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Insolvenzprofil
RR Raumausstattung & Raumdesign UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 28703
EUID
DEM1906.HRB28703
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 179/24
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
31.07.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der RR Raumausstattung & Raumdesign UG (haftungsbeschränkt) ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31.07.2024 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Das Verfahren ist damit im Antragsverfahren beendet, da keine ausreichende Masse zur Deckung der Kosten vorhanden war. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 179/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der RR Raumausstattung & Raumdesign UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d.Gf. Alexandre und Fernandos, Borsigstr. 7 a, 65205 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 28703), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31.07.2024 mangels Masse abgewiesen wor…
10 IN 179/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der RR Raumausstattung & Raumdesign UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d.Gf. Alexandre und Fernandos, Borsigstr. 7 a, 65205 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 28703), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31.07.2024 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Wiesbaden eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Wiesbaden an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 31.07.2024
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