Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SABHARI GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Eggerik-Beninga-Str. 3A, 26529 Marienhafe
Handelsregister
Amtsgericht Aurich HRB 204571
EUID
DEP3101.HRB204571
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aurich
Aktenzeichen
9 IN 105/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Christian Garrelt Saathoff
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
09.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der grenzüberschreitende Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Getränken und Möbeln. Gehandelt wird insbesondere mit Indien, Indonesien und den Vereinigten Arabischen Emiraten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SABHARI GmbH, vertreten durch Christian Garrelt Saathoff, ist am 09.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Die Entscheidung erging gemäß § 26 Abs. 1 InsO durch das Amtsgericht Aurich. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 105/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SABHARI GmbH, Eggerik-Beninga-Str. 3a, 26529 Marienhafe (AG Aurich, HRB 204571), vertr. d.: 1. Christian Garrelt Saathoff (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 09.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. …
9 IN 105/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SABHARI GmbH, Eggerik-Beninga-Str. 3a, 26529 Marienhafe (AG Aurich, HRB 204571), vertr. d.: 1. Christian Garrelt Saathoff (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 09.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Aurich eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Aurich an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Aurich, 09.04.2026
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