Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
S.A.M. Sondermaschinen- und Apparatebau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Liebigstr. 5, 55120 Mainz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 885
EUID
DET2304V.HRB885
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mainz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
280 IN 32/15
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Matthias Knaupe
Termine & Fristen
Beschluss vorherige Festsetzung
27.06.2025
Schriftsatz Antrag
16.04.2026
Beschluss Festsetzung Vergütung
27.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Verkauf von Sondermaschinen- und Apparaten für die chemische Industrie, Lackspritzanlagen und Vorrichtungsbau. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen, deren Vertretung zu übernehmen oder diese zu erwerben und Zweigniederlassungen zu errichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.A.M. Sondermaschinen- und Apparatebau GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Matthias Knaupe hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Mit Beschluss vom 27.04.2026 hat das Amtsgericht Mainz die Vergütung und Auslagen festgesetzt. Die Berechnung der Vergütung erfolgte gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die abschließende Schlussrechnung bezieht. Zwischen dem Eingang der Schlussrechnungslegung und der Aufhebung des Verfahrens ist ein Betrag in Höhe der Insolvenzmasse eingegangen. Die Regelvergütung ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV. Die Zustellungskosten für 59 erfolgte Zustellungen wurden gemäß § 8 Abs. 3 InsO und § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG festgesetzt. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mainz eingesehen werden. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 32/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.A.M. Sondermaschinen- und Apparatebau GmbH, Liebigstr. 5, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 885), vertr. d.: Hans-Jürgen Grimm, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Matthias Knaupe festgesetzt worden. Gemäß § 64 …
280 IN 32/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.A.M. Sondermaschinen- und Apparatebau GmbH, Liebigstr. 5, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 885), vertr. d.: Hans-Jürgen Grimm, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Matthias Knaupe festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 60 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich der im Beschluss vom 27.06.2025 festgesetzten Vergütung
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.04.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die (abschließende) Schlussrechnung bezieht.
Zwischen dem Eingang der Schlussrechnungslegung und der Aufhebung des Verfahrens ist ein Betrag von insgesamt EUR eingegangen.
Somit beträgt die Insolvenzmasse EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 206,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 59 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 27.04.2026
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