Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der RS reefer service GmbH ist der bisherige Insolvenzverwalter Andreas Korrell aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen worden. Rechtsanwalt Dr. Ralf Götz wurde als neuer Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden verschiedene Beschlüsse zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Andreas Korrell erlassen. Nach einem Antrag auf Festsetzung der Vergütung und einer anschließenden Anhörung der Beteiligender wurde die Vergütung letztlich durch einen korrigierenden Beschluss vom 29.09.2025 neu festgesetzt, nachdem einer Beschwerde gegen einen vorherigen Beschluss entsprochen wurde. Die Berechnungsgrundlage für die Masse belief sich auf einen Betrag von 419.557,36 €.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen
13.02.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 519 IN 5/21
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RS reefer service GmbH, Windhukstr. 20 - 26, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 17543 HB),
vertreten durch:
Günter Graß, Fritz-Reuter-Str. 17, 27612 Loxstedt, (Gesc…
Amtsgericht Bremen
13.02.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 519 IN 5/21
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RS reefer service GmbH, Windhukstr. 20 - 26, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 17543 HB),
vertreten durch:
Günter Graß, Fritz-Reuter-Str. 17, 27612 Loxstedt, (Geschäftsführer),
wird der bisherige Insolvenzverwalter, Adnreas Korrell, Emil-von-Behring-Str. 6, 28207 Bremen, auf seinen eigenen Antrag hin aus wichtigem Grund gemäß § 59 Abs. 1 InsO aus dem Amt entlassen.
Für das Insolvenzverfahren wird
Rechtsanwalt Dr. Ralf Götz, Otto-Lilienthal-Str. 16, 28199 Bremen, Tel.: 0421/515756-0, Fax: 0421/515756-10, Internet: www.bo-oelb.de
zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
Gleichzeitig wird Termin zu einer besonderen Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren mit dem Tagesordnungspunkt Anträge zur eventuellen Wahl einer/s anderen Insolvenzverwalterin/s (§ 57 InsO) bestimmt auf den 08.03.2024.
Entsprechende Anträge zu dem obigen Tagesordnungspunkt müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem Termin, folglich bis zum 07.03.2024, vorliegen.
G r ü n d e:
Der bisherige Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 31.01.2024 das Gericht darum gebeten, ihn aus wichtigem Grund gemäß § 59 Abs. 1 InsO aus dem Amt zu entlassen.
Nachdem das Gericht diesem Antrag entsprochen hat, war ein neuer Insolvenzverwalter zu bestellen.
Der neue Insolvenzverwalter hat dem Gericht gegenüber die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt.
In entsprechender Anwendung des § 57 InsO besteht für die Gläubigerschaft nur in einer der (Neu-)Bestellung des Insolvenzverwalters nachfolgenden Gläubigerversammlung die Möglichkeit, eine(n) andere(n) Insolvenzverwalter/in zu wählen. Es war daher im schriftlichen Verfahren ein Stichtag für die evtl. Stellung entsprechender Anträge zu bestimmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
519 IN 5/21: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RS reefer service GmbH, Windhukstr. 20 - 26, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 17543 HB), vertr. d.: Günter Graß, Fritz-Reuter-Str. 17, 27612 Loxstedt, (Geschäftsführer), ist von dem ehemaligen Insolvenzverwalter Rechtsanw…
519 IN 5/21: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RS reefer service GmbH, Windhukstr. 20 - 26, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 17543 HB), vertr. d.: Günter Graß, Fritz-Reuter-Str. 17, 27612 Loxstedt, (Geschäftsführer), ist von dem ehemaligen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Korrell ein aktualisierter Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das vorläufige und das eröffnete Insolvenzverfahren gestellt worden. Zu diesem Antrag werden die Verfahrensbeteiligten hiermit angehört. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Den Beteiligten wird hiermit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen nach Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekanntmachung gegeben.
Amtsgericht Bremen, 23.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 20.08.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 519 IN 5/21
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RS reefer service GmbH, Windhukstr. 20 - 26, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 17543 HB),
vertreten durch:
Günter Graß, Fritz-Reuter-Str. 17, 27612 Loxstedt, (Gesc…
Amtsgericht Bremen 20.08.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 519 IN 5/21
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RS reefer service GmbH, Windhukstr. 20 - 26, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 17543 HB),
vertreten durch:
Günter Graß, Fritz-Reuter-Str. 17, 27612 Loxstedt, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Korrell festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse anzuweisen.
G r ü n d e:
I.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
II.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 419.557,36 Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
III.
Im Normalfall erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % des Berechnungswertes, § 63 Abs.3 InsO. Hier wurden gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 88,54 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet werden, und zwar in Höhe von:
-50 % Grundzuschlag für die vollumfängliche Betriebsfortführung des schuldnerischen Unternehmens mit 17 Mitarbeitern über einen Zeitraum von drei Monaten. Erheblicher Mehraufwand erfolgte hier insbesondere durch die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des operativen Geschäftsbetriebs, die Erschwernisse hinsichtlich der der Betriebsstätten an fünf verschiedenen Standorten, sowie dem umfangreichen Berichtswesen gegenüber der Belegschaft. Ein masseerhöhender Überschuss wurde in Höhe von € 79.230,73 erzielt.
Der vom vorläufigen Insolvenzverwalter für diese Tätigkeit nach Vornahme einer Vergleichsberechnung in Ansatz gebrachte Zuschlag in Höhe von 38,54 % erscheint angemessen.
