Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Sächsische Metall- und Kunststoffveredlungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Hofer Straße 96-98, 09353 Oberlungwitz
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 4540
EUID
DEU1206.HRB4540
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 586/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau
Kanzlei
White & Case GbR
Adresse
Marktstr. 5, 33602 Bielefeld
Termine & Fristen
Tätigkeitszeitraum vorläufiger Verwalter
04.10.2021
Ende Tätigkeit vorläufiger Verwalter
28.12.2021
Beschluss Vergütung vorläufiger Verwalter
27.03.2025
Prüfungsstichtag
17.04.2026
Beschluss Gläubigerausschuss Vergütung
24.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Veredlung von Metall- und Kunststoffteilen sowie Veredlung solcher Teile einschließlich deren Montage und Vertrieb.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sächsische Metall- und Kunststoffveredlungs GmbH ist beim Amtsgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 43 IN 586/21 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau, hat sein Amt vom 04.10.2021 bis zum 28.12.2021 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen belief sich auf 2.740.104,92 EUR. Im Laufe des Verfahrens wurden verschiedene Beschlüsse erlassen. Am 18.03.2026 wurde angeordnet, dass nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden. Der Prüfungsstichtag für den besonderen Prüfungstermin ist der 17.04.2026. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen. Am 24.04.2026 wurde die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses, die Bundesagentur für Arbeit, festgesetzt. Der Stundensatz wurde mit 150,00 EUR angesetzt. Am 27.03.2025 wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Bero-Alexander Lau festgesetzt. Die Regelvergütung betrug 25.133,08 EUR, wobei eine Erhöhung auf 295 % des Regelsatzes aufgrund der Komplexität und des Umfangs der Tätigkeit gerechtfertigt wurde. Der Endbetrag kann nach Rechtskraft des Beschlusses der verwalteten Masse entnommen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 586/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 4540 eingetragenen Sächsische Metall- und Kunststoffveredlungs GmbH, Hofer Straße 96-98, 09353 Oberlungwitz, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg …
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 586/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 4540 eingetragenen Sächsische Metall- und Kunststoffveredlungs GmbH, Hofer Straße 96-98, 09353 Oberlungwitz, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg Tilmes
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 17.04.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.107 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
43 IN 586/21
Amtsgericht Bielefeld, 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 586/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 4540 eingetragenen Sächsische Metall- und Kunststoffveredlungs GmbH, Hofer Straße 96-98, 09353 Oberlungwitz, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg …
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 586/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 4540 eingetragenen Sächsische Metall- und Kunststoffveredlungs GmbH, Hofer Straße 96-98, 09353 Oberlungwitz, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg Tilmes,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kanzlei in den Media Docks, Willy-Brandt-Allee 31 d, 23554 Lübeck
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau, Marktstr. 5, 33602 Bielefeld
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Bielefeld, Werner-Bock-Straße 8, 33602 Bielefeld wie folgt festgesetzt.
Vergütung ... EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ... EUR
Endbetrag ... EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischenn 50,00 EUR und 300,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 150,00 EUR angemessen ist. Für 13 Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf ... EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 73 Abs.2 InsO i.V.m. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.107 eingesehen werden.
43 IN 586/21
Amtsgericht Bielefeld, 24.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 586/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 4540 eingetragenen Sächsische Metall- und Kunststoffveredlungs GmbH, Hofer Straße 96-98, 09353 Oberlungwitz, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg …
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 586/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 4540 eingetragenen Sächsische Metall- und Kunststoffveredlungs GmbH, Hofer Straße 96-98, 09353 Oberlungwitz, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg Tilmes
Verwalter: Rechtsanwalt Bero-Alexander Lau, White & Case GbR, Marktstr. 5, 33602 Bielefeld,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau, Marktstr. 5, 33602 Bielefeld wie folgt festgesetzt:
Vergütung .... EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... EUR
Zwischensumme ... EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... EUR ... EUR
Endbetrag ... EUR
Auf die Vergütung sind folgende bereits bewilligte Vorschüsse anzurechnen:
Vorschuss vom 18.12.2023 i.H.v. ... EUR.
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag i.H.v. ... EUR der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 04.10.2021 bis zum 28.12.2021 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 2.740.104,92 EUR. Die verwaltete Masse wurde durch das Sachverständigengutachten der Mentor AG vom 03.12.2024 , die durch das Insolvenzgericht mit der Prüfung des vorläufigen Insolvenzverfahrens (Zeitraum 04.10.2021 bis 27.12.2021) sowie der Bestimmung der dem Vergütungsantrag zugrunde gelegten Teilungsmasse beauftragt worden war, bestätigt.
