Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Rikaz Global Trade GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Zeil 44, 60313 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 56115
EUID
DEM1201.HRB56115
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 263/26 R-82-
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Petra Heidenfelder
Rolle
Sachverständige
Termine & Fristen
Aufhebung Postsperre
30.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
der genehmigungsfreie Im- und Export von Waren aller Art; die Annahme und Durchführung von Aufträgen aus dem In- und Ausland, deren Gegenstand die genehmigungsfreie Förderung von Investitionen im In- und Ausland, insbesondere im öffentlichen und privaten Bausektor, durch Vermittlung von Kontakten, Technik, Maschinen und technischem Know-How unter Ausschluß von Finanzdienstleistungen i.S.d. KWG ist und alle damit verbundenen genehmigungsfreien Tätigkeiten und/oder Geschäfte; das Anbieten und die Durchführung von Reiseleistungen und von damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Insolvenzantrag der Finanzamt Frankfurt am Main gegen die Rikaz Global Trade GmbH abgewiesen, da keine Masse vorhanden ist, die die Kosten des Verfahrens decken würde. Die Antragsgegnerin wurde in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Eine am 31.03.26 angeordnete Postsperre wurde aufgehoben. Die Verfahrenskosten trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wurde auf 500,00 EUR festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
30.06.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 263/26 R-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen vertr d d FA Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124,
60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
Rikaz Global Trade GmbH, lt. HR: Zeil 44, 60313 Frankfurt am Main
(…
Amtsgericht Frankfurt am Main
30.06.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 263/26 R-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen vertr d d FA Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124,
60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
Rikaz Global Trade GmbH, lt. HR: Zeil 44, 60313 Frankfurt am Main
(AG Frankfurt am Main, HRB 56115),
vertreten durch:
Sabir Ismail Mohamed, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die am 31.03.26 angeordnete Postsperre wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Rechtsanwältin Petra Heidenfelder vom 01.06.2026.
Der Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO bedarf es danach nicht mehr.
Der Antragsteller hat sich nicht bereit erklärt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen.
Auch die Antragsgegnerin kann einen Kostenvorschuss nicht leisten.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Es erscheint unbillig, den Antragsteller mit den Verfahrenskosten zu belasten. Der eigentlich begründete Antrag ist nur deshalb zurückzuweisen, weil die Antragsgegnerin vermögenslos und eine verfahrenskostendeckende Masse nicht vorhanden ist.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an. Die Beschwerde soll begründet werden.
Angerer
Richterin am Amtsgericht
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