-50 % für den Mehraufwand im Rahmen der übertragenen Sanierung. Der vorläufige Insolvenzverwalter initiierte und begleitete die vorbereitende Übertragung des Geschäftsbetriebs. Hieraus wurden Verhandlungen über eine Übernahme mit verschiedenen Interessenten geführt.
Auf die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag vom 26.09.2024 wird Bezug genommen.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung werden die geltend gemachten Zuschläge unter Einbeziehung vergütungsrechtlicher Delegationen für die geleisteten Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters als angemessen erachtet.
Nach seiner Wahl kann der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 350,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
519 IN 5/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RS reefer service GmbH, Windhukstr. 20 - 26, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 17543 HB), vertr. d.: Günter Graß, Fritz-Reuter-Str. 17, 27612 Loxstedt, (Geschäftsführer), liegt die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Korrell zu…
519 IN 5/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RS reefer service GmbH, Windhukstr. 20 - 26, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 17543 HB), vertr. d.: Günter Graß, Fritz-Reuter-Str. 17, 27612 Loxstedt, (Geschäftsführer), liegt die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Korrell zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) aus. Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten erfolgt im schriftlichen Verfahren am 09.10.2025. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu erheben.
Amtsgericht Bremen, 20.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 25.08.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 519 IN 5/21
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RS reefer service GmbH, Windhukstr. 20 - 26, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 17543 HB),
vertreten durch:
Günter Graß, Fritz-Reuter-Str. 17, 27612 Loxstedt, (Gesc…
Amtsgericht Bremen 25.08.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 519 IN 5/21
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RS reefer service GmbH, Windhukstr. 20 - 26, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 17543 HB),
vertreten durch:
Günter Graß, Fritz-Reuter-Str. 17, 27612 Loxstedt, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des ehemaligen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Korrell festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
Nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters bezieht und die € 440.694,61 beträgt, ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV.
Die Regelvergütung wurde gemäß § 3 Abs. 2 InsVV um Abschläge von insgesamt 15,00 % gekürzt, und zwar für die vorzeitige Beendigung der Insolvenzverwaltertätigkeit, sowie in Höhe von 5% für die Erleichterungen im Zuge der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Auf die Ausführungen des ehemaligen Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag vom 27.03.2025 wird Bezug genommen.
Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 29.09.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 519 IN 5/21
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RS reefer service GmbH, Windhukstr. 20 - 26, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 17543 HB),
vertreten durch:
Günter Graß, Fritz-Reuter-Str. 17, 27612 Loxstedt, (Gesc…
Amtsgericht Bremen 29.09.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 519 IN 5/21
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RS reefer service GmbH, Windhukstr. 20 - 26, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 17543 HB),
vertreten durch:
Günter Graß, Fritz-Reuter-Str. 17, 27612 Loxstedt, (Geschäftsführer),
wird der sofortigen Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.09.2025 gegen den Beschluss vom 20.08.2025 abgeholfen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat gleichzeitig mit seinem neuen korrigierenden Vergütungsantrag vom 27.03.2025 den ursprünglichen Vergütungsantrag vom 26.09.2024 zurückgenommen. Folglich war der entsprechende Beschluss wie nachfolgend zu berichtigen:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Korrell wird festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse anzuweisen.
G r ü n d e:
I.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
II.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 419.557,36 Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
III.
Im Normalfall erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % des Berechnungswertes, § 63 Abs.3 InsO. Hier wurden gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 93,49 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet werden, und zwar in Höhe von:
-50 % Grundzuschlag für die vollumfängliche Betriebsfortführung des schuldnerischen Unternehmens mit 17 Mitarbeitern über einen Zeitraum von drei Monaten. Erheblicher Mehraufwand erfolgte hier insbesondere durch die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des operativen Geschäftsbetriebs, die Erschwernisse hinsichtlich der der Betriebsstätten an fünf verschiedenen Standorten, sowie dem umfangreichen Berichtswesen gegenüber der Belegschaft. Ein masseerhöhender Überschuss wurde in Höhe von € 79.230,73 erzielt.
Der vom vorläufigen Insolvenzverwalter für diese Tätigkeit nach Vornahme einer Vergleichsberechnung in Ansatz gebrachte Zuschlag in Höhe von 43,49 % erscheint angemessen.
-50 % für den Mehraufwand im Rahmen der übertragenen Sanierung. Der vorläufige Insolvenzverwalter initiierte und begleitete die vorbereitende Übertragung des Geschäftsbetriebs. Hieraus wurden Verhandlungen über eine Übernahme mit verschiedenen Interessenten geführt.
Auf die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag vom 27.03.2025 wird Bezug genommen.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung werden die geltend gemachten Zuschläge unter Einbeziehung vergütungsrechtlicher Delegationen für die geleisteten Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters als angemessen erachtet.
Nach seiner Wahl kann der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 350,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
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519 IN 5/21: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RS reefer service GmbH, Windhukstr. 20 - 26, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 17543 HB), vertr. d.: Günter Graß, Fritz-Reuter-Str. 17, 27612 Loxstedt, (Geschäftsführer), ist von dem ehemaligen Insolvenzverwalter Rechtsanw…
519 IN 5/21: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RS reefer service GmbH, Windhukstr. 20 - 26, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 17543 HB), vertr. d.: Günter Graß, Fritz-Reuter-Str. 17, 27612 Loxstedt, (Geschäftsführer), ist von dem ehemaligen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Korrell ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das vorläufige und das eröffnete Insolvenzverfahren gestellt worden. Zu diesem Antrag werden die Verfahrensbeteiligten hiermit angehört. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Den Beteiligten wird hiermit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen nach Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekanntmachung gegeben.
Amtsgericht Bremen, 16.10.2024
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