Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Robert Krischer Transporte GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRA 61645
EUID
DET3104V.HRA61645
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 e IN 369/22 Ft
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Hanz
Rolle
Verfahrensbevollmächtigter
Kanzlei
Kanzlei Roth Klein & PartG mbB
Adresse
Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim
Termine & Fristen
Einsichtnahme Forderungsliste
02.08.2024
Prüfungstermin
13.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Robert Krischer Transporte GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Prüfung der Forderungen findet am 13.08.2024 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen statt. Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 02.08.2024 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Sachwalter ist Rechtsanwalt Karl-Heinrich Lorenz.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Robert Krischer Transporte GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein anhängig. Im ersten Teil des Dokuments wird zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen das schriftliche Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen sollen am 13.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Robert Krischer Transporte GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein anhängig. Im ersten Teil des Dokuments wird zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen das schriftliche Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen sollen am 13.08.2024 geprüft werden, wobei die Tabelle nebst Anmeldungen ab dem 02.08.2024 zur Einsichtnahme ausliegt. Im zweiten Teil des Dokuments wird die Vergütung und Auslagen des Sachwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter festgesetzt. Die Schuldnerin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag an den Sachwalter auszuzahlen. Der Antrag auf Festsetzung der um 30% erhöhten Regelvergütung nebst Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer wurde gewährt. Die Berechnungsmasse belief sich auf 305.356,93 €, woraus sich eine Insolvenzverwaltervergütung von 40.751,76 € ergäbe. Der vorläufige Sachwalter erhält hiervon in der Regel 25 %, hier als 6.112,76 €. Aufgrund besonderer Tätigkeiten wurde ein Zuschlag von 30 % gewährt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 369/22 Ft
09.07.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Robert Krischer Transporte GmbH & Co. KG, Oggersheimer Straße 24, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61645),
vertreten durch:
1. Robert Krischer Verwaltungs GmbH…
3 e IN 369/22 Ft
09.07.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Robert Krischer Transporte GmbH & Co. KG, Oggersheimer Straße 24, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61645),
vertreten durch:
1. Robert Krischer Verwaltungs GmbH, Oggersheimer Straße 24, 67227 Frankenthal (Pfalz), (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Sabine Krischer-Wegmann, ebenda, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigter der Vertreterin zu 1.1.:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Kanzlei Roth Klein & PartG mbB, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim,
Sachwalter: Rechtsanwalt Karl-Heinrich Lorenz, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim,
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 13.08.2024 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 02.08.2024 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
, Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 e IN 369/22 Ft
29.01.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Robert Krischer Transporte GmbH & Co. KG, Oggersheimer Straße 24, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61645),
vertreten durch:
1. Robert Krischer Verwaltungs GmbH, Oggersheimer Str…
3 e IN 369/22 Ft
29.01.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Robert Krischer Transporte GmbH & Co. KG, Oggersheimer Straße 24, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61645),
vertreten durch:
1. Robert Krischer Verwaltungs GmbH, Oggersheimer Straße 24, 67227 Frankenthal (Pfalz), (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Sabine Krischer-Wegmann, ebenda, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigter der Vertreterin zu 1.1.:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Kanzlei Roth Klein & PartG mbB, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim,
werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Die Schuldnerin wird gestattet, den festgesetzten Betrag an den Sachwalter auszuzahlen.
Gründe:
Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wird gem. § 12 a InsVV gesondert vergütet.
Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist dabei der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Ein Sachwalter wiederrum erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 InsVV).
Nach § 12a Absatz 5 InsVV gilt zudem die Regelung des § 12 Absatz 3 InsVV entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist § 8 Abs. 3 InsO anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 350 Euro der Betrag von 175,00 Euro tritt.
Der vorläufige Sachwalter kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Der vorläufige Sachwalter beantragte vorliegend mit geändertem Antrag vom 15.12.2024 die Festsetzung der um 30% erhöhten Regelvergütung nebst Auslagenpauschale nach § 12a Abs. 5 InsVV i.V.m. § 8 Abs. 3 InsO und die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung des Antrages, der eingerechneten Vermögenswerte und der Erläuterungen der Schuldnerin antragsgemäß zu gewähren.
Die zugrunde gelegte Berechnungsmasse setzt sich demnach zusammen aus den glaubhaft gemachten, von der Schuldnerin bestätigten Werten aus dem Überschuss aus der Betriebsfortführung in Höhe von 244.225,73 € und den Werten der Betriebs-/Geschäftsausstattung (1.583,60€) sowie des Fuhrparks (59.547,60€).
