Durchführung von Wohnungsauflösungen, Haushaltsauflösungen und Entrümpelung von industriell, gewerblich oder privat genutzten Gebäuden, Räumen oder Freiflächen einschließlich Entsorgung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rümpel Meister Ost GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Neubrandenburg hat verschiedene Beschlüsse erlassen. Im März 2024 wurde eine schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO angesetzt, um die Schlussrechnung zu erörtern, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben und nachträgliche Forderungsanmeldungen zu prüfen. Der Prüfungsstichtag für Widersprüche gegen Forderungen war der 25.03.2024. Im Januar 2026 wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Es sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 162.699,99 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 21.587,60 Euro vor Kostenregulierung gegenübersteht. Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen sowie der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht aus. Dem Schlussverteilung wird zugestimmt. Einwendungen und Stimmabgaben konnten bis zum 09.03.2026 schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rümpel Meister Ost GmbH ist beim Amtsgericht Neubrandenburg anhängig. Im Laufe des Verfahrens wurden Forderungen in Höhe von 162.699,99 Euro festgestellt, denen ein Massebestand von ca. 21.587,60 Euro gegenüberstand. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgte…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rümpel Meister Ost GmbH ist beim Amtsgericht Neubrandenburg anhängig. Im Laufe des Verfahrens wurden Forderungen in Höhe von 162.699,99 Euro festgestellt, denen ein Massebestand von ca. 21.587,60 Euro gegenüberstand. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren mit einem Prüfungsstichtag am 25.03.2024. Es fand eine schriftliche Schlussanhörung statt, die den Schlusstermin ersetzte. Der Vergütung des Insolvenzverwalters wurde festgesetzt und der Schlussverteilung zugestimmt. Aufgrund von Masseunzulänglichkeit ist das Verfahren mit Wirkung vom 10.06.2026 um 11:00 Uhr eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
702 IN 47/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rümpel Meister Ost GmbH, Basepohler Straße 20, 17153 Stavenhagen, Reuterstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Angel Otto
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 21071
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des Inso…
702 IN 47/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rümpel Meister Ost GmbH, Basepohler Straße 20, 17153 Stavenhagen, Reuterstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Angel Otto
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 21071
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 26.01.2026 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, 17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 28.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
702 IN 47/21
In dem Insolvenzverfahren d.
Rümpel Meister Ost GmbH, Basepohler Straße 20, 17153 Stavenhagen, Reuterstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Angel Otto
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 21071
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von…
702 IN 47/21
In dem Insolvenzverfahren d.
Rümpel Meister Ost GmbH, Basepohler Straße 20, 17153 Stavenhagen, Reuterstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Angel Otto
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 21071
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 162699,99 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 21587,60 Euro vor Kostenregulierung gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 21.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
702 IN 47/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rümpel Meister Ost GmbH, Basepohler Straße 20, 17153 Stavenhagen, Reuterstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Angel Otto
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 21071
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des Inso…
702 IN 47/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rümpel Meister Ost GmbH, Basepohler Straße 20, 17153 Stavenhagen, Reuterstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Angel Otto
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 21071
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 02.12.2025 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, 17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 21.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
702 IN 47/21
In dem Insolvenzverfahren d.
Rümpel Meister Ost GmbH, Basepohler Straße 20, 17153 Stavenhagen, Reuterstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Angel Otto
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 21071
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 Ins…
702 IN 47/21
In dem Insolvenzverfahren d.
Rümpel Meister Ost GmbH, Basepohler Straße 20, 17153 Stavenhagen, Reuterstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Angel Otto
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 21071
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
3. Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 09.03.2026 bei dem Amtsgericht Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, 17033 Neubrandenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 162699,99 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 21587,60 Euro vor Kostenregulierung gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 21.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
702 IN 47/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rümpel Meister Ost GmbH, Basepohler Straße 20, 17153 Stavenhagen, Reuterstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Angel Otto
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg - Registergericht - Register-Nr.: HRB 21071
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 01.03.2…
702 IN 47/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rümpel Meister Ost GmbH, Basepohler Straße 20, 17153 Stavenhagen, Reuterstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Angel Otto
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg - Registergericht - Register-Nr.: HRB 21071
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 01.03.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 23, 25 - 27 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 25.03.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 01.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
702 IN 47/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rümpel Meister Ost GmbH, Basepohler Straße 20, 17153 Stavenhagen, Reuterstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Angel Otto
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 21071
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglic…
702 IN 47/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rümpel Meister Ost GmbH, Basepohler Straße 20, 17153 Stavenhagen, Reuterstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Angel Otto
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 21071
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
- 10.06.2026 - 11.00 Uhr -
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
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Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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