Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Rüffert-Logistik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Hannoversche Straße 2, 29690 Essel
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRB 206409
EUID
DEP2716.HRB206409
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Walsrode
Aktenzeichen
11 IN 37/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung/ Auslagen
16.08.2024
Aufhebung des Verfahrens
23.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
---
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rüffert-Logistik GmbH ist am 23.02.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Die Schlussverteilung ist vollzogen worden. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rüffert-Logistik GmbH ist am 23.02.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Die Schlussverteilung ist vollzogen. Zuvor hat das Amtsgericht Walsrode am 16.08.2024 die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss festgesetzt. Dabei wurde eine vergütungsrechtl…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rüffert-Logistik GmbH ist am 23.02.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Die Schlussverteilung ist vollzogen. Zuvor hat das Amtsgericht Walsrode am 16.08.2024 die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss festgesetzt. Dabei wurde eine vergütungsrechtliche Berechnungsmasse von 276.757,44 EUR zugrunde gelegt. Das Gericht berücksichtigte Zuschläge für einen unkooperativen Schuldner (30 %), unvollständige Buchhaltung (25 %) und eine hohe Zahl an Gläubigern (10 %). Ein Abschlag von 10 % wurde für die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters gewährt. Zudem wurden zu Unrecht entnommene Vergütungen für nicht erforderliche externe Beauftragungen in Höhe von 6.938,70 EUR abgezogen. Die Entscheidung über die Aufhebung des Verfahrens kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 37/19: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rüffert-Logistik GmbH, Hannoversche Str. 2, 29690 Essel (AG Walsrode, HRB 206409), vertr. d.: Lukas Rüffert, Werfstr. 1, 30163 Hannover, (Geschäftsführer), ist am 23.02.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Die Schlussverteilung ist vollzogen.
Der vollständig…
11 IN 37/19: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rüffert-Logistik GmbH, Hannoversche Str. 2, 29690 Essel (AG Walsrode, HRB 206409), vertr. d.: Lukas Rüffert, Werfstr. 1, 30163 Hannover, (Geschäftsführer), ist am 23.02.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Die Schlussverteilung ist vollzogen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Aufhebung des Verfahrens kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Walsrode, 23.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 37/19: In dem Insolvenzverfahren Rüffert-Logistik GmbH, Hannoversche Str. 2, 29690 Essel (AG Walsrode, HRB 206409), vertr. d.: Lukas Rüffert, Unter den Eichen 6, 29690 Schwarmstedt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Die…
11 IN 37/19: In dem Insolvenzverfahren Rüffert-Logistik GmbH, Hannoversche Str. 2, 29690 Essel (AG Walsrode, HRB 206409), vertr. d.: Lukas Rüffert, Unter den Eichen 6, 29690 Schwarmstedt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Ausweislich der Schlussrechnung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV eine vergütungsrechtliche Berechnungsmasse von 276.757,44 EUR zugrunde zu legen. Zudem wurde die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV beantragt und festgesetzt. Hinzu kommt eine Mehrvergütung Diesbezüglich wird auf den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 25.07.2023 Bezug genommen.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 30% für angemessen.
Im vorliegenden Verfahren hatte der Insolvenzverwalter sich mit einem unkooperativenen Schuldner auseinanderzusetzen, der u.a. notwendige Unterlagen nicht oder nur teilweise an den Insolvenzverwalter ausgehändigt hat und der durch das Insolvenzgericht zweimal vorgeladen werden musste, damit der Insolvenzverwalter die notwendigen Informationen und Auskünfte erhielt. Die originäre Arbeit eines Insolvenzverwalters wurde daher über den Rahmen einer normalten Tätigkeit hinaus erheblich erschwert. Hierfür beantragte der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 30%, der bei der Berücksichtigung der Gesamtwürdigung als angemessen angesehen wird.