Der Berechnung der Vergütung war damit antragsgemäß eine Masse von 305.356,93 € zugrunde zu legen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters errechnet sich aus § 2 InVV. Dieser erhält in der Regel von den ersten 35.000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, vom Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro 26 Prozent, vom Mehrbetrag bis zum 350.000 Euro 7,5 Prozent, vom Mehrbetrag bis zu 700.000 Euro 3,3 Prozent, von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000 Euro 2,2 Prozent etc.
Vorliegend ergäbe sich aus der oben genannten Berechnungsmasse eine Insolvenzverwaltervergütung von 40.751,76 €.
Die (Regel-) Vergütung des Sachwalters hieraus (60 Prozent) würde 24.451,05 € betragen. Der vorläufige Sachwalter erhält von dieser Vergütung aber in der Regel 25 Prozent, hier als 6112,76 €.
Die beantragte Tätigkeitsvergütung war als dem Niveau des Verfahrens und dem dargelegten Arbeitsaufwand des vorläufigen Sachwalters angemessen zu erachten und der beantragte Zuschlag von 30% nach Prüfung zu gewähren.
Zuschläge sind grundsätzlich dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen.
Die Abweichung muss so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände.
Über die Regelungen § 63 Abs. 3 S. 1 InsO i.V.m. § 12a Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 10 InsVV (analog) finden auch die vergütungsrechtlichen Tatbestände des § 3 Anwendung auf die Vergütung des vorläufigen Sachwalters.
Zu prüfen ist auch hier der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben eines vorläufigen Sachwalters deutlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand.
Eine entsprechende erhebliche Mehrbelastung hat der vorläufige Sachwalter vorgetragen.
Im zugrundeliegenden Verfahren wurde demnach mit der Geschäftsleitung und dem anwaltlichen Vertreter der Schuldnerin eine Geschäftsordnung vereinbart, die eine Prüfung und Freigabe sämtlicher beabsichtigter Rechtsgeschäfte und Verbindlichkeiten hinsichtlich des gesamten Geschäftsbetriebes bedingte. Damit einher ging z.B. eine Sichtung und Gegenprüfung von Bestellungen, ein permanenter Abgleich des Finanzstatus und eine Fortentwicklung des Sanierungskonzeptes.
Die geschilderten Tätigkeiten überstiegen die in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben deutlich, ein Zuschlag war daher im Interesse einer adäquaten Honorierung geboten.
Wenngleich im Hinblick auf das Tätigkeitsprofil ein Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten und die Insolvenzgeldvorfinanzierung nur in Einzelfällen in Betracht kommen kann, war der geschilderte Arbeitsaufwand vorliegend oberhalb der Norm. Der vorläufige Sachwalter war an der Ausgestaltung der betreffenden Verträge mitbeteiligt und unterzeichnete diese unter entsprechenden Haftungsrisiken auch mit. In Anbetracht der Anzahl der Arbeitnehmer und der den Aufwand bestätigenden Ausführungen des Schuldnervertreters war auch insoweit einer Zuschlagsgewährung nicht entgegenzutreten.
Der im Rahmen der mitgestalteten Verhandlungen mit Aus- und Absonderungsberechtigten dargelegte Aufwand überstieg nach der Darstellung des Antragstellers ebenfalls das übliche Maß. Die zu führenden Gespräche wurden ausnahmslos begleitet und gestalteten sich insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Rechte bzgl. Bausparverträgen aufwändig. Nachdem aus dieser und den vorgenannten Tätigkeiten kein Massezufluss hervorging, war eine Zuschlagsfähigkeit zu bejahen, zumal auch die Schuldnerin die dargestellten Tätigkeiten als über dem Normalmaß liegend wertete.
Bei einer Gesamtschau aller zur Abwicklung erforderlichen Tätigkeiten war ein Gesamtzuschlag von 30% antragsgemäß zu gewähren und abweichend von § 12a InsVV nicht 15% der Regelvergütung, sondern 45% derselben festzusetzen.
Auf Basis einer Berechnungsmasse von 305.356,93 € war nach §§ 1, 2, 3,12, 12a InsVV eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x (3 Monate zu je x Euro) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Schuldnerin wurde vorab angehört, diese hat keine Einwände erhoben.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Hinweis:
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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