Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Scala Haus GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 28211
EUID
DEG1312.HRB28211
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.50 IN 121/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
14.04.2025
Fristende zur Stellungnahme
08.05.2025
Vergütungsfestsetzung
18.08.2025
Schlusstermin
09.10.2025
Aufhebung des Verfahrens
24.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scala Haus GmbH mit Sitz in Brandenburg an der Havel ist nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Im Verfahrensverlauf wurde die Vergütung der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nina Tschirpke festgesetzt. Ein Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung und des Schlussverzeichnisses war für den 09.10.2025 bestimmt. Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 38 InsO belief sich auf 144.358,47 EUR bei einer verfügbaren Masse von 3.565,31 EUR. Im Rahmen des Verfahrens wurde zudem eine Nachtragsverteilung hinsichtlich der Erstattungsansprüche aus Umsatzsteuer angeordnet.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scala Haus GmbH ist aufgehoben worden. Zuvor hat die Verwalterin am 14. April 2025 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gestellt, worüber Gläubiger innerhalb von drei Wochen Stellung nehmen konnten. Am 18. August 2025 wurde die Vergütung der Verwalterin festgesetz…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scala Haus GmbH ist aufgehoben worden. Zuvor hat die Verwalterin am 14. April 2025 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gestellt, worüber Gläubiger innerhalb von drei Wochen Stellung nehmen konnten. Am 18. August 2025 wurde die Vergütung der Verwalterin festgesetzt und ein Schlusstermin für den 9. Oktober 2025 bestimmt, an dem nachträglich angemeldete Forderungen geprüft, die Schlussrechnung erörtert und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben werden konnten. Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 38 InsO belief sich auf 144.358,47 EUR, während eine Masse von 3.565,31 EUR zur Verteilung stand. Nach Vollzug der Schlussverteilung wurde das Verfahren am 24. November 2025 aufgehoben. Zudem wurde eine Nachtragsverteilung hinsichtlich der Erstattungsansprüche aus Umsatzsteuer angeordnet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.50 IN 121/22
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scala Haus GmbH, Neustädtischer Markt 26, 14776 Brandenburg an der Havel wurde die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Erstattungsansprüche aus Umsatzsteuer, welche bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, angeordnet.
Rechtsm…
6.50 IN 121/22
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scala Haus GmbH, Neustädtischer Markt 26, 14776 Brandenburg an der Havel wurde die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Erstattungsansprüche aus Umsatzsteuer, welche bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, angeordnet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 19. Januar 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Scala Haus GmbH, Neustädtischer Markt 26, 14776 Brandenburg an der Havel
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte Innovatis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hegelstraße 4, 39104 Magdeburg -
liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen au…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Scala Haus GmbH, Neustädtischer Markt 26, 14776 Brandenburg an der Havel
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte Innovatis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hegelstraße 4, 39104 Magdeburg -
liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, AZ: 6.50 IN 121/22 zur Einsichtnahme der Beteiligten aus.
Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 38 InsO beträgt 144.358,47 EUR. Zur Verteilung an die Gläubiger steht eine Masse von 3.565,31 EUR zur Verfügung. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen.
Amtsgericht Potsdam
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Scala Haus GmbH, Neustädtischer Markt 26, 14776 Brandenburg an der Havel
wurde die Vergütung der Verwalterin Rechtsanwältin Nina Tschirpke, Vopeliuspfad 2, 14169 Berlin festgesetzt. Gründe: Gem. § 63 InsO hat die Verwalterin einen A…
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Scala Haus GmbH, Neustädtischer Markt 26, 14776 Brandenburg an der Havel
wurde die Vergütung der Verwalterin Rechtsanwältin Nina Tschirpke, Vopeliuspfad 2, 14169 Berlin festgesetzt. Gründe: Gem. § 63 InsO hat die Verwalterin einen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Die Insolvenzmasse beträgt im Verfahren 14.989,04 EUR. Abzüge waren nicht vorzunehmen. Einzubeziehen war die noch einzunehmende Vorsteuer aus der Vergütung. Ausgehend von dieser Insolvenzmasse beträgt die Regelvergütung xx EUR, § 2 Abs. 1 InsVV. Vorliegend beantragt die Verwalterin diese Regelvergütung. Es handelt sich um ein durchschnittliches Verfahren, Abschlagsgründe sind nicht ersichtlich. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.50 IN 121/22, Amtsgericht Potsdam, 18. August 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Scala Haus GmbH, Neustädtischer Markt 26, 14776 Brandenburg an der Havel
wurde der Schlusstermin zur:
ggf. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
Erörterung der Schlussrechnung der Verwalterin
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
bestimmt auf den …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Scala Haus GmbH, Neustädtischer Markt 26, 14776 Brandenburg an der Havel
wurde der Schlusstermin zur:
ggf. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
Erörterung der Schlussrechnung der Verwalterin
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
bestimmt auf den 09.10.2025. Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf dieser Frist. Die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis können auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Potsdam, 18. August 2025, 6.50 IN 121/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scala Haus GmbH, Neustädtischer Markt 26, 14776 Brandenburg an der Havel wurde nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§200 InsO). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notf…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scala Haus GmbH, Neustädtischer Markt 26, 14776 Brandenburg an der Havel wurde nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§200 InsO). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 24. November 2025, 6.50 IN 121/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Scala Haus GmbH, Neustädtischer Markt 26, 14776 Brandenburg an der Havel
hat die Verwalterin am 14.04.2025 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam eing…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Scala Haus GmbH, Neustädtischer Markt 26, 14776 Brandenburg an der Havel
hat die Verwalterin am 14.04.2025 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 17. April 2025, 6.50 IN 121/22
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