Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Rotkreuzklinik Wertheim gemeinnützige GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
gGmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Rohrbacher Straße 83, 69115 Heidelberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 707553
EUID
DEB8535.HRA707553
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1500 IN 2616/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Adresse
Nymphenburger Straße 5, 80335 München
Telefon
+49(89)3090586-0
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
30.08.2024
Aufhebung Eigenverwaltung / Bestellung Verwalter
22.10.2024 , 12:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rotkreuzklinik Wertheim gemeinnützige GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim. Im Rahmen des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens war bereits am 19.09.2023 ein vorläufiger Gläubigerausschuss aus fünf Mitgliedern eingesetzt worden. Die Bundesagentur für Arbeit ist Mitglied dieses Ausschusses. Über den Antrag des Gläubigerausschussmitglieds vom 11.03.2026 wurde die Vergütung für die Tätigkeit im Ausschuss festgesetzt. Der geltend gemachte Stundensatz wurde als angemessen erachtet, da das Verfahren komplex ist und eine Betriebsfortführung mit rund 250 Mitarbeitern sowie die Begleitung einer Sanierung erfolgt. Für 11,68 Stunden wurde ein Betrag von 2.336,00 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können binnen zwei Wochen beim Amtsgericht München eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rotkreuzklinik Wertheim gemeinnützige GmbH ist beim Amtsgericht München anhängig. Zunächst wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, dessen Mitglied (Bundesagentur für Arbeit) eine Vergütung festgesetzt bekam. Am 30.08.2024 hat der Sachwalter angezeigt, dass vorau…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rotkreuzklinik Wertheim gemeinnützige GmbH ist beim Amtsgericht München anhängig. Zunächst wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, dessen Mitglied (Bundesagentur für Arbeit) eine Vergütung festgesetzt bekam. Am 30.08.2024 hat der Sachwalter angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt. Mit Beschluss vom 22.10.2024 ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben und Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Verwalter ist beauftragt, Zustellungen durchzuführen, und Gläubiger werden aufgefordert, Leistungen an ihn zu erbringen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 2616/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rotkreuzklinik Wertheim gemeinnützige GmbH, Rotkreuzstraße 2, 97877 Wertheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Zottmann Alexandra
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 707553
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte…
1500 IN 2616/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rotkreuzklinik Wertheim gemeinnützige GmbH, Rotkreuzstraße 2, 97877 Wertheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Zottmann Alexandra
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 707553
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte Steuerberater Partnergesellschaft mbB, Aachener Straße 222, 50931 Köln
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 11.03.2026 (Bl. 383/384 d.A.).
Vorliegend wurde durch das Gericht bereits während des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens mit Beschluss vom 19.09.2023 ein vorläufiger Gläubigerausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern, eingesetzt.
Gemäß § 73 Abs. 1 InsO haben die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR je Stunde. Der Zeitaufwand umfasst dabei nicht nur die Ausschusssitzungen, sondern auch häusliche Tätigkeiten wie Aktenstudium, Recherche und sonstige die Ausschusssitzungen vor- und nachbereitenden Tätigkeiten.
Von dem Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV kann dann abgewichen werden, wenn insbesondere die Schwierigkeit des Verfahrens und die besonderen Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.
Das Gläubigerausschussmitglied beantragt den Stundensatz auf BETRAG EUR/netto festzusetzen und begründet dies mit der Komplexität des Verfahrens, insbesondere hinsichtlich der erfolgten Betriebsfortführung mit rund 250 Mitarbeitern, sowie wegen der Begleitung des ursprünglich geplanten Sanierung des Unternehmens.
Der geltend gemachte Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss ist mit BETRAG EUR angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren angemessen.
Als Stundenanzahl werden 11,68 Stunden geltend gemacht, welche nachvollziehbar dargelegt wurden.
Für 11,68 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.336,00 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 2616/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rotkreuzklinik Wertheim gemeinnützige GmbH, Rotkreuzstraße 2, 97877 Wertheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Zottmann Alexandra, Rotkreuzplatz 8, 80634 München
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 707553
- Schuldn…
1500 IN 2616/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rotkreuzklinik Wertheim gemeinnützige GmbH, Rotkreuzstraße 2, 97877 Wertheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Zottmann Alexandra, Rotkreuzplatz 8, 80634 München
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 707553
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte Steuerberater Partnergesellschaft mbB, Spichernstraße 75, 50672 Köln, Gz.: A1127-23
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hat der Sachwalter am 30.08.2024 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 2616/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rotkreuzklinik Wertheim gemeinnützige GmbH, Rotkreuzstraße 2, 97877 Wertheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Zottmann Alexandra, Rotkreuzplatz 8, 80634 München
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 707553
- Schuldn…
1500 IN 2616/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rotkreuzklinik Wertheim gemeinnützige GmbH, Rotkreuzstraße 2, 97877 Wertheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Zottmann Alexandra, Rotkreuzplatz 8, 80634 München
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 707553
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte Steuerberater Partnergesellschaft mbB, Spichernstraße 75, 50672 Köln, Gz.: A1127-23
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 22.10.2024 um 12:00 Uhr aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Nymphenburger Straße 5, 80335 München
Telefon: +49(89)3090586-0, Fax: +49(89)3090586-10
advo@ra-dr-beck.de
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.10.2024
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