Hinsichtlich des Gegenvortrages des organschaftlichen Vertreters der Schuldnerin vom 14.04.2025, dass diverse Gegenstände nicht in die Teilungsmasse eingerechnet werden dürfen, wurde die Mentor AG erneut mit der Stellungnahme beauftragt. Diese ist mit Schreiben vom 28.07.2025 erfolgt.
Danach ist die Frage der Belastung von Vermögenswerten mit Drittrechten und die Klärung, wer Drittrechtsinhaber ist, für den Einbezug dieser Vermögenswerte in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht entscheidend. Gem. § 11 Abs.1 S.2 InsVV werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus-und Absonderungsrechte (Rechte Dritter) bestehen, dem Vermögen nach Satz1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst.
Eine erhebliche Befassung mit den streitigen Aus- und Absonderungsrechten ist alleine schon aufgrund der Unternehmensfortführung im vorläufigen Verfahren gegeben (vgl. Vergütungsantrag vom 24.02.2025 sowie ergänzende Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 02.06.2025). Ob die in Frage stehenden Massegegenstände tatsächlich massezugehörig sind, ist in diesem Fall zudem nicht entscheidend.
Allein der Vortrag des organschaftlichen Vertreters der Schuldnerin, dass diverse Gegenstände nicht der Insolvenzmasse zuzurechnen sind, zeigt, dass der Insolvenzverwalter sich in erheblichem Maße mit der Zugehörigkeit dieser Gegenstände beschäftigen musste. Selbst, wenn das Zivilgericht, welches über die Massezugehörigkeit gem. § 35 InsO im Streitfall zu entscheiden hat, letztlich feststellen sollte, dass die Gegenstände nicht massezugehörig sind, so hat der vorläufige Insolvenzverwalter sich mit diesen Gegenständen doch allein aufgrund des streitigen Vortrags sowie der Prüfung der einschlägigen Verträge in erheblichem Maße beschäftigt.
Das verwaltete Vermögen betrug somit 2.740.104,92 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 25 133,08 EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 295 % und damit auf den Betrag von ... EUR gerechtfertigt
, da der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters durch die Festsetzung einer angemessenen Vergütung Rechnung zu tragen ist. Dies ist insbesondere durch die Bemessung der Zu- und Abschläge zu gewährleisten. Die in dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 24.02.2025 aufgeführten Zuschläge sind nicht für sich allein, sondern übergreifend zu betrachten.
Die Schuldnerin war ein konzernrechtlich verflochtenes Unternehmen mit 141 Mitarbeitern, welches der Heinze-Unternehmensgruppe angehörte, die sich insgesamt in Insolvenz befindet. Der vorläufige Insolvenzverwalter begleitete während des vorläufigen Insolvenzverfahrens die Geschäftsfortführung und hatte dabei umgehend die Liquidität sicher zu stellen. Das Vertrauen der Kunden, Lieferanten und der Belegschaft war wieder herzustellen. Nahezu alle Dienstleister machten die Wiederaufnahme ihrer Arbeiten von der Erteilung persönlicher Zahlungszusagen des vorläufigen Insolvenzverwalters abhängig. Es bildete sich ein Lieferantenpool.
Das Insolvenzgeld wurde vorfinanziert.
Ein Interimsmanager wurde vor Ort in Oberlungwitz eingesetzt, der über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügte und als täglicher Ansprechpartner für die Belegschaft zur Verfügung stand. Zudem war der vorläufige Insolvenzverwalter regelmäßig persönlich vor Ort.
Die Kaufvertragsverhandlungen des Unternehmens konnte bereits während des vorläufigen Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter verhandelte unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages am 17.12.2021 bzgl. der notwendigen Personalanpassungen unter Einbeziehung des Betriebsrates (incl. Interessenausgleichen, Sozialplänen und Transfergesellschaften).
Bei sämtlichen Tätigkeiten wurde der Insolvenzverwalter durch Dritte unterstützt, deren Dienstleistungen als Masseverbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse entlohnt wurden. Dies ist bei einem Verfahren dieser Größenordnung nicht zu beanstanden und i.ü. auch nicht anders möglich. Ein Abschlag von der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung ist in soweit nicht vorzunehmen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 24.02.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.127 eingesehen werden.
43 IN 586/21
Amtsgericht Bielefeld, 27.03.2025
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