Des Weiteren wurde ein Zuschlag in Höhe von 25% für die unvollständige Buchhaltung angesetzt. Bereits im vorläufigen Verfahren wurde eine Vergütung hierfür beantragt und auch festgesetzt. Laut Begründung setzte sich die Aufarbeitung der Buchführung fort, allerdings vermag das Gericht in den Darlegungen des Insolvenzverwalters keine weiteren erheblichen Erschwernisse erkennen. Vielmehr wurden die Aufgaben erledigt, die durch die Grundvergütung bzw mit dem oben genannten Zuschlag abgegolten werden. Allenfalls die aufgeführten erschwerten Kontaktaufnahmen zum Schuldner könnten eine Erhöhung rechtfertigen, die allerdings durch den gewährten Zuschlag durch den unkooperativenen Schuldner abgegolten sind. Eine doppelte Berücksichtigung ist nicht zulässig.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag in Höhe von 10% für eine hohe Zahl an Gläubigern beantragt, da in diesem Verfahren 131 Gläubiger Forderungen angemeldet haben. Die Pflege der Tabelle sowie die Korrespondenz mit den Gläubigern, insbesondere auch im Hinblick auf Drittrechte und Bestreitensgründe, haben den Verwalter über das übliche Maß hinaus zeitlich eingebunden. Insbesondere die Korrespondenz mit dem Finanzamt Soltau stellte sich als aufwendig dar. Grundsätzlich hält das Gericht zumindest einen Zuschlag für eine hohe Zahl an Forderungsanmeldungen gerechtfertigt, soweit eine über das Normalmaß hinausgehende Erschwernis vorliegt
In der Rechtsprechung und Literatur wird die Gläubigerzahl unterschiedlich bewertet. Während Haarmeyer/Mock, InsVV auf Grund der Regelung gemäß § 2 Abs. 2 InsVV sogar davon ausgeht, dass kein Zuschlag gewährt werden kann (vgl. 7. Auflage 2024, § 3, Rz. 192), geht die Rechtsprechung im Grundsatz bei begründeten Fällen von einem Erhöhungstatbestand aus (vgl. Graeber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 3, Rz. 228; BGH - Beschluss v. 11.04.2006 IX ZB 249/04). Das Gericht hält unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände und der Rechtsprechung einen Zuschlag in Höhe von 10% für angemessen.
Entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters hält das Gericht in diesem Fall einen Abschlag für die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters für angezeigt.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist regelmäßig ein Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters vorzunehmen, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - IX ZB 42/20 -, Rz. 19ff.). Der Insolvenzverwalter ist der Ansicht, dass Abschläge nicht angezeigt seien. Diese Ansicht hält das Gericht nicht für zutreffend. Schon die Erstellung der Vermögensübersichten und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner der Schuldnerin bedeuten regelmäßig eine erhebliche Erleichterung der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006, - IX ZB 249/04 -, Rz. 25).
In diesem Fall hat der vorläufige Verwalter den Betrieb der Schuldnerin fortgeführt, wodurch er die Gläubiger und Schuldner der Schuldnerin zumindest rudimentär kennen dürfte. Vergleicht man die Situation mit einem Insolvenzverwalter, der in dieser Sache ohne vorherige Einsetzung eines vorläufigen Verwalters die Informationen und Grundlagen ermittelt, ist offensichtlich, dass die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zu einer erheblichen Entlastung im eröffneten Verfahren führt.
Das Gericht bemisst die Arbeitserleichterung in diesem Fall mit einem Abschlag in Höhe von 10%.
Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen gehört zu den Regelaufgaben jedes Insolvenzverwalters. Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle sind bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung abgegolten. Daneben gehört hierzu jedenfalls die Prüfung, wo Anfechtungsansprüche überhaupt ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11 -). Das Insolvenzgericht ist u.a. verpflichtet zu prüfen, ob die Beauftragung Externer berechtigt war (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04-). Dafür hat der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag aufzuführen, welche Dritten er aus welchen Gründen beauftragt hat. Der Insolvenzverwalter hat auf gerichtliche Nachfrage lediglich pauschal auf Rechnungen der von ihm beauftragten Rechtsanwälte verwiesen, ohne überhaupt nähere Angaben zu den Ansprüchen darzulegen. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts oder der Beteiligten sich aus eingereichten Unterlagen die notwendigen Informationen herauszusuchen. Dennoch wurde zumindest bei den Rechnungen zur Rechnungsnummern 22-22435 und 22-22346 ansatzweise erkannt, dass es sich um Schwierigkeiten handelt, bei denen eine externe Beauftragung gerechtfertigt ist.
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war, hat es die Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag zu kürzen (BGH, Beschluss vom 11. November 2004, aaO S. 37). Hier wurden die nach Aktenlage nicht für notwendig erachteten vorab entnommenen Vergütungen in Höhe von 6.938,70 EUR in Abzug gebracht.
Die Zuschläge und Abschläge sind gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH im Rahmen der Gesamtschau ins Verhältnis zu setzen. Eine rein rechnerische Addition und Subtraktion ist nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19 -). Allerdings wurden bereits im Rahmen des Abschlags und des Zuschlags für die Betriebsfortführung die im Rahmen der Gesamtwürdigung zu beachtenden Überschneidungen der einzelnen Zu- und Abschläge, aber auch der Berechnungsgrundlage (BGH, Beschluss vom 29.04.2021, - IX ZB 58/19-) berücksichtigt, so dass ein Zuschlag in Höhe von 30% nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt ist. Dieser Zuschlag errechnet sich entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters nur nach der "einfachen" Regelvergütung (ohne Mehrvergütung; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - IX ZB 85/19 -).
Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Walsrode, 16.08.2024
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
Amtsgericht Walsrode, 16.08.2024
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