Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SaniWerk Gega GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Düsseldorf HRB 97646
EUID
DER1101.HRB97646
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wuppertal
Aktenzeichen
507 IN 249/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
30.12.2024 , 16:28 Uhr
Eröffnung
06.08.2025 , 17:33 Uhr
Forderungsanmeldefrist
17.09.2025
Berichtstermin
15.10.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Wuppertal hat am 06.08.2025 um 17:33 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SaniWerk Gega GmbH eröffnet. Die Eröffnung erfolgte wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auf Antrag der Schuldnerin, der am 13.12.2024 bei Gericht eingegangen war. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Robin Schmahl ernannt. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 17.09.2025 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Als Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin wurde der 15.10.2025 festgelegt. Bis zu diesem Termin können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Verfahrensaspekten bei Gericht einreichen. Die Tabelle mit den Forderungen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden ab dem 26.09.2025 zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wuppertal niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Gegen den Eröffnungsbeschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SaniWerk Gega GmbH ist am 06.08.2025 um 17:33 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag der Schuldnerin, der am 13.12.2024 bei Gericht eingegangen war. Zuvor waren bereits am 30.12.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SaniWerk Gega GmbH ist am 06.08.2025 um 17:33 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag der Schuldnerin, der am 13.12.2024 bei Gericht eingegangen war. Zuvor waren bereits am 30.12.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Robin Schmahl zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Zum endgültigen Insolvenzverwalter ist ebenfalls Rechtsanwalt Robin Schmahl ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 17.09.2025. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 15.10.2025. Die Unterlagen werden ab dem 26.09.2025 zur Einsicht niedergelegt. Ein Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 507 IN 249/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 97646 eingetragenen SaniWerk Gega GmbH, Glockenheide 16, 42697 Solingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Endrit Gega, Glockenheide 16, 42697 Solingen
Geschäftszweig: Die…
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 507 IN 249/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 97646 eingetragenen SaniWerk Gega GmbH, Glockenheide 16, 42697 Solingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Endrit Gega, Glockenheide 16, 42697 Solingen
Geschäftszweig: Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere die Erbringung von Sanitär- und Heizungsdienstleistungen, inklusive erneuerbare Energien.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 06.08.2025, um 17:33 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 13.12.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Robin Schmahl, Höhscheider Str. 116, 42699 Solingen; Gläubigerinformationssystem: www.atn-ra.de.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.09.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 15.10.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO)
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen d. Insolvenzverw. (§ 160 InsO):
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 26.09.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A280 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Zur Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO) wird bestimmt:
RA Robin Schmahl / Saniwerk Gega GmbH, Deutsche Bank IBAN DE70 3307 0024 0377 3306 45 BIC DEUTDEDBWUP.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
507 IN 249/24
Wuppertal, 06.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 507 IN 249/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 97646 eingetragenen SaniWerk Gega GmbH, Glockenheide 16, 42697 Solingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Endrit Gega, Glockenheide 16…
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 507 IN 249/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 97646 eingetragenen SaniWerk Gega GmbH, Glockenheide 16, 42697 Solingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Endrit Gega, Glockenheide 16, 42697 Solingen
Geschäftszweig: Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere die Erbringung von Sanitär- und Heizungsdienstleistungen, inklusive erneuerbare Energien.
ist am 30.12.2024, um 16:28 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Robin Schmahl, Höhscheider Str. 116, 42699 Solingen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
507 IN 249/24
Amtsgericht Wuppertal, 30.12.2024
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