträgen vom 21.06.2023 und 05.09.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 9 Monate, die nicht zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage
geführt hat.
- umfangreiche Sanierungsbemühungen/übertragende Sanierung (Prüfung der Sanierungsfähigkeit, Reorganisation der Betriebsabläufe , Einleitung des M&A Verfahrens, Verhandlungen über eine übertragende Sanierung, Abschluss und Abwicklung eines Unternehmenskaufvertrags)
- erheblicher Mehraufwand durch gerichtliche Auseinandersetzungen
- erheblicher Mehraufwand durch eine besonders hohe Gläubigerzahl
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der hohen Anzahl an Mitarbeitern
- keine geordnete Buchführung vorhanden
- aufwändige Ermittlung von Anfechtungsansprüchen. Die Massemehrung aus den Anfechtungen wurde hierbei berücksichtigtAls Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Die Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem ungeordneten und organisierten Geschäftsbetrieb
wurden teilweise bereits im Eröffnungsverfahren erbracht und haben zu einer Arbeitsersparnis
beim Insolvenzverwalter geführt
- Arbeitserleichterung durch die Beschäftigung von Hilfskräften
Der vom Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag gemäß § 3 I c InsVV kann nicht zugebilligt werden. Der BGH hat in der Entscheidung vom 08.11.2012 -IX ZB 139/10 ausdrücklich abgelehnt, statt der in der Tabelle des § 2 I InsVV angeordneten Prozentsätze ab einem 250.000,00 € übersteigenden Betrag den jeweils nächsthöheren Prozentsatz zu verwenden. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Ein Zuschlag gem. § 3 I lit.c InsVV setzt nach dieser Entscheidung des BGH voraus, dass die fragliche Massemehrung, für die oberhalb einer Berechnungsgrundlage von 250.000,00 € ein Degressionsausgleich in Betracht kommt, vom Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand erzielt wurde. Dieser Arbeitsaufwand muss den Arbeitsaufwand eines Normalverfahrens erheblich übersteigen. Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass ein weit über den Normalfall hinausgehender Arbeitsaufwand vorliegt. Dieser wird mit den zugebilligten Zuschlägen angemessen vergütet. Es wurden nicht allein die einzelnen Zu- und Abschlagsgründe des § 3 InsVV berücksichtigt, sondern alle vom Insolvenzverwalter vorgetragenen weiteren Umstände, die zu einer über den Normalfall hinausgehenden Belastung geführt haben.
Der vom Gericht festzusetzende Gesamtzuschlag ist in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganzen bezogenen Angemessenheitsbetrachtung vorzunehmen. Nach Würdigung sämtlicher Umstände und sachgerechter Abwägung aller Erschwernisse bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens, und unter Berücksichtigung der Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit der vorläufigen Verwaltung, sowie insbesondere der Entlastung durch Hilfskräfte und wird der Gesamtzuschlag auf 175 % festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
oder bei dem
Landgericht Ellwangen (Jagst)
Marktplatz 7
73479 Ellwangen (Jagst)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 03.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 211/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RICO GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 5, 73430 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Appel
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 724518
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Inso…
3 IN 211/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RICO GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 5, 73430 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Appel
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 724518
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Winterhoff, Söflinger Straße 70, 89077 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 15.06.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 856.894,30 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 45 % auf Grund der zeitaufwendigen Wiederaufnahme und Fortführung des Unternehmens, die nicht zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt hat, der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 32 Mitarbeiter, sowie auf Grund des erhöhten Aufwands durch die große Anzahl von Gläubigern und des obstruktiven Verhaltens des Geschäftsführers und seiner Mutter.
Im Übrigen wird auf die Begründung in seinem Antrag vom 15.06.2023 Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 45 % gerechtfertigt, siehe Beschluss vom 23.02.2012.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
oder bei dem
Landgericht Ellwangen (Jagst)
Marktplatz 7
73479 Ellwangen (Jagst)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 03.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 211/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RICO GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 5, 73430 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Appel
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 724518
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließli…
3 IN 211/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RICO GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 5, 73430 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Appel
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 724518
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.04.2025
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Aalen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.331.664,73 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 430.764,72 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 03.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 211/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RICO GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 5, 73430 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Appel
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 724518
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.331.664,73 EUR ste…
3 IN 211/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RICO GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 5, 73430 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Appel
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 724518
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.331.664,73 EUR steht ein Betrag von 376.476,83 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 03.03.2025
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