Aufhebung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 19823
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Insolvenzprofil
S & R Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 19823
EUID
DEX1721R.HRB19823
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
53b IN 70/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Verena Vogt
Adresse
Mattentwiete 5, 20457 Hamburg
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung/Auslagen
30.08.2024
Aufhebung
06.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S & R Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S & R Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) ist im schriftlichen Verfahren nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Zuvor war die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Verena Vogt fe…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S & R Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) ist im schriftlichen Verfahren nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Zuvor war die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Verena Vogt festgesetzt worden. Bei der Festsetzung der Vergütung ging man von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.734,58 EUR aus. Die Mindestvergütung sowie weitere Beträge für die Regelvergütung und tatsächliche Zustellungskosten waren im Text als 'BETRAG' maskiert. Das Amtsgericht Lübeck hat die Entscheidung am 06.05.2026 verkündet bzw. bekannt gemacht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53b IN 70/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S & R Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt), Mühlenstraße 37, 23611 Bad Schwartau,
vertreten durch den Geschäftsführer Mohamad-Jemal Hijazi
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19823
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten…
53b IN 70/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S & R Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt), Mühlenstraße 37, 23611 Bad Schwartau,
vertreten durch den Geschäftsführer Mohamad-Jemal Hijazi
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19823
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 06.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53b IN 70/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S & R Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt), Mühlenstraße 37, 23611 Bad Schwartau,
vertreten durch den Geschäftsführer Mohamad-Jemal Hijazi
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19823
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Aus…
53b IN 70/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S & R Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt), Mühlenstraße 37, 23611 Bad Schwartau,
vertreten durch den Geschäftsführer Mohamad-Jemal Hijazi
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19823
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Verena Vogt, Mattentwiete 5, 20457 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 30.08.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.734,58 EUR auszugehen.
Die Mindestvergütung war gemäß § 2 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 21.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53b IN 70/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S & R Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt),
Mühlenstraße 37, 23611 Bad Schwartau, vertreten durch den Geschäftsführer Mohamad-Jemal Hijazi
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19823
- Schuldnerin -
Die Durchführung des Schlusstermins gem. …
53b IN 70/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S & R Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt),
Mühlenstraße 37, 23611 Bad Schwartau, vertreten durch den Geschäftsführer Mohamad-Jemal Hijazi
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19823
- Schuldnerin -
Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.12.2024
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 10.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Lübeck,
53b IN 70/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S & R Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt), Mühlenstraße 37, 23611 Bad Schwartau,
vertreten durch den Geschäftsführer Mohamad-Jemal Hijazi
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19823
findet mit Genehmigung des Amtsgerich…
Amtsgericht Lübeck,
53b IN 70/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S & R Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt), Mühlenstraße 37, 23611 Bad Schwartau,
vertreten durch den Geschäftsführer Mohamad-Jemal Hijazi
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19823
findet mit Genehmigung des Amtsgerichts Lübeck die Schlussverteilung statt.
Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und das Schlussverzeichnis sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Amtsgericht Lübeck, Jerusalemsberg 8 in 23568 Lübeck, Zimmer 201 bis 205 niedergelegt.
Die Summe der Forderungen beläuft sich auf 36.622,70 €.
Zur Verteilung steht ein Betrag in Höhe von 2.402,08 € zur Verfügung.
Hiervon abzuziehen sind die Gerichtskosten, die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens.
Auf die einfachen Insolvenzgläubiger entfällt damit eine Quote in Höhe von 0,68 %.
Lübeck, 05.11.2024
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